2.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 581/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2010

zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um wirksam kontrollieren zu können, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgelegten Bestimmungen zu den Lenk- und Ruhezeiten von den Fahrern und Unternehmen eingehalten werden, müssen die von der Fahrzeugeinheit und auf der Fahrerkarte aufgezeichneten Daten regelmäßig heruntergeladen werden.

(2)

Durch die Festlegung der Höchstzeiträume, innerhalb denen die relevanten Daten von der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte heruntergeladen werden müssen, werden die Bedingungen für Kraftverkehrsunternehmen unionsweit weiter harmonisiert.

(3)

Zur Bestimmung der Höchstzeiträume für das Herunterladen von Daten sollten lediglich die Tage gezählt werden, an denen eine Tätigkeit aufgezeichnet wurde.

(4)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Durchführung dieser Verordnung.

(5)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen ist es zweckmäßig, die herunterzuladenden relevanten Daten zu definieren.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In dieser Verordnung werden die Höchstzeiträume festgelegt, innerhalb denen die relevanten Daten für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 von der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte heruntergeladen werden müssen.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „relevante Daten“ sämtliche vom digitalen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten mit Ausnahme detaillierter Geschwindigkeitsdaten.

(3)   Die Höchstzeiträume, innerhalb denen die relevanten Daten heruntergeladen werden müssen, betragen:

a)

90 Tage für Daten der Fahrzeugeinheit;

b)

28 Tage für Daten der Fahrerkarte.

(4)   Die relevanten Daten müssen so heruntergeladen werden, dass keine Daten verloren gehen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem neunzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 1. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.