12.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Juni 2012

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Estland

(2012/299/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenz-überschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenz-überschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem — dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeits-weise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-gemeinschaft als Anhang beigefügten — Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechts-wirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Folglich ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaus-tausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Estland hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den automa-tisierten Abruf, wie er in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses vorgesehen ist, unterrichtet.

(5)

Nach Kapitel 4 Punkt 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Daten-austausch und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(6)

Estland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum DNA-Datenaus-tausch ausgefüllt.

(7)

Estland hat einen Testlauf mit den Niederlanden erfolgreich durchgeführt.

(8)

Es hat ein Bewertungsbesuch in Estland stattgefunden, und es wurde ein Bericht über diesen Besuch von dem niederländischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(9)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Frage-bogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum DNA-Datenaustausch vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten hat Estland die allge-meinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umge-setzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BØDSKOV


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.