18.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/1


BESCHLUSS (EU) 2017/1324 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2017

über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ betonte die Kommission die Notwendigkeit, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt.

(2)

In ihren Resolutionen vom 28. Juli 2010 und vom 18. Dezember 2013 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Recht auf einwandfreies und sauberes Trinkwasser und sanitäre Grundversorgung als Menschenrecht anerkannt, das unverzichtbar für den vollen Genuss des Lebens ist. Sie rief außerdem dazu auf, das Menschenrecht auf unbedenkliches Trinkwasser schrittweise zu verwirklichen, wobei sie die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Zusammenhang hervorhob.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“) festgelegt. Mit Horizont 2020 wird eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation angestrebt, indem unter anderem durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung geleistet wird.

(4)

Öffentlich-öffentliche Partnerschaften sollten darauf ausgerichtet sein, enge Synergien zu entwickeln, die Koordinierung auszubauen und unnötige Doppelstrukturen mit unionsweiten, internationalen, nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationsprogrammen zu verhindern sowie die allgemeinen Grundsätze von Horizont 2020 insbesondere in den Bereichen Offenheit und Transparenz uneingeschränkt einzuhalten, um Forschung und Innovation zu stärken und einen Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung zu leisten.

(5)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sind die im Rahmen der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten ausschließlich auf zivile Anwendungen ausgerichtet.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 nennt „Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft“ sowie „Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe“ als zwei der größten gesellschaftlichen Herausforderungen, die durch die Förderung von Investitionen in Forschung und Innovation angegangen werden müssen. In der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird auch anerkannt, dass Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Innovation, die auf diese Herausforderungen abzielen, aufgrund der transnationalen und globalen Charakters von Klima und Umwelt sowie deren Größe und Komplexität und der internationalen Dimension der Lebensmittel- und Agrarversorgungskette auf Unionsebene oder darüber hinaus durchgeführt werden sollen.

(7)

In der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird darauf hingewiesen, dass die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern notwendig ist, um gemeinsame Herausforderungen wirksam anzugehen. Die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Innovation ist ein wesentlicher Aspekt der globalen Verpflichtungen der Union und spielt bei den Unionspartnerschaften mit Ländern der Europäischen Nachbarschaft eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang ist der Mittelmeerraum in politischer, wirtschaftlicher, kultureller, wissenschaftlicher und ökologischer Hinsicht von großer strategischer Bedeutung für die EU.

(8)

Um Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu gewährleisten, sollten bei den Maßnahmen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese Maßnahmen sollten in Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen stehen, die sich aus dem Völkerrecht, dem Unionsrecht, unter anderem allen einschlägigen Beschlüssen der Kommission wie ihrer Mitteilung vom 28. Juni 2013 (5) ergeben, und mit ethischen Prinzipien vereinbar sein, wozu auch gehört, dass jegliche Zuwiderhandlungen gegen die Integrität der Forschung unterlassen werden.

(9)

In ihrer Mitteilung vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda hat die Kommission die Notwendigkeit hervorgehoben, die grundlegenden Ursachen der Migration mithilfe aller Politikbereiche, einschließlich Forschung und Innovation, mittels eines neuen Modells der Zusammenarbeit mit privaten Investoren zu bekämpfen, sowie die Notwendigkeit der Hebelung begrenzter Haushaltsmittel, und darauf, dass der Schwerpunkt auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und nachhaltige Infrastruktur gerichtet werden muss.

(10)

Mit der PRIMA soll ein gemeinsames Programm durchgeführt werden, dessen Ziel es ist, Forschungs- und Innovationskapazitäten zu stärken sowie Wissen und gemeinsame innovative Lösungen zur Verbesserung der Effizienz, der Sicherheit und der Nachhaltigkeit der Agrar- und Lebensmittelsysteme sowie einer integrierten Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerraum zu entwickeln. Die PRIMA sollte einen Beitrag zur Erreichung der jüngst vereinbarten Ziele für nachhaltige Entwicklung und zur anstehenden Unionsstrategie für nachhaltige Entwicklung sowie zu den Zielen des Übereinkommens von Paris leisten.

(11)

Integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung, einschließlich der Wiederverwendung und Aufbereitung von Abwasser, bedeutet, dass alle verschiedenen Arten der Verwendung von Wasserressourcen berücksichtigt werden.

(12)

Ein nachhaltiges Agrar- und Lebensmittelsystem sollte darauf abzielen, den Anforderungen der Bürger und der Umwelt an sichere, gesunde und erschwingliche Lebensmittel gerecht zu werden und die Nachhaltigkeit von Lebens- und Futtermittelverarbeitung, -vertrieb und -verbrauch zu erhöhen, um die Lebensmittelverluste sowie Agrar- und Lebensmittelabfälle auf ein Minimum zu reduzieren.

(13)

In Bezug auf Wasserressourcen und Agrar- und Lebensmittelsysteme ist eine offene, demokratische und auf Beteiligung ausgerichtete Verwaltung von entscheidender Bedeutung, um zu gewährleisten, dass die Lösungen mit der höchsten Kosteneffizienz für das Wohl der Gesellschaft als Ganzes umgesetzt werden.

(14)

Um die Beteiligung der nicht mit Horizont 2020 assoziierten Drittländer, nämlich Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko, an der PRIMA sicherzustellen, sind völkerrechtliche Übereinkünfte über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Union und diesen Drittländern erforderlich, sodass der mit dem vorliegenden Beschluss festgelegte Rechtsrahmen auf diese Länder ausgeweitet wird.

(15)

Im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms Horizont 2020 sollte jeder andere Mitgliedstaat und jedes mit Horizont 2020 assoziierte Drittland das Recht haben, sich an der PRIMA zu beteiligen, sofern es sich zur Mitfinanzierung der PRIMA und zur Ergreifung aller legislativen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und anderen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, verpflichtet.

(16)

Um die gemeinsame Durchführung der PRIMA zu gewährleisten, sollte eine Durchführungsstelle (PRIMA implementation structure, im Folgenden „PRIMA-IS“) eingerichtet werden. Die PRIMA-IS sollte den Finanzbeitrag der Union erhalten und sicherstellen, dass die PRIMA effizient und transparent durchgeführt wird.

(17)

Zur Erreichung der Ziele der PRIMA sollte sich jedes andere nicht mit Horizont 2020 assoziierte Drittland, insbesondere Länder des südlichen Mittelmeerraums, beteiligen können, wenn sich dieses Land zur Mitfinanzierung der PRIMA verpflichtet und die PRIMA-IS sich mit der Beteiligung dieses Landes einverstanden erklärt. Die Beteiligung des Landes sollte auch in der jeweiligen internationalen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen diesem Drittland und der Union vorgesehen sein.

(18)

Der Finanzbeitrag der Union sollte an die förmlichen Zusagen der teilnehmenden Länder hinsichtlich der Finanzierungsbeiträge zur PRIMA und an die Erfüllung und Umsetzung dieser Zusagen entsprechend diesem Beschluss geknüpft werden. Den teilnehmenden Mitgliedstaaten sollte eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, sodass sie die PRIMA-IS optional durch einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung indirekter Maßnahmen unterstützen können und auf diese Weise ein hoher Grad der finanziellen Integration erreicht wird. Darüber hinaus sollten die teilnehmenden Länder finanziell oder mit Sachleistungen zu Tätigkeiten, die ohne finanziellen Beitrag der Union durchgeführt werden, und zum Verwaltungshaushalt der PRIMA-IS, der durch den Finanzbeitrag der Union nicht abgedeckt ist, beitragen. Der Zeitraum, in dem die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag leisten müssen, sollte klar festgelegt sein.

(19)

Es sollte eine Obergrenze für den finanziellen Beitrag der Union zur PRIMA mit Mitteln aus dem Programm Horizont 2020 festgelegt werden. Unterhalb dieser Obergrenze sollte der finanzielle Beitrag der Union dem Beitrag der an der PRIMA teilnehmenden Länder entsprechen, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Einbettung der Programme der teilnehmenden Länder zu gewährleisten. Es sollte möglich sein, einen begrenzten Teil des finanziellen Beitrags der Union zur Deckung der Verwaltungskosten der PRIMA-IS zu verwenden. Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass die PRIMA wirksam verwaltet wird, und die Verwaltungskosten sollten möglichst gering bleiben.

(20)

Um eine schleppende Umsetzung der PRIMA zu vermeiden, sollte für die Einleitung der letzten zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich der letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, eine Frist gesetzt werden.

(21)

Tätigkeiten im Rahmen der PRIMA sollten mit den Zielen und Forschungs- und Innovationsprioritäten von Horizont 2020 sowie mit den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 in Einklang stehen. Bei der Einstufung von Tätigkeiten in den Bereichen technologische Forschung, Produktentwicklung und Demonstration sollte die PRIMA die Definitionen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zum Technologie-Reifegrad berücksichtigen.

(22)

Die PRIMA sollte Forschungs- und Innovationstätigkeiten aller Art unterstützen, mit denen ein breites Spektrum an Technologie-Reifegraden abgedeckt ist und die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen kleinen und großen Projekten sicherstellen, darunter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte, innovative Demonstrationsprojekte und Pilotanlagen, Kapazitätsaufbau, Schulung, Bewusstseinsbildung und Verbreitungsmaßnahmen sowie Mobilität der Forscher.

(23)

Um eine größere Wirkung zu erzielen, sollte Kohärenz zwischen der PRIMA und anderen Forschungs- und Innovationsvorhaben im Rahmen von Horizont 2020 wie der Wissens- und Innovationsgemeinschaft des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts („Food KIC“) oder anderen Instrumenten der Union wie dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument angestrebt und sollten mögliche Überschneidungen vermieden werden.

(24)

Die PRIMA sollte auf der Grundlage jährlicher Arbeitspläne umgesetzt werden, in denen die Tätigkeiten festgelegt sind, die in einem bestimmten Jahr durchgeführt werden sollen. Die PRIMA-IS sollte die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die durch sie geförderten Maßnahmen regelmäßig überwachen und kontrollieren, inwieweit wissenschaftliche Themen, erwartete Auswirkungen und eine Überzahl an nicht finanzierbaren Vorschlägen über den Höchstwert hinaus angemessen angegangen wurden. In begründeten Fällen sollte die PRIMA-IS durch Änderung des jährlichen Arbeitsplans oder in den folgenden jährlichen Arbeitsplänen Korrekturmaßnahmen ergreifen.

(25)

Zur Verwirklichung der Ziele der PRIMA sollte die PRIMA-IS Teilnehmer an von der PRIMA-IS finanzierten Maßnahmen hauptsächlich in Form von Finanzhilfen unterstützen. Die Maßnahmen sollten über offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter der Zuständigkeit der PRIMA-IS ausgewählt werden.

(26)

Hindernisse für neue Teilnehmer an Tätigkeiten der PRIMA sollten beobachtet und beseitigt werden.

(27)

Bei der Verwirklichung der Ziele der PRIMA und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Grundsätzen, wie dem Grundsatz der wissenschaftlichen Exzellenz, sollte die PRIMA-IS im Rahmen des jährlichen Arbeitsplans darauf hinwirken, dass ein angemessener Anteil ihrer Mittel, der die Zusagen der Mittelmeerpartnerländer für die PRIMA widerspiegelt, etwa 25 % des finanziellen Beitrags der Union, für Rechtspersonen bereitgestellt wird, die in bestimmten als teilnehmende Länder geltenden Drittländern niedergelassen sind.

(28)

Von der PRIMA-IS verwaltete Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sollten ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden.

(29)

Die PRIMA-IS sollte Informationen über die Umsetzung der geförderten Maßnahmen öffentlich zugänglich machen.

(30)

Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) verwaltet werden.

(31)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der Union einzustellen, zu kürzen oder auszusetzen, wenn die PRIMA in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung der PRIMA nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.

(32)

Entsprechend dem übergeordneten Ziel von Horizont 2020, eine stärkere Vereinfachung zu erreichen, sollten Regelwerke vermieden werden, die sich von denen von Horizont 2020 unterscheiden. Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch die PRIMA-IS finanziert werden, unterliegt daher der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013. Allerdings ist es aufgrund der einzigartigen Zielsetzungen und der spezifischen Erfordernisse der Funktionsweise der PRIMA notwendig, gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung eine begrenzte Zahl von Ausnahmeregelungen vorzusehen.

(33)

Um den sich aus dem geografischen Anwendungsbereich der PRIMA ergebenden Besonderheiten Rechnung zu tragen, sind Abweichungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 notwendig, um die Mindestbedingungen für die Beteiligung an indirekten Maßnahmen anzupassen. Insbesondere sollte sich zur Anpassung an die Besonderheiten der PRIMA und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und die Mindestteilnehmerzahl auf drei Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen teilnehmenden Ländern belaufen, damit eine ausgewogene Europa-Mittelmeer-Zusammenarbeit gefördert wird. Eine Abweichung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 ist auch notwendig, um zu gewährleisten, dass die Mindestbedingungen für die Beteiligung an indirekten Maßnahmen Rechtspersonen nicht diskriminieren, die ihre Niederlassung in einem teilnehmenden Drittland haben.

(34)

Die Abweichungen von Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 sind notwendig, um zu gewährleisten, dass im Allgemeinen nur in einem teilnehmenden Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtspersonen sowie internationale Organisationen von europäischem Interesse förderfähig sind. Dennoch sollte die PRIMA-IS Begünstigte mit Niederlassung in einem nichtteilnehmenden Land fördern können, sofern die Teilnahme dieses Begünstigten von der PRIMA-IS für wesentlich erachtet wird oder falls eine Finanzierung im Rahmen eines völkerrechtlichen Übereinkommens oder einer internationalen Vereinbarung gewährt wird. Die Beteiligung solcher Rechtspersonen sollte von der PRIMA-IS überwacht werden.

(35)

Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand streng verhältnismäßig zu den absehbaren Auswirkungen für alle Beteiligten sein. Doppelkontrollen sowie unverhältnismäßig belastende Nachweis- oder Berichtspflichten sollten vermieden werden. Werden Kontrollen durchgeführt, so sollte den Besonderheiten nationaler Programme gegebenenfalls Rechnung getragen werden.

(36)

Prüfungen der Empfänger von Unionsmitteln nach diesem Beschluss sollten gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 verringert wird.

(37)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(38)

Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Auffassungen der teilnehmenden Länder sowie eines breiten Spektrums von Interessenträgern eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz der PRIMA und der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele, sowie eine Abschlussbewertung vornehmen und Berichte über diese Bewertungen erstellen.

(39)

Auf Anfrage der Kommission sollten die PRIMA-IS und die teilnehmenden Länder alle Informationen vorlegen, die die Kommission für die Berichte zur Bewertung der PRIMA benötigt, und in diesem Zusammenhang dazu angehalten werden, ein einheitliches Format zu verwenden.

(40)

Mit dem vorliegenden Beschluss sollen die Forschungs- und Innovationssysteme und -tätigkeiten in den Mittelmeerländern im Bereich der Agrar- und Lebensmittelsysteme im Hinblick auf deren Nachhaltigkeit und im Bereich der integrierten Wasserversorgung und -bewirtschaftung stärker eingebettet und angepasst werden. Aufgrund des systemischen Charakters der großen Engpässe ist das für die Bewältigung der Herausforderungen im Mittelmeerraum erforderliche Maß an Forschung und Innovation enorm. Der komplexe und interdisziplinäre Anwendungsbereich für Forschung und Innovation erfordert einen grenzübergreifenden Ansatz mit einer Vielzahl von Akteuren. Durch die Bündelung der finanziellen und intellektuellen Ressourcen kann mit einem kollaborativen Ansatz, der ein breites Spektrum an teilnehmenden Ländern umfasst, die nötige Größenordnung und der nötige Umfang erweitert werden. Da das Ziel dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch die Einbindung der nationalen Bemühungen in ein abgestimmtes Unionskonzept auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, indem getrennt voneinander bestehende nationale Forschungs- und Innovationsprogramme zusammengebracht werden, die Gestaltung gemeinsamer Forschungs- und Finanzierungsstrategien über nationale Grenzen hinweg unterstützt wird und eine kritische Masse von Akteuren und Investitionen erreicht wird, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(41)

Die Union sollte sich daher an der PRIMA beteiligen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Teilnahme an der PRIMA

(1)   Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen an der von Deutschland, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien, Tunesien, der Türkei und Zypern (im Folgenden „teilnehmende Länder“) gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (im Folgenden „PRIMA“).

(2)   Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko werden vorbehaltlich des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkünfte über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in denen die Modalitäten und Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA festgelegt sind, zu teilnehmenden Ländern.

(3)   Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 assoziierte Drittländer außer einem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Land können an der PRIMA teilnehmen, wenn sie die Bedingung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und insbesondere Artikel 11 Absatz 5 einhalten.

Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 assoziierte Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet.

(4)   Drittländer, die nicht mit Horizont 2020 assoziiert sind, außer einem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Land, können an der PRIMA teilnehmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Land erfüllt die Bedingung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und hält insbesondere Artikel 11 Absatz 5 ein;

b)

die PRIMA-Durchführungsstelle (PRIMA implementation structure, im Folgenden „PRIMA-IS“) billigt seine Teilnahme an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz dieser Teilnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der PRIMA-Ziele, und

c)

das Land schließt mit der Union eine völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit über die Modalitäten und Bedingungen für seine Teilnahme an der PRIMA.

Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet.

Artikel 2

Ziele der PRIMA

(1)   Im Einklang mit den Schwerpunkten von Horizont 2020 bestehen die allgemeinen Ziele der PRIMA darin, Forschungs- und Innovationskapazitäten aufzubauen, Wissen zu fördern und gemeinsame innovative Lösungen für nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme und eine integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerbereich auszuarbeiten, deren Klimaresistenz, Wirksamkeit, Kosteneffizienz sowie ökologische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit zu verbessern und einen Beitrag zu vorgelagerten Lösungen für Probleme in den Bereichen Wasserknappheit, Ernährungssicherheit, Ernährung, Gesundheit, Wohlbefinden und Migration zu leisten.

(2)   Die PRIMA verfolgt folgende Einzelziele, die einen Beitrag zu den in Absatz 1 genannten allgemeinen Zielen leisten sollen:

a)

Formulierung einer langfristigen, gemeinsamen strategischen Agenda für nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme und eine integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung;

b)

Ausrichtung der einschlägigen nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme auf die Umsetzung der strategischen Agenda;

c)

Einbeziehung aller relevanten Akteure des öffentlichen und des privaten Sektors in die Umsetzung der strategischen Agenda durch Bündelung von Wissen und Finanzmitteln zur Erreichung der erforderlichen kritischen Masse;

d)

Verstärkung der Finanzierung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Umsetzungskapazitäten aller beteiligten Akteure, einschließlich KMU, akademischer Einrichtungen, nichtstaatlicher Organisationen und örtlicher Forschungszentren.

Artikel 3

Finanzbeitrag der Union zur PRIMA

(1)   Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich EFTA-Mitteln, entspricht den Beiträgen der teilnehmenden Länder zur PRIMA. Der Finanzbeitrag der Union darf 220 000 000 EUR nicht überschreiten.

(2)   Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Finanzbeitrag der Union wird in Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die den entsprechenden Teilen des durch den Beschluss 2013/743/EU des Rates (8) geschaffenen spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont 2020, insbesondere Teil II „Führende Rolle der Industrie“ und Teil III „Gesellschaftliche Herausforderungen“, zugewiesen sind.

(3)   Die PRIMA-IS verwendet den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeitrag der Union

a)

zur Finanzierung der Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

b)

zur Deckung der Verwaltungskosten der PRIMA-IS bis zu einem Höchstsatz von 6 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeitrags der Union.

Artikel 4

Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union zur PRIMA

(1)   Der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

Nachweis der teilnehmenden Länder, dass die PRIMA gemäß diesem Beschluss eingerichtet wurde;

b)

Benennung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 als PRIMA-IS durch die teilnehmenden Länder oder durch die von den teilnehmenden Ländern benannten Organisationen, die für die effiziente Umsetzung der PRIMA, für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union und gegebenenfalls des Beitrags der teilnehmenden Länder verantwortlich ist und sicherstellt, dass alle zur Erreichung der Ziele der PRIMA erforderlichen Maßnahmen getroffen werden;

c)

Zusage jedes teilnehmenden Landes, zur Finanzierung der PRIMA mit einem angemessenen Anteil der für die Ziele der PRIMA relevanten nationalen Ressourcen beizutragen;

d)

Nachweis der PRIMA-IS, dass sie zur Umsetzung der PRIMA, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist;

e)

Festlegung einer effizienten Verwaltungsstruktur für die PRIMA gemäß Artikel 12;

f)

Annahme der in Artikel 6 Absatz 9 genannten gemeinsamen Grundsätze durch die PRIMA-IS nach Genehmigung durch die Kommission.

(2)   Während der Durchführung der PRIMA ist der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele und Durchführung der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten durch die PRIMA-IS;

b)

Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Artikel 12;

c)

Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch die PRIMA-IS;

d)

Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen durch die teilnehmenden Länder.

(3)   Die Kommission bewertet die Erfüllung der von den teilnehmenden Ländern gemachten Zusagen insbesondere im Rahmen der ersten beiden jährlichen Arbeitspläne. Nach dieser Bewertung kann der in Artikel 3 Absatz 1 genannte maximale Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 9 überprüft werden.

Artikel 5

Beiträge der teilnehmenden Länder zur PRIMA

(1)   Die teilnehmenden Länder leisten Finanzbeiträge oder Sachleistungen in Höhe von mindestens 220 000 000 EUR für den Zeitraum vom 7. August 2017 bis zum 31. Dezember 2028 oder veranlassen ihre nationalen Fördereinrichtungen, diese zu leisten.

(2)   Die Beiträge der teilnehmenden Länder umfassen Folgendes:

a)

gegebenenfalls Finanzbeiträge zur PRIMA-IS zur Finanzierung der indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

b)

Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und

c)

Finanzbeiträge oder Sachleistungen für den Verwaltungshaushalt der PRIMA-IS, der durch den Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b nicht abgedeckt ist.

(3)   Sachleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels umfassen die Kosten, die den teilnehmenden Ländern bei der Durchführung von Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b entstehen, abzüglich jeglicher direkter oder indirekter Finanzbeiträge der Union zu diesen Kosten.

(4)   Sachleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c umfassen die Kosten, die den teilnehmenden Ländern in Verbindung mit dem Verwaltungshaushalt der PRIMA-IS entstehen, abzüglich jeglicher direkter oder indirekter Finanzbeiträge der Union zu diesen Kosten.

(5)   Für die Zwecke der Bewertung der Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der teilnehmenden Länder oder betreffenden nationalen Fördereinrichtungen, nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen der teilnehmenden Länder, in denen die betreffenden nationalen Fördereinrichtungen niedergelassen sind, sowie den geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“ und „International Financial Reporting Standards“) berechnet. Die Kosten werden von einem unabhängigen Prüfer, den die teilnehmenden Länder oder die betreffenden nationalen Fördereinrichtungen benennen, zertifiziert. Sollten sich bei der Zertifizierung Unsicherheiten ergeben, kann die Bewertungsmethode von der PRIMA-IS überprüft werden. Bleiben Unsicherheiten fortbestehen, so kann die PRIMA-IS eine Prüfung der Bewertungsmethode vornehmen.

(6)   Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten, werden nach Annahme des jährlichen Arbeitsplans geleistet. Wird der jährliche Arbeitsplan in dem Bezugsjahr gemäß Artikel 6 Absatz 2 angenommen, so können die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im jährlichen Arbeitsplan enthalten sind, Beiträge umfassen, die ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres geleistet wurden. Die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im ersten jährlichen Arbeitsplan enthalten sind, können jedoch Beiträge umfassen, die nach dem 7. August 2017 geleistet wurden.

Artikel 6

Tätigkeiten und Durchführung der PRIMA

(1)   Die PRIMA unterstützt ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im jährlichen Arbeitsplan der PRIMA beschrieben sind, durch

a)

indirekte Maßnahmen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013, die durch die PRIMA-IS gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses im Anschluss an transnationale offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die PRIMA-IS insbesondere mittels Finanzhilfen gefördert werden, darunter

i)

Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation sowie Innovationsmaßnahmen;

ii)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf der Verbreitung und auf der Verbesserung der Bekanntheit zur Förderung der PRIMA und der Maximierung ihrer Auswirkungen;

b)

von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanzierte Tätigkeiten, die Folgendes umfassen:

i)

Tätigkeiten, die über transnationale offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die die PRIMA-IS organisiert, ausgewählt und von den nationalen Fördereinrichtungen im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder verwaltet werden, wobei finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen geleistet wird;

ii)

Tätigkeiten im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder, einschließlich transnationaler Projekte.

(2)   Die PRIMA wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen umgesetzt, in denen die Tätigkeiten erfasst sind, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres (im Folgenden „Bezugsjahr“) durchgeführt werden sollen. Die PRIMA nimmt die jährlichen Arbeitspläne nach Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. März des Bezugsjahres an. Bei der Annahme der jährlichen Arbeitspläne handeln die PRIMA-IS und die Kommission ohne ungebührliche Verzögerung. Die PRIMA-IS macht den jährlichen Arbeitsplan öffentlich zugänglich.

(3)   Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b dürfen nur im Bezugsjahr und erst nach der Annahme des jährlichen Arbeitsplansaufgenommen werden.

(4)   Wird der jährliche Arbeitsplan in dem Bezugsjahr angenommen, so können mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 1. Januar jenes Bezugsjahres entsprechend dem jährlichen Arbeitsplan angefallen sind. Mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 können jedoch Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 7. August 2017 entsprechend dem ersten jährlichen Arbeitsplan angefallen sind.

(5)   Durch die PRIMA dürfen ausschließlich Tätigkeiten gefördert werden, die im jährlichen Arbeitsplan erfasst sind. Im jährlichen Arbeitsplan wird zwischen Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und Verwaltungskosten der PRIMA-IS unterschieden. Der Arbeitsplan enthält entsprechende Ausgabenschätzungen und die Mittelzuweisungen für mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten und für von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten. Der jährliche Arbeitsplan beinhaltet ferner Angaben zum voraussichtlichen Wert der Beiträge der teilnehmenden Länder in Form von Sachleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.

(6)   In die geänderten jährlichen Arbeitspläne für ein bestimmtes Bezugsjahr und die jährlichen Arbeitspläne für die darauffolgenden Bezugsjahre fließen die Ergebnisse der vorherigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ein. Dabei wird angestrebt, einer unzureichenden Abdeckung wissenschaftlicher Themen entgegenzuwirken, insbesondere jener Themen, die ursprünglich in die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b einbezogen waren und nicht angemessen finanziert werden konnten.

(7)   Die letzten zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich der letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der betreffenden jährlichen Arbeitspläne, werden bis zum 31. Dezember 2024 eingeleitet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können sie bis zum 31. Dezember 2025 eingeleitet werden.

(8)   Tätigkeiten, die von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 gefördert werden, dürfen nur dann in den jährlichen Arbeitsplan aufgenommen werden, wenn die von der PRIMA-IS organisierte externe unabhängige Bewertung durch internationale Gutachter im Hinblick auf die Erfüllung der PRIMA-Ziele zu einem positiven Ergebnis geführt hat.

(9)   In den jährlichen Arbeitsplan aufgenommene Tätigkeiten, die durch die teilnehmenden Länder ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 gefördert werden, werden im Einklang mit den von der PRIMA-IS nach Genehmigung durch die Kommission angenommenen gemeinsamen Grundsätzen durchgeführt. Die gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen die Grundsätze dieses Beschlusses, des Titels VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Gutachter-Bewertung („Peer Review“) und Auswahl. Die PRIMA-IS legt nach Genehmigung durch die Kommission die Pflichten der teilnehmenden Länder zur Berichterstattung an die PRIMA-IS fest, auch im Hinblick auf Indikatoren, die in jede der Tätigkeiten aufgenommen werden.

(10)   Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i müssen zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten gemeinsamen Grundsätzen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Vorschläge betreffen transnationale Projekte mit Beteiligung von mindestens drei unabhängigen Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder im Sinne dieses Beschlusses gelten, darunter

i)

zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Drittland, das nicht unter Ziffer ii fällt, und

ii)

zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt;

b)

die Vorschläge werden mittels transnationaler Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und mit Unterstützung von mindestens drei unabhängigen Experten auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet: Exzellenz, Wirkung und die Qualität und Effizienz der Durchführung;

c)

die Vorschläge werden entsprechend den Bewertungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht. Die Auswahl wird durch die PRIMA-IS vorgenommen und sollte dieser Rangfolge folgen. Die teilnehmenden Länder einigen sich auf einen angemessenen Fördermodus, der es insbesondere durch Bereitstellung von Reservebeträgen für die nationalen Beiträge zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ermöglicht, eine möglichst hohe Anzahl von über dem Schwellenwert liegenden Vorschlägen auf der Grundlage dieser Rangfolge zu fördern. Für den Fall, dass eines oder mehrere Projekte nicht gefördert werden können, können die in der Rangfolge direkt folgenden Projekte ausgewählt werden.

(11)   Die PRIMA-IS überwacht die Durchführung aller in den jährlichen Arbeitsplan aufgenommenen Tätigkeiten und erstattet der Kommission darüber Bericht.

(12)   Jede Mitteilung oder Veröffentlichung zu Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der PRIMA stehen und in Zusammenarbeit mit der PRIMA durchgeführt werden, wird — unabhängig davon, ob sie von der PRIMA-IS, einem teilnehmenden Land bzw. seiner nationalen Fördereinrichtung oder von Teilnehmern einer Tätigkeit durchgeführt werden — mit dem Zusatz „[Bezeichnung der Maßnahme] ist Teil des von der Europäischen Union unterstützten Programms PRIMA“ versehen.

Artikel 7

Regeln für die Beteiligung und für die Verbreitung der Ergebnisse

(1)   Die PRIMA-IS gilt als Fördereinrichtung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und leistet im Einklang mit den Vorschriften der genannten Verordnung und vorbehaltlich der in dem vorliegenden Artikel enthaltenen Ausnahmen finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses.

(2)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 beträgt die Mindestteilnehmerzahl drei Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder im Sinne dieses Beschlusses gelten, darunter

a)

zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Drittland, das nicht unter Buchstabe b fällt, und

b)

zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt.

(3)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt in hinreichend begründeten, im jährlichen Arbeitsplan vorgesehenen Fällen die Teilnahme einer Rechtsperson mit Niederlassung in einem teilnehmenden Land bei Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Sinne dieses Beschlusses als Mindestbedingung.

(4)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 können folgende Teilnehmer Fördermittel der PRIMA-IS erhalten:

a)

jede in einem teilnehmenden Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtsperson;

b)

jede internationale Organisation von europäischem Interesse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013.

(5)   Ist eine teilnehmende internationale Organisation oder eine teilnehmende Rechtsperson mit Niederlassung in einem Land, das kein teilnehmendes Land ist, nach Absatz 4 nicht förderfähig, so kann eine Förderung durch die PRIMA-IS gewährt werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Beteiligung wird für die Durchführung der Maßnahme von der PRIMA-IS für wesentlich erachtet.

b)

Die Förderung ist in einer bilateralen wissenschaftlich-technischen Übereinkunft oder einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und der internationalen Organisation oder — für Rechtspersonen, die in einem Land niedergelassen sind, das kein teilnehmendes Land ist — dem Land ihrer Niederlassung vorgesehen.

(6)   Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 kann in der geltenden Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegt werden, dass auch Rechtspersonen, die in Ländern, die keine teilnehmende Länder sind, niedergelassen sind und Fördermittel der PRIMA-IS erhalten, angemessene Finanzsicherheiten leisten müssen.

(7)   Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der PRIMA kann die PRIMA-IS in den jährlichen Arbeitsplänen eine zusätzliche Teilnahmebedingung einführen, die auf die Art von Einrichtungen ausgerichtet ist, die als Koordinatoren für indirekte Maßnahmen fungieren können.

Artikel 8

Vereinbarungen zwischen der Union und der PRIMA-IS

(1)   Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung der PRIMA-IS gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Bietung ausreichender Finanzsicherheiten gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der genannten Verordnung schließt die Kommission im Namen der Union mit der PRIMA-IS eine Übertragungsvereinbarung und jährliche Vereinbarungen über Mittelübertragungen.

(2)   Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird gemäß Artikel 58 Absatz 3, Artikel 60 und Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie gemäß Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. In der Vereinbarung wird unter anderem Folgendes geregelt:

a)

die Anforderungen an den Beitrag der PRIMA-IS im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU;

b)

die Anforderungen an den Beitrag der PRIMA-IS im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU;

c)

die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise der PRIMA-IS;

d)

die Anforderungen an die PRIMA-IS im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung der PRIMA;

e)

die Bestimmungen für die Bereitstellung der Daten, die notwendig sind um sicherzustellen, dass die Kommission ihre Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten erfüllen kann;

f)

die Bestimmungen für die Genehmigung oder Ablehnung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsplans, der gemeinsamen Grundsätze gemäß Artikel 6 Absatz 9 und der Berichterstattungspflichten der teilnehmenden Länder durch die Kommission vor deren Annahme durch die PRIMA-IS und

g)

die Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die PRIMA-IS, insbesondere die Veröffentlichung auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020.

Artikel 9

Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union

(1)   Wird die PRIMA nicht, oder nur in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung der PRIMA den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

(2)   Tragen die teilnehmenden Länder nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung der PRIMA bei, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Ländern für die Durchführung der PRIMA zugewiesenen Mittel den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

Artikel 10

Nachträgliche Prüfungen

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses werden von der PRIMA-IS gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen.

(2)   Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie die Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 durch.

Artikel 11

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen.

(2)   Die PRIMA-IS gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (9) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegten Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen oder Verträgen, die gemäß diesem Beschluss direkt oder indirekt finanziert werden, zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, der Kommission, der PRIMA-IS, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen. Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, müssen der Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Vertragsnehmers oder des Begünstigten einschließen, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, der PRIMA-IS, des Rechnungshofs und des OLAF zu verlangen.

(5)   Bei der Durchführung der PRIMA ergreifen die teilnehmenden Länder alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.

Artikel 12

Verwaltungsstruktur der PRIMA

(1)   Die PRIMA-IS umfasst folgende Einrichtungen:

a)

ein Kuratorium, das einen Vorsitzenden und einen Ko-Vorsitzenden hat;

b)

einen Lenkungsausschuss;

c)

ein Sekretariat, das unter der Leitung eines Direktors steht;

d)

einen wissenschaftlich beratenden Ausschuss.

(2)   Die PRIMA-IS wird vom Kuratorium, in dem alle teilnehmenden Länder vertreten sind, geleitet. Das Kuratorium ist das Entscheidungsgremium der PRIMA-IS.

Das Kuratorium beschließt nach Zustimmung der Kommission

a)

den jährlichen Arbeitsplan;

b)

die gemeinsamen Grundsätze nach Artikel 6 Absatz 9 und

c)

die Pflichten der teilnehmenden Länder hinsichtlich der Berichterstattung an die PRIMA-IS.

Das Kuratorium überprüft, ob die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind, und unterrichtet die Kommission entsprechend.

Das Kuratorium genehmigt die Teilnahme von nicht mit Horizont 2020 assoziierten Drittländern — außer den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ländern — an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz ihrer Teilnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der PRIMA.

Jedes teilnehmende Land hat eine Stimme im Kuratorium. Die Beschlussfassung erfolgt einvernehmlich. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Union, vertreten durch die Kommission, wird zu allen Sitzungen des Kuratoriums als Beobachter eingeladen und kann an den Diskussionen teilnehmen. Sie erhält alle erforderlichen Unterlagen.

(3)   Das Kuratorium legt die Zahl der Mitglieder des Lenkungsausschusses, die mindestens fünf betragen muss, fest und ernennt die Mitglieder. Der Lenkungsausschuss überwacht die Arbeit des Direktors und berät das Kuratorium in Bezug auf die Durchführung der PRIMA durch das Sekretariat. Er gibt insbesondere Leitlinien zur Ausführung des jährlichen Haushaltsplans und zum jährlichen Arbeitsplan vor.

(4)   Das Kuratorium setzt das Sekretariat der PRIMA-IS als Exekutivorgan der PRIMA ein.

Das Sekretariat

a)

führt den jährlichen Arbeitsplan durch;

b)

leistet Unterstützung für die anderen Einrichtungen der PRIMA-IS;

c)

beobachtet die Durchführung der PRIMA und erstattet darüber Bericht;

d)

verwaltet den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union und die Finanzbeiträge der teilnehmenden Länder und erstattet über ihre Nutzung Bericht;

e)

steigert die Außenwirkung der PRIMA durch Aufklärung und Kommunikation;

f)

arbeitet mit der Kommission entsprechend der in Artikel 8 genannten Übertragungsvereinbarung zusammen;

g)

stellt die Transparenz der Tätigkeiten der PRIMA sicher.

(5)   Das Kuratorium ernennt einen wissenschaftlichen beratenden Ausschuss, der sich aus renommierten unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt, die auf den für die PRIMA relevanten Gebieten kompetent sind. Das Kuratorium legt die Zahl der Mitglieder des wissenschaftlichen beratenden Ausschusses und die Regelungen für ihre Benennung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 fest.

Der wissenschaftliche beratende Ausschuss

a)

berät das Kuratorium zu strategischen Prioritäten und Bedürfnissen;

b)

berät das Kuratorium zum Inhalt und zur Tragweite des Entwurfs des jährlichen Arbeitsplans der PRIMA aus wissenschaftlicher und technischer Sicht;

c)

überprüft die wissenschaftlichen und technischen Aspekte der Durchführung der PRIMA und gibt eine Stellungnahme zum Jahresbericht ab.

Artikel 13

Übermittlung von Informationen

(1)   Die PRIMA-IS gibt der Kommission auf deren Ersuchen alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 14 genannten Berichte erforderlich sind.

(2)   Die teilnehmenden Länder legen der Kommission über die PRIMA-IS alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung der PRIMA vor.

(3)   Die Kommission nimmt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in die Berichte gemäß Artikel 14 auf.

Artikel 14

Evaluierung

(1)   Die Kommission nimmt mit Unterstützung von unabhängigen Sachverständigen bis zum 30. Juni 2022 eine Zwischenbewertung der PRIMA vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Die Kommission legt diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2022 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(2)   Die Kommission nimmt mit Unterstützung von unabhängigen Sachverständigen bis zum 31. Dezember 2028 eine Abschlussbewertung der PRIMA vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der die Ergebnisse dieser Bewertung enthält, und legt diesen Bericht bis zum 30. Juni 2029 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 80.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Juni 2017.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(5)  ABl. C 205 vom 19.7.2013, S. 9.

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(8)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(9)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugs-bekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


Erklärung der Kommission zu Finanzsicherheiten für die Durchführungsstelle von PRIMA

1.

Für die PRIMA-Initiative gilt Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der Haushaltsordnung der EU, worin festgelegt ist, dass die Kommission die Ausführung des Haushaltsplans der Union einer privatrechtlichen Einrichtung übertragen kann, die im öffentlichen Auftrag tätig wird (Durchführungsstelle). Eine solche Einrichtung muss ausreichende Finanzsicherheiten bieten.

2.

Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Bereich der EU-Mittel zu gewährleisten, sollten diese Sicherheiten sämtliche Forderungen — ohne Einschränkung des Anwendungsbereichs oder der Beträge — der Union gegenüber der Durchführungsstelle abdecken, die sich aus den in der Übertragungsvereinbarung festgelegten Durchführungsaufgaben ergeben. Die Kommission erwartet in der Regel, dass die Garantiegeber die gesamtschuldnerische Haftung für die Außenstände der Durchführungsstelle übernehmen.

3.

Auf der Grundlage einer eingehenden Risikobewertung, insbesondere wenn das Ergebnis der gemäß Artikel 61 der Haushaltsordnung für die Durchführungsstelle vorgenommenen Ex-ante-Punktebewertung als angemessen betrachtet wird, sieht der für PRIMA zuständige Anweisungsbefugte der Kommission jedoch Folgendes vor:

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können die von der Durchführungsstelle verlangten Finanzsicherheiten auf den Höchstbetrag der Unionsbeteiligung begrenzt werden.

Dementsprechend kann der einzelne Garantiegeber entsprechend seinem Beitrag zu PRIMA anteilig haften.

Die Garantiegeber können sich in ihren jeweiligen Schreiben zur Haftungserklärung darauf verständigen, wie sie dieser Haftung im Einzelnen nachkommen werden.