3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/29


BESCHLUSS 2007/274/JI DES RATES

vom 23. April 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 27. und 28. November 2003 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den Artikeln 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit bestimmten Drittländern aufzunehmen, damit die Europäische Union mit jedem dieser Länder ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen schließen kann.

(2)

Der Vorsitz hat nach der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 23. April 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER



3.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/30


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen

DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VOM AMERIKA, nachstehend „US-Regierung“ genannt,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass die US-Regierung und die EU das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die US-Regierung und die EU übereinstimmend der Auffassung sind, dass ihre Konsultationen und ihre Zusammenarbeit in Fragen von allgemeinem Interesse im Bereich der Sicherheit ausgebaut werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen der US-Regierung und der EU auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen der US-Regierung und der EU sowie den Austausch solcher Informationen zwischen der US-Regierung und der EU erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und der Austausch solcher Informationen geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Abkommen findet auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen Anwendung, die von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.

(2)   Jede Vertragspartei schützt die als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelt werden, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei insbesondere vor einer unbefugten Weitergabe.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt).

(2)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen und Material im Sinne dieses Abkommens, i) deren (dessen) unbefugte Weitergabe den Interessen der US-Regierung oder der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte; ii) die (das) im Interesse der Sicherheit der US-Regierung oder der EU vor unbefugter Weitergabe geschützt werden müssen (muss) und iii) die (das) durch eine VS-Einstufung der US-Regierung oder der EU als solche gekennzeichnet wurden (wurde). Bei den Informationen kann es sich um Informationen in mündlicher, visueller, elektronischer oder magnetischer Form, in Form von Dokumenten oder von Material, einschließlich Ausrüstung oder Technologie, handeln.

Artikel 3

Einstufung nach Geheimhaltungsgraden

(1)   Verschlusssachen werden wie folgt gekennzeichnet:

a)

Im Falle der US-Regierung werden Verschlusssachen mit „TOP SECRET“, „SECRET“ oder „CONFIDENTIAL“ gekennzeichnet.

b)

Im Falle der EU werden Verschlusssachen mit „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“, „SECRET UE“, „CONFIDENTIEL UE“ oder „RESTREINT UE“ gekennzeichnet.

(2)   Für die einzelnen Geheimhaltungsgrade gilt folgende Vergleichstabelle:

In der Europäischen Union

In den Vereinigten Staaten von Amerika

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

TOP SECRET

SECRET UE

SECRET

CONFIDENTIEL UE

CONFIDENTIAL

RESTREINT UE

(Kein entsprechender US-Geheimschutzgrad)

(3)   Als Verschlusssache eingestufte Informationen, die einer Vertragspartei von der anderen Vertragspartei bereitgestellt werden, tragen den Namen der bereitstellenden Vertragspartei als Stempelaufdruck oder entsprechende Kennzeichnung bzw. Bezeichnung. Als Verschlusssache eingestufte Informationen, die von einer Vertragspartei bereitgestellt werden, genießen seitens der empfangenden Vertragspartei zumindest einen gleichwertigen Geheimschutzstandard, wie er bei der bereitstellenden Vertragspartei gilt.

Artikel 4

Schutz von Verschlusssachen

(1)   Jede Vertragspartei muss über ein Sicherheitssystem und über Sicherheitsmaßnahmen verfügen, welche auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards gemäß ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften basieren, damit die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen sichergestellt wird. Jede Vertragspartei erteilt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Auskünfte über ihre Sicherheitsstandards, -verfahren und -praktiken, einschließlich Ausbildung, zum Schutz von Verschlusssachen.

(2)   Die empfangende Vertragspartei gewährt Verschlusssachen, die sie von der bereitstellenden Vertragspartei erhalten hat, zumindest das gleiche Schutzniveau wie dasjenige, das dafür bei der bereitstellenden Vertragspartei gilt.

(3)   Die empfangende Vertragspartei verwendet Verschlusssachen bzw. gestattet deren Verwendung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Partei für andere Zwecke als die Zwecke, zu denen die Informationen bereitgestellt wurden.

(4)   Die empfangende Vertragspartei gibt Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei weiter oder frei.

(5)   Die empfangende Vertragspartei hält sich bei einer späteren Freigabe von Verschlusssachen an eventuelle, von der bereitstellenden Vertragspartei bei der Weitergabe der Verschlusssachen auferlegte Beschränkungen.

(6)   Die empfangende Vertragspartei gewährleistet einen angemessenen Schutz der Rechte des Urhebers der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen sowie der Rechte des geistigen Eigentums wie beispielsweise Patente, Urheberrechte oder Geschäftsgeheimnisse.

(7)   Dienstgrad, Position oder Sicherheitsüberprüfung einer Person allein berechtigen nicht zum Zugang zu von der anderen Vertragspartei erhaltenen Verschlusssachen. Der Zugang zu Verschlusssachen darf nur Personen gewährt werden, die in Ausübung ihrer Dienstpflichten Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, und die, wenn nötig, der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung gemäß den von den Vertragsparteien vorgeschriebenen Standards unterzogen worden sind.

(8)   Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben, über ihre Verantwortung für den Schutz dieser Informationen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet werden.

Artikel 5

Sicherheitsüberprüfungsbescheinigungen

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer Dienstpflichten Zugang zu als CONFIDENTIEL UE oder CONFIDENTIAL oder zu höher eingestuften Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.

(2)   Die Ausstellung einer Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung an eine bestimmte Person durch eine Vertragspartei muss mit den Sicherheitsinteressen dieser Vertragspartei vereinbar sein und stützt sich auf alle verfügbaren Angaben, die auf eine unzweifelhafte Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit dieser Person schließen lassen.

(3)   Die Sicherheitsüberprüfungen jeder Vertragspartei erfolgen auf der Grundlage einer ausreichend detaillierten Untersuchung, anhand deren sichergestellt werden kann, dass die Kriterien nach Absatz 2 für jede Person, der Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird, erfüllt sind. Für die EU ist die Nationale Sicherheitsbehörde des Heimatlandes der betreffenden Person für die Durchführung der nötigen Sicherheitsüberprüfungen ihrer Staatsangehörigen zuständig.

Artikel 6

Übertragung der Verwahrung von Verschlusssachen

Die bereitstellende Vertragspartei stellt sicher, dass alle Verschlusssachen in angemessener Weise geschützt werden, bevor deren Verwahrung der empfangenden Vertragspartei übertragen wird. Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass alle Verschlusssachen der anderen Vertragspartei in angemessener Weise geschützt werden, sobald ihr deren Verwahrung übertragen wird.

Artikel 7

Sicherheit der Einrichtungen und Anlagen der Vertragsparteien, in denen Verschlusssachen aufbewahrt werden

Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Sicherheit der Einrichtungen und Anlagen, in denen Verschlusssachen aufbewahrt werden, die ihr von der anderen Vertragspartei bereitgestellt worden sind, und stellt sicher, dass in jeder dieser Einrichtungen und Anlagen alle Maßnahmen zur Überwachung und zum Schutz der Informationen getroffen werden.

Artikel 8

Weitergabe von Verschlusssachen an Auftragnehmer

(1)   Von der anderen Vertragspartei übermittelte Verschlusssachen können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Partei an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergegeben werden. Vor Weiter- oder Freigabe von Verschlusssachen, die von der anderen Vertragspartei übermittelt wurden, muss die empfangende Vertragspartei sicherstellen, dass der betreffende Auftragnehmer beziehungsweise potenzielle Auftragnehmer in der Lage ist, diese Informationen zu schützen und dass er einer angemessenen Prüfung unterzogen worden ist; ebenso müssen die Anlagen des Auftragnehmers den Schutz dieser Informationen ermöglichen und einer angemessenen Prüfung unterzogen worden sein.

(2)   Dieser Artikel gilt nicht für das Vertragspersonal der Europäischen Union und das Personal der Vereinigten Staaten mit einem Dienstvertrag.

Artikel 9

Übermittlung

(1)   Verschlusssachen werden von den Vertragsparteien auf einvernehmlich vereinbartem Wege übermittelt.

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU sind alle in schriftlicher Form verfassten Verschlusssachen an den Chief Registry Officer des Rates der Europäischen Union zu richten. Der Chief Registry Officer des Rates leitet diese Informationen vorbehaltlich des Absatzes 3 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter.

b)

Für die US-Regierung sind alle in schriftlicher Form verfassten Verschlusssachen, sofern nichts anderes vorgesehen ist, an die Mission der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Europäischen Union an folgende Anschrift zu richten:

Mission der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Europäischen Union

Registry Officer

Rue Zinner 13

B-1000 Brüssel

.

(2)   Die elektronische Übermittlung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIAL/CONFIDENTIEL UE zwischen der US-Regierung und der EU sowie zwischen der EU und der US-Regierung erfolgt gemäß den Anforderungen der übermittelnden Vertragspartei in ihren Sicherheitskonzepten und Sicherheitsvorschriften verschlüsselt. Die Vorschriften der bereitstellenden Vertragspartei müssen eingehalten werden, wenn Verschlusssachen in internen Netzwerken der Vertragsparteien übermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

(3)   In Ausnahmefällen können Verschlusssachen einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich sind, aus operativen Gründen nur an einzelne Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU werden diese Informationen über den Chief Registry Officer des Rates oder — wenn diese Informationen an die Europäische Kommission gerichtet sind — über den Chief Registry Officer der Sicherheitsdirektion der Europäischen Kommission übermittelt.

Artikel 10

Besuche von Einrichtungen und Anlagen der Vertragsparteien

Erforderlichenfalls bestätigen die Vertragsparteien für Besuche der Einrichtungen und Anlagen der einen Vertragspartei durch Vertreter der anderen Vertragspartei über einvernehmlich vereinbarte Kanäle, dass Sicherheitsüberprüfungen der Personen durchgeführt wurden.

Artikel 11

Gegenseitige Sicherheitsbesuche

Im Hinblick auf die Bewertung der Effizienz der im Rahmen dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und der gemäß Artikel 13 festzulegenden technischen Sicherheitsregelung zum Schutz der von den Vertragsparteien bereitgestellten beziehungsweise zwischen ihnen ausgetauschten Verschlusssachen kann die Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitsvorschriften durch gegenseitige Besuche von Sicherheitspersonal der Vertragsparteien überprüft werden. Demzufolge kann es Sicherheitsvertretern einer jeden Vertragspartei nach vorheriger Absprache gestattet werden, der anderen Vertragspartei einen Besuch abzustatten und die Anwendungsverfahren der anderen Vertragspartei zu erörtern und zu beobachten. Die gastgebende Vertragspartei unterstützt die besuchenden Sicherheitsvertreter bei der Klärung der Frage, ob die von der besuchenden Vertragspartei übermittelten Verschlusssachen auf angemessene Weise geschützt werden.

Artikel 12

Überwachung

(1)   Für die US-Regierung überwachen das Außen- und das Verteidigungsministerium sowie der Direktor der National Intelligence die Anwendung dieses Abkommens.

(2)   Für die EU überwachen der Generalsekretär des Rates und das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 13

Technische Sicherheitsregelung

(1)   Zur Anwendung dieses Abkommens wird von den drei in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Stellen eine technische Sicherheitsregelung festgelegt, um die Sicherheitsstandards für den gegenseitigen Schutz der von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten beziehungsweise zwischen ihnen ausgetauschten Verschlusssachen zu bestimmen.

(2)   Das US-Außenministerium, das im Namen der US-Regierung und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Festlegung der in Absatz 1 genannten technischen Sicherheitsregelung zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens der US-Regierung bereitgestellt beziehungsweise mit ihr ausgetauscht werden, verantwortlich.

(3)   Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates, das im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist für die Festlegung der in Absatz 1 genannten technischen Sicherheitsregelung zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens dem Rat oder dem Generalsekretariat des Rates bereitgestellt beziehungsweise mit dem Rat oder dem Generalsekretariat des Rates ausgetauscht werden, verantwortlich.

(4)   Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die unter der Aufsicht des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds handelt, ist für die Festlegung der in Absatz 1 genannten technischen Sicherheitsregelung zum Schutz von Verschlusssachen, die der Europäischen Kommission im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt beziehungsweise mit dieser ausgetauscht werden, verantwortlich.

(5)   Auf EU-Seite wird diese Regelung vom Sicherheitsausschuss des Rates gebilligt.

Artikel 14

Aufhebung des Geheimhaltungsgrades oder Herabstufung

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen herabgestuft werden sollte, sobald die entsprechenden Informationen nicht länger den höheren Geheimhaltungsgrad erfordern, oder der Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen aufgehoben werden sollte, sobald die entsprechenden Informationen nicht länger gegen eine unbefugte Weitergabe geschützt werden müssen.

(2)   Es steht im freien Ermessen der bereitstellenden Vertragspartei, die Aufhebung oder die Herabstufung des Geheimhaltungsgrades ihrer eigenen Verschlusssachen zu bestimmen. Es ist der empfangenden Vertragspartei — ungeachtet offensichtlicher Herabstufungsanweisungen auf dem Dokument — nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei den Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die von der anderen Vertragspartei bereitgestellt worden sind, aufzuheben oder herabzustufen.

Artikel 15

Verlust von Verschlusssachen oder Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte

Die bereitstellende Vertragspartei ist im Falle eines erwiesenen oder mutmaßlichen Verlusts oder einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kenntnisnahme ihrer Verschlusssachen durch Unbefugte zu benachrichtigen; die empfangende Vertragspartei leitet ihrerseits eine Untersuchung ein, um die Umstände des Verlusts der Verschlusssachen oder der Kenntnisnahme der Verschlusssachen durch Unbefugte zu klären. Die Ergebnisse dieser Untersuchung und Informationen über die Maßnahmen, die zur Vermeidung der Wiederholung eines solchen Vorfalls getroffen worden sind, werden der bereitstellenden Partei mitgeteilt. Für diesen Zweck können die in Artikel 13 bezeichneten Stellen entsprechende Verfahren festlegen.

Artikel 16

Streitbeilegung

Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus diesem oder in Bezug auf dieses Abkommen ergeben, werden ausschließlich durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Artikel 17

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die bei der Anwendung dieses Abkommens für sie anfallen.

Artikel 18

Fähigkeit, Verschlusssachen zu schützen

Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien müssen die für die Sicherheit zuständigen Stellen, die in Artikel 12 genannt sind, übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit der nach Artikel 13 festzulegenden Sicherheitsregelung entsprochen wird.

Artikel 19

Andere Übereinkünfte

Bestehende Übereinkünfte oder Regelungen zwischen den Vertragsparteien sowie Übereinkünfte zwischen der US-Regierung und Mitgliedstaaten der Europäischen Union bleiben durch dieses Abkommen unberührt. Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Abkommen im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht unvereinbar mit den aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind.

Artikel 20

Inkrafttreten, Änderung und Kündigung des Abkommens

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnte, in Kenntnis. In solchen Fällen beraten sich die Vertragsparteien gegebenenfalls im Hinblick auf eine Änderung dieses Abkommens gemäß Absatz 3.

(3)   Änderungen dieses Abkommens werden in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien vorgenommen und bedürfen der Schriftform.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei 90 (neunzig) Tage im Voraus schriftlich ihre Absicht in notifiziert, das Abkommen zu kündigen. Ungeachtet der Kündigung dieses Abkommens sind sämtliche nach Maßgabe des Abkommens bereitgestellten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen des Abkommens zu schützen. Die Vertragsparteien beraten sich unverzüglich über die weiteren Vorkehrungen für diese Verschlusssachen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Behörden gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Washington am dreißigsten April 2007, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

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Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

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