2.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/8


RICHTLINIE 2009/100/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. September 2009

über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (3) wurde erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Es empfiehlt sich, zur Erhöhung der Sicherheit der Binnenschifffahrt in der Gemeinschaft die gegenseitige Anerkennung der Schiffsatteste für Binnenschiffe herbeizuführen.

(3)

Es ist festzulegen, unter welchen Umständen und Bedingungen ein Mitgliedstaat die Fahrt eines Schiffes unterbrechen kann.

(4)

Die in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Maßnahmen müssen weiterhin für die Schiffe gelten, die nicht von der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (5) erfasst werden.

(5)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2006/87/EG für folgende Schiffe, die zur Güterbeförderung auf den Binnenwasserstraßen bestimmt sind, mit einer Tragfähigkeit von zwanzig oder mehr Tonnen:

a)

Schiffe mit einer Länge (L) von weniger als 20 m oder

b)

Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von weniger als 100 m3 ergibt.

Diese Richtlinie berührt nicht die in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und in dem Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vorgesehenen Bestimmungen.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten legen, soweit erforderlich, das Verfahren für die Erteilung von Schiffsattesten fest.

Ein Mitgliedstaat braucht diese Richtlinie jedoch nicht auf Schiffe anzuwenden, die die Binnenwasserstraßen seines Hoheitsgebiets nicht verlassen.

(2)   Das Schiffsattest wird von dem Mitgliedstaat erteilt, in dem das Schiff eingetragen ist oder seinen Heimathafen hat, sonst aber von dem Mitgliedstaat, in dem der Schiffseigner seinen Wohnsitz hat. Jeder Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, Schiffsatteste für Schiffe zu erteilen, die von seinen eigenen Staatsangehörigen betrieben werden. Die Mitgliedstaaten können ihre Befugnisse auf von ihnen dafür zugelassene Organisationen übertragen.

(3)   Die Schiffsatteste werden in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union abgefasst, enthalten mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben und verwenden das in Anhang I aufgeführte Nummerierungssystem.

Artikel 3

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 erkennen die Mitgliedstaaten für Fahrten auf ihren Binnenwasserstraßen die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 ausgestellten Schiffsatteste so an, als ob sie das Schiffsattest selbst erteilt hätten.

(2)   Absatz 1 gilt nur, wenn der Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt und die Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist.

Das nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestellte Schiffsattest wird für seine gesamte Gültigkeitsdauer als Nachweis im Sinne der Absätze 3 und 5 zugelassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die technischen Anforderungen erfüllt werden, wie sie in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegt sind. Als Nachweis hierfür können sie das in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Schiffsattest verlangen.

(4)   Befördern die Schiffe gefährliche Güter im Sinne des ADNR, so können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die im ADNR festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Als Nachweis hierfür können die Mitgliedstaaten die auf Grund des ADNR ausgestellte Zulassungsurkunde verlangen.

(5)   Schiffe, die die in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, sind zum Verkehr auf allen Binnenwasserstraßen in der Gemeinschaft zugelassen. Der Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderungen kann durch das Schiffsattest gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erbracht werden.

Besondere Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auf allen Wasserstraßen in der Gemeinschaft als erfüllt, wenn die Schiffe den Anforderungen des ADNR entsprechen. Der Nachweis hierfür kann durch die Zulassungsurkunde gemäß Absatz 4 erbracht werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass auf den Seeschifffahrtsstraßen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, die den an ihre eigenen Schiffe gestellten Anforderungen gleichwertig sind. Sie teilen der Kommission ihre Seeschifffahrtsstraßen mit; diese erstellt darüber eine Liste anhand der Angaben, die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Artikel 4

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann die Gültigkeit eines von ihm ausgestellten Schiffsattestes aussetzen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann einem Schiff, wenn bei einer Kontrolle festgestellt worden ist, dass dieses Schiff sich in einem Zustand befindet, der für die Umgebung eine Gefahr darstellt, die Weiterfahrt so lange untersagen, bis die festgestellten Mängel behoben sind. Dieser Mitgliedstaat kann dies auch tun, wenn das Schiff oder seine Ausrüstung bei einer Kontrolle den Anforderungen nicht entspricht, die im Schiffsattest oder gegebenenfalls in den anderen in Artikel 3 vorgesehenen Urkunden aufgeführt sind.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der die Fahrt eines Schiffes unterbrochen hat oder sie zu unterbrechen beabsichtigt, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden, unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Schiffsattest erstellt oder die anderen in Artikel 3 vorgesehenen Urkunden ausgestellt wurden, über die Gründe für diese von ihm getroffene oder beabsichtigte Maßnahme.

(4)   Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die die Fahrt eines Schiffes unterbrochen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 5

Die Richtlinie 76/135/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 47.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009.

(3)  ABl. L 21 vom 29.1.1976, S. 10.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.


ANHANG I

MINDESTANGABEN IN DEN SCHIFFSATTESTEN

(gemäß Artikel 2 Absatz 3)

Die Angaben werden in drei Arten unterteilt:

I.

:

Kein Zeichen

:

Angaben stets erforderlich

II.

:

(x)

:

Angaben erforderlich, wenn zutreffend

III.

:

(+)

:

Angaben nützlich, jedoch fakultativ

1.

Name der Behörde oder Organisation, die das Dokument ausstellt

2.

a)

Bezeichnung des Dokuments

b)

(+) Nummer des Dokuments

3.

Staat, der das Dokument ausstellt

4.

Name und Wohnort des Schiffseigners

5.

Name des Schiffes

6.

(x) Registerort und -nummer

7.

(x) Heimathafen

8.

(+) Schiffsart

9.

(+) Verwendung

10.

Hauptmerkmale:

a)

Gesamtlänge in m

b)

Gesamtbreite in m

c)

Tiefgang bei der tiefsten Einsenkung in m

11.

(x) Tragfähigkeit in Tonnen oder Wasserverdrängung in m3 bei der tiefsten Einsenkung

12.

(x) Angaben betreffend die Einsenkungsmarken

13.

(x) Höchstzulässige Fahrgastzahl

14.

(x) Gesamte Motorenleistung in PS oder kW

15.

Mindestfreibord in cm

16.

a)

Erklärung: das vorstehend bezeichnete Schiff ist fahrtüchtig

b)

(x) unter folgenden Bedingungen:

c)

(x) Angabe der Navigationsbeschränkungen:

17.

a)

Verfalldatum

b)

Ausstellungsdatum

18.

Siegel und Unterschrift der zugelassenen Behörde oder Organisation, die das Schiffsattest erteilt.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihrer nachfolgenden Änderung

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie 76/135/EWG des Rates

(ABl. L 21 vom 29.1.1976, S. 10).

Richtlinie 78/1016/EWG des Rates

(ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 31).

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 5)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

76/135/EWG

19. Januar 1977

78/1016/EWG


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 76/135/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 einleitende Worte und Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 1 letzter Satz

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 bis 4

Artikel 2 bis 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III