20.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/56


BESCHLUSS (EU) 2016/2312 DES RATES

vom 8. Dezember 2016

zur Ermächtigung der Republik Österreich und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich mit Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik.

(2)

Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen.

(3)

Die Brüssel-IIa-Verordnung ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt wird und das darauf abzielt, die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern zu gewährleisten.

(4)

Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980.

(5)

Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten unter anderem an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden.

(6)

Die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung könnte ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein.

(7)

Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.

(8)

Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen.

(9)

Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen Erklärungen über die Annahme im Rahmen des Haager Übereinkommens von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.

(10)

Peru hat seine Beitrittsurkunde zum Haager Übereinkommen von 1980 am 28. April 2001 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Peru am 1. August 2001 in Kraft getreten.

(11)

Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Republik Österreich, des Königreichs Dänemark und Rumäniens, haben den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Peru ergibt sich, dass die Republik Österreich und Rumänien den Beitritt Perus gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(12)

Die Republik Österreich und Rumänien sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Perus im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Die anderen Mitgliedstaaten der Union, die den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten.

(13)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Brüssel-IIa-Verordnung gebunden und beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Republik Österreich und Rumänien werden ermächtigt, den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) im Interesse der Union anzunehmen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten hinterlegen bis spätestens 9. Dezember 2017 folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union:

„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2312 des Rates anzunehmen.“

(3)   Beide Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission über die Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts Perus und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten ab deren Hinterlegung.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, hinterlegen keine neuen Erklärungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich und an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. ŽITŇANSKÁ


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).