1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 275/2010 DER KOMMISSION

vom 30. März 2010

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von europäischen Statistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Europäischen Union geschaffen.

(2)

Um den Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen, zu vergleichen, ist gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 eine Qualitätsbewertung durchzuführen. Daher ist es erforderlich, die Qualitätsbewertungskriterien und die Schlüsselindikatoren festzulegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kriterien für die Bewertung der Qualität und der Inhalt der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Die für die Qualitätsberichte bereitgestellten Daten und Metadaten werden in elektronischer Form von einer von den nationalen Behörden bestimmten Organisation an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Bei der Übermittlung wird ein geeigneter, von Eurostat vorgegebener Austauschstandard eingehalten.

Artikel 3

Der erste Qualitätsbericht über die Daten für das Berichtsjahr 2008 wird bis 31. März 2011 vorgelegt. Für die Übermittlung der Qualitätsberichte für das Berichtsjahr 2008 wurden Belgien, Deutschland, Griechenland, Zypern, Luxemburg, Malta, Rumänien und dem Vereinigten Königreich weitere drei Monate eingeräumt. In der Folge werden die Berichte an die Kommission (Eurostat) spätestens 27 Monate nach Ende des Berichtszeitraums, für den die Daten erhoben wurden, übermittelt.

Artikel 4

Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und erstellt und veröffentlicht Berichte über die Qualität der europäischen Statistiken.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13.


ANHANG

Qualitätsberichte und Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik

ABSCHNITT I

Qualitätsberichte

Das von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellte „Structural Business Statistics Manual“ enthält zusätzliche Hinweise für die Interpretation der gemeinsamen Qualitätskriterien. Der Qualitätsbericht enthält sowohl quantitative als auch qualitative Informationen. Die Kommission (Eurostat) liefert die Ergebnisse für diejenigen quantitativen Indikatoren, die anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten berechnet werden können. Die Mitgliedstaaten machen Anmerkungen zu den Indikatoren und unterstützen Eurostat bei deren Interpretation unter Berücksichtigung ihrer Erhebungsmethodik; ferner stellen sie die verbleibenden quantitativen Indikatoren sowie qualitative Informationen bereit.

Die Mitgliedstaaten legen folgende Berichte vor:

einen Bericht über die Qualitätsaspekte der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008. Die Mitgliedstaaten könnten, falls dies für nötig erachtet wird, separate Berichte für die Anhänge I, II, III und IV dieser Verordnung vorlegen;

einen Bericht über die Qualitätsaspekte von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008;

einen Bericht über die Qualitätsaspekte von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008;

einen Bericht über die Qualitätsaspekte von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008;

einen Bericht über die Qualitätsaspekte des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008. Falls die Informationen, die zur Erstellung der in Anhang VIII dieser Verordnung vorgesehenen Statistiken benötigt werden, aus derselben Erhebung stammen, die für die Statistiken gemäß der Anhänge I bis IV herangezogen wird, ist die Vorlage eines separaten Berichts über die Qualitätsaspekte des Anhangs VIII nicht erforderlich;

einen Bericht über die Qualitätsaspekte des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008.

ABSCHNITT II

Zeitplan

Ab 2011 übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten jedes Jahr bis Ende Januar die Qualitätsberichte über das Berichtsjahr t-3, in die die quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten teilweise bereits eingetragen sind.

Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis 31. März die fertig gestellten Qualitätsberichte.

ABSCHNITT III

Qualitätskriterien

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten über die Statistiken gemäß den Anhängen I bis IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 werden anhand der Qualitätskriterien bewertet, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgelistet sind, nämlich Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit, Zugänglichkeit, Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohärenz.

1.   Relevanz

Relevanz steht für den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen.

2.   Genauigkeit

Genauigkeit steht für den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten.

3.   Kohärenz

Kohärenz steht für die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

4.   Vergleichbarkeit

Vergleichbarkeit steht für die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen.

5.   Aktualität und Pünktlichkeit

Aktualität steht für die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen. Pünktlichkeit steht für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten).

6.   Zugänglichkeit und Klarheit

Zugänglichkeit und Klarheit stehen für die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können.

ABSCHNITT IV

Von den Mitgliedstaaten hinsichtlich Genauigkeit (und Zuverlässigkeit) zu liefernde Reihen von quantitativen Indikatoren

Die in diesem Abschnitt beschriebenen quantitativen Indikatoren sind nur für die Statistiken bereitzustellen, die in den Anhängen I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 aufgeführt sind, so wie dies im Folgenden näher festgelegt ist. Die Daten werden in dem technischen Format übermittelt, das in Abschnitt V des Anhangs der vorliegenden Verordnung beschrieben wird.

1.   Variationskoeffizienten

Die nachstehenden Informationen sind nur dann bereitzustellen, wenn auf Stichprobenerhebungen oder auf eine Kombination von Stichprobenerhebungen und Verwaltungsdaten zurückgegriffen wird:

Die Mitgliedstaaten liefern Informationen über die im Folgenden angegebenen Merkmale, Ebenen und Reihen. Die bei der Berechnung der Variationskoeffizienten zu berücksichtigenden Aspekte werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten genauer festgelegt. Der Qualitätsbericht enthält eine Beschreibung der Methode für die Berechnung der Variationskoeffizienten (einschließlich der Software).

a)

Für die jährlichen Unternehmensstatistiken über die Tätigkeiten, die unter die Abschnitte B bis J und L bis N bzw. die Abteilung 95 der NACE Rev. 2 fallen (nach den Reihen 1A, 2A, 3A und 4A gemäß der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission (2) bereitgestellte Daten), wird der Variationskoeffizient der folgenden Merkmale (wie in der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission (3) festgelegt) für die nachstehend aufgelisteten Ebenen der Systematik angegeben:

Merkmal 12110 auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen);

Merkmale 11110, 12110, 12150, 13310, 15110 und 16110 auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 für die Abschnitte B bis J und L bis N sowie auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) für die Abteilungen 45 bis 47 und die Abteilung 95.

b)

Für die jährlichen, nach Beschäftigtengrößenklassen aufgegliederten Unternehmensstatistiken über die Tätigkeiten, die unter die Abschnitte C bis J und L bis N sowie die Abteilung 95 (nach den Reihen 1A, 2A, 3A und 4A bereitgestellte Daten) der NACE Rev. 2 fallen, wird der Variationskoeffizient für die nachstehend aufgelisteten Ebenen der Systematik sowie Beschäftigtengrößenklassen angegeben:

Merkmale 11110, 12110, 12150 und 16110;

auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 für die Abschnitte B bis J und L bis N sowie der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) für die Abteilung 95;

Größenklassen 0-9, 10-19, 20-49, 50-249 und 250 + für die Abschnitte B bis F der NACE Rev. 2 sowie 0-1, 2-9, 10-19, 20-49, 50-249 und 250 + für die Abschnitte G bis J und L bis N bzw. die Abteilung 95 der NACE Rev. 2.

2.   Unit-Non-Response

Die nachstehenden Informationen sind zu liefern, wenn auf Stichprobenerhebungen, auf eine Kombination von Stichprobenerhebungen und Verwaltungsdaten oder nur auf Verwaltungsdaten zurückgegriffen wird. Die bei der Berechnung der Unit-Non-Response zu berücksichtigenden Aspekte werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten genauer festgelegt.

Die Mitgliedstaaten melden die gewichteten Informationen über die Unit-Non-Response zu den Tätigkeiten, die unter die Abschnitte B bis J und L bis N der NACE Rev. 2 fallen, und für die Abteilung 95 auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2. Bei Heranziehung mehrerer Erhebungen/administrativer Quellen für die Merkmale 11110, 12110, 12150, 13310, 15110 und 16110 werden separate Unit-Non-Response-Indikatoren unter Angabe der Nummer der Variablen im betreffenden Feld übermittelt. Die Unit-Non-Response wird — vorzugsweise nach der Anzahl der Beschäftigten — gewichtet. Alternativ kann der Umsatz herangezogen verwendet werden.

ABSCHNITT V

Technisches Format für die Übermittlung von Qualitätsbericht und Qualitätsindikatoren

Für die Übermittlung des Berichts und der Reihen von Qualitätsindikatoren werden geeignete Datensatzkennungen verwendet. Der genaue Inhalt der Qualitätsberichte wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten abgestimmt. Die Mitgliedstaaten füllen die Qualitätsberichte, in die bereits Angaben eingetragen wurden, vollständig aus und übermitteln sie wieder an die Kommission (Eurostat). Für Meldungen über die zwei Qualitätsindikatoren (Variationskoeffizient und Unit-Non-Response-Koeffizient) wird die im Folgenden festgelegte Datensatzstruktur verwendet, die dem technischen Format für die Übermittlung der strukturellen Unternehmensstatistik ähnelt.

1.   Datensatzkennungen

Für Meldungen über Qualitätskriterien für die strukturelle Unternehmensstatistik werden folgende Datensatzkennungen verwendet:

Datenreihe

Bezeichnung

Datensatzkennung

Variationskoeffizienten für die Variable 12110 auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 für die Abschnitte B bis J und L bis N sowie für die Abteilung 95

QAG

RSBSQUAL_QAG_A

Variationskoeffizienten für die Variablen 11110, 12110, 12150, 13310, 15110 und 16110 auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 für die Abschnitte B bis J und L bis N sowie auch auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 2 für die Abteilungen 45, 46, 47 und 95

QAS

RSBSQUAL_QAG_A

Variationskoeffizienten für die Variablen 11110, 12110, 12150 und 16110 auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 für die Abschnitte H bis J und L bis N sowie auch auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 2 für die Abteilung 95 sowie nach Größenklasse

Q1B

RSBSQUAL_ Q1B _A

Variationskoeffizienten für die Variablen 11110, 12110, 12150 und 16110 für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, wobei die Angaben nach NACE-Abschnitt und Größenklasse aufgeschlüsselt werden

Q2B

RSBSQUAL_ Q2B _A

Variationskoeffizienten für die Variablen 11110, 12110, 12150 und 16110 für den Abschnitt G der NACE Rev. 2, wobei die Angaben nach NACE-Abschnitt und Größenklasse aufgeschlüsselt werden

Q3B

RSBSQUAL_ Q3B _A

Variationskoeffizienten für die Variablen 11110, 12110, 12150 und 16110 für den Abschnitt F der NACE Rev. 2, wobei die Angaben nach NACE-Abschnitt und Größenklasse aufgeschlüsselt werden

Q4B

RSBSQUAL_ Q4B _A

Gewichtete Unit-Non-Response-Quoten für die Abschnitte B bis J und L bis N der NACE Rev. 2

QN

RSBSQUAL_QN_A

Qualitätsbericht

QR

RSBSQUAL_QR_A

2.   Datensatzstruktur

In diesem Absatz ist die Struktur der zu liefernden Datensätze festgelegt. Bei den zu verwendenden Codes handelt es sich um jene Codes, die in den Standard-Codelisten für die Referenzdatenbank enthalten sind. Diese Codelisten werden mindestens zwei Monate vor der ersten Datenübermittlung in das „Structural Business Statistics Manual“ aufgenommen. Die Codelisten dienen lediglich der Festlegung der für die Datenübermittlung zu verwendenden Codes, wobei Änderungen keineswegs zu einer Ausweitung der in der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 vorgeschriebenen Gliederungstiefe führen dürfen. Das technische Format für die Übermittlung der quantitativen Daten gemäß dieser Verordnung wird ebenfalls im „Structural Business Statistics Manual“ festgelegt.

Feld

Beschreibung

Reihe

Code für die Reihen QAG, QAS, Q1B, Q2B, Q3B, Q4B oder QN

Jahr

Code für das Berichtsjahr

Gebietseinheit

Entspricht dem Ländercode

Größenklasse

Code für die Größenklasse

Wirtschaftszweig

NACE-Rev.-2-Code: Abschnitte, Abteilungen oder Gruppen

Variable

Code für das mit dem Qualitätsindikator zusammenhängende Merkmal

Indikator

Code für den Qualitätsindikator

Indikatorwert

Numerischer Wert des Indikators; mit 10 multiplizierter und auf die nächste ganze Zahl aufgerundeter numerischer Wert des Qualitätsindikators


(1)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(2)  ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170.

(3)  ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.