3.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/20


BESCHLUSS Nr. 922/2009/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 154 des Vertrags sollte die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze beitragen, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 14 und 158 zu leisten und den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, wobei ihre Tätigkeit auf die Förderung des Verbunds, der Interoperabilität und der Zugänglichkeit dieser Netze abzielen sollte.

(2)

Der Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 1. Dezember 2005 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „i2010 — Eine Europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“, dass eine gezieltere, wirksamere und stärker integrierte Politik in Bezug auf die Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“) auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene erforderlich ist, damit die Lissabonner Ziele des Wirtschaftswachstums und der Produktivität erreicht werden. Die Kommission wurde aufgefordert, die effiziente Nutzung von IKT in öffentlichen Diensten durch den Austausch von Erfahrungen und die Entwicklung gemeinsamer Konzepte zu zentralen Fragen wie etwa Interoperabilität und wirksamer Einsatz offener Standards voranzutreiben.

(3)

Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 14. März 2006 zu einer europäischen Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung (4), dass Fragen der Interoperabilität und bewährter Verfahren bei den elektronischen Dienstleistungen des öffentlichen Sektors für Bürger und Unternehmen besondere Beachtung geschenkt wird, damit in erster Linie der freie und ungehinderte Verkehr der Bürger zwischen den Mitgliedstaaten sowie ihre Niederlassung und Beschäftigung erleichtert werden. Außerdem forderte das Europäische Parlament darin die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Initiativen und Programme von i2010 bei der Reform ihrer öffentlichen Verwaltung umzusetzen, damit bessere, effizientere und leichter zugängliche Dienstleistungen für ihre KMU und ihre Bürger angeboten werden.

(4)

In der am 24. November 2005 in Manchester abgegebenen Ministererklärung vereinbarten die für die IKT-Politik zuständigen Minister u. a. eine Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission, um bestehende Instrumente, gemeinsame Spezifikationen, Normen und Lösungen effizienter gemeinsam zu nutzen und erforderlichenfalls die gemeinschaftliche Entwicklung von Lösungen zu fördern.

(5)

In der am 19. September 2007 angenommenen Ministererklärung von Lissabon haben die Minister die Kommission unter anderem aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Interesse der Definition, Entwicklung, Verwirklichung und Beobachtung grenz- und sektorüberschreitender Interoperabilität zu erleichtern; daneben haben sie dazu aufgerufen, bei der Abfassung künftiger Rechtsakte der Gemeinschaft insbesondere deren Auswirkungen auf die IKT-Infrastrukturen und die Umstrukturierung der Dienstleistungen zu antizipieren und einzuschätzen.

(6)

Angesichts der raschen Entwicklung der IKT besteht das Risiko, dass die Mitgliedstaaten sich für unterschiedliche oder inkompatiblen Lösungen entscheiden und dass neue technologische Schranken („E-Barrieren“) entstehen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die damit verknüpften Grundfreiheiten beeinträchtigen. Das wiederum könnte sich negativ auf die Offenheit der Märkte und den dort herrschenden Wettbewerb sowie auf die Erbringung bestimmter Dienste wirtschaftlicher oder anderer Art auswirken, die von allgemeinem Interesse für die Bürger und Unternehmen sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten noch stärker danach streben, unter Gewährleistung eines angemessenen ordnungspolitischen Rahmens der Zersplitterung des Marktes vorzubeugen, Interoperabilität zu erzielen und einvernehmlich erarbeitete IKT-Lösungen zu fördern.

(7)

Den Bürgern und den Unternehmen würden gemeinsame, mehrfach verwendbare und interoperable Lösungen und interoperable Verwaltungsverfahren ebenfalls zugute kommen, weil durch diese Lösungen und Verfahren die grenz- und sektorübergreifend wirksame und effiziente Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen gefördert würde.

(8)

Es bedarf kontinuierlicher Anstrengungen, um im Interesse einer wirksamen und effizienten grenzübergreifenden und sektorübergreifenden Interaktion, beispielsweise bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, unter gleichzeitiger Senkung des Verwaltungsaufwands und der Verwaltungskosten grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität zu gewährleisten, Erfahrungen auszutauschen, gemeinsame Konzepte, Spezifikationen, Normen und Lösungen zu erarbeiten und zu wahren und die IKT-Implikationen dieser Vorschriften einzuschätzen.

(9)

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sollten die entsprechenden Anstrengungen in enger Zusammenarbeit und Koordinierung und im stetigen Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie im Zuge einer intensiven Interaktion mit den für die Umsetzung der Politik der Europäischen Union zuständigen Kreisen und gegebenenfalls anderen Betroffenen unternommen werden, wobei den Prioritäten und der sprachlichen Vielfalt der Europäischen Union und der Entwicklung gemeinsamer Ansätze bei zentralen Fragen wie der Interoperabilität und der effektiven Verwendung offener Standards angemessen Rechnung zu tragen ist.

(10)

Infrastrukturdienste sollten gemäß dem Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (5), worin die Kommission aufgefordert wird, Mechanismen zur Sicherstellung der finanziellen und operationellen Tragfähigkeit der Infrastrukturdienste zu bestimmen, in nachhaltiger Weise betrieben und unterhalten werden. Solche Infrastrukturdienste wurden mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (6) sowie des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) (7) und im Zuge der Umsetzung des Programms IDABC und anderer einschlägiger Programme vereinbart.

(11)

Das Programm IDABC endet am 31. Dezember 2009 und darauf sollte ein Gemeinschaftsprogramm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (das Programm ISA) folgen, um den genannten Herausforderungen zu begegnen.

(12)

Das Programm ISA sollte auf den im Rahmen der Programme IDA und IDABC gewonnenen Erfahrungen aufbauen. Die Schlussfolgerungen aus der Bewertung des Programms IDABC, die sich mit der Relevanz, Effizienz, Wirksamkeit, Nützlichkeit und Kohärenz dieses Programms befasst hat, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Die von den Nutzern angeführten Bedürfnisse sollten besondere Beachtung finden. Es hat sich gezeigt, dass ein koordiniertes Konzept dazu beitragen kann, rascher bessere Ergebnisse zu erzielen und den Anforderungen der Verwaltungen durch gemeinsame, in Zusammenarbeit mit allen Mitgliedstaaten erarbeitete und angewandte Lösungen gerecht zu werden. Die Maßnahmen gemäß den Programmen IDA und IDABC haben bereits — und werden weiterhin — wichtige Beiträge dazu leisten, die Interoperabilität zur Förderung des elektronischen Informationsaustausches zwischen Behörden in Europa zu gewährleisten, was positive Nebeneffekte für den Binnenmarkt hatte.

(13)

Um einer Zersplitterung vorzubeugen und ein ganzheitliches Konzept zu gewährleisten, sollte der europäischen Interoperabilitätsstrategie und dem europäischen Interoperabilitätsrahmen bei der Festlegung der Prioritäten für das Programm ISA angemessen Rechnung getragen werden.

(14)

Die im Rahmen des Programms ISA erarbeiteten oder angewandten Lösungen sollten nachfrageorientiert und nach Möglichkeit Teil eines schlüssigen „Ökosystems“ von Diensten sein, die die Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen erleichtern sowie grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität gewährleisten, fördern oder ermöglichen.

(15)

Das Programm ISA sollte die Verfügbarkeit gemeinsamer Rahmen und Dienste und allgemeiner Instrumente zur Förderung der grenz- und sektorübergreifenden Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen gewährleisten und die betroffenen Kreise bei der Einschätzung der IKT-Implikationen und bei der Planung der Verwirklichung einschlägiger Lösungen unterstützen.

(16)

Die gemeinsamen Rahmen sollten unter anderem gemeinsame Spezifikationen, Leitlinien und methodische Konzepte sowie gemeinsame Strategien umfassen. Diese Rahmen müssen den Anforderungen genügen, die durch die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgegeben sind.

(17)

Das Programm ISA sollte unter Gewährleistung der Nutzung und Verbesserung bestehender gemeinsamer Dienste, die im Rahmen der Programme IDA und IDABC sowie ähnlicher Initiativen erarbeitet wurden, die Entwicklung, Aufbereitung zur Nutzungsreife, Anwendung und Verbesserung neuer gemeinsamer Dienste als Reaktion auf neue Erfordernisse unterstützen.

(18)

In Anbetracht des Beitrags der Verwaltungen auf lokaler und regionaler Ebene zur Gewährleistung einer guten Funktionsweise und der Interoperabilität der europäischen öffentlichen Verwaltung ist es wichtig, dass bei den Lösungen die Bedürfnisse dieser Verwaltungen berücksichtigt werden.

(19)

Das Programm ISA sollte unter Gewährleistung der Verbesserung bestehender mehrfach verwendbarer allgemeiner Instrumente, die im Rahmen der Programme IDA und IDABC sowie ähnlicher Initiativen erarbeitet wurden, die Entwicklung, Bereitstellung und Verbesserung mehrfach verwendbarer allgemeiner Instrumente als Reaktion auf neue Erfordernisse unterstützen, einschließlich der, die bei der Bewertung der IKT-Implikationen gemeinschaftlicher Rechtsakte ermittelt wurden.

(20)

Die Erarbeitung, Verbesserung oder Anwendung gemeinsamer Lösungen im Rahmen des Programms ISA könnte sich gegebenenfalls auf den Austausch von Erfahrungen und Lösungen sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis stützen oder damit einhergehen. In diesem Zusammenhang sollten die Übereinstimmung mit dem europäischen Interoperabilitätsrahmen und die Offenheit bei den Standards und den Spezifikationen gefördert werden.

(21)

Im Rahmen des Programms ISA erarbeitete oder angewandte Lösungen sollten auf dem Grundsatz der Technologieneutralität und technologischen Anpassungsfähigkeit beruhen, damit die Wahlfreiheit der Bürger, Unternehmen und Verwaltungen in Bezug auf die einzusetzende Technologie gewährleistet ist.

(22)

Die Grundsätze der Sicherheit sowie des Schutzes der Privatsphäre und persönlicher Daten sollten in allen vom Programm ISA erfassten Tätigkeiten angewandt werden.

(23)

Zwar sollte die Einbeziehung aller Mitgliedstaaten in Maßnahmen im Rahmen des Programms ISA gefördert werden, doch sollten Maßnahmen, die nur von einigen Mitgliedstaaten eingeleitet werden, möglich sein. Die an diesen Maßnahmen nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten aufgerufen werden, sich zu einem späteren Zeitpunkt zu beteiligen.

(24)

Das Programm ISA sollte einen Beitrag zur Durchführung etwaiger Folgeinitiativen zur Initiative i2010 leisten, zugleich aber, um Doppelarbeit zu vermeiden, den anderen Gemeinschaftsprogrammen im IKT-Bereich Rechnung tragen, insbesondere dem in dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) vorgesehenen Programm zur Unterstützung der IKT-Politik (2007-2013).

(25)

Die Interaktion mit dem privatwirtschaftlichen Sektor und mit anderen Stellen war nachweislich bereits effizient und brachte zusätzlichen Nutzen. Deshalb sollten Synergien mit diesen Akteuren angestrebt werden, um gegebenenfalls denjenigen Lösungen Vorrang einzuräumen, die auf dem Markt verfügbar sind oder vom Markt unterstützt werden. In diesem Zusammenhang sollte die bestehende Praxis der Veranstaltung von Konferenzen, Workshops und anderen Treffen fortgesetzt werden, um sich mit diesen Akteuren auszutauschen. Die weitere Verwendung der elektronischen Plattformen sollte weiterhin unterstützt werden. Jedes andere geeignete Mittel sollte ebenso angewandt werden, damit der Kontakt zu diesen Akteuren aufrechterhalten wird.

(26)

Das Programm ISA sollte im Einklang mit den Gemeinschaftsregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt werden.

(27)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(28)

Das Programm ISA sollte kontinuierlich überwacht und regelmäßig bewertet werden, damit Anpassungen vorgenommen werden können.

(29)

Diesbezüglich sollte internationale Zusammenarbeit angeregt werden. Am Programm ISA sollten auch die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und die Kandidatenländer teilnehmen können. Die Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten und internationalen Organisationen oder Stellen, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und der Östlichen Partnerschaft, sowie mit Nachbarstaaten, namentlich denen des westlichen Balkans und des Schwarzmeerraums, sollte ebenfalls gefördert werden.

(30)

Es sollte weiter geprüft werden, ob zur Erleichterung der Teilnahme von Kandidatenländern am Programm ISA Heranführungshilfen eingesetzt werden können und ob die Nutzung gemeinsamer Rahmen und allgemeiner Instrumente, die durch das Programm ISA geschaffen oder verbessert wurden, über die Strukturfonds und von den Nutzern kofinanziert werden kann.

(31)

Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Gemeinschaft sicherzustellen und eine unnötige Vielfalt in der Ausstattung, wiederholte Studien und voneinander abweichende Konzepte zu vermeiden, sollte es möglich sein, die im Rahmen des Programms ISA erarbeiteten oder angewandten Lösungen für Initiativen Dritter zu nutzen, sofern dadurch keine Kosten zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union anfallen und das wesentliche Gemeinschaftsziel der betreffenden Lösung nicht beeinträchtigt wird.

(32)

In diesem Beschluss wird für das Mehrjahresprogramm eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (10) bildet. Diese Finanzausstattung sollte auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten abdecken, die unmittelbar zur Verwaltung des Programms und zur Verwirklichung seiner Ziele notwendig sind, insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, sowie Ausgaben für IKT-Systeme und -netze zum Informationsaustausch und zur Informationsverarbeitung, wie auch alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Hilfe und Unterstützung zur Verwaltung des Programms.

(33)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die wirksame und effiziente grenz- und sektorübergreifende elektronische Interaktion zwischen europäischen Behörden zu erleichtern und so die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu ermöglichen, die die Durchführung gemeinschaftspolitischer Strategien und Maßnahmen fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1)   Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2010-2015 ein Programm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen einschließlich der Verwaltungen auf lokaler und regionaler Ebene sowie der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft erstellt, das gemeinsame Lösungen zur Förderung der Interoperabilität bereitstellt („Programm ISA“).

(2)   Ziel des Programms ISA ist es, die wirksame und effiziente grenz- und sektorübergreifende Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen, einschließlich Einrichtungen, die in ihrem Auftrag öffentliche Aufgaben wahrnehmen, zu erleichtern und so deren Zusammenarbeit zu unterstützen und die Erbringung elektronischer öffentlicher Dienstleistungen zu ermöglichen, die die Durchführung gemeinschaftspolitischer Strategien und Maßnahmen fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Interoperabilität“ die Fähigkeit verschiedener und unterschiedlicher Organisationen zur Interaktion zum beiderseitigen Nutzen und im Interesse gemeinsamer Ziele; dies schließt den Austausch von Informationen und Wissen zwischen den beteiligten Organisationen durch von ihnen unterstützte Geschäftsprozesse mittels Datenaustausch zwischen ihren jeweiligen IKT-Systemen ein;

b)

„Lösungen“ gemeinsame Rahmen, gemeinsame Dienste und allgemeine Instrumente;

c)

„gemeinsame Rahmen“ Strategien, Spezifikationen, methodische Konzepte, Leitlinien und ähnliche Ansätze und Unterlagen;

d)

„gemeinsame Dienste“ praktische Anwendungen und Infrastrukturen allgemeiner Art, die über verschiedene Politikfelder hinweg bestehenden allgemeinen Nutzeranforderungen gerecht werden;

e)

„allgemeine Instrumente“ Referenzplattformen, gemeinsame Plattformen und Kooperationsplattformen, gemeinsame Komponenten und ähnliche Bausteine, die über verschiedene Politikfelder hinweg bestehenden allgemeinen Nutzeranforderungen gerecht werden;

f)

„Aktionen“ Studien, Projekte und flankierende Maßnahmen;

g)

„flankierende Maßnahmen“ strategische Maßnahmen und Sensibilisierungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Unterstützung der Verwaltung des Programms ISA und Maßnahmen in Bezug auf den Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis.

Artikel 3

Tätigkeiten

Im Rahmen des Programms ISA wird folgendes unterstützt:

a)

die Erstellung und Verbesserung gemeinsamer Rahmen zur Förderung der grenz- und sektorübergreifenden Interoperabilität;

b)

die Beurteilung der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder verabschiedeter gemeinschaftlicher Rechtsakte sowie die Planung der Einführung von IKT-Systemen zur Unterstützung der Umsetzung dieser Rechtsakte;

c)

die Anwendung und Verbesserung bestehender gemeinsamer Dienste sowie die Entwicklung neuer gemeinsamer Dienste, deren Aufbereitung zur Nutzungsreife, Anwendung und Verbesserung, einschließlich der Interoperabilität von Public-Key-Infrastrukturen (PKI);

d)

die Verbesserung bestehender mehrfach verwendbarer allgemeiner Instrumente sowie die Entwicklung, Bereitstellung und Verbesserung neuer mehrfach verwendbarer allgemeiner Instrumente.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

Die im Rahmen des Programms ISA eingeleiteten oder fortgesetzten Maßnahmen werden sich auf folgende Grundsätze stützen:

a)

den Grundsatz der Technologieneutralität und technologischen Anpassungsfähigkeit;

b)

den Grundsatz der Offenheit;

c)

den Grundsatz der Wiederverwendbarkeit;

d)

den Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre und persönlicher Daten und

e)

den Grundsatz der Sicherheit.

Artikel 5

Aktionen

(1)   Die Gemeinschaft führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Einhaltung der in Artikel 8 festgelegten Durchführungsbestimmungen die im fortlaufenden Arbeitsprogramm nach Artikel 9 aufgeführten Aktionen durch. Diese Aktionen werden von der Kommission durchgeführt.

(2)   Eine Studie umfasst eine Phase und wird mit einem Abschlussbericht vollendet.

(3)   Ein Projekt umfasst, soweit zweckmäßig, drei Phasen:

a)

die Anlaufphase, die zur Erstellung der Projektcharta führt;

b)

die Durchführungsphase, die mit dem Durchführungsbericht beendet wird, sowie

c)

die operative Phase, die mit der Bereitstellung einer Lösung zur praktischen Anwendung beginnt.

Die jeweiligen Projektphasen werden bei der Aufnahme der Aktionen in das fortlaufende Arbeitsprogramm definiert.

(4)   Die Durchführung des Programms ISA wird durch flankierende Maßnahmen unterstützt.

Artikel 6

Projektcharta und Durchführungsbericht

(1)   Die Projektcharta umfasst eine Beschreibung

a)

der Dimension, der Ziele und Probleme oder Möglichkeiten, der Kreise, denen eine Lösung voraussichtlich zugute kommt, und des damit voraussichtlich verbundenen Nutzens sowie der quantitativen und qualitativen Indikatoren zum Messen dieses Nutzens;

b)

des Ansatzes einschließlich der organisatorischen Aspekte des Projektes wie Phasen, Ergebnisse und Zwischenziele sowie der Maßnahmen zur Erleichterung der mehrsprachigen Kommunikation;

c)

der betroffenen Akteure und Nutzer sowie der zugehörigen Verwaltungsstruktur;

d)

der Einzelheiten der Lösung, darunter deren innere Schlüssigkeit und die Interdependenz mit anderen Lösungen, der erwarteten Kosten, der zeitlichen Planung und der Erfordernisse sowie der geschätzten Gesamtkosten der Eigentümerschaft an der Lösung einschließlich etwaiger jährlicher Nutzungskosten;

e)

der Merkmale der Lösung und

f)

der Beschränkungen und Zwänge, beispielsweise Sicherheits- und Datenschutzerfordernisse.

(2)   Der Durchführungsbericht umfasst eine Beschreibung

a)

der Dimension, der Ziele und Probleme oder Möglichkeiten vor dem Hintergrund der Projektcharta;

b)

der Projekteffizienz, darunter ein Maß für die Errungenschaften, der angefallenen Kosten, der zeitlichen Planung und der Erfordernisse vor dem Hintergrund der Projektcharta, der erwarteten Kapitalerträge sowie der geschätzten Gesamtkosten der Eigentümerschaft einschließlich der jährlichen Nutzungskosten;

c)

der organisatorischen Aspekte, darunter die Eignung der angewandten Verwaltungsstruktur und gegebenenfalls Empfehlungen für die Verwaltungsstruktur in der Phase nach der Durchführung;

d)

des vorgeschlagenen Plans für die Aufbereitung der Lösung bis zur operativen Phase (soweit zweckmäßig) sowie der Indikatoren für das Dienstniveau und

e)

der verfügbaren technischen Unterlagen und Anleitungen für die Endnutzer.

Artikel 7

Lösungen

(1)   Gemeinsame Rahmen werden durch Studien erstellt und unterhalten.

Studien dienen auch als Mittel zur Unterstützung der Beurteilung der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder verabschiedeter gemeinschaftlicher Rechtsakte sowie der Planung der Einführung von Lösungen zur Unterstützung der Umsetzung dieser Rechtsakte.

(2)   Die Studien werden veröffentlicht und den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments als Grundlage für alle künftigen notwendigen Änderungen der Rechtsvorschriften übermittelt, um die Interoperabilität der IKT-Systeme der öffentlichen Verwaltungen sicherzustellen.

(3)   Allgemeine Instrumente werden durch Projekte erstellt und unterhalten. Projekte sind auch ein Mittel, um gemeinsame Dienste zu erarbeiten, zur Nutzungsreife aufzubereiten, bereitzustellen und zu unterhalten.

Artikel 8

Durchführungsbestimmungen

(1)   Bei der Durchführung des Programms ISA wird der europäischen Interoperabilitätsstrategie und dem europäischen Interoperabilitätsrahmen angemessen Rechnung getragen.

(2)   Die Einbeziehung der größtmöglichen Anzahl von Mitgliedstaaten in eine Studie oder ein Projekt wird unterstützt. Eine Beteiligung an einer Studie oder einem Projekt ist in jeder Entwicklungsstufe möglich, und Mitgliedstaaten, die sich an einer Studie oder einem Projekt nicht beteiligen, werden ermutigt, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu tun.

(3)   Um die Interoperabilität zwischen den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Systemen zu gewährleisten, sind die gemeinsamen Rahmen, die gemeinsamen Dienste und die allgemeinen Instrumente unter Bezugnahme auf die geltenden europäischen Normen oder die öffentlich verfügbaren bzw. offenen Spezifikationen für den Informationsaustausch und die Diensteintegration zu spezifizieren.

(4)   Die Entwicklung oder Verbesserung von Lösungen wird sich gegebenenfalls auf Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis stützen oder damit einhergehen.

(5)   Um Doppelarbeit zu vermeiden und die Entwicklung von Lösungen zu beschleunigen, werden die im Rahmen anderer einschlägiger Initiativen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse berücksichtigt, soweit dies zweckmäßig ist.

Zur Maximierung von Synergien und zur Gewährleistung von Komplementarität und kombinierter Anstrengungen werden Aktionen mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsinitiativen koordiniert, soweit dies zweckmäßig ist.

(6)   Die Einleitung von Aktionen, die Definition der einzelnen Phasen solcher Aktionen und die Erstellung der Projektchartas und Durchführungsberichte werden von der Kommission im Zuge der Durchführung des gemäß Artikel 9 erstellten laufenden Arbeitsprogramms vorgenommen und beaufsichtigt.

Artikel 9

Fortlaufendes Arbeitsprogramm

(1)   Die Kommission erstellt ein fortlaufendes Arbeitsprogramm zur Durchführung von Aktionen für die gesamte Geltungsdauer dieses Beschlusses.

(2)   Die Kommission genehmigt das fortlaufende Arbeitsprogramm sowie mindestens einmal jährlich etwaige Änderungen desselben.

(3)   Unbeschadet Artikel 10 Absatz 4 gilt das in Artikel 12 Absatz 2 genannte Verwaltungsverfahren für die Genehmigung des fortlaufenden Arbeitsprogramms durch die Kommission sowie für etwaige Änderungen desselben.

(4)   Soweit zweckmäßig, umfasst das fortlaufende Arbeitsprogramm für jede Aktion

a)

eine Beschreibung der Dimension, der Ziele und Probleme oder Möglichkeiten, der Kreise, denen eine Lösung voraussichtlich zugute kommt, und des damit voraussichtlich verbundenen Nutzens sowie des organisatorischen und technischen Konzepts;

b)

eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten und gegebenenfalls der zu erreichenden Zwischenziele.

(5)   Ein Projekt kann in jeder Projektphase in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen werden.

Artikel 10

Haushaltsvorschriften

(1)   Die Freigabe von Mitteln erfolgt beim Erreichen der folgenden besonderen Zwischenziele:

a)

für die Einleitung einer Studie, einer flankierende Maßnahme oder der Anlaufphase eines Projekts die Aufnahme der Aktion in das fortlaufende Arbeitsprogramm;

b)

für die Einleitung der Durchführungsphase eines Projekts die Projektcharta;

c)

für die Einleitung der nachfolgenden operativen Phase eines Projekts der Durchführungsbericht.

(2)   Zwischenziele, die während der Durchführungsphase sowie während der operativen Phase zu erreichen sind, werden im fortlaufenden Arbeitsprogramm definiert.

(3)   Wenn ein Projekt während der Durchführungsphase oder der operativen Phase in das fortlaufende Arbeitsprogramm aufgenommen wird, erfolgt die Mittelfreigabe zum Zeitpunkt der Aufnahme des Projekts in das fortlaufende Arbeitsprogramm.

(4)   Änderungen des fortlaufenden Arbeitsprogramms, die Mittelzuweisungen in Höhe von mehr als 400 000 EUR pro Aktion betreffen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren vorgenommen.

(5)   Das Programm ISA wird gemäß den Gemeinschaftsregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt.

Artikel 11

Finanzbeitrag der Gemeinschaft

(1)   Die Erstellung und Verbesserung gemeinsamer Rahmen und allgemeiner Instrumente wird vollständig aus dem Programm ISA finanziert. Die Nutzung dieser Rahmen und Instrumente wird von den Nutzern finanziert.

(2)   Die Erstellung, Aufbereitung zur Nutzungsreife und Verbesserung gemeinsamer Dienste wird vollständig aus dem Programm ISA finanziert. Die Erbringung dieser Dienste wird in dem Umfang vollständig aus dem Programm ISA finanziert, in dem ihre Nutzung den Gemeinschaftsinteressen dienen kann. In anderen Fällen wird die Nutzung der Dienste einschließlich ihrer Erbringung auf dezentralisierter Ebene von den Nutzern finanziert.

(3)   Flankierende Maßnahmen werden vollständig aus dem Programm ISA finanziert.

Artikel 12

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird vom „Ausschuss für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen“ („ISA-Ausschuss“) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 13

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission überwacht die Durchführung des Programms ISA kontinuierlich. Sie bemüht sich um die Ermittlung von Synergien mit ergänzenden Gemeinschaftsprogrammen.

Die Kommission berichtet dem ISA-Ausschuss jährlich über die Durchführung des Programms ISA.

(2)   Die Lösungen werden alle zwei Jahre überprüft.

(3)   Das Programm ISA wird einer Zwischenprüfung und einer Abschlussbewertung unterzogen, deren Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2012 bzw. bis zum 31. Dezember 2015 übermittelt werden. In diesem Zusammenhang kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission auffordern, die Ergebnisse der Bewertung zu erläutern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Bei den Bewertungen werden Aspekte wie Sachdienlichkeit, Wirksamkeit, Effizienz, Nutzen, Nachhaltigkeit und Kohärenz der Aktionen des Programms ISA geprüft und die Leistungsbilanz im Hinblick auf das Ziel des Programms ISA und des fortlaufenden Arbeitsprogramms bewertet. Bei der Abschlussbewertung wird daneben geprüft, inwieweit die Ziele des Programms ISA erreicht worden sind.

Im Rahmen der Bewertungen wird auch der Nutzen der Aktionen für die Gemeinschaft im Hinblick auf die Förderung gemeinschaftspolitischer Maßnahmen untersucht, es werden Bereiche mit Verbesserungspotenzial ermittelt und eine Prüfung auf mögliche Synergien mit anderen Gemeinschaftsinitiativen auf dem Gebiet der grenz- und sektorübergreifenden Interoperabilität vorgenommen.

Artikel 14

Interaktion mit den betroffenen Akteuren

Die Kommission führt die betroffenen Akteure zusammen, damit sie untereinander und mit der Kommission Themenstellungen erörtern, die mit dem Programm ISA verbunden sind. Zu diesem Zweck veranstaltet die Kommission Konferenzen, Workshops und andere Treffen. Die Kommission bedient sich auch der interaktiven elektronischen Plattformen und kann jedes andere Interaktionsmittel anwenden, das ihr geeignet erscheint.

Artikel 15

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Kandidatenländer können sich im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Gemeinschaft an dem Programm ISA beteiligen.

(2)   Die Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten und internationalen Organisationen oder Stellen, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und der Östlichen Partnerschaft, sowie mit Nachbarstaaten, namentlich denen des westlichen Balkans und denen des Schwarzmeerraums, wird ebenfalls gefördert. Die damit verbundenen Kosten werden nicht aus dem Programm ISA bestritten.

(3)   Das Programm ISA fördert in allen geeigneten Fällen die Wiederverwendung der in seinem Rahmen erreichten Lösungen durch Drittstaaten.

Artikel 16

Initiativen Dritter

Unbeschadet anderer gemeinschaftspolitischer Maßnahmen können die im Rahmen des Programms ISA erarbeiteten oder angewandten Lösungen für Initiativen Dritter genutzt werden, sofern dadurch keine zusätzlichen Kosten zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union anfallen und das wesentliche Gemeinschaftsziel der betreffenden Lösung nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 17

Finanzbestimmungen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß diesem Beschluss wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 auf 164 100 000 EUR festgesetzt; davon sind 103 500 000 EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 vorgesehen.

Der für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2013 vorgesehene Betrag gilt als bestätigt, wenn er für diese Phase dem ab dem Jahr 2014 geltenden Finanzrahmen entspricht.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 25. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 200 vom 25.8.2009, S. 58.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

(4)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 133.

(5)  ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 62.

(6)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1.

(7)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9.

(8)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.