23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/33


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2374 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2016

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 (2) erstellte die Kommission für den Zeitraum 2016–2018 auf Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten im Jahr 2015 einen Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern.

(4)

Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Am 31. Mai 2016 haben diese Mitgliedstaaten der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für die südwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung übermittelt. Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können in diese Verordnung aufgenommen werden.

(5)

In den südwestlichen Gewässern gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Arten, die die Fischereien definieren, spätestens ab dem 1. Januar 2016.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 enthält Bestimmungen für die Einführung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern im Zeitraum 2016–2018.

(7)

Entsprechend der neuen, von den Mitgliedstaaten im Jahr 2016 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab 2017 für die Fischereien auf Seezunge, Seehecht, Seeteufel und Kaisergranat (nur innerhalb der als „Funktionseinheiten“ bezeichneten Verbreitungsgebiete der Bestände) in den ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e, auf Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa (nur innerhalb der Funktionseinheiten), auf Seezunge und Scholle in der ICES-Division IXa, auf Seehecht in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa und auf Seeteufel in den ICES-Divisionen VIIIa, b, c, d, e und IXa gelten.

(8)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, für Kaisergranat, der in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen gefangen wird, eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung anzuwenden, da die vorliegenden wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Merkmale der zur Befischung dieser Art eingesetzten Fanggeräte, der Fangmethoden und des Ökosystems auf mögliche hohe Überlebensraten hindeuten. Der STECF kommt in seiner Bewertung zu dem Schluss, dass die jüngsten Versuche Überlebensraten in ähnlicher Höhe wie vorangegangene Studien zeigen. Weitere Studien sind geplant und sollen zusätzliche Informationen über die zu erwartenden Überlebensraten in dieser Fischerei liefern. Daher sollte diese Ausnahme für das Jahr 2017 in die vorliegende Verordnung aufgenommen und eine Bestimmung eingefügt werden, wonach die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission weitere Daten aus laufenden Studien übermitteln müssen, damit der STECF die Begründung für die Ausnahme umfassend bewerten kann.

(9)

Die gemeinsame Empfehlung enthält drei Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und jeweils bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF geprüft. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente für die Schwierigkeiten bei der Erhöhung der Selektivität in Verbindung mit unverhältnismäßig hohen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthält. Daher sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(10)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Baumkurren und Grundschleppnetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um diese Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(11)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge bis zu einer Obergrenze von 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die Nachweise ausreichen, um die geltend gemachte Ausnahme zu rechtfertigen. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seehecht bis zu einer Obergrenze von 7 % im Jahr 2017 und 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die zusätzlich vorgelegten Informationen zur Selektivität keine weiteren Belege dafür beinhalteten, dass Selektivität für die betreffenden Metiers nur sehr schwer zu erreichen ist. Daher sollten weitere Arbeiten durchgeführt werden, um die Begründung für diese Ausnahme zu verbessern. Deshalb sollte diese Ausnahme für das Jahr 2017, d. h. nur für ein Jahr, in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden und nur unter der Voraussetzung, dass die Mitgliedstaaten die Ausnahme, die durch den STECF bewertet würde, mit verbesserten Informationen unterfüttern.

(13)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(14)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Anlandeverpflichtung

Die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien in den ICES-Untergebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0.

Artikel 2

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen (Fanggerätecodes (3): OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT und TX) gefangen wird.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern haben, legen vor dem 1. Mai 2017 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. September 2017.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) bis zu 7 % im Jahr 2017 und bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen und Waden (Fanggerätecodes: OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX und SV) befischen.

b)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Baumkurren (Fanggerätecode: TBB) und Grundschleppnetzen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT und TX) befischen;

c)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb mit Spiegel- und Kiemennetzen (Fanggerätecodes: GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR und GEN) befischen.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern haben, legen der Kommission vor dem 1. Mai 2017 zusätzliche Rückwurfdaten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe a vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen vor dem 1. September 2017.

Artikel 4

Schiffe, die der Anlandeverpflichtung unterliegen

Die Mitgliedstaaten legen gemäß den Kriterien im Anhang dieser Verordnung fest, welche Schiffe in den einzelnen Fischereien der Anlandeverpflichtung unterliegen.

Schiffe, die im Jahr 2016 in bestimmten Fischereien der Anlandeverpflichtung unterlagen, unterliegen ihr in den betreffenden Fischereien auch weiterhin.

Vor dem 31. Dezember 2016 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union die Verzeichnisse der Schiffe, die in jeder der im Anhang aufgeführten Fischereien gemäß Absatz 1 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten halten diese Verzeichnisse jederzeit auf dem aktuellen Stand.

Artikel 5

Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 wird aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 36).

(3)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes wurden von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen festgelegt.


ANHANG

Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien

a)   Fischereien in den ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e

Fischerei (Art)

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

Seezunge

(Solea solea)

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm

Alle Fänge vonSeezunge

TBB

Alle Baumkurren

Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

Seehecht

(Merluccius merluccius)

OTT, OTB, PTB, SDN, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SX, SV

Alle Grundschleppnetze und Waden

Maschenöffnung ab 100 mm

Alle Fänge vonSeehecht

LL, LLS

Alle Langleinen

Alle

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

Seeteufel

(Lophiidae)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Maschenöffnung ab 200 mm

Alle Fänge von Seeteufel

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Nur innerhalb der Funktionseinheiten

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung ab 70 mm

Alle Fänge vonKaisergranat

b)   Fischereien in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa

Fischerei (Art)

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seeteufel

(Lophiidae)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Maschenöffnung ab 200 mm

Alle Fänge von Seeteufel

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

Nur innerhalb der Funktionseinheiten

OTB, PTB, OTT, TBN, TBS, OT, PT, TX, TB

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung ab 70 mm

Alle Fänge von Kaisergranat

Seehecht

(Merluccius merluccius)

OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV

Alle Grundschleppnetze und Waden

Schiffe, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Verwendete Maschenöffnung ab 70 mm

2.

Die gesamten Anlandungen von Seehecht im Zeitraum 2014/2015 (1) belaufen sich auf mehr als 5 % aller angelandeten Arten und mehr als 5 Tonnen.

Alle Fänge von Seehecht

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm

LL, LLS

Alle Langleinen

Hakengröße von mehr als 3,85 cm +/– 1,15 cm Länge und 1,6 cm +/– 0,4 cm Breite

c)   Fischereien in der ICES-Division IXa

Fischerei (Art)

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anlandeverpflichtung

Seezunge (Solea solea) und Scholle (Pleuronectes platessa)

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

Alle Fänge von Seezungeund Scholle


(1)  Der Bezugszeitraum wird in den folgenden Jahren aktualisiert, d. h., im Jahr 2018 werden die Jahre 2015 und 2016 den Bezugszeitraum bilden.