10.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/31


BESCHLUSS 2006/560/JI DES RATES

vom 24. Juli 2006

zur Änderung des Beschlusses 2003/170/JI über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Initiative des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an die Bewertung der Durchführung des Beschlusses 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (3), sollten einzelne Bestimmungen des genannten Beschlusses geändert werden, um der derzeitigen Praxis Rechnung zu tragen, wonach ins Ausland entsandte Europol-Verbindungsbeamte zur Weiterleitung von Informationen im Einklang mit dem Europol-Übereinkommen (4) von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden.

(2)

Dieser Änderungsbeschluss bietet die Gelegenheit, die Bestimmung über die Treffen der Verbindungsbeamten zu ändern und sie mit der derzeitigen Praxis in Einklang zu bringen, wonach einem bestimmten Mitgliedstaat, auf den häufig als „federführender Staat“ verwiesen wird, die Zuständigkeit übertragen wird, in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Region die Zusammenarbeit mit der EU zu koordinieren; hierzu gehört auch die Initiative zur Einberufung von Treffen der Verbindungsbeamten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2003/170/JI wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Ausdruck ‚Europol-Verbindungsbeamter‘ bezeichnet in diesem Beschluss einen Europol-Mitarbeiter, der in einen oder mehrere Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandt ist, um die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der betreffenden Staaten oder den betreffenden internationalen Organisationen und Europol zu intensivieren, um die Mitgliedstaaten, insbesondere die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten, bei der Bekämpfung schwerer Formen der internationalen Kriminalität insbesondere durch den Austausch von Informationen zu unterstützen.“

2.

Dem Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Dieser Beschluss berührt nicht die Aufgaben Europols und der Europol-Verbindungsbeamten im Rahmen des Europol-Übereinkommens, der zur Durchführung dieser Aufgaben getroffenen Vereinbarungen und der zwischen Europol und dem jeweiligen Drittstaat oder der jeweiligen internationalen Organisation geschlossenen Kooperationsvereinbarungen.“

3.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Generalsekretariat erstellt jährlich eine Übersicht über die Entsendung von Verbindungsbeamten durch die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Pflichten sowie über eventuelle Kooperationsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über die Entsendung von Verbindungsbeamten; diese Übersicht wird den Mitgliedstaaten, der Kommission und Europol zugeleitet. In dieser Übersicht werden die Mitgliedstaaten aufgeführt, denen mit Zustimmung anderer Mitgliedstaaten durch Koordinierung im Rahmen der Strukturen des Rates die Zuständigkeit übertragen wurde, in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Region die Zusammenarbeit mit der EU im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 zu koordinieren. Einzelheiten zu Europol-Verbindungsbeamten, die in Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandt sind, werden ebenfalls aufgenommen.“

4.

Dem Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Treffen können auch nach Absprache mit dem Mitgliedstaat, der den Vorsitz innehat, auf Initiative anderer Mitgliedstaaten und insbesondere derjenigen Mitgliedstaaten einberufen werden, denen die Zuständigkeit übertragen wurde, in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Region die Zusammenarbeit mit der EU zu koordinieren.“

5.

Dem Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nach Artikel 2 Absatz 2 beigesteuerten Informationen mit Europol nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens ausgetauscht werden.“

6.

Dem Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten können Europol im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Europol-Übereinkommen um Inanspruchnahme von in Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandten Europol-Verbindungsbeamten zum Zwecke des Austausches von einschlägigen Informationen gemäß der zwischen Europol und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation geschlossenen Kooperationsvereinbarungen ersuchen. Die Ersuchen sind nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens über die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten an Europol zu richten.

(4)   Europol stellt sicher, dass seine in Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandten Verbindungsbeamten ihm Informationen über erhebliche Gefährdungen von Mitgliedstaaten durch Straftaten, für die Europol gemäß dem Europol-Übereinkommen zuständig ist, mitteilen. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens über die nationalen Stellen zu übermitteln.“

Artikel 2

Dieser Beschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am fünfzehnten Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. RAJAMÄKI


(1)  ABl. C 188 vom 2.8.2005, S. 19.

(2)  Stellungnahme vom 17. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 27.

(4)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.