3.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 320/28 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. November 2011
zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen
(2011/791/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a AEUV besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken. |
(2) |
Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. |
(3) |
Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht. |
(4) |
Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU (1) zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen bis spätestens 2014 zu treffen. Als Anpassungspfad für die Defizitkorrektur legte der Rat folgende Höchstwerte für das öffentliche Defizit fest: 18 508 Mio. EUR im Jahr 2010, 17 065 Mio. EUR im Jahr 2011, 14 916 Mio. EUR im Jahr 2012, 11 399 Mio. EUR im Jahr 2013 und 6 385 Mio. EUR im Jahr 2014. |
(5) |
Der an Griechenland gerichtete Beschluss 2010/320/EU wurde mehrfach erheblich geändert (2). Da weitere Änderungen erforderlich waren, wurde er aus Gründen der Klarheit am 12. Juli 2011 durch den Beschluss 2011/734/EU des Rates (3) neu gefasst. |
(6) |
Im September 2011 wurde offensichtlich, dass das Defizitziel für 2011 in Anbetracht des Haushaltsvollzugs bis September 2011 bei unveränderter Politik deutlich verfehlt werden würde, was die Glaubwürdigkeit des Programms insgesamt beeinträchtigen würde. Im Oktober 2011 kündigte die griechische Regierung Maßnahmen an, um Abweichungen von den Haushaltszielen im Jahr 2011 möglichst gering zu halten, und legte einen Haushaltsplan für 2012 vor, mit dem die mit dem Beschluss 2010/320/EU festgesetzte Obergrenze eingehalten werden sollte. Diese Maßnahmen werden bis Ende Oktober 2011 als Gesetz verabschiedet. Sie wurden von den griechischen Behörden und den Dienststellen der Kommission ausführlich erörtert. |
(7) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen scheint es angebracht, den Beschluss 2011/734/EU in verschiedenen Punkten zu ändern, wobei die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits unverändert bleiben sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 des Beschlusses 2011/734/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Absatz wird angefügt: „(6a) Griechenland trifft unverzüglich die folgenden Maßnahmen und setzt sie um:
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2. |
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
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3. |
Absatz 8 werden folgende Buchstaben angefügt:
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4. |
Folgender Absatz wird angefügt: „(9) Griechenland trifft bis Ende Juni 2012 folgende Maßnahmen:
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Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. VINCENT-ROSTOWSKI
(1) ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6.
(2) Beschluss 2010/486/EU (ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 12); Beschluss 2011/57/EU (ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 15); Beschluss 2011/257/EU (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 26).
(3) ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 38.