31985R2919

Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschiffahrtsakte den Schiffen der Rheinschiffahrt vorbehalten ist

Amtsblatt Nr. L 280 vom 22/10/1985 S. 0004 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0106
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 4 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0106
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 4 S. 0005


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2919/85 DES RATES

vom 17. Oktober 1985

zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschiffahrtsakte den Schiffen der Rheinschiffahrt vorbehalten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die sechs Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschiffahrtsakte, und zwar fünf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (Belgien, Deutschland, Frankreich, Niederlande und Vereinigtes Königreich) und die Schweiz haben diese Akte mit dem am 17. Oktober 1979 in Straßburg unterzeichneten Zusatzprotokoll Nr. 2 geändert.

Aufgrund dieses Zusatzprotokolls sind nur die zur Rheinschiffahrt gehörigen Schiffe berechtigt, Beförderungen von Gütern und Personen zwischen zwei Plätzen an den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Akte genannten Wasserstrassen durchzuführen. Die Zugehörigkeit der Schiffe zur Rheinschiffahrt wird mit einer Urkunde festgestellt, die von der zuständigen Behörde erteilt wird.

Das Zeichnungsprotokoll zum vorgenannten Zusatzprotokoll bestimmt, daß die Urkunde mit der Bescheinigung über die Zugehörigkeit eines Schiffes zur Rheinschiffahrt von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates nur für ein Schiff erteilt wird, für das eine echte Verbindung mit diesem Staat besteht, deren Merkmale im einzelnen auf der Grundlage der Gleichbehandlung zwischen den Vertragsstaaten der Akte festgelegt werden. Nach diesem Zeichnungsprotokoll ist Schiffen, die eine solche echte Verbindung mit jedem anderen Mitgliedstaat haben, die gleiche Behandlung zu gewähren. Dazu werden Mitgliedstaaten, die nicht Vertragsstaaten der Akte sind, diesen gleichgestellt.

Die Vertragsstaaten der Akte haben in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) Ausführungsvorschriften zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung der vorgenannten Urkunde ausgearbeitet. Der Rat hat mit Beschluß vom 8. November 1984 auf Vorschlag der Kommission das gemeinsame Vorgehen festgelegt, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten der Akte sind, die Vorschriften im Wege einer Entschließung der ZKR erlassen haben.

Um die Durchführung der genannten Ausführungsvorschriften im gesamten Gebiet der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese im Wege einer Verordnung, die aufgrund von Artikel 75 des Vertrages zu erlassen ist und in der die zur Berücksichtigung der Gemeinschaftsregeln und -verfahren erforderlichen Einzelheiten festzulegen sind, in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden.

Es empfiehlt sich vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten der Kommission eine Abschrift der Mitteilungen zuleiten, die sie aufgrund der vorliegenden Verordnung der ZKR übermitteln -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vorschriften des Anhangs sind in der Gemeinschaft im Einklang mit dieser Verordnung anwendbar.

Artikel 2

(1) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 8 Absatz 1 des Anhangs übersendet jeder Mitgliedstaat die Mitteilungen, die er aufgrund dieser Bestimmungen der ZKR zu übermitteln hat, gleichzeitig der Kommission.

(2) Zur Anwendung des Artikels 3 Absatz 4 Satz 1 des Anhangs übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gleichzeitig eine Abschrift der Unterlagen, die sich auf seinen Antrag auf Konsultation der ZKR beziehen.

Artikel 3

Für den Fall, daß die ZKR die Festlegung der in Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 des Anhangs genannten allgemeinen Bedingungen in Betracht ziehen sollte, legt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die gemeinsame Haltung fest, die die Mitgliedstaaten, die auch Vertragsparteien der Akte sind, hierzu in der ZKR einnehmen sollen.

Diese Bedingungen werden vom Rat nach den in Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten in geeigneter Weise auf Gemeinschaftsebene eingeführt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs gilt jedoch erst ab 1. Februar 1987.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. F. POOS

(1) ABl. Nr. C 262 vom 14. 10. 1985.

(2) ABl. Nr. C 169 vom 8. 7. 1985, S. 7.

ANHANG

AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG

zu den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte und den Ziffern 1 und 3 des Zeichnungsprotokolls zu dem Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 17. Oktober 1979 zu genannter Rheinschiffahrtsakte

Artikel 1

Für die Anwendung dieser Verordnung sind den Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschiffahrtsakte die im ersten Halbsatz der Ziffer 3 des Zeichnungsprotokolls zu dem Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 17. Oktober 1979 genannten Staaten gleichgestellt. Die Bezeichnung »Vertragsstaat" in dieser Verordnung schließt immer diese gleichgestellten Staaten ein.

Artikel 2

(1) Zuständig für die Ausstellung und den Entzug der in Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Urkunde über die Zugehörigkeit eines Schiffes zur Rheinschiffahrt sind allein die Behörden desjenigen Vertragsstaates, in dem das Schiff in einem öffentlichen Register eingetragen ist.

(2) Besteht kein öffentliches Register oder ist ein Schiff nicht in einem öffentlichen Register eines Vertragsstaates eingetragen, so sind die Behörden desjenigen Vertragsstaates für die Ausstellung und den Entzug der genannten Urkunde zuständig, in dem der Eigentümmer des Schiffes oder im Falle des Miteigentums der Miteigentümer, der als erster den Antrag gestellt hat, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat oder in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, dem das Schiff gehört.

(3) Die Urkunde kann entweder als ein gesondertes Dokument gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ausgestellt werden oder in einer Bestätigung auf einer anderen, für das Schiff ausgestellten Urkunde bestehen, die besagt, daß das Schiff zur Rheinschiffahrt gehört.

(4) Jeder Vertragsstaat übermittelt den anderen Vertragsstaaten durch Vermittlung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt eine Liste der von ihm bezeichneten zuständigen Behörden.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Urkunde wird für ein Schiff nur ausgestellt, wenn der Eigentümer des Schiffes:

a) als natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat; oder

b) als juristische Person des öffentlichen Rechts nach dem Recht eines Vertragsstaates errichtet worden ist und den Sitz in diesem Vertragsstaat hat; oder

c) als juristische Person oder Gesellschaft des privaten Rechts:

aa) nach dem Recht eines Vertragsstaates errichtet worden ist;

bb) den Sitz und den Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit sowie den Ort, von dem aus der Betrieb des Schiffes geleitet wird, in diesem Vertragsstaat hat und

cc) von Personen geführt oder geleitet wird, deren Mehrheit Staatsangehörige von Vertragsstaaten sind und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt und im Falle jurititischer Personen ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben.

(2) Für ein Schiff einer juristischen Person oder Gesellschaft des privaten Rechts ist indessen die Ausstellung der Urkunde zu verweigern, wenn solche Beteiligungsverhältnisse vorliegen, daß die Personen, welche unmittelbar oder mittelbar entweder an den Betriebsergebnissen mehrheitlich beteiligt sind oder über die Mehrheit der mit einem Stimmrecht verbundenen Anteile oder der Stimmrechte verfügen, keine Staatsangehörigen eines Vertragsstaates sind oder ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt nicht in einem Vertragsstaat haben.

(3) Liegen Treuhandverhältnisse oder ähnliche Vereinbarungen vor, so müssen die vorstehenden Bedingungen auch von den Personen erfuellt sein, für deren Rechnung oder in deren Interesse gehandelt wird.

(4) Ein Vertragsstaat kann ausnahmsweise und nach Konsultation der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt Ausnahmen bezueglich der Mehrheitserfordernisse in Absatz 1, Buchstaben c) cc) und Absatz 2 hiervon erteilen, wenn dadurch der Zweck des Zusatzprotokolls Nr. 2 zur Revidierten Rheinschiffahrtsakte nicht gefährdet wird. Die Zentralkommission kann die allgemeinen Bedingungen festlegen, unter denen diese Ausnahmen bewilligt werden.

Artikel 4

(1) Im Falle gemeinschaftlichen Eigentums an einem Schiff müssen der oder die beteiligten Eigentümer, denen die Mehrheit der Eigentumsanteile gehören und denen die Geschäftsführung obliegt, die Bedingungen des Artikels 3 erfuellen.

(2) Sind unter den beteiligten Miteigentümern juristische Personen oder Gesellschaften des Privatrechts, so müssen sämtliche leitenden und sämtliche unmittelbar oder mittelbar an den Betriebsergebnissen beteiligten Personen Angehörige von Vertragsstaaten sein und ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt in einem dieser Staaten haben.

Artikel 5

(1) Der Ausrüster des Schiffes muß die gleichen Bedingungen wie der Eigentümer erfuellen, damit für das von ihm betriebene Schiff die Urkunde nach Artikel 2 Absatz 1 ausgestellt werden kann.

(2) Für die Ausstellung und den Entzug der für den Ausrüster erforderlichen Urkunde sind die Behörden desjenigen Vertragsstaates zuständig, in dem sich der Wohnsitz oder dauerende Aufenthalt des Ausrüsters oder der Sitz des Unternehmens des Ausrüsters befindet. Artikel 6

(1) Der Eigentümer, Miteigentümer oder der Ausrüster, der um Ausstellung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Urkunde ersucht, hat der zuständigen Behörde einen Antrag mit den erforderlichen und warheitsgetreuen Angaben einzureichen.

(2) Der Eigentümer, Miteigentümer und der Ausrüster des Schiffes haben jeder, soweit er betroffen ist, die zuständige Behörde, welche die Urkunde ausgestellt hat, unverzueglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn sich die Verhältnisse, aufgrund derer die Urkunde ausgestellt worden ist, geändert haben.

(3) Die zuständigen Behörden können jederzeit nachprüfen, ob die Bedingungen der Artikel 3, 4 und 5 erfuellt sind. Ist dies nicht mehr der Fall, haben sie die Urkunde einzuziehen.

Artikel 7

(1) In der Urkunde, in der die Zugehörigkeit des Schiffes zur Rheinschiffahrt bescheinigt wird, sind das Schiff, dessen Eigentümer und gegebenenfalls dessen Ausrüster zu bezeichnen, vor allem:

- mit Namen oder Nummer, Eintragungsort und Gattung des Schiffes;

- mit Namen, Firma, Wohnsitz, dauerendem Aufenthalt oder Sitz des Eigentümers und gegebenenfalls des Ausrüsters.

(2) Die Urkunde hat sich an Bord des Schiffes zu befinden und ist auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

Artikel 8

(1) Die Vertragsstaaten erlassen die erforderlichen Ausführungsvorschriften zu dieser Verordnung, insbesondere was das Verfahren und die Beweislast betrifft. Sie sind den übrigen Vertragsstaaten über die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt bekanntzugeben.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten einander für die Anwendung dieser Verordnung im Rahmen des nationalen Rechts Amtshilfe und geben einander unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse die erforderlichen Auskünfte.

Artikel 9

(1) Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls Nr. 2 zur Revidierten Rheinschiffahrtsakte, gezeichnet in Straßburg am 17. Oktober 1979, in Kraft.

(2) Für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten.

(3) Diese Verordnung kann nach demselben Verfahren, nach dem sie erlassen worden ist, geändert oder ergänzt werden.