31993R2080

Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei

Amtsblatt Nr. L 193 vom 31/07/1993 S. 0001 - 0004


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2080/93 DES RATES vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die gemeinsame Fischereipolitik trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Artikels 39 des Vertrages bei. Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (4) dient der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einerseits und zwischen Fischereiaufwand und dauerhafter und rationeller Nutzung dieser Ressourcen andererseits.

Die Strukturmaßnahmen im Bereich der Fischerei müssen zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik und der Ziele des Artikels 130a des Vertrages beitragen.

Durch die Einbeziehung der Strukturmaßnahmen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur in die mit der Strukturfondsreform geschaffene Regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (5)sowie der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (6) soll das Zusammenwirken der Gemeinschaftsmaßnahmen verbessert werden und soll auf kohärentere Weise zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beigetragen werden.

Die Aufgaben des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) sind nach Maßgabe seines Beitrags zur Verwirklichung des Ziels 5a gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 festzulegen.

Die finanziellen Interventionen der Gemeinschaft müssen Bereiche betreffen, die entscheidend sind für die zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlichen strukturellen Anpassungen. Ausserdem müssen die Interventionen in diesem Sektor der Herstellung des angestrebten Gleichgewichts zwischen den Ressourcen und ihrer Nutzung dienen.

Um die Kohärenz der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen, sollte der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung des FIAF an den Maßnahmen zur Anpassung der Fischereistrukturen zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.

Die geplanten Maßnahmen decken sich mit dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (7) und der Verordnung (EWG) Nr. 4042/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (8). Es ist daher angezeigt, diese Verordnung aufzuheben und die erforderlichen Bestimmungen für einen Übergang ohne Unterbrechung der strukturpolitischen Maßnahmen vorzusehen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 legt einheitlich Hoechstbeträge für die Beihilfe fest, die für jedes Einzelprojekt bewilligt werden kann, das direkt dazu beiträgt, daß die Beachtung der vorrangigen Erfordernisse der gemeinsamen Fischereipolitik sichergestellt wird. Es obliegt dem Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments, die Hoechstbeträge weiterhin einheitlich festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Strukturmaßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung im Bereich der Fischerei, der Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (nachstehend "Sektor" genannt) durchgeführt werden, tragen zur Verwirklichung der in den Artikeln 39 und 130a des Vertrages dargelegten allgemeinen Ziele sowie der in den Verordnungen (EWG) Nr. 3760/92 und (EWG) Nr. 2052/88 festgelegten spezifischen Ziele bei.

(2) Das FIAF hat folgende Aufgaben:

a) Beitrag zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung;

b) Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit der betrieblichen Strukturen und Aufbau von wirtschaftlich rentablen Unternehmen in dem Sektor;

c) Verbesserung der Versorgungslage sowie der Valorisierung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.

Ausserdem werden mit dem FIAF Maßnahmen der technischen Hilfe und Informationsmaßnahmen sowie Studien oder Modellversuche zur Anpassung der Strukturen des Sektors unterstützt.

Artikel 2

(1) Ein Zuschuß des FIAF kann für Maßnahmen gewährt werden, die unmittelbar dazu beitragen, daß die Anforderungen der gemeinsamen Fischereipolitik erfuellt werden, und zwar in folgenden Bereichen:

- Verlagerung der Fangtätigkeit,

- zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen,

- gemischte Gesellschaften,

- Anpassung der Kapazitäten.

Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 kann der Rat die Liste der in diesem Absatz aufgeführten Bereiche anpassen.

(2) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 und Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 sind auf die Maßnahmen nach Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anzuwenden. Der bewilligte Zuschuß für jedes Einzelprojekt im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 1 darf jedoch nicht den nach Artikel 6 festzulegenden Hoechstbetrag überschreiten.

Artikel 3

(1) Das FIAF kann sich an der Finanzierung von Investitionen und Maßnahmen beteiligen, die zur Erfuellung einer oder mehrerer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aufgaben beitragen, und zwar in folgenden Bereichen:

- Umstrukturierung und Erneuerung der Fischereiflotte,

- Modernisierung der Fischereiflotte,

- Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,

- Ausbau der Aquakultur und Entwicklung der Küstengewässer,

- Versuchsfischerei,

- Ausrüstung der Fischereihäfen,

- Marktprospektion,

- spezifische Maßnahmen.

Der Rat kann im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 die Liste der in diesem Absatz aufgeführten Bereiche anpassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Investitionen und Maßnahmen können insbesondere die Betriebsbedingungen an Bord der Fischereifahrzeuge, die Verbesserung der Selektivität der Fangtechnik und Fanggeräte, die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse und die Anpassung an die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften in bezug auf Genusstauglichkeit der Erzeugnisse, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie im Bereich des Umweltschutzes betreffen.

(3) Die Hoechstsätze der Gemeinschaftsbeteiligung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 und nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 gelten ebenfalls für die Interventionen und Maßnahmen nach diesem Artikel.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gegebenenfalls nach den besonderen Verfahren der einzelnen Politikbereiche die Informationen betreffend die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88.

Artikel 4

In den Bereichen der Artikel 2 und 3 und in einem Rahmen von 2 v. H. der jährlich für Strukturmaßnahmen im Sektor bereitgestellten Mittel kann das FIAF sich an folgenden Maßnahmen beteiligen:

- Studien, Modell- und Demonstrationsvorhaben,

- Dienstleistungen und technische Hilfe zur Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Durchführung dieser Verordnung,

- konzertierte Maßnahmen zur Lösung von punktüllen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem spezifischen Aspekt des Sektors,

- Beratungsmaßnahmen.

Die nach diesem Absatz und auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen können ausnahmsweise zu 100 v. H. finanziert werden; im Auftrag der Kommission durchgeführte Maßnahmen werden ohnehin zu 100 v. H. finanziert.

Artikel 5

(1) Die Kommission entscheidet über die Intervention des FIAF gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88.

(2) Die Beschlüsse gemäß Absatz 1 werden dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls der Behörde oder der in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten zwischengeschalteten Stelle mitgeteilt.

Artikel 6

Unbeschadet des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 und des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung legt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages spätestens am 31. Dezember 1993 die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung des FIAF an den Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung zur Anpassung der Fischereistrukturen fest.

Artikel 7

(1) In Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 und 29 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 wird bei der Kommission ein Ständiger Verwaltungsausschuß für die Fischereistrukturen eingesetzt, der sich aus Vetretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Europäische Investitionsbank (EIB) bestimmt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der in diesem Artikel vorgesehene Ausschuß ersetzt den in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 (9)eingesetzten Ausschuß in sämtlichen Funktionen, die diesem aufgrund der genannten Verordnung übertragen wurden.

Artikel 8

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Moant von dieser Mitteilung an verschieben. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Die Stellungnahmen des Ausschusses werden den in den Artikeln 27 und 28 und in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Ausschüssen zur Kenntnis gebracht.

Artikel 9

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 4028/86 und (EWG) Nr. 4042/89 sowie die zu ihrer Durchführung getroffenen Bestimmungen, mit Ausnahme der Verordnung (EWG) Nr. 163/89 der Kommission und der Entscheidungen über die Genehmigung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme der Fangflotten für den Zeitraum 1993-1996, aufgehoben.

Jedoch

- bleiben die Bestimmungen für Zuschussanträge, die vor dem 1. Januar 1994 eingereicht worden sind, gültig;

- werden Zuschussanträge für Projekte, die 1993 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 eingereicht worden sind, anhand der genannten Verordnung vor dem 1. November 1994 geprüft und genehmigt.

Zuschussanträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86, für die bis zum 1. November 1994 keine Beteiligung bewilligt wurde, werden als hinfällig betrachtet. Die Maßnahmen und Vorhaben, die in diesen Anträgen vorgesehen waren, können jedoch in Anwendung der Modalitäten gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.

(2) Die Teile der gebundenen Beträge für Beteiligungen an Vorhaben, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 genehmigt hat und für die bis zum 31. März 1995 kein abschließender Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Vorhaben, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens am 30. September 1995 automatisch freigegeben.

Die Teile der gebundenen Beträge für Beteiligungen an Vorhaben, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Oktober 1994 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 genehmigt hat und für die bis spätestens sechs Jahre und drei Monate nach Zuschußbewilligung kein abschließender Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist, werden von der Kommission unbeschadet der Vorhaben, die aus rechtlichen Gründen ausgesetzt sind, spätestens sechs Jahre und neun Monate nach dem Zeitpunkt der Zuschußbewilligung automatisch freigegeben.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. CLÄS

(1) ABl. Nr. C 131 vom 11. 5. 1993, S. 18.(2) Stellungnahme vom 14. Juli 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 52.(4) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.(5) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 (Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).(6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).(7) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2794/92 (ABl. Nr. L 282 vom 26. 9. 1992, S. 3).(8) ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 1. (9) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 19.