28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2012

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Ungarn

(2012/445/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenz-über-schreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüber-schreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlus-ses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem — dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügten — Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechts-akte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwen-dung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Folglich ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar und der Rat muss durch ein-stimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fra-gebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewer-tungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Ungarn hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den automati-sierten Abruf, wie er in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses vorgesehen ist, unterrichtet.

(5)

Nach Kapitel 4 Punkt 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zu-ständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaus-tausch und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(6)

Ungarn hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum DNA-Datenaus-tausch ausgefüllt.

(7)

Ungarn hat einen Testlauf mit Österreich erfolgreich durchgeführt.

(8)

Ein Bewertungsbesuch in Ungarn hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem österreichischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeits-gruppe zugeleitet.

(9)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebo-gens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum DNA-Datenaustausch vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten hat Ungarn die allge-meinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umge-setzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.