30.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/62


BESCHLUSS 2009/796/JI DES RATES

vom 4. Juni 2009

zur Änderung des Beschlusses 2002/956/JI zur Schaffung eines Europäischen Netzes zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Initiative des Königreichs der Niederlande (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Möglichkeit von tätlichen Angriffen und Attentaten auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in amtlicher Eigenschaft oder nicht-amtlicher Eigenschaft kann nicht ausgeschlossen werden.

(2)

Der Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, den die betreffende Person jeweils besucht. Die Schutzmaßnahmen dieses Mitgliedstaats beruhen ausschließlich auf den dort geltenden Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Übereinkünften.

(3)

Als förmlicher Kommunikations- und Konsultationsweg zwischen einzelstaatlichen Behörden sollte das im Jahr 2002 eingerichtete Europäische Netz zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens dazu beitragen, Schutz zu bieten.

(4)

Daher erscheint es angemessen, den Beschluss 2002/956/JI des Rates vom 28. November 2002 zur Schaffung eines Europäischen Netzes zum Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (3) zu ändern, damit er auch auf Personen in nicht-amtlicher Eigenschaft Anwendung findet, die aufgrund ihres Beitrags zur öffentlichen Debatte oder der Wirkung, die sie darauf haben, als bedroht gelten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2002/956/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck ‚Persönlichkeit des öffentlichen Lebens‘ jede Person in amtlicher Eigenschaft oder nicht-amtlicher Eigenschaft, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder aufgrund der für eine internationale oder supranationale Organisation oder Institution geltenden Regeln Schutzkräfte zugewiesen werden.“

2.

In Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

Förderung von Kontakten über die Anwendung von Schutzmaßnahmen in Fällen, in denen der Schutz von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten sichergestellt werden muss, zwischen den in den Mitgliedstaaten jeweils für die Bereitstellung von Schutzkräften zuständigen Behörden — entweder über die Kontaktstellen oder über direkte Kontakte zwischen den zuständigen Stellen, die von den Kontaktstellen mitgeteilt werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PECINA


(1)  ABl. C 330 vom 30.12.2008, S. 2.

(2)  Stellungnahme vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 1.