31999D0065

1999/65/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)

Amtsblatt Nr. L 026 vom 01/02/1999 S. 0046 - 0055


BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002) (1999/65/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130j und Artikel 130o Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (nachstehend als "Fünftes Rahmenprogramm" bezeichnet) wurde mit dem Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 182/1999/EG (4) verabschiedet. Die in Anhang IV des genannten Beschlusses vorgesehenen eingehenden Regeln für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft müssen durch weitere Bestimmungen ergänzt werden, die nach Artikel 130j und Artikel 130o Absatz 2 des Vertrags zu erlassen sind.

(2) Die neuen Bestimmungen sollen sich in einen umfassenden, zusammenhängenden und transparenten Rahmen einfügen, damit die spezifischen Programme, mit denen das Fünfte Rahmenprogramm verwirklicht wird, in gleichförmiger Weise durchgeführt werden können.

(3) Die Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen müssen der jeweiligen Besonderheit der Maßnahmen im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend als "indirekte FTE-Aktionen" bezeichnet) Rechnung tragen. Sie können darüber hinaus je nach der Rechtsform des Teilnehmers und je nachdem, ob der Teilnehmer in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Staat oder einem Drittland ansässig ist, unterschiedlich sein.

(4) Gemäß dem Beschluß über das Fünfte Rahmenprogramm sollte die Teilnahme von Rechtspersonen aus Drittländern, auch auf der Grundlage völkerrechtlicher Abkommen, in Betracht gezogen werden. Die mit der Gemeinschaft, insbesondere aufgrund von Artikel 130m des Vertrags geschlossenen Abkommen müssen jedoch nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und unter Wahrung des geistigen und gewerblichen Eigentums durchgeführt werden. Dementsprechend müssen auch Rechtspersonen aus der Gemeinschaft tatsächlichen Zugang zu den Forschungsprogrammen des betreffenden Drittlandes haben.

(5) Was im besonderen die kleinen und mittleren Unternehmen betrifft, so sollte das Schwergewicht auf indirekten, die Teilnahme fördernden FTE-Aktionen liegen, da diese zum Erhalt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Innovation beitragen können.

(6) Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) nimmt an den indirekten FTE-Aktionen auf der gleichen Grundlage wie Rechtspersonen teil, die in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat niedergelassen sind.

(7) Die Regeln sollten einfach und effizient angewandt werden, so daß der Verwaltungs- und Finanzaufwand für die Teilnehmer und die Kommission - insbesondere in bezug auf die Zeit für die Ausarbeitung der Vorschläge, den Abschluß der Vertragsverhandlungen und die Zahlung der Erstattungen - so gering wie möglich gehalten wird.

(8) Den Finanzbetrag der Gemeinschaft sollten die Teilnehmer bei Nachweis der durch die indirekte FTE-Aktion entstandenen erstattungsfähigen Kosten erhalten, was andere, zweckmäßigere Verfahren nicht ausschließt.

(9) Die FTE-Tätigkeiten sollten unter Einhaltung der ethischen Grundsätze durchgeführt werden.

(10) Die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse müssen gewährleisten, daß die mit dem Erwerb und der Nutzung der Kenntnisse verbundenen Rechte geschützt werden.

(11) Diese Regeln müssen den Interessen der Gemeinschaft ebenso Rechnung tragen wie den legitimen Interessen der Vertragspartner, deren Vorschlag für eine indirekte FTE-Aktion ausgewählt wurde.

(12) Bei indirekten FTE-Aktionen müssen die Regeln im allgemeinen je nach Höhe des Finanzbeitrags der Gemeinschaft oder je nach Marktnähe der betreffenden FTE-Tätigkeiten einschließlich der Demonstration angepaßt werden.

(13) Die Eigentumsrechte an den bei indirekten FTE-Aktionen erworbenen Kenntnissen richten sich in der Regel nach der Höhe des Finanzbeitrags der Gemeinschaft.

(14) Die in indirekten FTE-Aktionen erworbenen Kenntnisse müssen genutzt oder aber weiterverbreitet werden.

(15) Die Hauptverantwortung für die Verbreitung oder Nutzung der Forschungsergebnisse liegt bei den Vertragspartnern. Bei marktnäheren Vorhaben muß mit den Regeln die Nutzung der für die Verwertung durch die Vertragspartner geeigneten Ergebnisse gefördert werden. Anderenfalls muß mit den Regeln die Weitergabe geeigneter Ergebnisse, einschließlich der nutzbaren nicht verwerteten Ergebnisse an Dritte, einschließlich der Regierungen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten gefördert werden, damit die Nutzung dieser Ergebnisse ermöglicht und Doppelarbeit in der Forschung vermieden wird.

(16) Gegebenenfalls sind Vereinbarungen über ausschließliche Rechte erforderlich, um die Verwertung der Kenntnisse zu erleichtern. Diese Vereinbarungen müssen den geltenden Wettbewerbsvorschriften entsprechen.

(17) Bei bestimmten indirekten FTE-Aktionen haben die Vertragspartner einen Technologieumsetzungsplan vorzulegen, damit die Gemeinschaft die Nutzung und Verbreitung der Kenntnisse verfolgen kann.

(18) Die FTE-Tätigkeiten sollten nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Haushaltsführung durchgeführt werden.

(19) Die Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen und für die Verbreitung der Forschungsergebnisse können in den spezifischen Programmen so weit präzisiert oder ergänzt werden, wie dies für die Verwirklichung der Programmziele notwendig ist.

(20) Zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Tätigkeiten, die auf dem Fünften Rahmenprogramm beruhen, und den Tätigkeiten, die auf dem Beschluß 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (5) beruhen, sollten der vorliegende Beschluß und der Beschluß 1999/66/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) (1998-2002) (6) zum gleichen Zeitpunkt und für denselben Zeitraum verabschiedet werden -

BESCHLIESST:

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a) "FTE-Tätigkeiten" Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstrationstätigkeiten, gemäß Anhang II des Fünften Rahmenprogramms;

b) "indirekte FTE-Aktionen" eine der beiden Formen der Durchführung von FTE-Tätigkeiten gemäß Anhang IV des Fünften Rahmenprogramms. Sie werden von Dritten aufgrund eines Vertrags mit der Gemeinschaft durchgeführt, wobei die GFS unter den in Artikel 7 vorgesehenen Bedingungen an diesen Aktionen teilnehmen kann;

c) "direkte FTE-Aktionen" eine der beiden Formen der Durchführung von FTE-Tätigkeiten gemäß Anhang IV des Fünften Rahmenprogramms. Sie werden von der GFS durchgeführt;

d) "assoziierter Staat" einen Staat, der mit der Gemeinschaft insbesondere auf der Grundlage von Artikel 130m des Vertrags ein völkerrechtliches Abkommen geschlossen hat, dem zufolge er sich am Fünften Rahmenprogramm finanziell beteiligt. Das Abkommen bezieht sich auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration;

e) "Drittland" einen Staat, der weder ein Mitgliedstaat noch ein assoziierter Staat ist;

f) "Rechtsperson"

- eine natürliche Person oder

- eine juristische Person, sofern sie nach dem Gemeinschaftsrecht oder dem für sie geltenden nationalen Recht niedergelassen ist und Rechtspersönlichkeit besitzt oder im eigenen Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein, Verträge schließen und vor Gericht auftreten kann;

g) "internationale Organisation" einen Zusammenschluß von Staaten mit Ausnahme der Gemeinschaft, der auf einem Vertrag oder einen Rechtsakt ähnlicher Wirkung beruht, über gemeinsame Organe verfügt und eine gegenüber seinen Vertragsstaaten eigenständige Völkerrechtspersönlichkeit besitzt;

h) "potentieller Nutzer der FTE-Ergebnisse" eine Rechtsperson, jede internationale Organisation oder die GFS, die wegen Eigenbedarfs und der vorhandenen Kapazitäten - seien sie wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher oder sozialer Art - speziell dazu beitragen kann, die aus den indirekten FTE-Aktionen resultierenden Kenntnisse zu nutzen oder nutzen zu lassen;

i) "kleine und mittlere Unternehmen" (nachstehend als "KMU" bezeichnet) Unternehmen, die die Kriterien der Empfehlung 96/280/EG der Kommission (7) erfuellen, d. h.

- weniger als 250 Personen beschäftigen (Vollzeit-Äquivalent) und

- einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen ECU oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen ECU haben und

- das in der Empfehlung genannte Unabhängigkeitskriterium erfuellen;

j) "Kenntnisse" die Ergebnisse der FTE-Aktionen des Fünften Rahmenprogramms, einschließlich Informationen;

k) "Verbreitung" die Offenlegung der Kenntnisse durch jedes geeignete Mittel - mit Ausnahme von Veröffentlichungen aufgrund der Formalitäten zum Schutz der Kenntnisse - mit dem Ziel, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu fördern;

l) "Nutzung" die direkte oder indirekte Verwendung der Kenntnisse in der Forschung oder zu Verwertungszwecken;

m) "Verwertung" die Verwendung der Kenntnisse zur Schaffung und zum Vertrieb eines Produkts oder Verfahrens oder zur Einrichtung und Erbringung einer Dienstleistung;

n) "bereits bestehendes Know-how" die Informationen, die sich vor Abschluß eines Vertrags gemäß Artikel 12 im Besitz der Antragsteller befinden oder gleichzeitig mit dem Vertragsabschluß erworben werden und zur ordnungsgemäßen Durchführung einer indirekten FTE-Aktionen notwendig sind, sowie die damit verbundenen Rechte.

Artikel 2 Interessen der Gemeinschaft

Die in den Artikeln 6, 15, 16, 17, 18 und 20 genannten Interessen der Gemeinschaft werden insbesondere nach Maßgabe folgender Kriterien beurteilt:

a) Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft;

b) angemessene Anreize für die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft;

c) Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Verbesserung der Lebensqualität in der Gemeinschaft;

d) Erfordernisse der übrigen Gemeinschaftspolitik, die mit den FTE-Aktionen unterstützt werden soll;

e) Bestehen von Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern oder internationalen Organisationen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit.

KAPITEL II REGELN FÜR DIE TEILNAHME VON UNTERNEHMEN, FORSCHUNGSZENTREN UND HOCHSCHULEN

Artikel 3 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung auf die Teilnahme von Rechtspersonen und internationalen Organisationen sowie der GFS an indirekten FTE-Aktionen.

Abschnitt 1 Teilnahme- und Finanzierungsbedingungen

Artikel 4 Teilnehmerzahl bei indirekten FTE-Aktionen

(1) Die indirekten FTE-Aktionen müssen durchgeführt werden

a) von mindestens zwei voneinander unabhängigen Rechtspersonen, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder einerseits in einem Mitgliedstaat und andererseits einem assoziierten Staat niedergelassen sind, oder

b) von mindestens einer Rechtsperson, die in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat niedergelassen ist, und der GFS oder

c) von einer oder mehreren Rechtspersonen, die in einem Drittland niedergelassen sind, oder internationalen Organisationen, die mit der unter den Buchstaben a) und b) geforderten Mindestzahl von in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat niedergelassen Rechtspersonen und der GFS zusammenarbeiten.

(2) In Ausnahmefällen, in denen die indirekte FTE-Aktion oder FTE-Tätigkeit aufgrund ihrer jeweiligen Besonderheit eine Durchführung durch einen einzigen Teilnehmer erfordert, muß diese durchgeführt werden

a) von einer Rechtsperson, die in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Staat oder einem Drittland niedergelassen ist, oder

b) von einer internationalen Organisation oder

c) von der GFS.

Artikel 5 Bedingungen für Rechtspersonen aus einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat

(1) Eine Rechtsperson, die in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat niedergelassen ist, kann an den indirekten FTE-Aktionen teilnehmen und aus dem Fünften Rahmenprogramm eine finanzielle Unterstützung erhalten, sofern sie

- eine Tätigkeit in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung oder Demonstration ausführt oder in Kürze beginnen wird oder

- zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse im Sinne des spezifisches Programms "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen" beiträgt oder

- ein potentieller Nutzer der FTE-Ergebnisse ist

oder als zusätzliche Bedingung bei themenspezifischen Netzen und konzertierten Aktionen

- statt dessen wegen ihrer Kenntnisse auf dem betreffenden Forschungsgebiet in der Lage ist, einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der vorgesehenen Arbeiten zu leisten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für folgende Fälle:

a) Sondierungsprämien, bei denen die Rechtsperson ein KMU oder in Ausnahmefällen ein potentieller Nutzer der FTE-Ergebnisse sein muß. Im letzteren Fall erhält die Rechtsperson in der Regel aus dem Fünften Rahmenprogramm keine finanzielle Unterstützung;

b) Kooperationsforschungsprojekte, bei denen die Rechtsperson ein KMU und potentieller Nutzer der FTE-Ergebnisse ist, aber über geringe oder keine eigenen FTE-Kapazitäten verfügt;

c) Begleitmaßnahmen, bei denen die Rechtsperson über das notwendige technische Kow-how verfügt, um die betreffende indirekte FTE-Aktion durchzuführen.

(3) Ist ein assoziierten Staat nur teilweise in das Fünfte Rahmenprogramm einbezogen, so ist die Teilnahme und finanzielle Unterstützung gemäß diesem Artikel für Rechtspersonen aus diesem Land auf die in dem Assoziierungsabkommen vorgesehenen spezifischen Programme beschränkt. Für die Teilnahme an spezifischen Programmen, in die das Land nicht einbezogen ist, gilt Artikel 6.

(4) Sofern der Gegenstand der indirekten FTE-Aktion dies erlaubt, muß jede in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechtsperson den Hauptteil der Arbeiten in den Mitgliedstaaten oder den assoziierten Staaten ausführen.

Artikel 6 Bedingungen für Rechtspersonen aus Drittländern und für internationale Organisationen

(1) Eine Rechtsperson, die in einem europäischen Drittland oder einem Partnerland des Mittelmeerraums niedergelassen ist, und eine internationale Organisation können an den indirekten FTE-Aktionen entsprechend den Interessen der Gemeinschaft auf Projektbasis teilnehmen, ohne eine finanzielle Unterstützung aus dem Fünften Rahmenprogramm zu erhalten, sofern

a) die Zahl der an dem Vorschlag für die indirekte FTE-Aktion Beteiligten mit Artikel 4 übereinstimmt und

b) sie die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 für Rechtspersonen aus Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten genannten Bedingungen erfuellt.

Dies gilt nicht für Ausbildungsstipendien gemäß Anhang IV des Fünften Rahmenprogramms.

(2) Rechtspersonen, die in anderen Drittländern niedergelassen sind, können unter den gleichen Bedingungen teilnehmen, sofern ihre Teilnahme einen erheblichen Zusatznutzen bei der Durchführung aller oder eines Teils der spezifischen Programme gemäß den Zielen des Programms bewirkt.

(3) Ist für den Zugang zu qualitativ hochwertigen Programmen in einem Drittland und/oder zur Sicherstellung geeigneter Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums ein völkerrechtliches Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland erforderlich, so ist der Abschluß eines solchen Abkommens Voraussetzung für die Teilnahme einer in diesem Drittland niedergelassenen Rechtsperson. Besteht ein solches Abkommen bereits, so unterliegt die Teilnahme zusätzlich den darin festgelegten Grundsätzen, Bedingungen und Beschränkungen.

(4) Eine Rechtsperson im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 kann in Ausnahmefällen mit finanzieller Unterstützung aus dem Fünften Rahmenprogramm teilnehmen, sofern hinreichend gerechtfertigt ist, daß die finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der Ziele der betreffenden indirekten FTE-Aktionen wesentlich ist.

Dies gilt nicht für Ausbildungsstipendien gemäß Anhang IV des Fünften Rahmenprogramms.

(5) Im Fall von FTE-Tätigkeiten im Rahmen des spezifischen Programms "Sicherung der internationalen Stellung der Gemeinschaftsforschung" können Rechtspersonen, die die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) erfuellen, teilnehmen, sofern sie zu einem der Ziele des spezifischen Programms beitragen und ihre Teilnahme im Einklang mit den Interesse der Gemeinschaft steht.

Eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird nur für die in diesem spezifischen Programm genannten FTE-Tätigkeiten und unter den dort genannten Bedingungen gewährt.

(6) Eine internationalen Organisation kann aus dem Fünften Rahmenprogramm in Ausnahmefällen eine finanzielle Unterstützung erhalten, sofern

a) bei indirekten FTE-Aktionen, ausgenommen Begleitmaßnahmen,

- hinreichend gerechtfertigt ist, daß die finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der Ziele der betreffenden indirekten FTE-Aktion wesentlich ist, und

- wenn eine Basiseinrichtung zu nutzen ist, die sich in einem Drittland befindet, und dies für die Durchführung der geplanten Arbeiten wesentlich ist;

b) sie bei Begleitmaßnahmen über die notwendigen technischen Fachkenntnisse und das Know-how verfügt, die in den Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten nur schwer oder überhaupt nicht verfügbar sind.

Artikel 7 Bedingungen für die GFS

Vorbehaltlich der internen Haushalts- und Verwaltungsmaßnahmen, die für die Teilnahme der GFS an indirekten FTE-Aktionen erforderlich sind, gelten für die GFS dieselben Bedingungen, Rechte und Pflichten wie für Rechtspersonen, die in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat niedergelassen sind und an indirekten FTE-Aktionen teilnehmen.

Artikel 8 Bedienungen bezüglich der Mittel

(1) Jede Rechtsperson und internationale Organisation sowie die GFS müssen

- bei der Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Aktion mindestens über die für die Durchführung potentiell notwendigen Mittel verfügen;

- bei der Unterzeichnung des Vertrags nachweisen, daß sie über alle notwendigen Mittel verfügen werden, soweit und sobald diese für die Durchführung benötigt werden.

(2) Unter den für die Durchführung der indirekten FTE-Aktion notwendigen Mitteln sind personelle Mittel, Infrastruktur, finanzieller Mittel und gegebenenfalls immaterielle Güter zu verstehen.

Abschnitt 2 Verfahren

Artikel 9 Anwendbare Verfahren

(1) Für indirekte FTE-Aktionen mit Ausnahme von Begleitmaßnahmen ist eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen. Dieser kann eine Aufforderung zur informativen Interessenbekundung vorangehen. Alle Aufforderungen dieser Art werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und sollten außerdem über andere geeignete Kanäle verbreitet werden.

(2) Begleitmaßnahmen sind gegebenenfalls Gegenstand von

- Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach den in Artikel 1 genannten Verfahren oder

- öffentlichen Ausschreibungen nach den einschlägigen Vorschriften, wenn die indirekte FTE-Aktion aus einem Kauf oder einer Dienstleistung besteht, oder

- Aufforderungen zur Bewerbung als unabhängiger Sachverständiger, wenn die betreffende Maßnahme verlangt, daß die Kommission die verschiedenen Forschungstreibenden in ausgewogener Weise berücksichtigt; hiervon unberührt bleiben andere, demselben Zweck dienende Verfahren im Fall der für die Fünfjahresbewertung bestellten hochqualifizierten unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms.

In besonderen Fällen - beispielsweise für einen Beitrag zu den Kosten von Konferenzen, Workshops und Seminaren - kann eine Unterstützung der Gemeinschaft in bezug auf ad hoc gestellte Unterstützungsanträge gewährt werden, die eine Rechtsperson oder eine internationale Organisation an die Kommission richtet.

(3) Für indirekte FTE-Aktionen, die in Form von Pilotaktionen durchgeführt werden, gelten die in den jeweiligen Beschlüssen über die spezifischen Programme vorgesehenen, speziell auf diese Aktionen abgestellten Verfahren.

(4) Vorbehaltlich gesetzlicher Auflagen und der Notwendigkeit, die Anforderungen der Transparenz und der Gleichbehandlung zu beachten, gestaltet die Kommission die Verfahren für die Einreichung, Auswahl und Annahme von Vorschlägen so kurz, wie dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, und begrenzt die Verwaltungskosten für die Antragsteller und für die Kommission auf das erforderliche Mindestmaß.

Artikel 10 Auswahlkriterien und Bedingungen bei den verschiedenen Verfahrensarten

(1) Maßgebend für die nach Anhang I des Fünften Rahmenprogramms vorgenommene Auswahl der auf eine entsprechende Aufforderung hin eingereichten Vorschläge für eine indirekte FTE-Aktion sowie der Pilotaktionen sind die in den Artikeln 4 bis 8 genannten Bedingungen und die nachstehenden Kriterien:

a) herausragende wissenschaftliche Qualität;

b) zusätzlicher Nutzen bei Durchführung durch die Gemeinschaft;

c) möglicher Beitrag zur Förderung der wissenschaftlichen und sozialen Ziele der Gemeinschaft;

d) innovativer Charakter des Vorschlags für eine indirekte FTE-Aktion;

e) Perspektiven der Ergebnisverbreitung und -verwertung laut Verbreitungs- und Nutzungsplan, der mit dem Vorschlag für eine indirekte FTE-Aktion einzureichen ist;

f) effektive grenzüberschreitende Zusammenarbeit;

g) effektives und effizientes Management;

h) etwaige im jeweiligen spezifischen Programm genannte zusätzliche Kriterien.

Diese Kriterien werden ja nach Kategorie der indirekten FTE-Aktion und der Art der FTE-Tätigkeit angewandt.

Vorhaben, die gegen die in den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Regelungen festgelegten ethischen Grundsätze verstoßen, werden nicht ausgewählt.

Bei öffentlich ausgeschriebenen Begleitmaßnahmen werden die Vorschläge nach den Auswahl- und Zuschlagskriterien geprüft, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen festgelegt werden.

(2) Bei Anträgen auf finanzielle Unterstützung hängt die Auswahl davon ab,

- ob die in den Artikeln 4, 5, 6 und 8 genannten relevanten Teilnahmebedingungen erfuellt sind und

- inwieweit die Anträge den Zielen und dem wissenschaftlich-technischen Inhalt des Fünften Rahmenprogramms und/oder des jeweiligen spezifischen Programms entsprechen und dienen.

(3) Bei Aufforderungen zur Bewerbung werden die Bewerber nach den Kriterien, die in dem einschlägigen Beschluß der Kommission festgelegt sind, und nach den einschlägigen Teilnahmebedingungen der Artikel 4, 5 und 6 ausgewählt.

Abschnitt 3 Verträge

Artikel 11 Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft und erstattungsfähige Kosten

(1) Im Einklang mit Anhang IV des Fünften Rahmenprogramms besteht die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in der vollständigen oder teilweisen Erstattung der erstattungsfähigen Kosten einer indirekten FTE-Aktion.

(2) Die Kosten einer indirekten FTE-Aktion sind erstattungsfähig, wenn sie für die betreffende Aktion notwendig und im Vertrag vorgesehen sind. Sie führen zu einer in einem angemessenen Zeitraum zu leistenden Erstattung, wenn die Ausgaben tatsächlich getätigt und in den Büchern oder den steuerlichen Unterlagen angegeben sind.

Soweit angezeigt, sollte eine Vorauszahlung vorgesehen werden.

(3) Im Fall von FTE-Vorhaben, Demonstrationsvorhaben und kombinierten FTE-Demonstrationsvorhaben ist auf die zusätzlichen erstattungsfähigen Kosten Bezug zu nehmen, wenn es das Rechnungsführungssystem des Teilnehmers einer indirekten FTE-Aktion nach Auffassung der Kommission nicht gestattet, die Gesamtkosten für die Durchführung der indirekten FTE-Aktion genau genug zu ermitteln.

(4) Die erstattungsfähigen Gesamtkosten werden durch Zahlungen bei Nachweis der tatsächlichen Kosten der betreffenden indirekten FTE-Aktion erstattet. Zum Nachweis der Kosten müssen ausreichende Belege vorgelegt werden. Auf Antrag der an einem Vorschlag für eine indirekte FTE-Aktion Beteiligten können jedoch Gemeinkosten statt dessen im Einvernehmen mit der Kommission pauschal berechnet werden.

Auf Wunsch der am Vorschlag für eine indirekte FTE-Aktion Beteiligten können im Einvernehmen mit der Kommission im Vertrag andere Bedingungen festgelegt werden:

a) bei kleinen Projekten Festbeträge, die anhand eines Kostenvoranschlags festgelegt werden;

b) in den übrigen Fällen Festbeträge, die an den Nachweis geknüpft sind, daß alles darangesetzt wird, die vertraglich vereinbarten Ziele zu erreichen;

c) sonstige Regelungen mit Pauschalsätzen und Mischsätzen, die für spezifische Programme angemessen sind.

(5) Zusätzliche erstattungsfähige Kosten im Sinne des Anhang IV des Fünften Rahmenprogramms sind

- die zusätzlichen erstattungsfähigen Kosten, die ausschließlich durch die Teilnahme an der indirekten FTE-Aktion entstanden sind;

- eine Gemeinkostenpauschale.

Artikel 12 Verträge

(1) Über die Vorschläge für eine indirekte FTE-Aktion, die nach einem der in Artikel 9 genannten Verfahren ausgewählt werden, wird ein Vertrag geschlossen.

(2) Die Verträge stützen sich auf den einschlägigen Mustervertrag, den die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der verschiedenen betroffenen FTE-Tätigkeiten - erstellt.

KAPITEL III REGELN FÜR DIE VERBREITUNG UND NUTZUNG DER FORSCHUNGSERGEBNISSE

Artikel 13 Geltungsbereich

Bei der Durchführung der spezifischen Programme des Fünften Rahmenprogramms gelten die Regeln für die Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse

- im Einklang mit den völkerrechtlichen Abkommen, die mit der Gemeinschaft insbesondere auf der Grundlage des Artikels 130m des Vertrags geschlossen wurden;

- unter voller Berücksichtigung des bereits bestehenden Know-hows, einschließlich der bestehenden einschlägigen Eigentumsrechte; die Durchführungsbestimmungen nach Artikel 22 und die in Artikel 12 genannten Verträge bleiben hiervon unberührt.

Artikel 14 Anpassung der Regeln für die Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse

Maßgebend für die Regeln für die Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse im Zusammenhang mit den bei einer indirekten FTE-Aktion erworbenen Kenntnissen ist in der Regel die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft, die gegebenenfalls die verschiedenen betroffenen FTE-Tätigkeiten und die Marktnähe widerspiegelt.

Die Gemeinschaft verbreitet die Forschungsergebnisse oder fördert deren Nutzung, wenn indirekte FTE-Aktionen vollständig von ihr finanziert werden.

Artikel 15 Eigentum an den Kenntnisse

(1) Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen einer direkten FTE-Aktion erworben werden, sind Eigentum der Gemeinschaft.

(2) Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen einer indirekten FTE-Aktion erworben werden, deren Kosten voll von der Gemeinschaft getragen werden, sind in der Regel Eigentum der Gemeinschaft.

Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen von Kooperationsforschungsprojekten erworben werde, sind Eigentum der KMU, die eine dritte Rechtsperson mit der Lösung ihres Forschungsproblems betraut haben.

Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen einer anderen indirekten FTE-Aktion erworben werden, deren Kosten von der Gemeinschaft nicht voll getragen werden, sind in der Regel Eigentum der Vertragspartner, die die Arbeiten durchgeführt haben und zu denen gemäß Artikel 7 gegebenenfalls die Gemeinschaft zählt.

Es ist Sache der Vertragspartner, über die spätere Weitergabe dieser Rechte an geistigem Eigentum an Dritte zu entscheiden, mit der Maßgabe, den Dritten vertraglich eine Verpflichtung zur Erfuellung der ihnen obliegenden Pflichten hinsichtlich der Verbreitung und Nutzung der Rechte sowie insbesondere die Wahrung der Interessen der Gemeinschaft aufzuerlegen.

Artikel 16 Schutz der Kenntnisse

Kenntnisse, die sich in der Industrie oder im Handel verwenden lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinschaft und ihrer Vertragspartner sowie in Übereinstimmung mit den Vertragsbestimmungen und den jeweils anwendbaren Vorschriften und Abkommen in angemessener Form und während eines angemessenen Zeitraums geschützt.

Artikel 17 Nutzung der Kenntnisse

(1) Die Gemeinschaft und die Vertragspartner nutzen ihre sich für eine Verwendung eignenden Kenntnisse oder tragen dafür Sorge, daß diese effektiv genutzt werden, wobei sie im Einklang mit den Interessen der Gemeinschaft handeln.

(2) Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Kenntnisse, die Eigentum der Vertragspartner sind und die sich zur Nutzung eignen, von diesen effektiv genutzt werden. Andernfalls werden die Kenntnisse nach Ablauf einer festgelegten Frist von den Vertragspartnern oder gegebenenfalls von der Kommission selbst verbreitet.

Artikel 18 Überlassung der Kenntnisse zur Nutzung

(1) Im allgemeinen sollten die bei Arbeiten im Rahmen einer direkten FTE-Aktion erworbenen Kenntnisse und die zu ihrer Nutzung notwendigen Informationen jeder interessierten und in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat niedergelassen Rechtsperson zur Verfügung gestellt werden, wenn diese sich verpflichtet, sie im Einklang mit den Interessen der Gemeinschaft zu nutzen oder nutzen zu lassen. Die Überlassung von Kenntnissen und Informationen wird an Bedingungen, insbesondere die Zahlung einer Vergütung, geknüpft.

(2) Die Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen einer indirekten FTE-Aktion erworben wurden und Eigentum eines der Vertragspartner sind, werden zusammen mit den zu ihrer Nutzung notwendigen Informationen den übrigen Vertragspartnern desselben Vorhabens zur Verfügung gestellt, sofern die rechtmäßigen, insbesondere kommerziellen Interessen aller Vertragspartner, gewahrt werden.

Bei den ausführlichen Regelungen für die Überlassung dieser Kenntnisse an Dritte zur Nutzung werden die Interessen der Gemeinschaft und grundsätzlich die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung, die gegebenenfalls die verschiedenen betroffenen FTE-Tätigkeiten und die Marktnähe widerspiegelt, berücksichtigt.

(3) Die Überlassung von Kenntnissen und Informationen kann an angemessene Bedingungen geknüpft werden. Über die Überlassung kann unter Beachtung der anwendbaren Wettbewerbsvorschriften eine besondere Vereinbarung, insbesondere über ausschließliche Rechte, getroffen werden. Dabei berücksichtigt der Verleiher der Rechte die Belastungen und Risiken, die für den Empfänger der Rechte mit den für die Kenntnisverwertung erforderlichen Investitionen verknüpft sind.

Artikel 19 Verbreitung der Kenntnisse

(1) Die Kommission betreibt die Verbreitung der Kenntnisse, die bei Arbeiten im Rahmen einer direkte FTE-Aktion erworben wurden und sich zur Verbreitung eignen.

Insbesondere ist folgendes zu berücksichtigen:

a) die Notwendigkeit des Schutzes der Rechte am geistigen und gewerblichen Eigentum;

b) die Vertraulichkeit;

c) die Vorteile einer raschen Verbreitung, beispielsweise um Doppelarbeit in der Forschung zu vermeiden.

(2) Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Kenntnisse, die bei den Arbeiten im Rahmen einer indirekten FTE-Aktion erworben werden und sich zur Verbreitung eignen, von den Vertragspartnern oder gegebenenfalls von ihr selbst über geeignete Kanäle (z. B. wissenschaftliche Veröffentlichungen) verbreitet werden.

Bei indirekten Aktionen ist neben Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

- die berechtigten Interessen der Vertragspartner, einschließlich der kommerziellen Interessen;

- grundsätzlich die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft.

(3) Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung und in besonderen Fällen auf Antrag ohne unnötige Verzögerung Zugang zu Kenntnissen, die für politische Entscheidungen von Bedeutung sind. Allgemeine Anforderungen hierfür werden in den einschlägigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und den Regelungen festgelegt; Ausnahmen von diesem Grundsatz werden für einzelne Projekte vertraglich vereinbart.

Artikel 20 Technologieumsetzungsplan

(1) Die an einer indirekten FTE-Aktion beteiligten Vertragspartner haben je nach Art der FTE-Tätigkeit einen Technologieumsetzungsplan vorzulegen. Der Technologieumsetzungsplan spiegelt die Grundzüge des Ergebnisverbreitungs- und nutzungsplans wider, der als Teil des der Kommission ursprünglich unterbreiteten Vorschlags für die Teilnahme an einer indirekten FTE-Aktion geprüft worden ist.

(2) Der Technologieumsetzungsplan enthält die Bedingungen für die Verbreitung und Nutzung der Kenntnisse, einschließlich eines Zeitplans. Der Plan wird von der Kommission genehmigt, die dessen Inhalt unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinschaft und der Vertragspartner beurteilt.

(3) Die Vertragspartner unterrichten die Kommission über die zur Durchführung des Technologieumsetzungsplans ergriffenen Maßnahmen. Sie müssen jede spätere wesentliche Änderung begründen.

KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21 Ergänzende Bestimmungen der spezifischen Programme

(1) In den Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme zur Durchführung des Fünften Rahmenprogramms können die Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse präzisiert oder ergänzt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 und die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Unterabsatz 2 genannten Ausbildungsstipendien.

Artikel 22 Durchführungsbestimmungen

Die genauen Bestimmungen zur Anwendung der Artikel 4, 8 und 11 sowie der Artikel 14 bis 20 werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt und erforderlichenfalls geändert.

Artikel 23 Verfahren zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der von Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 24 Berichte

(1) Der jährliche Bericht, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 130p des Vertrags unterbreitet, enthält auch Angaben über die Durchführung des vorliegenden Beschlusses.

(2) Vor Ablauf des Fünften Rahmenprogramms unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses.

Artikel 25 Geltungsdauer

Dieser Beschluß gilt für direkte und indirekte FTE-Aktionen zur Durchführung des Fünften Rahmenprogramms.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. EINEM

(1) ABl. C 40 vom 7.2.1998, S. 14.

(2) ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 51.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. Mai 1998 (ABl. C 195 vom 22.6.1998), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. Juli 1998 (ABl. C 262 vom 19.8.1998, S. 50) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 1998 (ABl. C 328 vom 26.10.1998).

(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5) Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.

(6) Siehe Seite 56 dieses Amstblatts.

(7) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.