17.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/242 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2014

mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und insbesondere in Artikel 43 ist die Einsetzung von Beiräten vorgesehen, um für die ausgewogene Vertretung aller Interessenträger im Bereich der Fischerei und Aquakultur zu sorgen und zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beizutragen.

(2)

Die Beiräte können der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen und Anregungen zu Fragen des Fischereimanagements sowie zu den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und der Aquakultur vorlegen. Sie können die Kommission und die Mitgliedstaaten über Probleme im Zusammenhang mit dem Management und den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und Aquakultur in ihrem geografischen Gebiet oder Zuständigkeitsbereich unterrichten und in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern an der Erhebung, Vorlage und Analyse der notwendigen Daten für die Ausarbeitung von Bestandserhaltungsmaßnahmen mitwirken.

(3)

Mit dem Beschluss 2004/585/EG des Rates (2) werden sieben regionale Beiräte eingesetzt; der Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 umfasst außerdem vier neue Beiräte, die durch die genannte Verordnung eingesetzt werden.

(4)

Da mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 neue Beiräte eingesetzt werden, ist das Verfahren festzulegen, mit dem sie ihre Arbeit aufnehmen.

(5)

Angesichts der wichtigen Aufgaben, die die Beiräte in der regionalisierten Gemeinsamen Fischereipolitik übernehmen sollen, sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung nach Artikel 3 Buchstaben b und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 außerdem gemäß Artikel 43 Absatz 1 der genannten Verordnung sichergestellt werden, dass deren Struktur eine ausgewogene Vertretung aller rechtmäßigen Interessenträger im Bereich der Fischerei, einschließlich der kleinen Flotten und gegebenenfalls der Aquakultur, gewährleistet.

(6)

Kleine Fischereien spielen in vielen Küstengemeinden in der gesamten Europäischen Union eine wichtige Rolle. Deshalb muss dafür gesorgt werden, dass ihre Mitwirkung an der Arbeit der Beiräte effizient gestaltet wird, was eine Beteiligung an den etwaigen durch diese Mitwirkung verursachten Kosten und Einkommensausfällen einschließt.

(7)

Zur Gewährleistung der effizienten Arbeitsweise und Zusammenarbeit mit Interessenträgern aus Drittländern erhalten die Beiräte die Möglichkeit, von Fall zu Fall die Arbeitsverfahren anzupassen und die Kosten zu erstatten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Betreffender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der über ein direktes Bewirtschaftungsinteresse im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Zuständigkeitsbereich eines Beirates gemäß Anhang III Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfügt. Beim Beirat für Aquakultur und beim Beirat für die Märkte gelten alle Mitgliedstaaten der Union als „betreffende Mitgliedstaaten“;

2.   „sektorspezifische Organisationen“: Organisationen, die die Fischer — bzw. im Beirat für Aquakultur — die Aquakulturbetreiber sowie die Vertreter der Sektoren Verarbeitung und Vermarktung vertreten;

3.   „andere Interessengruppen“: Vertreter anderer Gruppen als der sektorspezifischen Organisationen, die ebenfalls von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffen sind, insbesondere Umwelt- und Verbraucherorganisationen.

Artikel 3

Aufnahme der Arbeit der neuen Beiräte

(1)   Sektorspezifische Organisationen und andere Interessengruppen, die die Arbeit in einem der Beiräte gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufnehmen möchten, legen der Kommission einen gemeinsamen Antrag auf Aufnahme des betreffenden Beirats vor. Der gemeinsame Antrag muss mit den Zielen und Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und insbesondere Artikel 43 Absatz 1 sowie Anhang III vereinbar sein und Folgendes umfassen:

a)

eine Beschreibung der Ziele,

b)

Arbeitsgrundsätze,

c)

eine Geschäftsordnung,

d)

eine Liste der betreffenden sektorspezifischen Organisationen und anderen Interessengruppen.

(2)   Die Kommission prüft den gemeinsamen Antrag auf Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere mit Anhang III, und mit den Vorschriften der vorliegenden Verordnung und übermittelt ihn innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt den betreffenden Mitgliedstaaten. Zur Sicherstellung der Vereinbarkeit mit allen in diesem Artikel genannten Anforderungen schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen an dem gemeinsamen Antrag vor.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden darüber, ob der Antrag von den repräsentativen sektorspezifischen Organisationen und anderen Interessengruppen unterzeichnet wird, und unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats nach Erhalt des gemeinsamen Antrags über deren Zustimmung. Die Kommission kann auf der Grundlage der Anmerkungen dieser Mitgliedstaaten weitere Änderungen oder Klarstellungen verlangen.

(4)   Nimmt ein neuer Beirat seine Arbeit auf, so veröffentlicht die Kommission eine entsprechende Bekanntmachung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union. Die Bekanntmachung wird jedoch erst dann veröffentlicht, wenn alle Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind. Der Beirat nimmt seine Arbeit an dem in der Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Veröffentlichungsdatum liegen darf, auf.

Artikel 4

Struktur und Organisation der Beiräte

(1)   Struktur und Organisation der Beiräte müssen dem Artikel 43 Absatz 1, dem Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3 sowie dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels entsprechen.

(2)   Die Generalversammlung eines Beirats

a)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

b)

tagt mindestens einmal jährlich, um den Jahresbericht, den jährlichen Strategieplan und den Jahreshaushaltsplan zu billigen.

(3)   Die Generalversammlung ernennt einen Exekutivausschuss von bis zu 25 Mitgliedern. Nach Konsultation der Kommission kann die Generalversammlung beschließen, einen Exekutivausschuss von bis zu 30 Mitgliedern zu benennen, damit kleine Flotten angemessen vertreten werden.

(4)   Die Generalversammlung setzt angemessene Mitgliedsbeiträge fest, mit denen eine ausgewogene und umfassende Vertretung aller Interessengruppen unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten sichergestellt werden kann.

(5)   Der Exekutivausschuss

a)

leitet und verwaltet die Aufgaben des Beirats in Übereinstimmung mit Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

erarbeitet den Jahresbericht, den jährlichen Strategieplan und den Jahreshaushaltsplan;

c)

nimmt Empfehlungen und Anregungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 an.

(6)   Die Generalversammlung und der Exekutivausschuss sorgen für die ausgewogene und umfassende Vertretung aller Interessenträger und gegebenenfalls insbesondere der kleinen Flotten innerhalb der Fischwirtschaft der betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Arbeitsverfahren

Jeder Beirat versucht bei der Festlegung seiner Arbeitsverfahren durch den Einsatz moderner IT-Kommunikationsmittel und die Bereitstellung von Dolmetsch- und Übersetzungsdiensten, die Effizienz und die umfassende Einbeziehung aller seiner Mitglieder sicherzustellen.

Artikel 6

Finanzieller Beitrag der Beiräte

(1)   Jeder Beirat gewährt Fischern, die kleine Flotten vertreten, zusätzlich zur Erstattung der Reise- und Unterbringungskosten einen Ausgleich für deren effiziente Mitarbeit. Dieser finanzielle Ausgleich ist in jedem Fall ausreichend zu begründen.

(2)   Werden Beobachter aus Drittländern gemäß Anhang III Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeladen, so können die Beiräte bei der Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten dieselben Bedingungen zugrunde legen, die für ihre Mitglieder gelten.

Artikel 7

Unterstützung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können geeignete Unterstützung einschließlich technischer, logistischer und finanzieller Hilfe leisten, um den Beiräten die Arbeit zu erleichtern.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17).