31989R2011

Verordnung (EWG) Nr. 2011/89 des Rates vom 19. Juni 1989 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA "Vereinfachung der Förmlichkeiten" zur Änderung des Anhangs II zum Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" zur Änderung der Anlagen I, II und III zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Amtsblatt Nr. L 200 vom 13/07/1989 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0061
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0061


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2011/89 DES RATES vom 19 . Juni 1989 über die Anwendung des Beschlusses Nr . 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA "Vereinfachung der Förmlichkeiten" zur Änderung des Anhangs II zum Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und über die Anwendung des Beschlusses Nr . 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" zur Änderung der Anlagen I, II und III zum Übereinkommen vom 20 . Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr ( 1 ) hat der mit diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuß die Befugnis, im Wege von Beschlüssen Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen vorzunehmen .

Der Gemischte Ausschuß hat beschlossen, einige Bestimmungen des Anhangs II zum Übereinkommen zu ändern .

Diese Änderungen sind Gegenstand des Beschlusses Nr . 1/89 des Gemischten Ausschusses . Es sind die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen .

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren ( 2 ) hat der mit diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuß die Befugnis, im Wege von Beschlüssen Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen vorzunehmen .

Der Gemischte Ausschuß hat beschlossen, einige Bestimmungen der Anlagen I, II und III zum Übereinkommen zu ändern und anzupassen .

Diese Änderungen und Anpassungen sind Gegenstand des Beschlusses Nr . 1/89 des Gemischten Ausschusses . Es sind die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Der Beschluß Nr . 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA "Vereinfachung der Förmlichkeiten" vom 3 . Mai 1989 zur Änderung des Anhangs II zum Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr ist in der Gemeinschaft anwendbar .

Der Wortlaut des genannten Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt .

Artikel 2 Der Beschluß Nr . 1/89 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 3 . Mai 1989 zur Änderung der Anlagen I, II und III zum Übereinkommen vom 20 . Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren ist in der Gemeinschaft anwendbar .

Der Wortlaut des genannten Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Luxemburg am 19 . Juni 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

C . SOLCHAGA CATALAN

( 1 ) ABl . Nr . L 134 vom 22 . 5 . 1987, S . 2 .

( 2 ) ABl . Nr . L 226 vom 13 . 8 . 1987, S . 1 . BESCHLUSS Nr . 1/89 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-EFTA "VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN" vom 3 . Mai 1989 zur Änderung des Anhangs II zum Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Anhang II zu dem Übereinkommen regelt die Einzelheiten des Drucks, des Ausfuellens und der Verwendung des Einheitspapiers . Die Erfahrung hat gezeigt, daß einige dieser Bestimmungen klarer formuliert werden müssen . Die manuelle Bearbeitung der einzelnen Exemplare des Einheitspapiers wird durch eine farbliche Kennzeichnung dieser Exemplare erleichtert . Der genannte Anhang ist entsprechend zu ändern . Artikel 4 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich des Übereinkommens bleibt unberührt -

BESCHLIESST :

Artikel 1 Folgender Absatz wird bei Artikel 2 des Anhangs II zu dem Übereinkommen eingefügt :

"( 1a ) Die einzelnen Exemplare der Vordrucke sind wie folgt farblich gekennzeichnet :

a ) In den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen 1 und 3 zu Anhang I sind

- die Exemplare 1, 2, 3 und 5 am rechten Rand mit einem durchgehenden roten, grünen, gelben bzw . blauen Streifen versehen,

- die Exemplare 4, 6, 7 und 8 am rechten Rand mit einem unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw . gelben Streifen versehen;

b) in den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen 2 und 4 zu Anhang I sind die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand mit einem durchgehenden und rechts davon mit einem unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw . blauen Streifen versehen .

Diese Streifen sind etwa 3 mm breit . Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Vierecken und 3 mm Zwischenraum .".

Artikel 2 Abschnitt I "Förmlichkeiten im Ausfuhrland" des Titels II der Anlage 3 zu Anhang II zum Übereinkommen wird wie folgt geändert :

1 . Unterabsatz 2 des Punktes "Feld Nr . 8 : Empfänger" erhält folgende Fassung :

"Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt . Für das Versandverfahren ist die Verwendung dieses Feldes obligatorisch; die Vertragsparteien können jedoch zulassen, daß dieses Feld nicht ausgefuellt wird, wenn der Empfänger ausserhalb des Gebietes der Vertragsparteien ansässig ist . Die Angabe der Kennummer ist in diesem Stadium freigestellt .".

2 . Der erste Unterabsatz des Punktes "Feld Nr . 31 : Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Container-Nr . - Anzahl und Art" erhält folgende Fassung :

"Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im Falle unverpackter Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw . die Angabe ,lose´; die übliche Handelsbezeichnung der Waren ist in allen Fällen einzutragen; für die Ausfuhrförmlichkeiten muß diese Bezeichnung die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben enthalten; ist das Feld Nr . 33 ,Warennummer´ auszufuellen, so muß diese Bezeichnung so genau sein, daß die Einreihung der Waren möglich ist . Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische Regelungen ( Verbrauchssteuern usw .) verlangten Angaben enthalten . Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben ."

Artikel 3 Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses in Gebrauch befindliche Vordrucke können noch weiter verwendet werden, bis

die Vorräte aufgebraucht sind, längstens jedoch bis zum

31 . Dezember 1991 .

Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am 1 . Juli 1989 in Kraft .

Artikel 2 gilt jedoch mit Wirkung vom 1 . Oktober 1989 .

Geschehen zu Innsbruck am 3 . Mai 1989 .

Für den Gemischen Ausschuß

Der Vorsitzende

O . GRATSCHMAYER

BESCHLUSS Nr . 1/89 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" vom 3 . Mai 1989 zur Änderung der Anlagen I, II und III zum Übereinkommen vom 20 . Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20 . Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Anlage I zu dem Übereinkommen enthält insbesondere Vorschriften über die Möglichkeit eines Wechsels der Bestimmungszollstelle . Diese Vorschriften sind anzupassen, um auch die Fälle zu berücksichtigen, in denen Waren bei der Ausfuhr aus den EFTA-Ländern Beschränkungen oder einer Abgabenerhebung unterworfen sind .

Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA -Ländern zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr sieht vor, daß die Verwendung von ergänzenden Listen zugelassen werden kann . Zum Zweck der Vereinfachung ist es angebracht, diese Möglichkeit auf gemeinsame Versandverfahren auszudehnen . Die Anlage II zu dem Übereinkommen vom 20 . Mai 1987 ist daher zu ändern .

Im vereinfachten gemeinsamen Versandverfahren für die Beförderung von Waren in Großbehältern im Eisenbahnverkehr wird ein besonderes Beförderungspapier verwendet, das als Zollgutversandpapier gilt und als "Übergabeschein - TR" bezeichnet wird .

Das Muster dieses Papiers ist unlängst geändert worden . Ausserdem spricht nichts dagegen, daß dieses Papier von dem betreffenden Transportunternehmen für alle Beförderungen verwendet wird, auch wenn das vereinfachte gemeinsame Versandverfahren nicht in Anspruch genommen wird . Diese Reformen machen eine Reihe von technischen Änderungen der Vorschriften über dieses vereinfachte Verfahren erforderlich .

Es ist genauer festzulegen, welche Elemente ein Sichtvermerk auf den Versandpapieren T 2 L und gegebenenfalls T 2 L bis aufweisen muß, wenn diese Papiere von den Zollbehörden des Abgangslandes bescheinigt werden .

Es ist wünschenswert, die zugelassenen Versender von der Unterschriftsleistung auf den Versandpapieren T 2 L freizustellen, wenn diese Papiere im Wege einer elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt wurden .

Es erweist sich als zweckmässig, die Gestaltung bestimmter im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens verwendeter Vordrucke zu vereinfachen, indem ihre mehrsprachige Bezeichnung durch einen Code ersetzt wird, der sie in Verbindung mit der Bezeichnung in der Sprache des Vordrucks kenntlich macht .

Anlage III zu dem Übereinkommen regelt die Einzelheiten des Druckes, des Ausfuellens und der Verwendung der Vordrucke für die Anmeldungen T 1 und T 2 . Die Erfahrung hat die Notwendigkeit gezeigt, einige dieser Vorschriften klarer zu fassen . Die manuelle Bearbeitung der einzelnen Exemplare der Vordrucke für die Anmeldungen T 1 und T 2 würde durch eine farbliche Kennzeichnung dieser Exemplare erleichtert . Diese Anlage ist daher zu ändern -

BESCHLIESST :

Artikel 1 Die Anlage I zu dem Übereinkommen wird wie folgt geändert :

Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung :

"Ein solcher Wechsel der Bestimmungszollstelle wird jedoch nicht genehmigt, wenn der Versandschein T 1 mit einem der nachstehenden Vermerke versehen ist .

- Salida de . . . . . . ( 1 ) sometida a restricciones

- Udförsel fra . . . . . . ( 2 ) undergivet restriktioner

- Ausgang aus . . . . . . ( 3 ) Beschränkungen unterworfen

- iExodos apo^.^.^.^.^.^.^(4 ) ypokeimeni se periorismoys

- Export from . . . . . . ( 5 ) subject to restrictions

- Sortie de . . . . . . ( 6 ) soumise à des restrictions

- Uscita dalla ( dall ') . . . . . . ( 7 ) assoggettata a restrizioni

- Verlaten van . . . . . . ( 8 ) aan beperkingen onderworpen

- Saida da . . . . . . ( 9 ) sujeita a restrições

- Vienti . . . . . . ( 10 ) rajoitusten alaista

- Útflutningur frá . . . . . . ( 11 ) háour takmörkunum

- Utförsel fra . . . . . . ( 12 ) underlagt restriksjoner

- Utförsel fraan . . . . . . ( 13 ) underkastad restriktioner

- Salida de . . . . . ( 14 ) sujeta a pago de derechos

- Udförsel fra . . . . . ( 15 ) betinget af afgiftsbetaling

- Ausgang aus . . . . . . ( 16 ) Abgabenerhebung unterworfen

- iExodos apo^.^.^.^.^.^.^(17) ypokeimeni se epivarynsi

- Export from . . . . . . ( 18 ) subject to duty

- Sortie de . . . . . . ( 19 ) soumise à imposition

- Uscita dalla ( dall ') . . . . . . ( 20 ) assoggettata a tassazione

- Verlaten van . . . . . . ( 21 ) aan belastingheffing onderworpen

- Saida da . . . . . . ( 22 ) sujeita a pagamento de imposições

- Vienti . . . . . . ( 23 ) maksujen alaista

- Gjaldskyldur útflutninger frá . . . . . . ( 24 )

- Utförsel fra . . . . . . ( 25 ) belagt med avgifter

- Utförsel fraan . . . . . . ( 26 ) underkastad avgifter

( 27 ) In diesem Vermerk sind je nach Fall und in der Sprache des Vermerks die Worte ,der Gemeinschaft´, ,Finnland´, ,Island´, ,Norwegen´, ,Österreich´, ,Schweden´ oder ,der Schweiz´ einzutragen ."

Artikel 2 Die Anlage II zu dem Übereinkommen wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 8 erhält folgende Fassung :

"Artikel 8

( 1 ) Die zuständigen Zollbehörden eines Landes können als Ladelisten nach Artikel 1 Absatz 2 Listen zulassen, die nicht alle Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 1, Absatz 5 Buchstabe a ), Absatz 9 Unterabsätze 2 und 3, sowie von Artikel 6 erfuellen .

Solche Listen dürfen nur zugelassen werden, wenn

a ) sie von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden,

b ) sie so gestaltet sind und ausgefuellt werden, daß sie ohne Schwierigkeiten von den Zollstellen und den statistischen Ämtern ausgewertet werden können,

c ) sie für jeden einzelnen Warenposten Angaben über Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, das Versendungs - oder Ausfuhrland sowie die Rohmasse in Kilogramm enthalten .

( 2 ) Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch Listen, in denen die Waren beschrieben sind, zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfuellung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden .".

2 . Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt :

"Artikel 8a

Die zuständigen Zollbehörden eines Landes können zulassen, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach

Artikel 8 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters gestattet ist, diese Listen auch für T 1 - und T 2-Verfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, soweit die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen .".

3 . In der italienischen und portugiesischen Fassung erhält Artikel 38 Absatz 3 die folgende Fassung in der entsprechenden Sprache :

"( 3 ) Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen ."

4 . Artikel 44 erhält folgende Fassung :

"Artikel 44

Die Förmlichkeiten des T 1 - und T 2-Verfahrens werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 45 bis 61 für die Beförderung von Waren in Großbehältern vereinfacht, die die Eisenbahnverwaltungen durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein durchführen lassen, der in dieser Anlage als "Übergabeschein TR" bezeichnet wird . Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes; diese Beförderungen können ferner Transporte umfassen, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden .".

5 . Artikel 45 Nummer 3 Unterabsatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung :

"Diese Nummer besteht aus acht Ziffern, denen die Buchstaben TR vorangestellt sind."

6 . Artikel 45 Nummer 4 Unterabsatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung :

"Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR einzutragen .".

7 . Artikel 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

"( 1 ) Die Artikel 29 bis 58 schließen nicht die Möglichkeit aus, von den in der Anlage I geregelten Verfahren Gebrauch zu machen; in diesem Fall sind die Artikel 31 und 33 oder 47 und 50 anwendbar .".

8 . Artikel 61 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

"( 2 ) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfuellen des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere deutlich erkennbar ein Hinweis auf das verwendete Versandpapier oder die verwendeten Versandpapiere einzutragen . Dieser Hinweis muß die Art, die ausstellende Zollstelle, das Datum und die Eintragungsnummer jedes verwendeten Versandpapiers enthalten .

Das Exemplar Nr . 2 des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins oder die Exemplare Nrn . 1 und 2 des Übergabescheins TR sind

ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahnverwaltung zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des Versandverfahrens befasste Bahnhof liegt .

Diese Verwaltung gibt ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt .

Endet ein in Absatz 1 und im ersten Unterabsatz dieses Absatzes bezeichnetes Versandverfahren in einem EFTA-Land, so kann dieses Land vorschreiben, daß das Exemplar Nr . 2 des Internationalen Frachtbriefs oder des Internationalen Expreßgutscheins oder die Exemplare Nrn . 1 und 2 des Übergabescheins TR der Zollstelle vorzulegen sind, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des Versandverfahrens befasste Bahnhof liegt . Diese Zollstelle gibt darauf ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt .".

9 . Artikel 61 Absatz 3 wird gestrichen .

10 . Artikel 84 Absatz 2 erhält folgende Fassung :

"( 2 ) Auf Antrag des Beteiligten versehen die Zollbehörden des Abgangslandes das Versandpapier T 2 L sowie gegebenenfalls das oder die Ergänzungsblätter T 2 L bis mit ihrem Sichtvermerk . Der Sichtvermerk muß die folgenden Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in das Feld C ( Abgangszollstelle ) dieser Papiere einzutragen sind :

a) auf dem Versandpapier T 2 L die Bezeichnung und den Stempel der Zollstelle, die Unterschrift des zuständigen Beamten, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr;

b ) auf dem Ergänzungsblatt T 2 L bis die Nummer, die auf dem Versandpapier T 2 L enthalten ist . Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Zollstelle des Abgangslandes enthält, oder handschriftlich einzutragen . Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Zollstelle beizusetzen .

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für die Versendung der Ware nach dem Bestimmungsland notwendigen Zollförmlichkeiten erfuellt sind .".

11 . Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung :

"( 2 ) Der obere Teil des in Artikel 6 Buchstabe b ) genannten Feldes ist zur Aufnahme der Kurzbezeichnung ,T 2 L´ bestimmt; der untere Teil zur Aufnahme des Sichtvermerks wie in Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b ) vorgesehen .".

12 . Nach Artikel 92 wird folgender Artikel 92a eingefügt :

"Artikel 92a

( 1 ) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen

oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandpapiere T 2 L nicht zu unterzeichnen, sofern sie mit dem Abdruck des in Anhang IX zu dieser Anlage

bezeichneten Sonderstempels versehen sind . Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß sich der zugelassene Versender zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T 2 L, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten, verantwortlich zu sein .

( 2 ) Die gemäß Absatz 1 ausgestellten Versandpapiere T 2 L müssen in dem für die Unterschrift des zugelassenen Versenders vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen :

- Dispensa de firma

- Fritaget for underskrift

- Freistellung von der Unterschriftsleistung

- Den apaiteitai ypograi

- Signature waived

- Dispense de signature

- Dispensa dalla firma

- Van ondertekening vrijgesteld

- Dispensada a assinatura

- Vapautettu allekirjoituksesta

- Undanbegiõ undirskrift

- Fritatt for underskrift

- Befriad fraan underskrift ".

Artikel 3 Die Anhänge II, III, IV und V der Anlage II zu dem Übereinkommen werden durch die Anhänge A, B, C und D dieses Beschlusses ersetzt .

Artikel 4 Die Anlage III zu dem Übereinkommen wird wie folgt geändert :

1 . In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt :

"( 1a ) Die einzelnen Exemplare der Vordrucke sind wie folgt farblich gekennzeichnet :

a ) in den Vordrucken nach den Mustern in den Anhängen I und III sind

- die Exemplare 1, 2, 3 und 5 am rechten Rand mit einem durchgehenden roten, grünen, gelben bzw . blauen Streifen versehen;

- die Exemplare 4, 6, 7 und 8 am rechten Rand mit einem unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw . gelben Streifen versehen;

b ) in den Vordrucken nach den Mustern in den Anhängen II und IV sind die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand mit einem durchgehenden und rechts davon mit einem unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw . blauen Streifen versehen .

Diese Streifen sind etwa 3 mm breit . Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Vierecken und 3 mm Zwischenraum .".

2 . In Anhang VII Titel II erhält der erste Unterabsatz unter der Überschrift "Feld Nr . 8 : Empfänger" folgende Fassung :

"Anzugeben sind Name und Vorname bzw . Firma und vollständige Anschrift der Person(en ) oder Firma ( Firmen ), der (denen ) die Waren auszuliefern sind . Die Vertragsparteien können jedoch zulassen, daß dieses Feld nicht ausgefuellt wird, wenn der Empfänger ausserhalb des Gebietes der Vertragsparteien ansässig ist .".

3 . In Anhang VII Titel II erhält der Text unter der Überschrift "Feld Nr . 31 : Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Container-Nr . - Anzahl und Art" folgende Fassung :

"Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im Fall unverpackter Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw . die Angabe ,lose´; die übliche Handelsbezeichnung der Waren ist in allen Fällen einzutragen; ist das Feld Nr . 33 ,Warennummer´ auszufuellen, so muß diese Bezeichnung so genau sein, daß die Einreihung der Ware möglich ist . Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische Regelungen ( Verbrauchsteuern usw .) verlangten Angaben enthalten . Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben .".

4 . In Anlage VII Titel II wird unter der Überschrift "Feld Nr . 35 : Rohmasse" folgender Unterabsatz angefügt :

"Enthält eine Anmeldung mehrere Warenarten, so genügt es, die gesamte Rohmasse nur im ersten Feld

Nr . 35 anzugeben; die übrigen Felder Nr . 35 werden dann nicht ausgefuellt .".

5 . In Anhang VIII erhält der Text unter der Überschrift "Feld 31 : Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Container-Nr . - Anzahl und Art" folgende Fassung :

"Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im Fall unverpackter Waren

- die Anzahl der in dem Versandpapier erfassten Gegenstände bzw . die Angabe ,lose´ sowie die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben; als

Warenbezeichnung gilt die übliche Handelsbezeichnung der Waren; ist das Feld Nr . 33 ,Warennummer´ auszufuellen, so muß diese Bezeichnung so genau sein, daß die Einreihung der Ware möglich ist . Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische Regelungen ( Verbrauchsteuern usw .) verlangten Angaben enthalten . Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben .".

6 In Anhang VIII ist unter der Überschrift "Feld Nr . 35 : Rohmasse" folgender Unterabsatz anzufügen :

"Enthält ein Versandpapier T 2 L mehrere Warenarten, so genügt es, die gesamte Rohmasse nur im ersten Feld Nr . 35 anzugeben; die übrigen Felder Nr . 35 werden dann nicht ausgefuellt .".

Artikel 5 Die Vordrucke gemäß den Anhängen II, III, IV und V der Anlage II zu dem Übereinkommen ( Grenzuebergangsscheine, Eingangsbescheinigungen, Bürgschaftsbescheinigungen und Sicherheitstitel ) sowie die Vordrucke gemäß den Anhängen I bis IV der Anlage III ( Einheitspapier ), die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses verwendet wurden, können noch weiter verwendet werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind, längstens jedoch bis zum 31 . Dezember 1991 .

Artikel 6 Dieser Beschluß tritt am 1 . Juli 1989 in Kraft .

Artikel 1, Artikel 2 Nummern 1, 2, 10, 11 und 12, Artikel 3 und Artikel 4 Nummern 2 bis 6 gelten ab 1 . Oktober 1989 .

Geschehen zu Innsbruck am 3 . Mai 1989 .

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

O . GRATSCHMAYER

ANHANG A "ANHANG II TC 10 GRENZUEBERGANGSSCHEIN

Bezeichnung des Beförderungsmittels : .

VERSANDSCHEIN

Art ( T 1, T 2, T 2 ES

oder T 2 PT ) und Nummer

Abgangszollstelle

VORGESEHENE GRENZUEBERGANGSSTELLE

( UND LAND ):

NUR DURCH DIE ZOLLSTELLE

AUSZUFÜLLEN

Datum des Grenzuebergangs :

.

.

Unterschrift

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Stempel

der

Zollstelle"

ANHANG B "ANHANG III TC 11 EINGANGSBESCHEINIGUNG

Die Zollstelle .

bescheinigt, daß ihr das am .

bei der Zollstelle .

unter Nr . .

eingetragene Versandpapier T 1, T 2, T 2 ES, T 2 PT (¹)

Kontrollexemplar T 5

übergeben, und daß bisher bei der darin bezeichneten Warensendung keine Unregelmässigkeit festgestellt worden ist .

( Ort ) ..................................., den . 19 .........

.

Unterschrift

(¹) Nichtzutreffendes streichen ."

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Stempel

der

Zollstelle

ANHANG C "ANHANG IV TC 31 - BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG(Vorderseite )

1 .

Gültig bis einschließlich

Tag

Monat

Jahr

2. Nummer

3 .

Hauptverpflichteter

( Name und Vorname, bzw . Firma, vollständige Anschrift und Land )

4 .

Bürge

( Name und Vorname, bzw . Firma, vollständige Anschrift und Land )

5 .

Zollstelle der Bürgschaftsleistung

( Bezeichnung, vollständige

Anschrift und Land )

6 .

Bürgschaftssumme

( in nationaler Währung )

in Ziffern

in Buchstaben

7 .

Die Zollstelle der Bürgschaftsleistung bescheinigt, daß dem obengenannten Hauptverpflichteten die Bewilligung erteilt worden ist,

T 1/T 2/T 2 ES/T 2 PT-Verfahren in den nachstehenden Ländern, deren Namen nicht gestrichen sind, durchzuführen :

BELGIEN

DÄNEMARK

DEUTSCHLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

IRLAND

ITALIEN

LUXEMBURG

NIEDERLANDE

PORTUGAL

VEREINIGTES KÖNIGREICH

ÖSTERREICH

FINNLAND

ISLAND

NORWEGEN

SCHWEDEN

SCHWEIZ

8 .

Gültigkeit verlängert bis einschließlich

Tag

Monat

Jahr

( Ort ) .,

den .

( Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Bürgschaftsleistung )

( Ort ) .,

den .

( Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Bürgschaftsleistung )

9 . Personen, die ermächtigt sind, Versandanmeldungen T 1/T 2/T 2 ES/T 2 PT für den Hauptverpflichteten zu unterzeichnen(Rückseite )

10 . Name, Vorname und Unterschriftsprobe der

ermächtigten Person

11 . Unterschrift des

Hauptverpflichteten (*)

10 . Name, Vorname und Unterschriftsprobe der

ermächtigten Person

11 . Unterschrift des

Hauptverpflichteten (*)"

Zur Beachtung : Im Falle der Kündigung des Bürgschaftsvertrags ist die Bürgschaftsbescheinigung unverzueglich der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zurückzugegeben .

(*) Handelt es sich bei dem Hauptverpflichteten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner in Feld 11 nach seiner Unterschrift seinen Namen, seinen Vornamen und seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben .

ANHANG D "ANHANG V

( Vorderseite )

TC 32 - SICHERHEITSMITTEL ( PAUSCHALSICHERHEIT )

A 000 000

SICHERHEITSTITEL ( PAUSCHALSICHERHEIT )

Aussteller : .

.

( Name oder Firma und Anschrift )

( Bürgschaftserklärung angenommen am .

durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung .)

Dieser Titel gilt bis zu einem Betrag von 7 000 ECU für ein T 1/T 2/T 2 ES/T 2 PT-Verfahren, das

spätestens am .

beginnt, und in dem als Hauptverpflichteter .

. auftritt .

( Name oder Firma und Anschrift )

.

.

Unterschrift des Hauptverpflichteten (¹)

Unterschrift und Stempel des Ausstellers

(¹) Unterschrift freibleibend .

( Rückseite )

Von der Abgangszollstelle auszufuellen!

Versandverfahren durchgeführt mit Versandpapier T 1/T 2/T 2 ES/T 2 PT, eingetragen am

................................................ unter der Nr . . bei der

Zollstelle .

.

.

Stempel

Unterschrift"