1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/24


VERORDNUNG (EG) NR. 951/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 enthält Vorschriften über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Verwaltung der Einfuhren im Zuckersektor. Zur Verbesserung der Transparenz der Regelungen für den Zuckerhandel mit Drittländern sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2)

Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können bei der Ausfuhr in Drittländer Erstattungen gewährt werden, um den Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft auszugleichen.

(3)

Um gemeinschaftsweit die Gleichbehandlung bei der Festsetzung des Ausfuhrerstattungsbetrags zu gewährleisten, ist ein Standardverfahren für die Bestimmung des Saccharosegehalts bestimmter Erzeugnisse festzusetzen. Außerdem sind für Fälle, in denen es mit dem Standardverfahren nicht möglich ist, den Gesamtgehalt der verwendeten Saccharose zu bestimmen, spezifische Kriterien vorzusehen. Im Fall von Sirupen mit einem verhältnismäßig niedrigen Reinheitsgrad ist der Saccharosegehalt pauschal auf der Grundlage des Gehalts an extrahierbarem Zucker festzusetzen.

(4)

Kandiszucker aus Weißzucker oder raffiniertem Rohzucker hat häufig einen Polarisationsgrad von unter 99,5 %. Angesichts des hohen Reinheitsgrads des verwendeten Rohstoffs sollte die Erstattung für Kandiszucker der Erstattung für Weißzucker möglichst nahe kommen. Dies erfordert eine genaue Begriffsbestimmung für Kandiszucker.

(5)

Für den Fall, dass die Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Isoglukose beschlossen wird, sind für den Fruktose- und Polysaccharidgehalt Grenzwerte festzusetzen, um sicherzustellen, dass die Erstattung ausschließlich für das unverfälschte Erzeugnis als solches gewährt wird.

(6)

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse mit Ausnahme der unter Buchstabe h jenes Artikels genannten Erzeugnisse eine Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert. Es sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen insbesondere für die Angaben in den Lizenzanträgen und den Lizenzen, für die Bedingungen zur Erteilung der Lizenzen einschließlich Sicherheiten sowie für die Gültigkeit der ausgestellten Lizenzen.

(7)

Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird die Einhaltung der Volumengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen ergeben, auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Deshalb sind die beantragten Lizenzen erst nach einer Prüfzeit zu erteilen, während der die Kommission den Gesamtumfang der beantragten Mengen abschätzen und Maßnahmen für den Fall ergreifen kann, dass mit Genehmigung der betreffenden Anträge das in den Abkommen festgesetzte Volumen und/oder die Zuteilungen für das betreffende Wirtschaftsjahr überschritten werden oder überschritten zu werden drohen. Die Mitgliedstaaten sind deshalb zu verpflichten, alle Anträge auf Erteilung von Lizenzen mit regelmäßig festgesetzter Erstattung unverzüglich mitzuteilen. Den Antragstellern von Ausfuhrerstattungen ist zu gestatten, ihren Antrag unter bestimmten Bedingungen zurückzuziehen, falls die Bewilligung an bestimmte Prozentsätze gekoppelt ist.

(8)

Die genaue und regelmäßige Überwachung des Handels mit Drittländern ist die einzige Möglichkeit, die Entwicklung in Anbetracht der Zwänge, die sich aus den Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen ergeben, genau zu verfolgen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, namentlich die Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, zu ergreifen. Deshalb sind der Kommission in regelmäßigen Abständen Informationen nicht nur über die Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen vorzulegen, für die Erstattungen gemäß Artikel 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt wurden, sondern auch über die Einfuhren und Ausfuhren von Erzeugnissen, die ohne Erstattung, mit oder ohne Lizenz, in den freien Verkehr auf dem gemeinschaftlichen Zuckermarkt überführt werden, sowie über die Einfuhren und Ausfuhren, die unter den aktiven Veredelungsverkehr fallen.

(9)

Um die Stabilität der Zuckermärkte der Gemeinschaft zu gewährleisten und zu vermeiden, dass die Marktpreise unter die Referenzpreise für Zucker fallen, wird es als erforderlich erachtet, die Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle vorzusehen.

(10)

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann auf Einfuhren zu Preisen, die unter den der Welthandelsorganisation mitgeteilten Auslösungspreisen liegen, ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden.

(11)

Zur Erhebung dieses zusätzlichen Einfuhrzolls ist der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung zu berücksichtigen. Der cif-Einfuhrpreis muss unter Zugrundelegen der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft werden. Deshalb müssen Kriterien für die Festsetzung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Erzeugnisse, auf die ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden kann, festgelegt werden. Bei der Festsetzung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise sollte die Kommission alle einschlägigen Informationen berücksichtigen, die ihr direkt zur Verfügung stehen oder von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.

(12)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2) wird ein Jahreszollkontingent von 600 000 Tonnen Melasse mit Ursprung in den AKP-Staaten eröffnet, für dessen Einfuhr der Zollsatz um 100 % ermäßigt wurde. Dementsprechend und da unwahrscheinlich ist, dass Einfuhren von Melasse in diesen begrenzten Mengen zu Störungen des Gemeinschaftsmarktes führen werden, wird es als unangemessen erachtet, solche Einfuhren mit zusätzlichen Zöllen zu belegen, weil dies der Absicht, die Einfuhren von Agrarerzeugnissen aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) in die Gemeinschaft zu erleichtern, zuwiderlaufen würde. Der auf Rohrzuckermelasse aus diesen Ländern anwendbare Gesamteinfuhrzoll ist somit auf null zu senken.

(13)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) wurden die Verwaltungsvorschriften für Zollkontingente kodifiziert, deren Anwendung chronologisch nach dem Datum der Annahme der Zollerklärungen erfolgt.

(14)

Die Durchführungsbestimmungen dieser Verordnung ersetzen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 784/68 der Kommission vom 26. Juni 1968 über die Einzelheiten für die Berechnung des cif-Preises für Weißzucker und Rohzucker (4), der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission vom 26. Juni 1968 über die Standardqualität und die Einzelheiten für die Berechnung des cif-Preises für Melasse (5), der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission (6), der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (7), der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker (8) und der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (9). Besagte Verordnungen sind daher im Interesse der Transparenz und der Rechtsklarheit aufzuheben.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden in Übereinstimmung mit Titel III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die besonderen Durchführungsbestimmungen für die Ein- und Ausfuhrlizenzen, die Gewährung von Ausfuhrerstattungen sowie die Verwaltung der Einfuhren einschließlich Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle im Zuckersektor festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„periodische Erstattung“ die in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beschriebene, in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzte Ausfuhrerstattung;

2.

„Kandiszucker“ einen Zucker, der

a)

durch Kühlung und langsame Kristallisation einer Zuckerlösung ausreichender Konzentration in großen Kristallen von mindestens 5 mm Länge gewonnen wurde und

b)

in der Trockenmasse einen polarimetrisch bestimmten Saccharosegehalt von mindestens 96 % aufweist.

KAPITEL II

AUSFUHRERSTATTUNGEN

Artikel 3

Bestimmung des Saccharosegehalts der Zuckersirupe, die Gegenstand von Ausfuhrerstattungen sind

(1)   Die Ausfuhrerstattung für 100 Kilogramm der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse wird auf einen Grundbetrag festgesetzt, der mit dem für das Erzeugnis ermittelten Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, multipliziert wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ist unter dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, der Gesamtzuckergehalt zu verstehen, der bei Anwendung des Lane-Eynon-Verfahrens (Kupferreduktionsverfahren) auf die Clerger-Herzfeld-Invertlösung ermittelt wird. Der nach diesem Verfahren ermittelte Gesamtzuckergehalt wird durch Multiplikation mit dem Faktor 0,95 in Saccharose umgerechnet.

(3)   Für Sirupe mit einer Reinheit von mindestens 85 %, jedoch weniger als 94,5 %, wird der Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, pauschal auf 73 % des Gewichts der Trockenmasse festgesetzt. Die Sirupeinheit in Prozent wird ermittelt durch Division des Gesamtzuckergehalts durch den Trockenstoffgehalt und Multiplizieren des Ergebnisses mit 100. Der Gesamtzuckergehalt wird nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, der Trockenstoffgehalt hingegen aerometrisch.

(4)   Für karamelisierten Zucker, der ausschließlich aus nichtdenaturiertem Zucker des KN-Codes 1701 gewonnen wurde, wird der Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, anhand des Trockenstoffgehalts bestimmt. Der Trockenstoffgehalt wird anhand der Dichte der im Gewichtsverhältnis 1: 1 verdünnten Lösung bestimmt. Das Ergebnis der Bestimmung des Trockenstoffgehalts wird durch Multiplikation mit dem Faktor 1 in Saccharose umgerechnet.

Auf Antrag kann der in Unterabsatz 1 genannte karamelisierte Zucker anhand der tatsächlichen Verwendung von Saccharose, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, ermittelt werden, wenn dieser Zucker unter Zollaufsicht oder unter gleichwertige Sicherheiten bietender Verwaltungsaufsicht gewonnen wurde.

(5)   Der in Absatz 1 genannte Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 %.

Artikel 4

Ausfuhrerstattung für Isoglukose

Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können nur für Erzeugnisse gewährt werden,

a)

die durch Glukose-Isomerisierung gewonnen wurden,

b)

die einen Fruktosegehalt des Trockenstoffs von mindestens 41 % aufweisen und

c)

deren Gesamttrockenstoffgehalt an Polysacchariden und Oligosacchariden, einschließlich des Gehalts an Di- oder Trisacchariden, höchstens 8,5 % beträgt.

Der Trockenstoffgehalt von Isoglukose wird anhand der Dichte der im Gewichtsverhältnis von 1: 1 verdünnten Lösung bzw. für Erzeugnisse mit sehr hoher Konsistenz durch Trocknung ermittelt.

KAPITEL III

AUSFUHRLIZENZEN

Artikel 5

Lizenzerfordernis

(1)   Für die Ausfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit Ausnahme der unter Buchstabe h desselben Artikels genannten Erzeugnisse ist die Erteilung einer Ausfuhrlizenz vorgeschrieben.

(2)   Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 der Kommission (10) erfolgt eine Unterteilung in folgende Erzeugnisgruppen:

a)

Erzeugnisgruppe I: die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse;

b)

Erzeugnisgruppe II: die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse;

c)

Erzeugnisgruppe III: die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse.

Artikel 6

Ausfuhrlizenz mit Erstattung

(1)   Bei Festsetzung der Erstattung im Rahmen eines in der Gemeinschaft eröffneten Ausschreibungsverfahrens muss der Antrag auf Erteilung der Ausfuhrlizenz bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem die Zuschlagserklärung erteilt worden ist.

(2)   Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält folgenden Vermerk:

„Verordnung (EG) Nr. 951 (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24), Ablauf der Angebotsfrist am …“

(3)   Die Ausfuhrlizenz wird für die in der jeweiligen Zuschlagserklärung genannte Menge ausgestellt. Feld 22 der Lizenz gibt den in der Zuschlagserklärung genannten Ausfuhrerstattungssatz in EUR an und enthält folgenden Vermerk:

„Anwendbarer Erstattungssatz: …“

(4)   Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (11) findet keine Anwendung.

Artikel 7

Ausfuhrlizenz für Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup ohne Erstattung

Soll in den freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt überführter und nicht als Nichtquotenerzeugung geltender Zucker oder solche Isoglukose oder solch Inulinsirup ohne Erstattung ausgeführt werden, enthält Feld 22 des Lizenzantrags und der Lizenz für das jeweilige Erzeugnis den Vermerk:

„[Nicht als“ Nichtquotenerzeugung „geltender Zucker]/[Nicht als“ Nichtquotenerzeugung „geltende Isoglukose]/[Nicht als“ Nichtquotenerzeugung „geltender Inulinsirup] für die Ausfuhr ohne Erstattung“.

Artikel 8

Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen

(1)   Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse für Mengen über 10 Tonnen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Erteilung.

(2)   Ausfuhrlizenzen für Mengen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse, die 10 Tonnen nicht überschreiten, gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung.

In dem im ersten Unterabsatz genannten Fall kann der Betroffene nicht mehr als eine Lizenz für ein und dieselbe Ausfuhr in Anspruch nehmen.

(3)   Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung.

Artikel 9

Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

(1)   Sofern die Gefahr besteht, dass durch die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen für den betreffenden Zeitraum die verfügbaren Haushaltsmittel überschritten werden oder die im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft (12) festgesetzten Höchstmengen und/oder Haushaltsausgaben überschritten werden, kann die Kommission

a)

einen einheitlichen Bewilligungssatz für die beantragten Mengen festsetzen, für die noch keine Lizenzen erteilt wurden;

b)

Anträge ablehnen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt wurden;

c)

die Antragstellung fünf Arbeitstage lang aussetzen. Nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann auch eine längere Aussetzungsfrist beschlossen werden.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen können auch getroffen werden, wenn sich die Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung oder eine Bestimmungsgruppe überschreiten oder zu überschreiten drohen und die Erteilung der beantragten Lizenzen die Gefahr von Spekulationsgeschäften, einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Marktteilnehmern oder der Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes mit sich bringt.

(3)   Sollten die beantragten Mengen verringert oder abgelehnt werden, ist die für die Lizenz geleistete Sicherheit für die nicht bewilligten Mengen umgehend freizugeben.

(4)   Die Antragsteller können ihre Lizenzanträge innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten einheitlichen Bewilligungssatzes im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen, wenn dieser weniger als 80 % beträgt. Die Mitgliedstaaten geben daraufhin die Sicherheit frei.

KAPITEL IV

EINFUHRLIZENZEN

Artikel 10

Gültigkeit der Einfuhrlizenzen

(1)   Für die Einfuhr von Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit Ausnahme der unter Buchstabe h genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich.

(2)   Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse für Mengen über 10 Tonnen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des Monats, der auf diese Erteilung folgt.

Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse für Mengen bis zu 10 Tonnen und Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, f und g derselben Verordnung genannten Erzeugnisse gelten ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des Monats, der auf diese Erteilung folgt.

KAPITEL V

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR AUSFUHR- UND EINFUHRLIZENZEN

ABSCHNITT 1

Lizenzerteilung und Sicherheit

Artikel 11

Beantragung und Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen

(1)   Lizenzen für Zucker des KN-Codes 1701 für Mengen über 10 Tonnen werden wie folgt erteilt:

a)

Einfuhrlizenzen am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung;

b)

Ausfuhrlizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung;

c)

Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung, vorausgesetzt, dass von der Kommission zwischenzeitlich keine Maßnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung ergriffen wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für:

a)

Kandiszucker,

b)

aromatisierten Zucker; Zucker mit Zusatz von Farbstoffen;

c)

für die Einfuhr bestimmten Präferenzzucker gemäß Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission (13) in die Gemeinschaft.

(2)   Betrifft der Antrag auf Lizenzerteilung für Erzeugnisse nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Mengen bis zu 10 Tonnen, darf der Beteiligte an ein und demselben Tag bei ein und derselben zuständigen Behörde nicht mehr als einen Antrag einreichen.

Artikel 12

Sicherheit

(1)   Für Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen für in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannte Erzeugnisse mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h derselben Verordnung genannten Erzeugnisse ist je 100 Kilogramm Nettoprodukt oder je 100 Kilogramm Nettotrockenstoff Isoglukose oder je 100 Kilogramm Nettotrockenstoff Zucker-/Isoglukoseäquivalent von Inulinsirup folgende Sicherheit zu stellen:

a)

bei Einfuhrlizenzen:

0,30 EUR für die Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702 und 2106, mit Ausnahme der KN-Codes 1702 50 00 und 1702 90 10 und des Inulinsirups,

0,06 EUR für Erzeugnisse der KN-Codes 1212 91, 1212 99 20 und 1703,

0,60 EUR für Inulinsirup der KN-Codes ex 1702 60 80 und 1702 90 80;

b)

bei Ausfuhrlizenzen:

11,00 EUR für Erzeugnisse des KN-Codes 1701,

0,90 EUR für Erzeugnisse der KN-Codes 1212 91, 1212 99 20 und 1703,

4,20 EUR für Erzeugnisse der KN-Codes 1702 20, 1702 60 95, 1702 90 60, 1702 90 71, 1702 90 99 und 2106 90 59, ausgenommen Inulinsirup,

4,20 EUR für Erzeugnisse der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 90 30 und 2106 90 30,

8,00 EUR für Inulinsirup des KN-Codes 1702 60 80 und 0,60 EUR für Inulinsirup des KN-Codes 1702 90 80.

(2)   Für Erzeugnisse des KN-Codes 1701 leistet der Lizenzinhaber eine zusätzliche Sicherheit, wenn

a)

die Ausfuhrpflicht aufgrund der Ausfuhrlizenzen, ausgenommen im Rahmen einer Ausschreibung in der Gemeinschaft erteilte Lizenzen, nicht erfüllt ist, außer in Fällen höherer Gewalt, und

b)

der Betrag der in Absatz 1 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich genannten Sicherheit geringer ausfällt als die am letzten Gültigkeitstag der Lizenz geltende Ausfuhrerstattung nach Abzug der in der Lizenz genannten Erstattung.

Die zusätzliche Sicherheit deckt die Differenz zwischen den unter Buchstabe b genannten Beträgen.

ABSCHNITT 2

Lizenzen für spezifische („EX/IM“) Raffinationsmaßnahmen

Artikel 13

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind, wenn aufgrund einer Bewilligung gemäß Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (14) der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 die Einfuhr von Rohzucker der KN-Codes 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10 und 1701 12 90 folgt, für die Ausfuhr des Weißzuckers und die Einfuhr des Rohzuckers Lizenzen erforderlich.

(2)   Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den in Absatz 1 genannten Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

Artikel 14

Lizenzanträge

(1)   Der Lizenzantrag für die Ausfuhr von Weißzucker wird nur auf Vorlage der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bewilligung und bei gleichzeitiger Beantragung einer Einfuhrlizenz für Rohzucker angenommen.

(2)   Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz muss sich auf eine Menge Rohzucker der Standardqualität beziehen, die nach Maßgabe des Rendements der im Ausfuhrlizenzantrag angegebenen Menge Weißzucker entspricht. Der Rendementwert für Rohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrads dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.

Entspricht der eingeführte Rohzucker nicht der Standardqualität, wird die Menge des im Rahmen der Lizenz einzuführenden Rohzuckers berechnet, indem die Menge des im Rahmen der Lizenz einzuführenden Rohzuckers mit der Menge des Rohzuckers der Standardqualität, auf den in der Lizenz Bezug genommen wird, mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert wird. Dieser Berichtigungskoeffizient wird ermittelt, indem 92 durch den Rendementwert des tatsächlich eingeführten Rohzuckers geteilt wird.

(3)   Feld 20 des Lizenzantrags und der Ausfuhrlizenz für Weißzucker sowie des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz für Rohzucker enthält folgenden Vermerk:

„EX/IM, Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Lizenz gültig in … (erteilender Mitgliedstaat)“.

Feld 20 der Ausfuhrlizenz enthält ferner die Nummer der entsprechenden Einfuhrlizenz, und im betreffenden Feld der Einfuhrlizenz ist die Nummer der entsprechenden Ausfuhrlizenz vermerkt.

(4)   Der Widerruf des Antrags auf Erteilung einer Lizenz nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt gleichzeitig für die Einfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz nach Absatz 1.

Artikel 15

Gültigkeit der Lizenzen

(1)   Abweichend von den Artikeln 9 und 11 gelten die Ausfuhrlizenz für Weißzucker und die Einfuhrlizenz für Rohzucker:

a)

bis zum 30. Juni eines Wirtschaftsjahres, wenn der Antrag gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ab dem 1. Oktober desselben Wirtschaftsjahres eingereicht wurde;

b)

bis zum 30. September, wenn der Antrag im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 am oder nach dem 1. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres eingereicht wurde.

(2)   In Anwendung von Artikel 561 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entspricht die Frist, innerhalb deren die einer vorangegangenen Ausfuhr von Weißzucker entsprechende Einfuhr von Rohzucker folgen muss, der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz für den Rohzucker.

Artikel 16

Sicherheit

(1)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 und unbeschadet seiner nachfolgenden Absätze beträgt die Sicherheit für 100 Kilogramm Nettoprodukt für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Einfuhrlizenzen 11,50 EUR.

(2)   Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet auf die in Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Ausfuhrlizenzen keine Anwendung. Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet auf die in Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Einfuhrlizenzen keine Anwendung.

(3)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000

a)

wird die Sicherheit für die Einfuhrlizenz nur dann in ihrer Gesamtheit freigegeben, wenn die tatsächlich eingeführte Rohzuckermenge unter Berücksichtigung des Rendements des Rohzuckers den tatsächlich ausgeführten Weißzuckermengen gleich ist oder sie übersteigt;

b)

verfällt die Sicherheit für die Einfuhrlizenz für eine Menge, die dem Unterschied zwischen der tatsächlich ausgeführten Weißzuckermenge und der tatsächlich eingeführten Rohzuckermenge entspricht, wenn die tatsächlich eingeführte Rohzuckermenge geringer ist als die tatsächlich ausgeführte Weißzuckermenge.

Unterabsatz 1 Buchstabe b wird unter Berücksichtigung des Rendements des betreffenden Rohzuckers angewandt.

KAPITEL VI

MITTEILUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 17

Mitteilungen zu erteilten Ausfuhrlizenzen

Hinsichtlich der Ausfuhren in Drittländer meldet jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat:

a)

die Mengen, für die tatsächlich Lizenzen erteilt wurden, unter Angabe der Beträge der Ausfuhrerstattungen, wie sie gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt worden sind, aufgeschlüsselt nach:

Weißzucker der KN-Codes 1701 91 00, 1701 99 10 und 1701 99 90,

Rohzucker der KN-Codes 1701 11 90 und 1701 12 90, ausgedrückt in Gewicht „tel quel“,

Zuckersirup der KN-Codes 1702 60 90, 1702 90 60, 1702 90 71, 1702 90 99 und 2106 90 59, ausgedrückt in Weißzuckerwert,

Isoglukose der KN-Codes 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 90 30 und 2106 90 30, ausgedrückt als Trockenstoff,

Inulinsirup des KN-Codes ex 1702 60 90, ausgedrückt als Trockenstoff, Zucker-/Isoglukoseäquivalent;

b)

die Mengen Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10, für die tatsächlich eine Lizenz erteilt wurde, unter Angabe der Beträge der Ausfuhrerstattungen, wie sie gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt worden sind;

c)

die Mengen Weißzucker, Rohzucker und Zuckersirup, ausgedrückt in Weißzuckerwert, sowie Isoglukose, ausgedrückt in Trockenstoff, für die tatsächlich eine Ausfuhrlizenz erteilt wurde, zur Ausfuhr in Form von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (15), unter Angabe der jeweiligen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Ausfuhrerstattungsbeträge.

Artikel 18

Mitteilungen über ausgeführte Mengen

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission

1.

spätestens am Ende jedes Kalendermonats für den vorausgegangenen Kalendermonat die in Artikel 17 Buchstabe b genannten und gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgeführten Mengen Weißzucker;

2.

für jeden Kalendermonat spätestens bis zum Ende des dritten auf den betreffenden Kalendermonat folgenden Kalendermonats:

a)

die Mengen Zucker und Sirup, ausgedrückt in Weißzucker, gemäß Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, die in unverarbeiteter Form ohne Ausfuhrlizenz ausgeführt wurden, unter Angabe der entsprechenden Ausfuhrerstattungsbeträge;

b)

die Mengen an quotengebundenem Zucker, die in Form von Weißzucker oder Verarbeitungserzeugnissen, ausgedrückt in Weißzuckerwert, ausgeführt wurden und für die eine Ausfuhrlizenz für die Durchführung gemeinschaftlicher oder staatlicher Nahrungsmittelhilfen im Rahmen von internationalen Übereinkommen oder anderen ergänzenden Programmen sowie der Durchführung anderer gemeinschaftlicher Hilfslieferungen ausgestellt wurde;

c)

bei Ausfuhren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 die Mengen Zucker und Zuckersirup, ausgedrückt in Weißzuckerwert, sowie Isoglukose, ausgedrückt in Trockenstoff, die in unverarbeiteter Form ausgeführt wurden, unter Angabe der entsprechenden Ausfuhrerstattungsbeträge;

d)

die Mengen Weißzucker, Rohzucker und Zuckersirup, ausgedrückt in Weißzuckerwert, sowie Isoglukose, ausgedrückt in Trockenstoff, die in Form von Erzeugnissen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates (16) sowie gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (17) ausgeführt wurden, unter Angabe der entsprechenden Ausfuhrerstattungsbeträge, wie sie gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt worden sind;

e)

bei Ausfuhren gemäß Artikel 17 Buchstabe c und gemäß Buchstabe d dieses Artikels die ohne Erstattung ausgeführten Mengen.

Die Meldungen entsprechend den Buchstaben d und e erfolgen gesondert an die Kommission für jede Verordnung, die für das betreffende verarbeitete Erzeugnis gilt.

Artikel 19

Mitteilungen über Einfuhrlizenzen

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission

1.

monatlich für den Vormonat die Mengen Weißzucker und Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht „tel quel“, ausgenommen Präferenzzucker, Zuckersirup, Isoglukosesirup und Inulinsirup, für die tatsächlich eine Einfuhrlizenz erteilt wurde;

2.

wöchentlich für die Vorwoche die Mengen Weißzucker und Zucker, ausgedrückt in Gewicht „tel quel“, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 13 erteilt wurde;

3.

für jedes Vierteljahr und spätestens am Ende des zweiten auf das betreffende Vierteljahr folgenden Kalendermonats jeweils die Mengen Zucker, die aus Drittländern eingeführt und in Form von Veredelungserzeugnissen im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt wurden.

Artikel 20

Ad-hoc-Mitteilungen über Ausfuhrlizenzen mit Erstattung

Auf Ersuchen der Kommission und für den angegebenen Zeitraum melden die Mitgliedstaaten der Kommission umgehend täglich

a)

für Mengen über 10 Tonnen alle Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, die für eine regelmäßige Erstattung in Frage kommen;

b)

die von Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 betroffenen Mengen.

Artikel 21

Kommunikationsmittel

Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel erfolgen elektronisch unter Verwendung der Formblätter, die von der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL VII

VERWALTUNG DER EINFUHREN

ABSCHNITT 1

Berechnung der cif-Preise für Weißzucker und Rohzucker

Artikel 22

Feststellung der cif-Preise

Die Kommission legt die cif-Preise für Weißzucker und Rohzucker auf der Grundlage der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt fest. Diese Preise werden im Einklang mit den Artikeln 23 bis 26 berechnet.

Artikel 23

Zu berücksichtigende Informationen

Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt werden alle Informationen berücksichtigt, die der Kommission direkt zur Verfügung stehen oder die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und Folgendes betreffen:

a)

Angebote auf dem Weltmarkt,

b)

Notierungen an Börsen, die für den internationalen Zuckerhandel wichtig sind,

c)

auf wichtigen Märkten in Drittländern notierte Preise,

d)

im internationalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe.

Artikel 24

Nicht zu berücksichtigende Informationen

Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen sind Informationen, wenn Folgendes zutrifft:

a)

Die Güter sind nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität oder

b)

zu dem im Angebot genannten Preis kann nur eine geringe Menge gekauft werden, die für den Markt nicht repräsentativ ist, oder

c)

die allgemeine Preisentwicklung oder die der Kommission vorliegenden Informationen geben zu der Annahme Anlass, dass der im Angebot genannte Preis für die tatsächliche Entwicklung des Marktes nicht repräsentativ ist.

Artikel 25

Anpassung an den Hafen von Rotterdam

(1)   Preise, die nicht für die Lieferung loser Ware cif Rotterdam gelten, werden angepasst.

Bei der Anpassung werden insbesondere die Unterschiede zwischen den Transportkosten berücksichtigt, die sich einerseits vom Verladehafen bis zum Bestimmungshafen und andererseits vom Verladehafen bis Rotterdam ergeben.

(2)   Bezieht sich der Preis auf gesackte Ware, so wird er um 0,88 EUR je 100 Kilogramm gesenkt.

Artikel 26

Anpassung an die Standardqualität

(1)   Bei der Anpassung von Preisen für Qualitäten, die nicht der Standardqualität entsprechen,

a)

werden auf Weißzucker die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzten Zu- oder Abschläge angewandt;

b)

werden bei Rohzucker Berichtigungskoeffizienten angewandt, die ermittelt werden, indem die Zahl 92 durch den Hundertsatz des Rendementwerts des Zuckers, für den der Wert gilt, geteilt wird.

(2)   Der Rendementwert wird nach der in Abschnitt III Nummer 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beschriebenen Methode berechnet.

ABSCHNITT 2

Festlegung der Standardqualität und Berechnung des cif-Preises für Melasse

Artikel 27

Standardqualität von Melasse

Melasse der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

a)

sie ist von einwandfreier und handelsüblicher Qualität;

b)

sie hat einen Gesamtzuckergehalt von 48 %.

Artikel 28

Feststellung der cif-Preise

Die Kommission legt die cif-Preise für Melasse auf der Grundlage der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt fest. Diese Preise werden im Einklang mit den Artikeln 29 bis 33 berechnet.

Artikel 29

Zu berücksichtigende Informationen

Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt werden alle Informationen berücksichtigt, die Folgendes betreffen:

a)

Angebote auf dem Weltmarkt,

b)

auf wichtigen Märkten in Drittländern notierte Preise,

c)

im internationalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe, von denen die Kommission entweder unmittelbar oder über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kenntnis hat.

Artikel 30

Nicht zu berücksichtigende Informationen

Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt nicht zu berücksichtigen sind Informationen, wenn Folgendes zutrifft:

a)

Die Güter sind nicht von einwandfreier und handelsüblicher Qualität oder

b)

zu dem im Angebot genannten Preis kann nur eine geringe Menge gekauft werden, die für den Markt nicht repräsentativ ist, oder

c)

die allgemeine Preisentwicklung oder die der Kommission vorliegenden Informationen geben zu der Annahme Anlass, dass der im Angebot genannte Preis für die tatsächliche Entwicklung des Marktes nicht repräsentativ ist.

Artikel 31

Anpassung an den Hafen von Amsterdam

Preise, die nicht für die Lieferung loser Ware cif Amsterdam gelten, werden angepasst.

Bei der Anpassung werden insbesondere die Unterschiede zwischen den Transportkosten berücksichtigt, die sich einerseits vom Verladehafen bis zum Bestimmungshafen und andererseits vom Verladehafen bis Amsterdam ergeben.

Artikel 32

Anpassung an die Standardqualität

Preise, die festgesetzt werden, wenn die günstigsten Einkaufsmöglichkeiten ermittelt werden, und die sich nicht auf die Standardqualität beziehen, werden

a)

um ein Achtundvierzigstel je Prozentpunkt des Gesamtzuckergehalts erhöht, wenn der Zuckergehalt der betreffenden Melasse weniger als 48 % beträgt;

b)

um ein Achtundvierzigstel je Prozentpunkt des Gesamtzuckergehalts gesenkt, wenn der Zuckergehalt der betreffenden Melasse mehr als 48 % beträgt.

Artikel 33

Durchschnittspreis

Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt wird der Durchschnitt mehrerer Preise als Grundlage genommen, sofern dieser Durchschnitt als repräsentativ für die tatsächliche Entwicklung des Marktes betrachtet werden kann.

ABSCHNITT 3

Zusätzlicher Einfuhrzoll

Artikel 34

Zusätzlicher Zoll für Melasse

(1)   Die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden auf Melasse der KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 angewandt.

(2)   Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten als repräsentative Preise für Melasse auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die cif-Preise für diese Erzeugnisse, die von der Kommission im Einklang mit Abschnitt 2 festgesetzt werden, nachstehend „repräsentative Melassepreise“ genannt.

Diese Preise werden für jedes Wirtschaftsjahr nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Kommission kann sie in diesem Zeitraum ändern, wenn die ihr vorliegenden Informationen auf eine Änderung der zuvor festgelegten repräsentativen Preise von mindestens 0,5 EUR je 100 Kilogramm hindeuten.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. jedes Monats die ihnen vorliegenden Informationen gemäß Artikel 29.

Artikel 35

Auslösungspreise für Melasse

Der Auslösungspreis gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 liegt für 100 kg Melasse der in Artikel 27 dieser Verordnung genannten Standardqualität bei

a)

7,90 EUR für Melasse des KN-Codes 1703 10 00,

b)

8,20 EUR für Melasse des KN-Codes 1703 90 00.

Artikel 36

Zusätzlicher Zoll für Zuckererzeugnisse

(1)   Die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 werden auf Erzeugnisse der KN-Codes 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10, 1701 12 90, 1701 91 00, 1701 99 10, 1701 99 90 und 1702 90 99 angewandt.

(2)   Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten als repräsentative Preise für Weißzucker und Rohzucker auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die nach Abschnitt 1 ermittelten cif-Einfuhrpreise für diese Erzeugnisse, nachstehend „repräsentative Zuckerpreise“ genannt.

Diese Preise werden für jedes Wirtschaftsjahr nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Kommission kann sie in diesem Zeitraum ändern, wenn die Schwankungen der Berechnungsfaktoren zu einem Anstieg oder Rückgang von 1,20 EUR pro 100 Kilogramm oder mehr in Bezug auf die zuvor festgelegten repräsentativen Preise führen.

(3)   Als repräsentativer Zuckerpreis für Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ist der für Weißzucker festgesetzte Preis pro 1 % Saccharosegehalt pro 100 Kilogramm Eigengewicht des betreffenden Erzeugnisses zu verstehen.

Artikel 37

Auslösungspreise für Zuckererzeugnisse

Der Auslösungspreis gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 liegt für 100 Kilogramm Eigengewicht des Erzeugnisses bei

a)

53,10 EUR für Weißzucker der KN-Codes 1701 99 10 und 1701 99 90 der in Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Standardqualität;

b)

64,70 EUR für Zucker des KN-Codes 1701 91 00;

c)

54,10 EUR für Rübenrohzucker des KN-Codes 1701 12 90 der in Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Standardqualität;

d)

41,30 EUR für Rübenrohzucker des KN-Codes 1701 12 10 der in Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Standardqualität;

e)

55,20 EUR für rohen Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 90 der in Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Standardqualität;

f)

41,80 EUR für rohen Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 der in Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Standardqualität;

g)

1,184 EUR für die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 pro 1 % Saccharosegehalt.

Artikel 38

Nachweise

(1)   Die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle für jede Art der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Melasse und der in Artikel 36 Absatz 1 genannten Zuckererzeugnisse wird auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung gemäß Artikel 39 ermittelt.

Im Fall von Melasse wird der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung durch Anpassung gemäß Artikel 32 in den Preis für Melasse der Standardqualität umgerechnet.

Im Fall von Weiß- oder Rohzucker wird der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung je nach Fall in den Preis für Zucker der Standardqualität umgerechnet, wie er in Anhang I Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegt ist, oder in den entsprechenden Preis für das Erzeugnis des KN-Codes 1702 90 99 umgerechnet.

(2)   Ist der cif-Einfuhrpreis pro 100 Kilogramm einer Sendung höher als der in Artikel 34 Absatz 2 genannte anwendbare repräsentative Melassepreis oder der in Artikel 36 Absatz 2 genannte repräsentative Zuckerpreis, hat der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorzulegen:

a)

den Kaufvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument,

b)

den Versicherungsvertrag,

c)

die Rechnung,

d)

(sofern zutreffend) die Ursprungsbescheinigung,

e)

den Beförderungsvertrag und

f)

bei Seebeförderung das Konnossement.

Zur Überprüfung des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung können die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sonstige Informationen und Unterlagen anfordern, die sie als notwendig erachten.

(3)   In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Importeur die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte Sicherheit hinterlegen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.

(4)   Diese Sicherheit wird freigegeben, sofern der Nachweis für die Veräußerungsbedingungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erbracht wird. Andernfalls verfällt die Sicherheitsleistung durch Zahlung der zusätzlichen Einfuhrzölle.

(5)   Stellen die zuständigen Behörden bei der Überprüfung fest, dass die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt worden sind, fordern sie den nach Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 fälligen Zoll nach. Der Betrag des nachzufordernden bzw. des restlichen nachzufordernden Zolls beinhaltet Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren für den freien Verkauf freigegeben wurden, bis zum Zeitpunkt der Nachforderung. Es gilt der Zinssatz für Nachforderungen nach innerstaatlichem Recht.

Artikel 39

Berechnung des zusätzlichen Einfuhrzolls

Beläuft sich die Differenz zwischen dem in Artikel 34 für Melasse und in Artikel 36 für Zuckererzeugnisse genannten Auslösungspreis und dem cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung

a)

auf 10 % des Auslösungspreises oder weniger, so wird kein Zusatzzoll erhoben;

b)

auf mehr als 10 %, aber auf höchstens 40 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 % des Betrags, um den die Differenz 10 % überschreitet;

c)

auf mehr als 40 %, aber höchstens 60 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 % des Betrags, um den die Differenz 40 % überschreitet, zuzüglich des unter Buchstabe b genannten Zusatzzolls;

d)

auf mehr als 60 %, aber höchstens 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 % des Betrags, um den die Differenz 60 % überschreitet, zuzüglich der unter den Buchstaben b und c genannten Zusatzzölle;

e)

auf mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 % des Betrags, um den die Differenz 75 % überschreitet, zuzüglich der unter den Buchstaben b, c und d genannten Zusatzzölle.

ABSCHNITT 4

Aussetzung oder Verringerung der Einfuhrzölle für Melasse

Artikel 40

Aussetzung der Erhebung von Einfuhrzöllen für Melasse

Überschreitet der in Artikel 34 Absatz 2 genannte und um den jeweils anwendbaren zusätzlichen Einfuhrzoll für Rohrmelasse des KN-Codes 1703 10 00 oder Rübenmelasse des KN-Codes 1703 90 00 erhöhte repräsentative Melassepreis bei dem betreffenden Erzeugnis 8,21 EUR/100 kg, werden die Einfuhrzölle ausgesetzt und durch den von der Kommission festgestellten Betrag der Differenz ersetzt. Dieser Betrag wird zur gleichen Zeit wie die in Artikel 34 Absatz 2 genannten repräsentativen Preise festgesetzt.

Besteht jedoch die Gefahr, dass die Aussetzung der Einfuhrzölle zu nachteiligen Folgen für den Melassemarkt in der Gemeinschaft führt, so kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die Nichtanwendung dieser Aussetzung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen werden.

Artikel 41

Präferenzeinfuhr von Melasse

(1)   Der auf Rohrzuckermelasse des KN-Codes 1703 10 00 oder auf Rübenmelasse des KN-Codes 1703 90 00 mit Ursprung aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) insgesamt anwendbare Einfuhrzoll wird für ein Kontingent von 600 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr auf null gesenkt. Im Wirtschaftsjahr 2006/07 wird dieses Kontingent 750 000 Tonnen betragen.

(2)   Für die Anwendung dieses Artikels sind der Begriff der „Ursprungsware“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Protokoll Nr. 1 des Anhangs zum Abkommen von Cotonou festgelegt.

(3)   Das Zollkontingent nach Absatz 1 wird von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

ABSCHNITT 5

Berechnung des Saccharosegehalts von Rohzucker und bestimmten Sirupen

Artikel 42

Berechnungsverfahren

(1)   Weicht der nach Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegte Rendementwert für eingeführten Rohzucker von dem für die Standardqualität ermittelten Rendementwert ab, so wird zur Berechnung des Zollsatzes für Erzeugnisse der KN-Codes 1701 11 10 und 1701 12 10 sowie des je 100 Kilogramm der Erzeugnisse der KN-Codes 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10 und 1701 12 90 zu erhebenden zusätzlichen Zolls der betreffende für den Rohzucker der Standardqualität festgesetzte Zollsatz mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert. Der Berichtigungskoeffizient ergibt sich durch Division des Vomhundertsatzes des Rendementwerts des eingeführten Rohzuckers durch 92.

(2)   Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse wird der Gehalt an Saccharose, einschließlich des in Saccharose ausgedrückten Gehalts an anderem Zucker, nach dem Lane-Eynon-Verfahren (Kupferreduktionsverfahren) bestimmt, das auf die nach Clerget-Herzfeld invertierte Lösung angewandt wird. Der nach dieser Methode festgestellte Gesamtzuckergehalt wird durch Multiplikation mit dem Faktor 0,95 als Saccharose berechnet.

Der Gehalt an Saccharose einschließlich des in Saccharose ausgedrückten Gehalts an anderem Zucker von Erzeugnissen mit weniger als 85 % Saccharose oder in Saccharose ausgedrücktem anderen Zucker und in Saccharose ausgedrücktem Invertzucker wird allerdings durch die Ermittlung des Trockenstoffgehalts bestimmt. Der Trockenstoffgehalt wird aus der Dichte der im Gewichtsverhältnis 1: 1 verdünnten Lösung und bei festen Erzeugnissen durch Trocknung bestimmt. Der Trockenstoffgehalt wird durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 1 als Saccharose berechnet.

(3)   Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse wird der Trockenstoffgehalt im Einklang mit Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels ermittelt.

(4)   Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse erfolgt die Umrechnung in äquivalente Saccharose, indem der im Einklang mit Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels ermittelte Trockenstoffgehalt mit dem Koeffizienten 1,9 multipliziert wird.

KAPITEL VIII

AUFHEBUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 784/68, die Verordnung (EWG) Nr. 785/68, die Verordnung (EG) Nr. 1422/95, die Verordnung (EG) Nr. 1423/95, die Verordnung (EG) Nr. 1464/95 und die Verordnung (EG) Nr. 2135/95 werden aufgehoben.

Für Lizenzen, die vor dem 1. Juli 2006 nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 erteilt wurden, gilt besagte Verordnung jedoch weiterhin.

Artikel 44

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S.1.

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S.5.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96 (ABl. L 34 vom 13.2.1996, S. 16).

(5)  ABl. L 145 vom 27.6.1968, S.12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/95.

(6)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(7)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S.16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1951/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 45).

(8)  ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 3).

(9)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(10)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(11)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(12)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(13)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(14)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(15)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(16)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(17)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG I

A.

Angabe gemäß Artikel 6 Absatz 2:

—   Spanisch: «Reglamento (CE) no 951/2006 (DO L 178 de 1.7.2006, p. 24), plazo para la presentación de ofertas:…»,

—   Tschechisch: „Nařízení (ES) č. 951/2006 (Úř. věst. L 178, 1.7.2006, s. 24), lhůta pro předložení nabídek vyprší:…“

—   Dänisch: »Forordning (EF) nr. 951/2006 (EUT L 178 af 1.7.2006, s. 24), frist for indgivelse af tilbud:…«

—   Deutsch: „Verordnung (EG) Nr. 951/2006 (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24), Ablauf der Angebotsfrist am:…“

—   Estnisch: “Määrus (EÜ) nr 951/2006 (ELT L 178, 1.7.2006, lk 24), pakkumiste esitamise tähtaeg:…”

—   Griechisch: «Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 951/2006 (ΕΕ L 178 της 1.7.2006, σ. 24), προθεσμία για την υποβολή προσφορών:…»

—   Englisch: ‘Regulation (EC) No 951/2006 (OJ L 178, 1.7.2006, p. 24), time limit for submission of tenders:…’

—   Französisch: «Règlement (CE) no 951/2006 (JO L 178 du 1.7.2006, p. 24), délai de présentation des offres:…»

—   Italienisch: «Regolamento (CE) n. 951/2006 (GU L 178 del 1.7.2006, pag. 24), termine per la presentazione delle offerte:…»

—   Lettisch: “Regula (EK) Nr. 951/2006 (OV L 178, 1.7.2006., 24. lpp.), piedāvājumu iesniegšanas termiņš:…”

—   Litauisch: „Reglamentas (EB) Nr. 951/2006 (OL L 178, 2006 7 1, p. 24), galutinis paraiškų pateikimo terminas:…“

—   Ungarisch: „951/2006/EK rendelet (HL L 178, 2006.7.1., 24. o.), a pályázatok benyújtásának határideje:…”

—   Niederländisch: „Verordening (EG) nr. 951/2006 (PB L 178 van 1.7.2006, p. 24), termijn voor het indienen van de aanbiedingen:…”

—   Polnisch: „Rozporządzenie (WE) nr 951/2006 (Dz.U. L 178 z 1.7.2006, str. 24), termin składania ofert:…”

—   Portugiesisch: «Regulamento (CE) n.o 951/2006 (JO L 178 de 1.7.2006, p. 24), prazo para apresentação de propostas:…»

—   Slowakisch: „Nariadenie (ES) č. 951/2006 (Ú. v. EÚ L 178, 1.7.2006, s. 24), lehota na predkladanie ponúk:…“

—   Slowenisch: „Uredba (ES) št. 951/2006 (UL L 178, 1.7.2006, str. 24), rok za oddajo predlogov:…“

—   Finnisch: ”Asetus (EY) N:o 951/2006 (EUVL L 178, 1.7.2006, s. 24), tarjousten tekemiselle asetettu määräaika päättyy:…”

—   Schwedisch: ”Förordning (EG) nr 951/2006 (EUT L 178, 1.7.2006, s. 24), tidsgräns för inlämnande av anbudsinfordran:…”

B.

Angabe gemäß Artikel 6 Absatz 3:

—   Spanisch: «Tasa de la restitución aplicable: …»,

—   Tschechisch: „sazba použitelné náhrady“

—   Dänisch: »Restitutionssats«

—   Deutsch: „Anwendbarer Erstattungssatz“

—   Estnisch: “Kohaldatav toetuse määr”

—   Griechisch: «Ύψος της ισχύουσας επιστροφής»

—   Englisch: ‘rate of applicable refund’

—   Französisch: «Taux de la restitution applicable»

—   Italienisch: «Tasso della restituzione applicabile: ...»

—   Lettisch: “Piemērojamā eksporta kompensācijas likme”

—   Litauisch: „Taikoma grąžinamosios išmokos norma“

—   Ungarisch: „Alkalmazandó visszatérítés mértéke: …”

—   Niederländisch: „Toe te passen restitutiebedrag: …”

—   Polnisch: „stawka stosowanej refundacji”

—   Portugiesisch: «Taxa da restituição aplicável: …»

—   Slowakisch: „výška uplatniteľnej náhrady“

—   Slowenisch: „višina nadomestila“

—   Finnisch: ”Tuetta vietävä [sokeri] tai [isoglukoosi] tai [inuliinisiirappi], jota ei pidetä kiintiön ulkopuolisena”.

—   Schwedisch: ”Exportbidragssatsen: …”

C.

Angabe gemäß Artikel 7:

—   Spanisch: «[Azúcar] o [Isoglucosa] o [Jarabe de inulina] no considerado “al margen de cuota” para la exportación sin restitución»,

—   Tschechisch: „(Cukr) nebo (Isoglukosa) nebo (Inulinový sirup), (který/která) se nepovažuje za produkt ‚mimo rámec kvót‘, pro vývoz bez náhrady.“

—   Dänisch: »[Sukker] eller [Isoglucose] eller [Inulinsirup], der ikke anses for at være »uden for kvote« til eksport uden restitution«

—   Deutsch: „[Nicht als ‚Nichtquotenerzeugung‘ geltender Zucker]/[Nicht als ‚Nichtquotenerzeugung‘ geltende Isoglukose]/[Nicht als ‚Nichtquotenerzeugung‘ geltender Inulinsirup] für die Ausfuhr ohne Erstattung“

—   Estnisch: “Kvoodivälisena mittekäsitatava [suhkru] või [isoglükoosi] või [inuliinisiirupi] eksportimiseks ilma toetuseta.”

—   Griechisch: «[Ζάχαρη] ή [Ισογλυκόζη] ή [Σιρόπι ινουλίνης] που δεν θεωρείται “εκτός ποσόστωσης” προς εξαγωγή χωρίς επιστροφή.»

—   Englisch: ‘(Sugar) or (Isoglucose) or (Inulin syrup) not considered as “out-of-quota” for export without refund.’

—   Französisch: «[Sucre] ou [isoglucose] ou [sirop d'inuline] non considéré “hors quota” pour les exportations sans restitution.»

—   Italienisch: «[Zucchero] o [isoglucosio] o [sciroppo di inulina] non considerato “fuori quota” per le esportazioni senza restituzione»

—   Lettisch: “[Cukurs] vai [izoglikoze] vai [inulīna sīrups], kas nav uzskatāms par “ārpuskvotu” produkciju eksportam bez kompensācijas.”

—   Litauisch: „Virškvotiniu nelaikomas (cukrus) ar (izogliukozė) ar (inulino sirupas) eksportui be grąžinamosios išmokos.“

—   Ungarisch: „A [cukrot] vagy az [izoglükózt] vagy az [inulinszirupot] nem tekintik »kvótán felülinek« a visszatérítés nélküli kivitel tekintetében.”

—   Niederländisch: „[Suiker] of [Isoglucose] of [Inulinestroop] die niet als „buiten het quotum geproduceerd” wordt beschouwd, bestemd voor uitvoer zonder restitutie.”

—   Polnisch: „[Cukier] lub [Izoglukoza] lub [Syrop inulinowy] niezaliczany/-a do produktów »pozakwotowych«, przeznaczony/-a na wywóz bez refundacji.”

—   Portugiesisch: «[Açúcar] ou [Isoglucose] ou [Xarope de inulina] não considerado(a) “extra-quota” para exportação sem restituição.»

—   Slowakisch: „[Cukor] alebo [izoglukóza] alebo [inulínový sirup], ktorý sa nepovažuje za ‚nad rámec kvóty’ na vývoz bez náhrady.“

—   Slowenisch: „[Sladkor] ali [izoglukoza] ali [inulinski sirup] se ne štejejo kot ‚izven kvote‘ za izvoz brez nadomestila.“

—   Finnisch: ”Tuetta vietävä [sokeri] tai [isoglukoosi] tai [inuliinisiirappi], jota ei pidetä kiintiön ulkopuolisena”.

—   Schwedisch: ”[Socker] eller [isoglukos] eller [inulinsirap] som inte anses vara ’utomkvotsprodukter’ för export utan bidrag.”

D.

Angabe gemäß Artikel 14 Absatz 3:

—   Spanisch: «EX/IM, artículo 116 del Reglamento (CEE) no 2913/92 — certificado válido en … (Estado miembro de emisión).»,

—   Tschechisch: „EX/IM, článek 116 nařízení (EHS) č. 2913/92 — licence platná v … (vydávající členský stát)“

—   Dänisch: »EX/IM, artikel 116 i forordning (EØF) nr. 2913/92 — licens gyldig i … (udstedende medlemsstat)«

—   Deutsch: „EX/IM, Artikel 116 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Lizenz gültig in … (erteilender Mitgliedstaat)“

—   Estnisch: “EX/IM, määruse (EMÜ) nr 2913/92 artikkel 116 — litsents kehtib … (väljaandev liikmesriik).”

—   Griechisch: «EX/IM, άρθρο 116 του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 2913/92 — πιστοποιητικό που ισχύει στ … (κράτος μέλος έκδοσης).»

—   Englisch: ‘EX/IM, Article 116 of Regulation (EEC) No 2913/92 — licence valid in … (issuing Member State)’,

—   Französisch: «EX/IM, article 116 du règlement (CEE) no 2913/92 — certificat valable au/en (État membre d'émission)»

—   Italienisch: «EX/IM, articolo 116 del regolamento (CEE) n. 2913/92 — titolo valido in ... (Stato membro di rilascio)»

—   Lettisch: “EX/IM, Regulas (EEK) Nr. 2913/92 116. pants — licence ir derīga … (izsniedzēja dalībvalsts)“

—   Litauisch: „EX/IM, Reglamento (EEB) Nr. 2913/92 116 straipsnis — licencija galioja … (išduodanti valstybė narė)“

—   Ungarisch: „EX/IM, a 2913/92/EGK rendelet 116. cikke — az engedély …-ban/-ben (kibocsátó tagállam) érvényes.”

—   Niederländisch: „EX/IM, artikel 116 van Verordening (EEG) nr. 2913/92 — certificaat geldig in … (lidstaat van afgifte)”

—   Polnisch: „EX/IM, art. 116 rozporządzenia (EWG) nr 2913/92 — pozwolenie ważne w (państwo członkowskie wydające pozwolenie).”

—   Portugiesisch: «EX/IM, Artigo 116.o do Regulamento (CEE) n.o 2913/92 — certificado eficaz em … (Estado-Membro de emissão).»

—   Slowakisch: „vývoz/dovoz, článok 116 nariadenia (EHS) č. 2913/92 — licencia platná v … ( vydávajúci členský štát)“

—   Slowenisch: „IZ/UV, člen 116 Uredbe (EGS) št. 2913/92 — dovoljenje veljavno v … (država članica izdajateljica).“

—   Finnisch: ”EX/IM, asetuksen (ETY) N:o 2913/92 116 artikla — Todistus on voimassa … (myöntäjäjäsenvaltio),”

—   Schwedisch: ”EX/IM, artikel 116 i förordning (EEG) nr 2913/92 — licens giltig i … (utfärdande medlemsstat),”