1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/48


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 16. März 2005

zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten

(2005/267/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Gesamtplan des Rates zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels vom 28. Februar 2002, der sich auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung vom 15. November 2001 stützt, wurde die Entwicklung einer web-gestützten sicheren Intranet-Site gefordert, um einen sicheren und raschen Austausch von Informationen über irreguläre oder illegale Migrationsströme und -phänomene zwischen den Mitgliedstaaten einzurichten.

(2)

Die Entwicklung und Verwaltung des Netzes sollten der Kommission übertragen werden.

(3)

Der Zugang zu dieser web-gestützten Intranet-Site sollte Nutzungsberechtigten gemäß den festgelegten Modalitäten, Verfahren und Sicherheitsmaßnahmen vorbehalten sein.

(4)

Da die Ziele dieser Entscheidung, nämlich ein sicherer und rascher Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in genügendem Maß erreicht werden können und wegen der Wirkungen der geplanten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(5)

Diese Entscheidung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt wurden.

(6)

Im Zusammenhang mit der web-gestützten Intranet-Site ist der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) Rechnung zu tragen.

(7)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) angenommen werden.

(8)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für Dänemark nicht bindend und ihm gegenüber nicht anwendbar ist. Da diese Entscheidung auf dem Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufbaut, soweit nicht ein Informationsaustausch über die Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr von anderen Drittstaatsangehörigen als denjenigen eingeführt wird, die die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats nach den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands geltenden Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Entscheidung des Rates, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(9)

Für die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5), dar, soweit nicht ein Informationsaustausch über die Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr von anderen Drittstaatsangehörigen als denjenigen eingeführt wird, die die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands geltenden Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen; dabei handelt es sich um die Bestimmungen, die zu den Bereichen nach Artikel 1 Buchstaben A, B, C und E des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen (6) gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, soweit nicht ein Informationsaustausch über die Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr von anderen Drittstaatsangehörigen als denjenigen eingeführt wird, die die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats nach den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands geltenden Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen; dabei handelt es sich um die Bestimmungen, die zu den in Artikel 1 Buchstaben A, B, C und E des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 (8) und des Beschlusses 2004/860/EG des Rates (9) über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens genannten Bereichen gehören.

(11)

Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter Islands, Norwegens und der Schweiz an der Tätigkeit des Ausschusses teilnehmen können, der die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse gemäß dieser Entscheidung hinsichtlich der Bestimmungen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, unterstützt.

(12)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dieser Entscheidung gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (10) — soweit deren Maßnahmen eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung darstellen, an denen sich das Vereinigte Königreich beteiligt — und gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, da es gemäß Artikel 3 dieses Protokolls mitgeteilt hat, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchte.

(13)

Irland beteiligt sich gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (11) an dieser Entscheidung, soweit deren Maßnahmen eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung darstellen, an denen sich Irland beteiligt.

(14)

Irland beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Entscheidung und ist weder durch diese Entscheidung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet, soweit deren Maßnahmen keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung darstellen, an denen sich Irland beteiligt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung wird ein sicheres web-gestütztes Informations- und Koordinierungsnetz für den Informationsaustausch über vorschriftswidrige Migration, illegale Einreise und Einwanderung und die Rückführung von Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt eingerichtet.

Artikel 2

(1)   Der Kommission ist für die Entwicklung und Verwaltung des Netzes, einschließlich seiner Struktur und seines Inhalts und der Elemente für den Informationsaustausch, zuständig.

(2)   Der Informationsaustausch umfasst mindestens Folgendes:

a)

ein Frühwarnsystem zur Übermittlung von Informationen über illegale Einwanderung und Schleusernetze;

b)

ein Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen;

c)

Informationen über die Nutzung von Visa, über Grenzen und Reisedokumente im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung;

d)

Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr.

(3)   Das Netz umfasst alle sachdienlichen Hilfsmittel, deren Vertraulichkeit gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.

(4)   Die Kommission macht von der technischen Plattform Gebrauch, die auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des transeuropäischen Telematiknetzes für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen geschaffen worden ist.

Artikel 3

Gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren legt die Kommission

a)

die Voraussetzungen und Verfahren zur Gewährung des unbeschränkten oder selektiven Netzzugangs fest;

b)

Regeln und Leitlinien für die Modalitäten der Nutzung des Systems, einschließlich Regeln zur Vertraulichkeit, Übermittlung, Speicherung, Archivierung und Löschung von Informationen und zu Standardformularen fest.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten gewähren entsprechend den von der Kommission gemäß Artikel 3 angenommenen Maßnahmen Zugang zum Netz.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen und machen der Kommission darüber Mitteilung.

Artikel 5

(1)   Das Laden von Daten in das Netz berührt nicht das Eigentum an den betreffenden Informationen. Die Zugangsberechtigten sind allein verantwortlich für die von ihnen bereitgestellten Informationen und müssen sicherstellen, dass deren Inhalt in vollem Umfang mit dem Gemeinschaftsrecht und den innerstaatlichen Vorschriften vereinbar ist.

(2)   Sofern die bereitgestellten Informationen nicht als öffentlich zugänglich gekennzeichnet sind, ist der Zugriff ausschließlich den Nutzungsberechtigten des Netzes vorbehalten; ohne die vorherige Genehmigung des jeweiligen Eigentümers dürfen sie nicht an Dritte weitergegeben werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit dem Ziel,

a)

Unbefugten den Netzzugang zu verwehren;

b)

sicherzustellen, dass Nutzungsberechtigte bei der Nutzung des Netzes nur Zugriff auf Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich haben;

c)

zu verhindern, dass Unbefugte Informationen im Netz lesen, kopieren, ändern oder löschen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 beschließt die Kommission weitere Sicherheitsmaßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird von dem mit der Entscheidung 2002/463/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (Argo-Programm) (12) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

(1)   Soweit es für die Entwicklung des Netzes erforderlich ist, kann die Kommission Vereinbarungen mit öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder im Rahmen der Europäischen Union geschaffen worden sind, schließen.

(2)   Die Kommission unterrichtet den Rat über den Stand der Verhandlungen über derartige Vereinbarungen.

Artikel 8

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Stellungnahme vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(7)  Ratsdokument 13054/04, verfügbar in http://register.consilium.eu.int

(8)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(9)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(10)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(11)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(12)  ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 11.