32002D0192

2002/192/EG: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland

Amtsblatt Nr. L 064 vom 07/03/2002 S. 0020 - 0023


Beschluss des Rates

vom 28. Februar 2002

zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland

(2002/192/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (im Folgenden "Schengen-Protokoll" genannt),

in Anbetracht des Antrags der Regierung Irlands in ihren Schreiben vom 16. Juni 2000 und vom 1. November 2001 an den Präsidenten des Rates, einige in diesen Schreiben angeführte Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland anzuwenden,

nach Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Kommission vom 14. September 2000 zu dem Antrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Irland hat eine besondere Position zu Bereichen, die unter Titel IV des dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen; dies wurde in dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und dem Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit dem Vertrag von Amsterdam beigefügt worden sind, anerkannt.

(2) Der Schengen-Besitzstand wurde als kohärentes Ganzes konzipiert und wird auch als solches angewendet; er ist von allen Staaten, die dem Grundsatz der Abschaffung der Personenkontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen zustimmen, in vollem Umfang zu übernehmen und anzuwenden.

(3) Das Schengen-Protokoll sieht in Anbetracht der genannten besonderen Position Irlands für dieses die Möglichkeit vor, sich an einzelnen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zu beteiligen.

(4) Irland wird den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus den in diesem Beschluss aufgeführten Artikeln des Schengener Übereinkommens von 1990 für einen Mitgliedstaat ergeben.

(5) In Anbetracht der oben genannten besonderen Position Irlands finden die die Grenzen betreffenden Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (nachstehend "Schengener Übereinkommen" genannt) nach diesem Beschluss keine Anwendung auf Irland.

(6) In Anbetracht der schwerwiegenden Fragen, die in den Artikeln 26 und 27 des Schengener Übereinkommens geregelt werden, wird Irland diese Artikel und die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen, die auf diesen Artikeln aufbauen, anwenden.

(7) Irland hat beantragt, dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Einrichtung und den Betrieb des Schengen Informationssystems (nachstehend "SIS" genannt), mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ausschreibungen nach Artikel 96 des Schengener Übereinkommens und der sonstigen Bestimmungen über diese Ausschreibungen, auf Irland Anwendung finden.

(8) Der Rat vertritt die Auffassung, dass bei einer Teilanwendung des Schengen-Besitzstands auf Irland die Kohärenz der Bereiche, die diesen Besitzstand bilden, zu wahren ist.

(9) Der Rat erkennt daher das Recht Irlands an, gemäß Artikel 4 des Schengen-Protokolls einen Antrag auf Teilanwendung zu stellen, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass zu prüfen ist, wie sich eine solche Anwendung der Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb des SIS durch Irland auf die Auslegung der sonstigen relevanten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auswirkt und welche finanziellen Folgen dies hat.

(10) Das Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union, der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands(1) fand Anwendung -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands finden auf Irland Anwendung:

a) Schengener Übereinkommen, dazugehörige Schlussakte und Gemeinsame Erklärungen:

i) Artikel 26 und 27;

Artikel 39;

Artikel 44;

Artikel 46 und 47, ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c);

Artikel 48 bis 51;

Artikel 52 und 53;

Artikel 54 bis 58;

Artikel 59;

Artikel 61 bis 66;

Artikel 67 bis 69;

Artikel 71, 72 und 73;

Artikel 75 und 76;

Artikel 126 bis 130, soweit sie mit den Bestimmungen, die auf Irland gemäß dieser Ziffer Anwendung finden, im Zusammenhang stehen;

Schlussakte, Gemeinsame Erklärung 3 zu Artikel 71 Absatz 2;

ii) die folgenden Bestimmungen über das Schengen Informationssystem, soweit sie nicht mit Artikel 96 im Zusammenhang stehen:

Artikel 92;

Artikel 93, 94 und 95;

Artikel 97 bis 100;

Artikel 101, ausgenommen dessen Absatz 2;

Artikel 102 bis 108;

Artikel 109 bis 111, was die im nationalen Teil des SIS, dem N.SIS Irland gespeicherten personenbezogenen Daten anbelangt;

Artikel 112 und 113;

Artikel 114, was die im nationalen Teil des SIS, dem N.SIS Irland gespeicherten personenbezogenen Daten anbelangt;

Artikel 115 bis 118;

iii) sonstige Bestimmungen über das SIS:

Artikel 119.

b) Beitrittsübereinkommen zu dem Schengener Übereinkommen, dazugehörige Schlussakten und Gemeinsame Erklärungen:

i) am 27. November 1990 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik: Artikel 4;

ii) am 25. Juni 1991 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien: Artikel 4 und Schlussakte, Teil III, Erklärung 2;

iii) am 25. Juni 1991 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik: Artikel 4, 5 und 6;

iv) am 6. November 1992 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Hellenischen Republik: Artikel 3, 4 und 5 und Schlussakte, Teil III, Erklärung 2;

v) am 28. April 1995 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich: Artikel 4;

vi) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark: Artikel 4 und 6 und Schlussakte, Teil II, Gemeinsame Erklärung 3;

vii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland: Artikel 4 und 5 und Schlussakte, Teil II, Gemeinsame Erklärung 3;

viii) am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden: Artikel 4 und 5 und Schlussakte, Teil II, Gemeinsame Erklärung 3.

c) Beschlüsse des gemäß dem Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses, soweit sie mit den Bestimmungen im Zusammenhang stehen, die gemäß Buchstabe a) auf Irland Anwendung finden:

i) SCH/Com-ex (93) 14 (Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln);

SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75);

SCH/Com-ex (98) 26 def (Einsetzung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen) vorbehaltlich einer internen Regelung für die Modalitäten der Teilnahme von Sachverständigen aus Irland an den Reisen der Besuchsteams im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates;

SCH/Com-ex (98) 51 rev 3 (grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen);

SCH/Com-ex (98) 52 (Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit);

SCH/Com-ex (99) 1 rev 2 (Standard im Betäubungsmittelbereich);

SCH/Com-ex (99) 6 (Telekommunikation);

SCH/Com-ex (99) 8 rev 2 (Entlohnung von Informanten);

SCH/Com-ex (99) 11 rev 2 (Übereinkommen über die Zusammenarbeit in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften);

SCH/Com-ex (99) 18 (Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen);

ii) SCH/Com-ex (97) 2 rev 2 (Vergabe der Vorstudie zum SIS II);

SCH/Com-ex (97) 18 (Anteil Norwegens und Islands an den Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS);

SCH/Com-ex (97) 24 (Entwicklung des SIS);

SCH/Com-ex (97) 35 (C.SIS Finanzregelung);

SCH/Com-ex (98) 11 (C.SIS mit 15/18 Anschlüssen);

SCH/Com-ex (99) (SIRENE Handbuch).

d) Erklärungen des gemäß dem Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses, soweit sie mit den Bestimmungen im Zusammenhang stehen, die gemäß Buchstabe a) auf Irland Anwendung finden:

i) SCH/Com-ex (96) decl 6 rev 2 (Erklärung zur Auslieferung).

ii) SCH/Com-ex (97) decl 13 rev 2 (Entführung von Minderjährigen);

SCH/Com-ex (99) decl 2 rev (SIS-Struktur).

Artikel 2

(1) Das in Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 genannte zuständige Ministerium ist im Falle von Irland das Ministerium für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsform.

(2) Irland wird folgende Rechtsakte des Rates anwenden:

a) Beschluss 2000/586/JI vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(2), soweit dieser Beschluss mit Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 im Zusammenhang steht;

b) Richtlinie 2001/40/EG vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen(3);

c) Richtlinie 2001/51/EG vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985(4);

Artikel 3

Die Delegation, die die nationale Kontrollinstanz Irlands in der gemäß Artikel 115 des Schengener Übereinkommens errichteten Gemeinsamen Kontrollinstanz vertritt, kann nicht an Abstimmungsverfahren in der Gemeinsamen Kontrollinstanz über Angelegenheiten teilnehmen, die sich auf die Anwendung oder Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beziehen, die auf Irland keine Anwendung finden.

Artikel 4

(1) Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 3 werden die in Artikel 1 genannten Bestimmungen zwischen Irland und den Mitgliedstaaten sowie anderen Staaten, für die diese Bestimmungen bereits in Kraft sind, durch einen Beschluss des Rates in Kraft gesetzt, sobald die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen in allen diesen Mitgliedstaaten und anderen Staaten erfuellt sind. Der Rat kann beschließen, je nach Bereich unterschiedliche Daten für die Inkraftsetzung der verschiedenen Bestimmungen festzulegen.

(2) Bevor die in Artikel 1 aufgeführten Bestimmungen gemäß Absatz 1 in Kraft gesetzt werden, beschließt der Rat die rechtlichen und technischen Modalitäten, einschließlich der Datenschutzbestimmungen, für die Beteiligung Irlands an den Bestimmungen, auf die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii), Buchstabe c) Ziffer ii) und Buchstabe d) Ziffer ii) verwiesen wird.

(3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Rat einstimmig gefasst, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 des Schengen-Protokolls genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung Irlands zustande kommt. Der Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs nimmt nach diesem Artikel auch an der Beschlussfassung des Rates teil.

Artikel 5

(1) Für Irland sind folgende Rechtsakte des Rates verbindlich:

a) Beschluss 1999/323/EG vom 3. Mai 1999 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb des Helpdesk Server der Managementeinheit und der Phase II des SIRENE-Netzes, die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind(5), sowie etwaige Änderungen dieses Beschlusses;

b) Beschluss 2000/265/EG vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("Sisnet"), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind(6), sowie etwaige Änderungen dieser Verträge;

c) Beschluss 2000/777/EG vom 1. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Dänemark, Finnland und Schweden sowie in Island und Norwegen(7);

d) Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 EG des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)(8);

e) Beschluss 2001/886/JI vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengen Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)(9).

(2) Irland übernimmt sämtliche Kosten der technischen Vorkehrungen für seine partielle Beteiligung am SIS-Betrieb.

Artikel 6

(1) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Er tritt am 1. April 2002 in Kraft.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses gilt die Mitteilung Irlands an den Präsidenten des Rates nach Artikel 5 des Schengen-Protokolls, dass es sich an allen Vorschlägen und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands nach Artikel 1 beteiligen will, als unwiderruflich erfolgt.

(3) Maßnahmen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands nach Artikel 1, die vor Annahme des Ratsbeschlusses nach Artikel 4 Absatz 1 angenommen wurden, einschließlich der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) genannten Maßnahmen, werden für Irland zu dem Zeitpunkt bzw. zu den Zeitpunkten wirksam, zu dem bzw. zu denen der Rat nach Artikel 4 beschließt, den Besitzstand nach Artikel 1 für Irland in Kraft zu setzen, es sei denn, in der Maßnahme selbst ist ein späterer Zeitpunkt vorgesehen.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Acebes Paniagua

(1) ABl. L 15 vom 20.1.2000, S. 2.

(2) ABl. L 248 vom 3.10.2000, S. 1.

(3) ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.

(4) ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45.

(5) ABl. L 123 vom 15.5.1999, S. 51.

(6) ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/664/EG des Rates (ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 24).

(7) ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 24.

(8) ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4.

(9) ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1.