5.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/111


BESCHLUSS (GASP) 2016/1339 DES RATES

vom 4. August 2016

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/233/GASP (1) zur Einrichtung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) erlassen.

(2)

Am 7. Dezember 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/2276 (2) erlassen, mit dem der Beschluss 2013/233/GASP geändert und bis zum 21. Februar 2016 verlängert wurde.

(3)

Am 15. Februar 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/207 (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2013/233/GASP geändert und um sechs Monate bis zum 21. August 2016 verlängert wurde.

(4)

Am 9. Juni 2016 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee übereingekommen, dass EUBAM Libyen um ein Jahr verlängert werden sollte.

(5)

Der Beschluss 2013/233/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die Mission EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 13 Absatz 1 wird der folgende Absatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. August 2016 bis zum 21. August 2017 beläuft sich auf 17 000 000 EUR.“

(2)

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 21. August 2017.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/2276 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 51).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/207 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 39 vom 16.2.2016, S. 45).