28.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/6


BESCHLUSS (EU) 2017/741 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. April 2017

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistungen für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3)500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

(3)

Am 26. Februar 2016 reichte das Vereinigte Königreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Überschwemmungen ein, die im Zeitraum von Dezember 2015 bis Januar 2016 11 Regionen betrafen. In ihrem Antrag betonten die Behörden des Vereinigten Königreichs, dass die Schadensbeurteilung unvollständig und die entsprechenden Zahlen nur vorläufig seien. Der endgültige Antrag wurde am 22. September 2016 vervollständigt.

(4)

Am 5. September 2016 stellte Zypern einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund der Auswirkungen einer schweren Dürrephase seit Oktober 2015 und der Flächenbrände vom 18. und 19. Juni 2016.

(5)

Am 21. September 2016 übermittelte Portugal einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Flächenbränden auf der Insel Madeira zwischen dem 8. und 13. August 2016.

(6)

Die Anträge des Vereinigten Königreichs, Zyperns und Portugals erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(7)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für das Vereinigte Königreich, Zypern und Portugal bereitzustellen.

(8)

Damit der Fonds möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten.

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen bereitgestellt:

a)

für das Vereinigte Königreich ein Betrag in Höhe von 60 301 050 EUR;

b)

für Zypern ein Betrag in Höhe von 7 298 760 EUR;

c)

für Portugal ein Betrag in Höhe von 3 925 000 EUR.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 5. April 2017.

Geschehen zu Straßburg am 5. April 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).