6.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 753/2013 DER KOMMISSION
vom 2. August 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 1 Buchstaben k und m in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei. |
(2) |
Die in Kroatien vor dem Beitritt geltenden önologischen Vorschriften enthalten weder Bestimmungen über die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben noch über die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen, die den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen, insbesondere denen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (2). Damit die in Kroatien niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten die Erzeugnisse, die gemäß den in Kroatien vor dem Beitritt geltenden Vorschriften hergestellt wurden, auch weiterhin vermarkten können, muss diesen Wirtschaftsbeteiligen die Möglichkeit geboten werden, die Bestände an Weinbauerzeugnissen, die gemäß den vor dem Beitritt geltenden Bestimmungen hergestellt wurden, abzusetzen. |
(3) |
Im Hinblick auf seinen Beitritt zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 beantragte Kroatien gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009, dass die Namen der Keltertraubensorten „Alicante Bouschet“, „Burgundac crni“, „Burgundac sivi“, „Burgundac bijeli“, „Borgonja istarska“ und „Frankovka“, die herkömmlicherweise bei der Vermarktung der in seinem Hoheitsgebiet erzeugten Weine verwendet werden und die aus einer in der Europäischen Union geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, auch weiterhin auf den Etiketten der kroatischen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe aufgeführt werden dürfen. Nach Überprüfung sollte der Name Kroatiens mit Wirkung vom Tag des Beitritts in Anhang XV Teil A der genannten Verordnung in Bezug auf die in dem Antrag aufgeführten Namen von Keltertraubensorten eingetragen werden. |
(4) |
Außerdem beantragte Kroatien, dass die Keltertraubensorten und ihre Synonyme „Aglianico crni“, „Nebbiolo“, „Primitivo“, „Rajnski rizling“, „Radgonska ranina“, „Sangiovese“, „Stajerska belina“, „Stajerka“ und „Vermentino“, die teilweise eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe enthalten und sich unmittelbar auf das geografische Element der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe beziehen, auf dem Etikett eines kroatischen Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe stehen dürfen. Nach Überprüfung sollte der Name Kroatiens mit Wirkung vom Tag des Beitritts in Anhang XV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in Bezug auf die in dem Antrag aufgeführten Namen von Keltertraubensorten eingetragen werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 73 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die in Kroatien bis zum 30. Juni 2013 hergestellten Weinbauerzeugnisse, die den in Kroatien an diesem Datum geltenden relevanten Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin vermarktet werden. Diese Erzeugnisse dürfen gemäß den in Kroatien am 30. Juni 2013 geltenden Bestimmungen etikettiert werden.“ |
2. |
Anhang XV wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.
ANHANG
Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil A wird wie folgt geändert:
|
2. |
Teil B wird wie folgt geändert:
|