32003L0095

Richtlinie 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 283 vom 31/10/2003 S. 0071 - 0077


Richtlinie 2003/95/EG der Kommission

vom 27. Oktober 2003

zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/5/EG(4), führt diejenigen Stoffe auf, die als andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

(2) Die Richtlinie 96/77/EG(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/82/EG(6), enthält die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 95/2/EG aufgeführten Zusatzstoffe.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" kommt in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2002 zu dem Schluss, dass die Anwesenheit von Ethylenoxid unter die Nachweisgrenze gesenkt werden sollte. Das entsprechende Kriterium der in der Richtlinie 96/77/EG aufgeführten bestehenden Reinheitskriterien muss daher angepasst werden.

(4) Es ist notwendig, die bestehenden Reinheitskriterien für E 251 Natriumnitrat und E 459 Beta-Cyclodextrin an den technischen Fortschritt anzupassen.

(5) Die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe sind zu berücksichtigen.

(6) Die Richtlinie 96/77/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zur Richtlinie 96/77/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. November 2004 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Vor dem 1. November 2004 in den Verkehr gebrachte oder etikettierte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen noch verkauft werden, bis die Lagerbestände aufgebraucht sind.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.

(2) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1.

(3) ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1.

(4) ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 59.

(5) ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.

(6) ABl. L 292 vom 28.10.2002, S. 1.

ANHANG

Der Anhang zu Richtlinie 96/77/EG wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut zu E 251 Natriumnitrat erhält folgende Fassung:

"E 251 NATRIUMNITRAT

1. FESTES NATRIUMNITRAT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 251 NATRIUMNITRAT

2. FLÜSSIGES NATRIUMNITRAT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Der Wortlaut zu E 431 Polyoxyethylen-(40)-Stearat, E 432 Polyoxyethylen-Sorbitanmonolaurat (Polysorbat 20), E 433 Polyoxyethylen-Sorbitanmonooleat (Polysorbat 80), E 434 Polyoxyethylen-Sorbitanmonopalmitat (Polysorbat 40), E 435 Polyoxyethylen-Sorbitanmonostearat (Polysorbat 60) und E 436 Polyoxyethylen-Sorbitantristearat (Polysorbat 65) erhält folgende Fassung:

"E 431 POLYOXYETHYLEN-(40)-STEARAT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 432 POLYOXYETHYLEN-SORBITANMONOLAURAT (POLYSORBAT 20)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 433 POLYOXYETHYLEN-SORBITANMONOOLEAT (POLYSORBAT 80)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 434 POLYOXYETHYLEN-SORBITANMONOPALMITAT (POLYSORBAT 40)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 435 POLYOXYETHYLEN-SORBITANMONOSTEARAT (POLYSORBAT 60)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E 436 POLYOXYETHYLEN-SORBITANTRISTEARAT (POLYSORBAT 65)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

3. Der Wortlaut zu E 459 Beta-Cyclodextrin erhält folgende Fassung:

"E 459 BETA-ZYKLODEXTRIN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

4. Der Wortlaut zu Polyethylenglykol 6000 erhält folgende Fassung:

"POLYETHYLENGLYKOL 6000

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"