31999D0182

Beschluß Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002)

Amtsblatt Nr. L 026 vom 01/02/1999 S. 0001 - 0033


BESCHLUSS Nr. 182/1999/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 25. November 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 130f Absatz 3 und Artikel 130i Absatz 1 des Vertrags sollte ein mehrjähriges Rahmenprogramm beschlossen werden, in dem alle Maßnahmen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, einschließlich der Demonstrationsvorhaben, nachstehend als "FTE" bezeichnet, zusammengefaßt werden.

(2) Es wurde für zweckmäßig erachtet, für den Zeitraum 1998 bis 2002 ein neues Rahmenprogramm anzunehmen, um die Kontinuität der gemeinschaftlichen Forschungstätigkeiten zu gewährleisten.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (5) muß die Kommission eine externe Bewertung der Verwaltung und Durchführung der gemeinschaftlichen Maßnahmen während der letzten fünf Jahre vor dieser Bewertung durchführen lassen, bevor sie ihren Vorschlag für ein Fünftes Rahmenprogramm vorlegt. Diese Bewertung, deren Schlußfolgerungen und die Bemerkungen der Kommission wurden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen übermittelt.

(4) Im Einklang mit Artikel 130f Absatz 1 des Vertrags sollte die FTE-Politik der Gemeinschaft vorrangig folgenden Themen gewidmet werden: gesellschaftliche Probleme, Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft, nachhaltige Entwicklung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Lebensqualität und Globalisierung des Wissens, Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der politischen Konzepte der Gemeinschaft und internationale Rolle der Gemeinschaft als Standort von höchstem wissenschaftlichem und technologischem Rang.

(5) Es sollten geeignete Schritte zur Förderung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten unternommen werden.

(6) Die FTE-Maßnahmen, die innerhalb des ersten Aktionsbereichs gemäß Artikel 130g des Vertrags durchgeführt werden, sollten sich auf eine begrenzte Anzahl von Themen konzentrieren. Diese in indirekte Aktionen eingebetteten Tätigkeiten sollten in Form von "Leitaktionen" durchgeführt werden, in denen die jeweiligen Arbeiten (von der Grundlagenforschung über die angewandte und generisch ausgerichtete Forschung bis hin zu Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben) in einem stimmigen Gesamtkonzept gebündelt werden, um sie strategisch auf eine gemeinsame europäische Aufgabenstellung oder Problematik auszurichten. Ferner zählen hierzu generisch ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und Maßnahmen zur Förderung der optimalen Nutzung der Forschungsinfrastruktur und Verbesserung des Zugangs zu derselben.

(7) Die Maßnahmen des zweiten Aktionsbereichs (Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen), des dritten Aktionsbereichs (Verbreitung und Auswertung der FTE-Ergebnisse) und des vierten Aktionsbereichs (Ausbildung und Mobilität von Forschern) gemäß Artikel 130g des Vertrags sollten so gestaltet werden, daß untereinander sowie in bezug auf die obengenannten FTE-Maßnahmen eine gegenseitige Ergänzung, Unterstützung und Wechselbeziehung sichergestellt ist.

(8) Dieses Konzept erfordert die Erhaltung und den Ausbau des in der Gemeinschaft bestehenden Potentials für wissenschaftliche und technologische Spitzenleistungen, wobei auch die Bemühungen der wichtigsten internationalen Partner der Gemeinschaft zu berücksichtigen sind.

(9) In diesem Zusammenhang sollte den Bedürfnissen der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, um ihre effektive Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu begünstigen und sie in die Lage zu versetzen, diese Programme für sich zu nutzen. Besonderes Gewicht sollte ferner auf die Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen, auf Innovation und auf die Ausbildung und Mobilität von Forschern gelegt werden, um so das Entstehen einer neuen Generation von tatkräftigen Forschern mit innovativen Ideen zu begünstigen.

(10) Forschung und technologische Entwicklung können das Wirtschaftswachstum positiv beeinflussen und somit zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen.

(11) Der Forschungssektor, die Industrie und die Nutzer haben wesentlich an der Ausarbeitung der Maßnahmen des Fünften Rahmenprogramms mitgewirkt; sie sollten auch bei dessen Umsetzung einbezogen werden.

(12) Bei der Entwicklung und Durchführung der politischen Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft müssen die Ziele des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts berücksichtigt werden. Gemäß diesem Grundsatz muß das Rahmenprogramm zur harmonischen Entwicklung der Gemeinschaft beitragen und gleichzeitig qualitativ hochwertige FTE-Tätigkeiten fördern. Daher muß die Komplementarität der FTE-Tätigkeiten und der Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen anderer einschlägiger Instrumente gewahrt werden.

(13) Es ist notwendig, die Teilnahme von Regionen in äußerster Randlage an den FTE-Tätigkeiten der Gemeinschaft durch geeignete Mechanismen, die ihrer besonderen Situation angepaßt sind, zu fördern und zu erleichtern.

(14) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Artikels 3b des Vertrags sind die Ziele der gemeinschaftlichen FTE-Politik, die im Fünften Rahmenprogramm zum Ausdruck kommen, auf die Unterstützung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ausgerichtet, soweit die Ziele auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. Es muß in personeller und finanzieller Hinsicht eine "kritische Masse" gebildet werden, insbesondere durch die Bündelung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen, einander ergänzenden Fachkompetenzen und Mittel. Diese Ziele können daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Der vorliegende Beschluß geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinaus.

(15) Im Einklang mit den in diesem Rahmenprogramm festgelegten Grundsätzen kann die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen des Rahmenprogramms auf der Ebene der spezifischen Programme differenziert werden; sie richtet sich in ausreichend begründeten Einzelfällen nach der Art der betreffenden Maßnahmen und der Marktnähe, wobei die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (6), insbesondere die Nummern 5.12 und 5.13, und die internationalen Vorschriften zu beachten sind.

(16) Der für das Fünfte Rahmenprogramm bereitgestellte Gesamthöchstbetrag müßte im Fall des Beitritts neuer Mitgliedstaaten vor dem Auslaufen des Rahmenprogramms überprüft werden.

(17) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenprogramm sollte während der gesamten Laufzeit des Programms mit der geltenden Finanziellen Vorausschau in Einklang stehen. Es sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß während der Laufzeit des Fünften Rahmenprogramms eine neue Finanzielle Vorausschau ausgehandelt wird. Sollte der Gesamthöchstbetrag mit dem in der dann geltenden Finanziellen Vorausschau für Forschungszwecke bereitstehenden Betrag nicht in Einklang stehen oder sollte keine Finanzielle Vorausschau in Kraft sein, müßte nach den im Vertrag hierfür vorgesehenen Bestimmungen über einen neuen Betrag entschieden werden. Für die spezifischen Programme sollten gleichartige Vorkehrungen vorgesehen werden. Bei Fehlen solcher Vorkehrungen könnten die spezifischen Programme nicht durchgeführt werden, weil es keine Rechtsgrundlage für die in ihnen vorgesehenen Ausgaben mehr gäbe.

(18) Die Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten müssen innerhalb des für das Rahmenprogramm festgelegten Gesamtbetrags finanziert werden; sie sollten im Haushaltsplan transparent ausgewiesen werden.

(19) Bei der Festlegung der Kriterien für die Auswahl der Themen des Fünften Rahmenprogramms und der damit verbundenen wissenschaftlichen und technologischen Ziele wurden die oben dargelegten Grundsätze berücksichtigt. Diese Kriterien sollten im Interesse der Kohärenz auch bei der Durchführung des Fünften Rahmenprogramms angewendet werden.

(20) Die Gemeinsame Forschungsstelle führt direkte FTE-Aktionen durch; diese umfassen Forschungstätigkeiten sowie wissenschaftliche und technische Unterstützungstätigkeiten mit institutionellem Charakter in den Bereichen, in denen sie in der Gemeinschaft in besonderem Maße oder sogar ausschließlich über Fachwissen und Einrichtungen verfügt, oder wenn sie mit Aufgaben zur Unterstützung und Durchführung von Gemeinschaftspolitiken und Aufgaben betraut wird, die der Kommission gemäß dem Vertrag obliegen und die die Unparteilichkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle erfordern. Sie beteiligt sich ferner mit zunehmender Wettbewerbsorientierung innerhalb von Arbeitsgemeinschaften an Forschungsarbeiten, die im Rahmen von indirekten Aktionen vorgesehen sind.

(21) Es ist erforderlich, die ethischen Aspekte des Fortschritts der Kenntnisse und der Technologien sowie ihrer Anwendung zu berücksichtigen und bei den Forschungstätigkeiten die ethischen Grundprinzipien sowie den Schutz der Privatsphäre zu beachten.

(22) Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit muß bei der Durchführung des Fünften Rahmenprogramms berücksichtigt werden. Deshalb sollte die Beteiligung von Frauen im FTE-Bereich gefördert werden.

(23) Gemäß Artikel 130p des Vertrags ist dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich ein Bericht vorzulegen; darüber hinaus müssen im Sinne der Empfehlungen für Transparenz und eine wirtschaftliche und effiziente Verwaltung Vorkehrungen für die systematische Prüfung der Durchführung des Fünften Rahmenprogramms und für dessen Bewertung getroffen werden.

(24) Das Europäische Parlament will als eines der an Beschlüssen über künftige Forschungsprogramme beteiligten Organe die Fortschritte bei der Ausführung des Rahmenprogramms durch die Kommission verfolgen, ohne dabei in die durchführende Rolle der Kommission einzugreifen oder diese Rolle einzuschränken.

(25) Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassenen Rechtsakte (7) vereinbart.

(26) Bestimmte Forschungstätigkeiten in bezug auf Kohle und Stahl, die derzeit auf der Grundlage des im Jahr 2002 auslaufenden Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl durchgeführt werden, müssen im Einklang mit den Auswahlkriterien verstärkt in das Rahmenprogramm eingebunden werden.

(27) Zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten Forschungstätigkeiten und den aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft durchgeführten Maßnahmen sollte der Beschluß über das Rahmenprogramm für Maßnahmen im Bereich der Nuklearforschung und -ausbildung zum gleichen Zeitpunkt und für den gleichen Zeitraum wie das vorliegende Rahmenprogramm verabschiedet werden.

(28) Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist gehört worden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum 1998 bis 2002 wird ein mehrjähriges Rahmenprogramm für alle Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, einschließlich der Demonstrationsvorhaben, im folgenden "Fünftes Rahmenprogramm" genannt, beschlossen.

(2) Das Fünfte Rahmenprogramm umfaßt gemäß Artikel 130g des Vertrags vier gemeinschaftliche Aktionsbereiche:

a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration;

b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;

c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;

d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft.

Der erste gemeinschaftliche Aktionsbereich betrifft die folgenden vier Themen:

1. Lebensqualität und Management lebender Ressourcen;

2. benutzerfreundliche Informationsgesellschaft;

3. wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum;

4. Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung.

Der zweite, der dritte und der vierte gemeinschaftliche Aktionsbereich betreffen die folgenden Themen:

1. Sicherung der internationalen Stellung der Gemeinschaftsforschung;

2. Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU;

3. Ausbau des Potentials an Humanressourcen in der Forschung und Verbesserung der sozio-ökonomischen Wissensgrundlage.

Die Maßnahmen, die innerhalb der thematischen Programme des ersten gemeinschaftlichen Aktionsbereichs durchgeführt werden, werden in Abstimmung und Wechselwirkung mit den horizontalen Programmen auch zur Erreichung der Ziele dieser drei Themen beitragen.

Die Komplementarität mit einschlägigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und Initiativen wie COST und EUREKA wird angestrebt.

(3) Die Kriterien für die Auswahl der in Absatz 2 genannten Themen und der damit verbundenen Ziele sind in Anhang I aufgeführt. Sie gelten für die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms.

(4) Die Struktur der gemeinschaftlichen Maßnahmen, ihre wissenschaftlichen und technologischen Ziele und die zugehörigen Prioritäten sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 2

(1) a) Der Gesamthöchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Fünften Rahmenprogramm beträgt 13 700 Millionen ECU.

Davon sind bestimmt:

- 3 140 Millionen ECU für den Zeitraum 1998 bis 1999;

- 10 560 Millionen ECU für den Zeitraum 2000 bis 2002.

b) Der Betrag von 10 560 Millionen ECU gilt als bestätigt, wenn er mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2002 in Einklang steht. Ist eine neue Finanzielle Vorausschau in Kraft, so ist diese Bedingung nur erfuellt, wenn

- in der Finanziellen Vorausschau der für die Forschung zur Verfügung stehende Ausgabenanteil angegeben ist und

- dieser Anteil eine Beteiligung der Gemeinschaft in Höhe von 10 560 Millionen ECU im Zeitraum 2000 bis 2002 ermöglicht.

c) Steht der Betrag von 10 560 Millionen ECU mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2002 nicht in Einklang oder ist in dieser Zeit keine Finanzielle Vorausschau in Kraft,

- setzen das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 130i Absatz 1 des Vertrags einen neuen Gesamthöchstbetrag fest und passen die Beträge in Anhang III entsprechend an;

- paßt der Rat gemäß Artikel 130i Absatz 4 des Vertrags die für die spezifischen Programme gemäß Artikel 3 für notwendig erachteten Beträge an, um ihre Vereinbarkeit mit dem neuen Gesamthöchstbetrag zu gewährleisten.

Bis zu den Beschlüssen gemäß dem ersten und zweiten Gedankenstrich dürfen die Grenzen, die sich aus Buchstabe a) erster Gedankenstrich dieses Absatzes ergeben, bei der Durchführung der spezifischen Programme nicht überschritten werden.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird im Fall des Beitritts neuer Mitgliedstaaten vor dem Auslaufen dieses Rahmenprogramms überprüft.

(3) In Anhang III werden die jeweiligen Anteile der in Artikel 1 vorgesehenen gemeinschaftlichen Aktionsbereiche aufgeführt und die Aufteilung auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Themen des ersten gemeinschaftlichen Aktionsbereichs angegeben.

(4) Alle Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten werden aus dem für das Programm verfügbaren Gesamtbetrag bestritten. Sie werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nach den üblichen Verfahren behandelt, die für andere vergleichbare Verwaltungsausgaben gelten.

Artikel 3

(1) Die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms erfolgt durch acht spezifische Programme, wobei vier dieser spezifischen Programme den vier Themen innerhalb des ersten gemeinschaftlichen Aktionsbereichs und drei jeweils dem zweiten, dritten und vierten gemeinschaftlichen Aktionsbereich entsprechen und das achte ein spezifisches Programm für die Gemeinsame Forschungsstelle darstellt. Der Wissenschaftssektor, die Industrie und die Nutzer werden in den gesamten Prozeß der Durchführung eng einbezogen.

In jedem spezifischen Programm werden seine genauen Ziele in Übereinstimmung mit den in Anhang II beschriebenen wissenschaftlichen und technologischen Zielen sowie die genauen Regelungen für seine Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt.

Die Kommission wird in eigener Zuständigkeit ein detailliertes Handbuch über operative Maßnahmen und Leitlinien für die Auswahl von FTE-Aktionen erstellen und veröffentlichen.

(2) Die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms kann erforderlichenfalls auch zu Zusatzprogrammen entsprechend Artikel 130k des Vertrags, zu einer Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 130l oder zur Gründung gemeinsamer Unternehmen oder zur Schaffung anderer Strukturen entsprechend Artikel 130n führen. Ferner kann sie zu einer Zusammenarbeit mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen entsprechend Artikel 130m führen.

Artikel 4

Die Einzelheiten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Fünften Rahmenprogramm werden durch die für die FTE-Mittel geltenden besonderen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), ergänzt durch Anhang IV dieses Beschlusses, geregelt.

Artikel 5

(1) Die Kommission überwacht in jedem Jahr mit Hilfe unabhängiger qualifizierter Sachverständiger ständig und systematisch die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme anhand der in Anhang I festgelegten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele. Sie überprüft insbesondere, ob die Ziele, Prioritäten und Finanzmittel der jeweiligen Lage noch entsprechen. Erforderlichenfalls legt sie Vorschläge zur Anpassung oder Ergänzung des Rahmenprogramms und/oder der spezifischen Programme vor, wobei sie den Ergebnissen dieser Bewertung Rechnung trägt.

(2) Bevor die Kommission ihren Vorschlag für ein Sechstes Rahmenprogramm vorlegt, beauftragt sie unabhängige hochqualifizierte Sachverständige mit einer externen Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse der gemeinschaftlichen Maßnahmen während der letzten fünf Jahre vor dieser Bewertung, wobei die Kriterien des Anhangs I, die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des Anhangs II und die Umsetzung dieses Beschlusses durch die darauf beruhenden spezifischen Programme zugrunde gelegt werden. Die Kommission übermittelt die Schlußfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten unabhängigen qualifizierten Sachverständigen werden von der Kommission insbesondere aus dem Wissenschaftssektor, der Industrie und dem Kreis der Nutzer aufgrund ihrer fachlichen und persönlichen Eignung ausgewählt; die Kommission sorgt dabei für eine ausgewogene Berücksichtigung der verschiedenen Akteure im Forschungsbereich.

Die Kommission macht die vollständige Liste der Sachverständigen sowie die Qualifikation jedes einzelnen nach ihrer Ernennung bekannt.

(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Ausführung des Rahmenprogramms und der spezifischen Programme.

Artikel 6

Zur Mitte der Laufzeit des Fünften Rahmenprogramms wird die Kommission die mit dem Programm erzielten Fortschritte überprüfen und auf der Grundlage der Evaluierungen der verschiedenen spezifischen Programme dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag zur Anpassung dieses Beschlusses, unterbreiten.

Artikel 7

Bei allen Forschungstätigkeiten des Fünften Rahmenprogramms müssen die ethischen Grundprinzipien beachtet werden, einschließlich der Erfordernisse des Wohlergehens der Tiere gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J.M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. EINEM

(1) ABl. C 173 vom 7.6.1997, S. 10, und ABl. C 291 vom 25.9.1997, S. 15.

(2) ABl. C 355 vom 21.11.1997, S. 38, und ABl. C 73 vom 9.3.1998, S. 133.

(3) ABl. C 379 vom 15.12.1997, S. 26.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 1997 (ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 171), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. März 1998 (ABl. C 178 vom 10.6.1998, S. 49) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 1998 (ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 131). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1998 und Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1998.

(5) ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

(6) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(7) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.

(8) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2548/98 (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 1).

ANHANG I

KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER THEMEN UND ZIELE DER GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN

1. Die FTE-Politik der Europäischen Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Verbesserung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel dieses Vertrags für erforderlich gehalten werden. Sie soll ferner zur Verbesserung der Lebensqualität der Bürger der Gemeinschaft und zur nachhaltigen Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes, auch hinsichtlich der ökologischen Aspekte, beitragen. Die Durchführung dieser Politik basiert auf den Grundsätzen hoher wissenschaftlicher und technologischer Qualität und der Relevanz für die vorgenannten Ziele.

Darüber hinaus werden die Themen des Fünften Rahmenprogramms und die damit verbundenen Ziele im Hinblick auf die Kosten/Nutzen-Perspektive, die eine optimale Verwendung der öffentlichen Mittel in Europa erfordert, und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf der Grundlage ausgewählt, daß die Gemeinschaft nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können.

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze wird das Rahmenprogramm anhand gemeinsamer Kriterien festgelegt, die sich drei Kategorien zuordnen lassen:

- Zusätzlicher Nutzen aufgrund eines gemeinschaftlichen Vorgehens ("Gemeinschaftsmehrwert") und Subsidiaritätsprinzip:

- Notwendigkeit der Bildung einer "kritischen Masse" in personeller und finanzieller Hinsicht, insbesondere durch Bündelung der komplementären Fachkompetenzen und Ressourcen in den Mitgliedstaaten;

- wesentlicher Beitrag zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitik in einem oder mehreren Bereichen;

- Behandlung von Problemen mit Gemeinschaftsdimension oder von Fragen im Zusammenhang mit der Normung oder der Entwicklung des europäischen Raums.

Auf diese Weise sollen Ziele erfaßt werden, die durch Forschungstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene effizienter verfolgt werden können.

- Gesellschaftliche Erfordernisse:

- Verbesserung der Beschäftigungslage;

- Verbesserung der Lebensqualität und des Gesundheitsniveaus;

- Umweltschutz.

Diese Kriterien sollen dazu beitragen, die wichtigsten gesellschaftlichen und sozialen Ziele der Gemeinschaft zu erreichen, die den Erwartungen und Anliegen ihrer Bürger entsprechen.

- Wirtschaftliche Entwicklung und wissenschaftliche und technologische Perspektiven:

- expandierende und wachtstumsträchtige Bereiche;

- Bereiche, in denen die Unternehmen der Gemeinschaft ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können und müssen;

- Bereiche mit Aussichten auf erhebliche wissenschaftliche und technologische Fortschritte und Möglichkeiten zur mittel- oder langfristigen Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse.

Diese Kriterien sollen zur harmonischen und nachhaltigen Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt beitragen.

3. Die in Nummer 2 genannten Kriterien, die nach Bedarf ergänzt werden, gelten für die Durchführung des Fünften Rahmenprogramms im Hinblick auf die Festlegung der spezifischen Programme und die Auswahl der Tätigkeiten im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung einschließlich Demonstration. Die drei Kriterienkategorien werden gleichzeitig angewandt und müssen alle, je nach Einzelfall allerdings in unterschiedlichem Ausmaß, erfuellt werden.

ANHANG II

STRUKTUR DER GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHMEN, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE SOWIE ENTSPRECHENDE PRIORITÄTEN

I. THEMEN UND AUFBAU

In bezug auf die Themen und den Aufbau des Fünften Rahmenprogramms ist daran zu erinnern, daß das Fünfte Rahmenprogramm gemäß Artikel 130g des EG-Vertrags vier Aktionsbereiche umfaßt:

- Der erste Bereich erstreckt sich auf die Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration.

- Der zweite Bereich betrifft die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration.

- Der dritte Bereich betrifft die Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration.

- Der vierte Bereich zielt auf die Förderung der Ausbildung und Mobilität von Forschern ab.

1. INHALT UND AUFBAU DES ERSTEN AKTIONSBEREICHS

Die Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration umfassen:

- sogenannte Leitaktionen;

- generisch ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;

- Maßnahmen zur Förderung der Forschungsinfrastruktur.

Zu diesen Programmen gehören unter grundlegender Wahrung der menschlichen Werte gegebenenfalls Untersuchungen und Forschungstätigkeiten zu relevanten ethischen und rechtlichen Aspekten. Die Gemeinschaftsmittel für Forschungsprojekte im Rahmen dieses Programms werden ausschließlich für zivile Zwecke eingesetzt, einschließlich Forschungsarbeiten über die Aufspürung und die Räumung von Landminen.

Den sozio-ökonomischen Auswirkungen der Verwirklichung und Nutzung der von jedem einzelnen Programm erfaßten Technologien, Prozesse und Szenarien ist besondere Beachtung zu widmen. Als integraler Bestandteil der Maßnahmen des ersten Aktionsbereichs werden einschlägige sozio-ökonomische Forschungstätigkeiten durchgeführt. Es werden besondere Anstrengungen zur gegenseitigen Abstimmung dieser Tätigkeiten unternommen, um die Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse durch die Nutzer zu optimieren. Ergänzt werden diese Maßnahmen durch sozio-ökonomische Forschungstätigkeiten zu horizontalen Fragestellungen innerhalb des vierten Aktionsbereichs.

Der Notwendigkeit der Förderung der Beteiligung von Frauen in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Im Rahmen eines in sich schlüssigen Konzepts, das auch den zweiten, dritten und vierten Aktionsbereich einbezieht, werden darüber hinaus in den jeweiligen Bereichen Maßnahmen durchgeführt, die zu den Zielen der anderen Aktionsbereiche beitragen.

Es werden besondere Anstrengungen unternommen zur Förderung einer wirklichen Beteiligung von KMU an dem Programm, insbesondere bei Aktionen auf Kostenteilungsbasis.

Es werden Synergieeffekte mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsinstrumenten angestrebt.

a) Leitaktionen

Die Leitaktionen werden problemorientiert und klar umrissen sein, den Kriterien entsprechen und speziell auf die Ziele jedes einzelnen Programms und auf die angestrebten Ergebnisse abgestellt sein, wobei den Auffassungen der Nutzer Rechnung zu tragen ist. Die Leitaktionen werden einen eindeutigen europäischen Schwerpunkt aufweisen. Eine Leitaktion wird als ein Bündel von kleinen und großen, angewandten, generischen und - soweit zutreffend - grundlegenden Forschungsprojekten betrachtet, die auf eine gemeinsame europäische Aufgabenstellung oder Problematik ausgerichtet sind, ohne globale Fragestellungen außer acht zu lassen.

Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Forschungstätigkeiten beziehen das gesamte Spektrum von Maßnahmen und Disziplinen mit ein, die zur Erreichung der Ziele erforderlich sind, und reichen von der Grundlagenforschung über die Entwicklung bis hin zur Demonstration. Geeigneten Verknüpfungen zu einschlägigen nationalen und internationalen Initiativen (einschließlich ergänzender europäischer FTE-Systeme) wird angemessene Beachtung gewidmet.

b) Generisch ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

Diese Maßnahmen, die für die Erreichung der Ziele der thematischen Programme von wesentlicher Bedeutung sind, werden nur in einer begrenzten Anzahl von Bereichen durchgeführt, die nicht von den Leitaktionen abgedeckt werden. Sie dienen als Ergänzung der Leitaktionen. Ihr Hauptziel besteht darin, die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, ihr wissenschaftliches und technologisches Potential in den Bereichen der Forschung und der unterstützenden Technologien aufrechtzuerhalten und zu verbessern, die eine weite Verbreitung finden sollten.

c) Förderung der Forschungsinfrastruktur

Da Bau und Betrieb der Forschungsinfrastruktur in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Behörden fallen, sollte die Unterstützung der Gemeinschaft für die Forschungsinfrastruktur im Einklang mit den Zielen der thematischen Programme zur Erfuellung von zwei grundlegenden Anforderungen auf Gemeinschaftsebene beitragen: 1. Erfordernis einer optimalen Nutzung bestehender Forschungsinfrastrukturen; 2. Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beim rationellen und kosteneffizienten Ausbau der Forschungsinfrastruktur.

Die Aufgabe der Gemeinschaft sollte in der Erbringung eines Zusatznutzens bestehen, durch den einzelstaatliche oder länderübergreifende Initiativen ergänzt werden. Durch die Unterstützung seitens der Gemeinschaft kann der Zugang zu Infrastruktureinrichtungen verbessert werden; sie wird insbesondere für Verbundnetze von Forschungseinrichtungen gewährt, die eine weitergehende gegenseitige Ergänzung, eine Bündelung des Aufwands und/oder eine Spezialisierung auf europäischer Ebene ermöglichen (einschließlich Kompatibilität von Datenbanken).

2. INHALT UND AUFBAU DES ZWEITEN, DRITTEN UND VIERTEN AKTIONSBEREICHS

Die horizontalen Themenstellungen sind am Schnittpunkt der Forschungspolitik der Gemeinschaft und ihrer Politik in den Bereichen Außenbeziehungen, Innovation, KMU und Humanressourcen sowie sozial- und beschäftigungspolitische Fragen angesiedelt.

Sie umfassen jeweils

- spezifische Maßnahmen, erforderlichenfalls auch Leitaktionen, in Verbindung mit den allgemeinen Zielen der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Außenbeziehungen, Innovation, KMU und Humanressourcen, die nicht im Rahmen des ersten Aktionsbereichs durchgeführt werden;

- Tätigkeiten, die im wesentlichen Koordinierungs-, Unterstützungs- und Begleitcharakter haben und so die Kohärenz gleichartiger Maßnahmen, die im Rahmen des ersten Aktionsbereichs durchgeführt werden, sicherstellen sollen.

Bei der Koordinierung und beim Zusammenwirken mit den horizontal ausgerichteten Programmen werden innerhalb der thematischen Programme die erforderlichen Schritte unternommen, um im Rahmen der eigenen Programmtätigkeiten aktiv zur Erreichung der Gesamtziele der horizontal ausgerichteten Programme beizutragen.

Die Unterstützung der Gemeinschaft für Forschungsinfrastrukturen im Rahmen des vierten Aktionsbereichs wird insbesondere auf Maßnahmen konzentriert, mit denen der Zugang zu diesen Infrastrukturen verbessert wird.

3. DIE GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE

Die von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) durchzuführenden direkten FTE-Aktionen umfassen Forschungstätigkeiten sowie wissenschaftliche und technische Unterstützungstätigkeiten mit institutionellem Charakter. Die GFS kann in Bereichen Unterstützung leisten, in denen sie in der Gemeinschaft in besonderem Maße oder sogar ausschließlich über Fachwissen und Einrichtungen verfügt, oder wenn sie mit Aufgaben zur Unterstützung und Durchführung von Gemeinschaftspolitiken und Aufgaben betraut wird, die der Kommission gemäß dem Vertrag obliegen und die die Unparteilichkeit der GFS erfordern (z. B. im Bereich der Normung). Die GFS führt ihre Tätigkeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftssektor und Unternehmen in Europa durch. Der Austausch zwischen der GFS und Universitäten, Forschungsinstituten und der Industrie wird gefördert.

Ferner widmet sich die GFS mehr und mehr wettbewerbsorientierten Tätigkeiten.

Die für die GFS zur Verfügung gestellten Mittel stellen einen Hoechstbetrag dar. Daneben hat die GFS die Möglichkeit, sich Drittmittel zu verschaffen. Für diese Mittel gelten die einschlägigen Vorschriften und Bedingungen der GFS.

II. WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE

1. ERSTER AKTIONSBEREICH

THEMA 1

LEBENSQUALITÄT UND MANAGEMENT LEBENDER RESSOURCEN

Die Verbesserung der Lebensqualität und des Gesundheitsniveaus ist ein wichtiges Ziel, zu dessen Verwirklichung die Gemeinschaft durch den Ausbau von Kenntnissen und die Entwicklung von Technologien im Bereich der Biowissenschaften beitragen will.

In diesem Zusammenhang muß die Lebensqualität aller Bürger Europas unter Berücksichtigung der besonderen Probleme bestimmter Teile der Bevölkerung, wie der älteren Menschen und der Behinderten, verbessert werden.

Gleichzeitig werden die Fortschritte in diesem Bereich einen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsunternehmen leisten: Sie eröffnen neue Perspektiven in Bereichen, in denen die Gemeinschaft bereits Erfolge aufweisen kann, wie z. B. Biotechnologie, Agro-Industrie, Gesundheit und Umwelt, und in denen die Entwicklung weiterhin rasch fortschreitet.

a) Leitaktionen

i) Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit

Ziel dieser Leitaktion ist die Erarbeitung von Kenntnissen sowie die Entwicklung von Technologien und Verfahren - einschließlich pränormativer Aspekte - auf der Grundlage multidisziplinärer Ansätze, die es ermöglichen, unbedenkliche, gesunde, ausgewogene und abwechslungsreiche Lebensmittel für die Verbraucher zu produzieren, wobei die gesamte Nahrungsmittelkette einbezogen wird, und dadurch einen Beitrag zur Bekämpfung ernährungsbedingter Krankheiten und der sehr hohen hiermit verbundenen Kosten für die Gesundheitssysteme zu leisten. Dies erfordert vorrangig:

- die Entwicklung sicherer, flexibler neuer und/oder verbesserter Herstellungstechnologien, um die Qualität von Lebensmitteln und deren Akzeptanz durch die Verbraucher zu verbessern und gleichzeitig die Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Enderzeugnissen zu gewährleisten;

- die Entwicklung von Tests zur Erkennung von Infektionserregern und toxischen Stoffen in der gesamten Lebensmittelkette und von Verfahren zu deren Vernichtung;

- die Erforschung der Rolle der Nahrung bei der Förderung und Erhaltung der Gesundheit im Hinblick auf folgende Punkte: Ernährung, Toxikologie, Epidemiologie, Wechselwirkungen zwischen Gesundheit und Umwelt, Verbraucherentscheidung sowie öffentliche Gesundheit.

ii) Beherrschung von Infektionskrankheiten

Die vorrangigen Ziele dieser Leitaktion sind die Bekämpfung und Eindämmung von bekannten, neuen oder wiederauftretenden Infektionskrankheiten bei Mensch und Tier mit zunehmenden Auswirkungen, einschließlich Zoonosen, auf der Grundlage von Forschungsarbeiten zum besseren Verständnis des Immunsystems. Folgenden Punkten ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

- Entwicklung von verbesserten oder neuartigen Einkomponenten-Impfstoffen, mehrwertigen Impfstoffen und Kombinationsimpfstoffen, insbesondere gegen Viruserkrankungen; hierzu zählt auch die Unterstützung von klinischen Tests in verschiedenen Kliniken;

- neue und verbesserte, auf Therapie und Vorbeugung gerichtete Strategien zur Erkennung und Beherrschung von Infektionskrankheiten, die sich auf Studien über die Pathogenese, das Auftreten von Resistenzen und die immunologische Kontrolle stützen;

- Aspekte im Zusammenhang mit dem öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesen, insbesondere Managementaspekte, Vorbeugung, Überwachung, Verhaltensweisen und Reaktion auf Infektionskrankheiten (einschließlich der Modellierung menschlicher Krankheiten).

iii) Zellfabrik

Diese Leitaktion soll den Unternehmen der Gemeinschaft die Möglichkeit geben, die Fortschritte in den Biowissenschaften und -technologien zu nutzen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Landwirtschaft, Agro-Industrie und Produkte mit hohem Zusatznutzen, z. B. Chemikalien. Ziel ist die Entwicklung multidisziplinärer Technologien, die sich auf die Nutzung der Eigenschaften von Mikroorganismen, Pflanzen und Tieren, insbesondere auf Zellebene und darunter, stützen. Auf diese Weise soll die Funktionsweise der Zellen geklärt und die Entwicklung von Biomolekülen und Bioprozessen mit hohem Zusatznutzen ermöglicht werden, die dazu beitragen können, die Lebensqualität und das Gesundheitsniveau zu verbessern. Hierzu zählen unter anderem:

- neue und innovative gesundheitsbezogene Prozesse und Produkte, die insbesondere aus der Molekulartechnik resultieren (z. B. Diagnostika, Antibiotika und Mittel zur Krebsbehandlung, einschließlich pflanzengenerierter Therapeutika);

- Verfahren mit hohem energetischen Wirkungsgrad für die biologische Regenerierung und die biologische Behandlung von Abfällen;

- neue biologische Verfahren und Produkte, neue Verarbeitungstechnologien - auf der Grundlage neuer Pflanzen- und Tiereigenschaften - für landwirtschaftlich erzeugte Lebensmittel und die Agro-Industrie sowie chemische Anwendungen mit hohem Zusatznutzen.

Ziel dieser Leitaktion sollten auch FTE-Maßnahmen sein, um Zellkulturen als Modelle für die Medizin, Pharmakologie, Toxikologie und Umweltüberwachung zur Ersetzung von Tierversuchen und im pränormativen Bereich bereitzustellen.

iv) Umwelt und Gesundheit

Das Ziel dieser Leitaktion besteht darin, die Wechselwirkungen zwischen den genetischen, physiologischen, umweltbezogenen und sozialen Faktoren bei der Aufrechterhaltung einer guten Gesundheit weiter zu klären und somit dazu beizutragen, die negativen Auswirkungen von Veränderungen der Umwelt und am Arbeitsplatz auf die Gesundheit und die sehr hohen hiermit verbundenen Kosten für die Gesundheitssysteme zu verringern. Sie umfaßt insbesondere Fragen wie die gesundheitlichen Auswirkungen von Luftverschmutzung, Schwermetallen, toxischen Stoffen, Lärm, Klimaänderungen und elektromagnetischer Strahlung und deren Vermeidung sowie die Auswirkungen von Umweltbelastungen am Arbeitsplatz. Die vorrangigen Maßnahmen umfassen:

- multidisziplinäre Ansätze zur weiteren Klärung der Wechselwirkungen zwischen sozialem Umfeld und Umwelt einerseits und Gesundheit andererseits, einschließlich der Erforschung umweltbedingter bzw. umweltbeeinflußter Krankheiten und Allergien sowie der Forschung zu ihrer Behandlung und Vermeidung:

- epidemiologische Studien und Pathogeneseforschung;

- die Entwicklung neuer Verfahren für Diagnose, Risikobewertung und Vorbeugung;

- die Entwicklung von Verfahren zur Ermittlung und, soweit möglich, Verringerung von Ursachen und gesundheitsschädlichen Auswirkungen.

v) Nachhaltige Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft und integrierte Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Berggebiete

Ziel dieser Leitaktion ist die Erarbeitung von Kenntnissen und die Entwicklung von Technologien, die für die Produktion und wirtschaftliche Nutzung lebender Ressourcen, einschließlich der Wälder, über die gesamte Produktionskette erforderlich sind, auf die jüngsten Anpassungen der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik abgestimmt sind und gleichzeitig die wissenschaftliche Grundlage für die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Anforderungen bieten. Entsprechend geht es um die Förderung der Mehrzweckausrichtung und der nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung von forstwirtschaftlichen Ressourcen als integralen Faktor der ländlichen Entwicklung. Zu den vorrangigen Bereichen zählen:

- neue und nachhaltige Produktionssysteme, einschließlich Züchtungsmethoden und Nutzungssysteme für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie Aquakultur, die den Anforderungen in bezug auf Rentabilität, nachhaltige Bewirtschaftung von Ressourcen, Produktqualität und Beschäftigung sowie Tiergesundheit und Tierschutz Rechnung tragen;

- integrierte Produktion und Nutzung von biologischem Material (zur Verwendung außerhalb des Lebensmittelbereichs);

- nachhaltige Mehrzwecknutzung von forstwirtschaftlichen Ressourcen; integrierte Produktionskette Forstwirtschaft/Holz;

- Entwicklung von Kontroll-, Überwachungs- und Schutzverfahren, einschließlich Schutz gegen Uferabbrüche und Vorbeugung gegen Bodenerosion;

- pränormative Forschungsarbeiten zur Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften;

- Entwicklung von neuen Instrumenten und Modellen für die integrierte nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums und anderer relevanter Gebiete, die auf der Optimierung des spezifischen Potentials jedes einzelnen Gebiets, auch auf Regionalebene, sowie auf der Diversifizierung der Tätigkeiten und der Raumnutzung und der Einbeziehung der betreffenden Bevölkerung basiert.

vi) Alterung der Bevölkerung und Behinderungen

Mit dieser Leitaktion soll Europa in die Lage versetzt werden, die Herausforderung der zunehmenden Alterung der Bevölkerung zu meistern; Ziel der entsprechenden FTE-Arbeiten ist es, die Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität und zur zeitlichen Verlängerung der Unabhängigkeit von Senioren zu unterstützen und die Notwendigkeit einer Langzeitpflege sowie die sich daraus ergebenden Kosten zu verringern. Vorrang haben dabei multidisziplinäre FTE-Arbeiten über Prozesse, die ein Älterwerden bei guter Gesundheit ermöglichen, einschließlich demographischer, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte, sowie Maßnahmen, mit denen sich funktionelle Einschränkungen hinauszögern und besser bewältigen lassen. Die Leitaktion zielt ferner darauf ab, für ein breites Spektrum von gesundheitsbezogenen Branchen und Sektoren Wettbewerbsvorteile zu erbringen. Zu den vorrangigen Bereichen zählen:

- FTE-Arbeiten zu Krankheiten, Behinderungen und Gesundheitsproblemen mit hoher Erkrankungsrate (1), die altersbedingt sind und bei denen echte Aussichten für eine signifikante Vorbeugung, Behandlung oder Hinauszögerung des Krankheitsbeginns bestehen;

- FTE-Arbeiten zu den ausschlaggebenden biologischen, psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Faktoren des Älterwerdens bei guter Gesundheit und der behinderungsauslösenden Mechanismen sowie der Hinauszögerung von funktionellen Einschränkungen;

- demographische und epidemiologische Erforschung von alterungs- und behinderungsbezogenen Trends, um eine Vorhersage zum Umfang und zur Struktur der alternden Bevölkerung als Grundlage für Politik und Planung zu ermöglichen;

- FTE-Maßnahmen zur Erarbeitung der Grundlage für neue Konzepte zur Hinauszögerung des Beginns funktioneller Einschränkungen, zur Verringerung von Problemen, die das soziale Umfeld und die Umwelt an Senioren stellen (z. B. Wohn- und Verkehrsaspekte), und zur Unterstützung der geistigen und körperlichen Vitalität;

- FTE-Arbeiten in bezug auf die effektive und effiziente Erbringung von Gesundheitsdiensten und sozialen Pflegediensten für Senioren, einschließlich vergleichender Forschung über die Finanzierung von Langzeitpflege und Renten.

b) Generisch ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

- Chronische und degenerative Krankheiten (insbesondere Krebs und Diabetes), Herz-Kreislauf-Erkrankungen und seltene Krankheiten

Die Klärung der Ätiologie und Pathogenese von Krankheiten, für die es mehrere sich gegenseitig beeinflussende Ursachen gibt (Vererbung, Umwelt, Lebensstil) und die eine hohe (z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Diabetes) oder niedrige Erkrankungsrate (z. B. seltene Krankheiten) aufweisen, ist eine der großen Herausforderungen der biomedizinischen Forschung. Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Beobachtung müssen dringend verbessert werden; hierzu sind epidemiologische Arbeiten und die Umsetzung von technologischen Entwicklungen in einem länderübergreifenden Ansatz erforderlich.

- Erforschung von Genomen und genetisch bedingten Krankheiten

Das Ziel dieses Forschungsbereichs besteht darin, die physiologischen Funktionen von Genen zu ermitteln und die Bedeutung der Sequenzinformation weiter zu klären. Die neuen Erkenntnisse und Technologien, die sich aus dieser generischen Aktion ergeben, sollten einen Beitrag zur Nutzung der Genominformation im Interesse der Gesundheit, der Industrie und der Umwelt in Europa leisten. Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird die Entwicklung von Darstellungssystemen zur leichteren Untersuchung von Genen, die für die Industrie und den Agrarbereich von Interesse sind, sowie die Entwicklung von wirksamen Vorbeugungs- und Therapiestrategien auf Molekül- und Genbasis für menschliche und tierische Krankheiten unterstützen.

- Neurowissenschaften

Diese Tätigkeiten sollten neue Einsichten und Erkenntnisse über die Mechanismen für die Wechselbeziehungen zwischen biologischen und psychologischen Prozessen erbringen, neue Diagnose- (z. B. Bildverarbeitung) und Therapieansätze für neurologische und psychiatrische Störungen hervorbringen und Innovationsmöglichkeiten in der Gesundheitsbranche eröffnen.

- Öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsdienste

Verbesserung von Gesundheitssystemen: Verbesserung der Gesundheit der europäischen Bürger und Steigerung der Wirksamkeit und Rentabilität der Gesundheitsförderung und von Gesundheitsfürsorgetechnologien und -maßnahmen, einschließlich der Bewertung der Wirksamkeit unkonventioneller Therapien, Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, Evaluierung von Gesundheitsfürsorgemodellen, Entwicklung einer faktengesicherten Grundlage für die klinische Praxis und die Gesundheitspolitik sowie Untersuchungen zum unterschiedlichen Gesundheitszustand der Bevölkerung in Europa.

Bekämpfung drogenbedingter Probleme: Vorbeugung und, falls angezeigt, Bekämpfung drogenbedingter Gesundheitsprobleme durch Ermittlung der psychologischen und sozio-ökonomischen Faktoren des Drogenkonsums und des Drogenmißbrauchs, weitere Klärung der langfristigen gesundheitlichen und sozialen Folgen des Mißbrauchs und Entwicklung wirksamerer Behandlungsstrategien.

- Forschung in bezug auf Behinderte

Mit dieser Aktion sollen Lebensqualität und Unabhängigkeit behinderter Menschen vor allem durch eine Verbesserung ihres sozialen und natürlichen Umfelds und durch die tatsächliche und effiziente Bereitstellung der für sie verfügbaren Gesundheits- und Sozialdienste verbessert werden.

- Untersuchung von Fragen der biomedizinischen Ethik und der Bioethik unter Beachtung der menschlichen Grundwerte (2).

- Untersuchung der sozio-ökonomischen Aspekte der Entwicklung der Biowissenschaften und Biotechnologien im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung (Auswirkungen auf die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Beschäftigung).

c) Förderung der Forschungsinfrastruktur

Im Einklang mit den oben skizzierten allgemeinen Zielen sollten die Tätigkeiten beispielsweise auf Datenbanken und Sammlungen von biologischem Material, Einrichtungen für klinische Forschung und Tests sowie auf Forschungseinrichtungen für Fischerei und Aquakultur konzentriert werden.

THEMA 2

BENUTZERFREUNDLICHE INFORMATIONSGESELLSCHAFT

Die Verschmelzung von Informationsverarbeitung, Datenkommunikation und Informationsinhalten, von der die meisten industriellen und gesellschaftlichen Bereiche mehr und mehr erfaßt werden, wird zusehends zu einem kritischen Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit und die Lebensqualität in Europa. Die kommende Informationsgesellschaft eröffnet dem einzelnen und den Unternehmen in der Gemeinschaft vielfältige neue Tätigkeitsfelder, z. B. in den Bereichen Handel, Arbeit, Verkehr, Umwelt, Bildung und Ausbildung, Gesundheit und Kultur. Um das Potential der Informationsgesellschaft voll auszuschöpfen, sind jedoch fortgesetzte Anstrengungen in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung, Technologie-Übernahme und Demonstration erforderlich. Das technologische Spektrum der Leitaktionen macht es möglich, die Tätigkeiten entsprechend den sozio-ökonomischen Prioritäten dynamisch zu konzentrieren und flexibel durchzuführen.

Die allgemein relevanten Aspekte wie Zugänglichkeit, Benutzerfreundlichkeit, Wirtschaftlichkeit, Interoperabilität und Standardisierung sind bei allen diesen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Ferner sollten auch die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Tätigkeiten berücksichtigt werden, insbesondere die sozialen Veränderungen, die die Einführung und die weiterverbreitete Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien mit sich bringen, und die Auswirkungen dieser Technologien auf die unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, mit besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf Frauen und Jugendliche. Die Lösung der Fragen des Zugangs und der Benutzerfreundlichkeit wird in diesem Zusammenhang vorrangig behandelt werden.

a) Leitaktionen

i) Systeme und Dienste für den Bürger

Ziel dieser Leitaktion ist es, den grundlegenden politischen Erfordernissen und dem Bedarf der Benutzer zu entsprechen, den kostengünstigsten Zugang zu hochwertigen, allgemein ausgerichteten Diensten zu erleichtern, den Industriezweig, der diese Dienste bereitstellt, zu fördern und den Weg für die "digitale Gesellschaft" sowohl in Städten als auch auf dem Land zu ebnen. Hierfür erhalten folgende Maßnahmen Vorrang:

- Gesundheitswesen: klinische Informatiksysteme, sichere Hochleistungsnetze im Gesundheitsbereich und Telemedizin;

- Personen mit besonderen Bedürfnissen, einschließlich Behinderte und Senioren: fortgeschrittene Schnittstellen und Telesysteme für die Integration von Senioren und Behinderten in die Gesellschaft;

- Behörden: fortgeschrittene Multimedia-Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu Dienstleistungen von öffentlichem Interesse und von deren Erbringung;

- Umwelt: intelligente Analyse-, Überwachungs-, Management- und Frühwarnsysteme sowie Unterstützungssysteme zur Ortung und Beseitigung von Landminen;

- Verkehr und Fremdenverkehr: fortgeschrittene intelligente Managementsysteme und zugehörige Teledienste.

ii) Neue Arbeitsmethoden und elektronischer Geschäftsverkehr

Ziel dieser Leitaktion ist es, mit der Entwicklung entsprechender Technologien zu einem effizienteren Betrieb der Unternehmen beizutragen, den Handel mit Gütern und Dienstleistungen effizienter zu gestalten und Verbesserungen der Arbeitsbedingungen und der Qualität der Arbeit zu ermöglichen. Folgende Themen haben dabei vorrangige Bedeutung:

- Verfahren und Instrumente für flexible und nicht ortsgebundene Arbeit sowie Telearbeit und entsprechende Hilfsmittel für Einzelpersonen und für die Zusammenarbeit von Teams und Gruppen sowie Arbeitsmethoden auf der Grundlage von Simulation und virtueller Realität, einschließlich der entsprechenden Ausbildung;

- Managementsysteme für Zulieferer und Verbraucher, unter Einschluß von Systemen für kundenspezifische Einzelanfertigungen in großem Maßstab und verbundfähigen sicheren Zahlungssystemen;

- Sicherheit von Daten und Netzen, einschließlich folgender Aspekte: Verschlüsselung, Techniken zur Bekämpfung von Computerkriminalität, technische Hilfsmittel zur Prüfung der Zugangsberechtigung, Schutz der Datenintegrität und des geistigen Eigentums sowie Technologien für einen besseren Schutz der Privatsphäre.

iii) Multimedia-Inhalte und -Werkzeuge

Diese Leitaktion soll zur Unterstützung des lebensbegleitenden Lernens, zur Förderung der Kreativität, zur Begünstigung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt sowie zur Verbesserung der Funktionalität künftiger Produkte und Dienstleistungen im Informationsbereich beitragen, wobei der Benutzerfreundlichkeit und Akzeptanz dieser Produkte und Dienstleistungen Rechnung zu tragen ist. Der Schwerpunkt der Forschung liegt auf intelligenten Systemen für Aus- und Weiterbildung und innovativen Formen von Multimedia-Angeboten, einschließlich audiovisueller Inhalte, sowie Werkzeugen für deren Strukturierung und Verarbeitung. Die Aktion konzentriert sich auf vier Hauptbereiche:

- interaktive elektronische Publikationserstellung unter Einsatz neuer Verfahren für die Erstellung und Strukturierung von Publikationen; individuell zugeschnittene Informationsdienste sowie Zugang zu wissenschaftlichen, kulturellen und anderen Angeboten über einen Netzverbund von Bibliotheken, Archiven und Museen;

- Aus- und Weiterbildung: Systeme, Dienste und Software für die Entwicklung und Demonstration neuer Verfahren unter Einsatz von Multimedia, Breitbandkommunikation, Simulation und virtueller Realität;

- neue sprachgestützte Technologien, einschließlich der entsprechenden Schnittstellen, die Informations- und Kommunikationssysteme benutzerfreundlicher machen;

- fortgeschrittene Technologien für den Abruf, die Filterung, die Analyse und Nutzung von Informationen, um die Informationsflut besser beherrschen zu können und um die Arbeit mit Multimedia-Inhalten zu erleichtern; hierzu zählen auch geographische Informationssysteme.

iv) Grundlegende Technologien und Infrastrukturen

Ziel dieser Leitaktion ist es, das Leistungsniveau bei den Schlüsseltechnologien der Informationsgesellschaft zu verbessern, die Einführung dieser Technologien zu beschleunigen und ihren Anwendungsbereich zu erweitern. Die Maßnahmen werden sich vorrangig auf folgende Bereiche konzentrieren:

- Informationsverarbeitungs-, Kommunikations- und Netzmanagement und entsprechende Technologien, einschließlich Breitbandtechnologien, sowie deren praktische Umsetzung, Interoperabilität und Anwendung;

- Software-, System- und Diensttechnik, einschließlich hochwertiger Statistiksysteme;

- Technologien für Echtzeit-Simulation und -Visualisierung in großem Maßstab;

- Dienste und Systeme für mobile und persönliche Kommunikation, einschließlich satellitengestützer Systeme und Dienste;

- sensorisch gesteuerte Schnittstellen;

- Peripheriegeräte, Teilsysteme und Mikrosysteme;

- Mikroelektronik (Technologien, Werkzeuge, Ausrüstungen und Hardware für den Entwurf und die Fertigung von Schaltkreisen und Komponenten und die Anwendungsentwicklung).

b) Generisch ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

Zur Entwicklung eines zukunftsgerichteten Konzepts, das künftige und bereits entstehende Technologien abdeckt, die einen potentiellen Nutzen für die Industrie aufweisen, könnten sich die Forschungsarbeiten unter anderem auf folgende Themen erstrecken:

- Technologien zur Darstellung, Generierung und Handhabung von Wissen;

- Nano-, Quanten-, Photonen- und Bioelektronik-Technologien, unter Einschluß von integrierten Schaltkreisen der nächsten Generation, Hochleistungsrechnern und hochintelligenten Netzen.

c) Förderung der Forschungsinfrastruktur

Vorrang haben hier unterstützende Tätigkeiten mit dem Ziel, die schnelle Einführung und die Interoperabilität der europaweiten fortgeschrittenen leistungsstarken Computer- und Kommunikationssysteme, die für die Forschung in allen Bereichen der Wissenschaft und Technologie benötigt werden, zu erleichtern, und zwar im Gesamtzusammenhang der weltweiten Entwicklung des Internet.

THEMA 3

WETTBEWERBSORIENTIERTES UND NACHHALTIGES WACHSTUM

Das Ziel bei diesem Thema ist die Erarbeitung und Weitergabe von Kenntnissen und Technologien für die Konzeption und Entwicklung geeigneter Verfahren sowie für die Herstellung hochwertiger umwelt- und benutzerfreundlicher Produkte, die sich auf dem Markt der Zukunft behaupten können; ferner sollen ein Beitrag zur Steigerung des Wachstums und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in Europa geleistet und die fortlaufenden Innovationsbemühungen der Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes (einschließlich KMU) zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden.

Parallel hierzu sind wirtschaftliche, sichere, umwelt- und benutzerfreundliche Verkehrssysteme zu entwickeln.

a) Leitaktionen (3)

i) Innovative Produkte, Verfahren und Organisationsformen

Ziel dieser Leitaktion ist es, die Entwicklung hochwertiger innovativer Produkte und Dienstleistungen zu erleichtern, die dem Bedarf der Bürger und des Marktes entsprechen; ferner sollen für alle Herstellungszwecke neue ressourcen- und umweltschonende Produktions- und Fertigungsverfahren entwickelt werden; hierzu zählt auch die Innovation im Bereich traditioneller Industriezweige und deren Modernisierung. Die Forschungsarbeiten werden sich vorrangig auf folgende Punkte konzentrieren:

- Konzeption, Entwicklung und Integration neuer Technologien für Entwurf, Fertigung, Steuerung und Produktion, einschließlich Mikro- und Nanotechnik;

- Bereitstellung, Integration und Anpassung von Technologien der Informationsgesellschaft für intelligente Fertigungssysteme (unter anderem flexible Werkstattsysteme und flexible Managementsysteme für Zulieferung und Vertrieb, integrierte Systeme und Teledienste für Betrieb und Wartung, Simulationstechnologien und Technologien für Teamarbeit);

- Technologien zur Verbesserung der Qualitätssicherung und für umweltgerechte und ökologisch effiziente Prozesse, einschließlich Synthese- und Trenntechnologien, zur Verringerung des Ressourceneinsatzes und zur Förderung der Verwendung erneuerbarer Ressourcen, der Wiederverwendung und Rückführung von Abfällen und zur Entwicklung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte nach dem Konzept der Kreislaufwirtschaft;

- neue Verfahren für die Produktions- und Arbeitsorganisation und die Nutzung und Weiterentwicklung von Fachkenntnissen (einschließlich sozio-ökonomischer Analysen), auch in traditionellen Industriezweigen.

ii) Nachhaltige Mobilität und Zusammenwirken der Verkehrsträger

Ziel dieser Aktion ist die Entwicklung von voll integrierten konzeptionellen und operationellen Optionen für ein integriertes interoperables europäisches Schienen-, Straßen-, Luft- und Wasserstraßenverkehrssystem, das weitgehend verkehrsträgerübergreifend angelegt ist, um die Mobilität von Personen und Gütern sicherzustellen; gleichzeitig sollen die Effizienz, die Sicherheit und die Zuverlässigkeit im Verkehrsbereich verbessert und Verkehrsüberlastungen und andere Nachteile für die Umwelt verringert werden. Hierzu sind vorrangig folgende Maßnahmen erforderlich:

- Entwicklung, Validierung und Demonstration von rationellen, für einzelne Verkehrsträger und verkehrsträgerübergreifend konzipierten Verkehrsmanagementsystemen, einschließlich der besseren Nutzung von Satellitennavigations- und -ortungssystemen der zweiten Generation, sowie von fortgeschrittenen Informationsdiensten für Reisende und Unternehmen;

- Forschungsarbeiten im Bereich der Verkehrsinfrastrukturen und ihrer Schnittstellen mit den Verkehrsmitteln und -systemen bei gleichzeitiger Verringerung nachteiliger Auswirkungen für die Umwelt und Sicherheit und unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit sowie der Integration von Raumordnungs- und Verkehrspolitik;

- Ausarbeitung von technischen und sozio-ökonomischen Szenarien zur nachhaltigen Mobilität von Personen und Gütern.

iii) Landverkehrstechnologien und Meerestechnologien

Das Ziel dieser Leitaktion besteht darin, die Entwicklung und Integration von Fachkenntnissen und Technologien im Bereich des Landverkehrs und meeresgestützter Tätigkeiten zu fördern und gleichzeitig die Umwelt zu erhalten und die Sicherheit zu verbessern. Sie wird die Gemeinschaft in die Lage versetzen, die erforderlichen Technologien zu entwickeln, um die Wettbewerbsposition der europäischen Automobil- und Eisenbahnindustrie durch die Entwicklung von innovativen Technologien, neuen Werkstoffen, Funktionen und Systemen für nachhaltige und effiziente Landverkehrsmittel zu festigen und auszubauen sowie das Potential des Meeres voll zu nutzen und die Wettbewerbsfähigkeit der maritimen Industriezweige zu verbessern. Diese Aktion ergänzt die Lektionen "Nachhaltige Mobilität und Zusammenwirken der Verkehrsträger" und "Nachhaltige Ökosysteme des Meeres". Die Maßnahmen erstrecken sich vorrangig auf folgende Bereiche:

- Entwicklung von Technologien für wirtschaftliche, umweltfreundliche, sichere, effiziente und intelligente Straßen- und Schienenfahrzeuge mit niedrigem Energieverbrauch zum Einsatz in einem umfassenden integrierten Vekehrskonzept;

- innovative Fahrzeugkonzepte unter Einsatz neuer Werkstoffe und Konstruktionstechniken mit Schwerpunkt auf verbesserter Sicherheit (einschließlich Gewichtsreduzierung und Unfallverhalten), Wiederverwertbarkeit und Senkung der Kosten des gesamten Produktzyklus;

- Schnittstelle Mensch/Fahrzeug bei Straßen- und Schienenfahrzeugen sowie innovative Methoden für die Anpassung schienengestützter Systeme an neue Bedürfnisse;

- Entwicklung fortgeschrittener Schiffe, die sicher, umweltfreundlich und effizient sind;

- Nutzung des Meeres und der Binnenwasserstraßen als wirtschaftliche und sichere Verkehrsträger für die Beförderung von Gütern und Personen (einschließlich moderner Hafenanlagen) und hierzu Maximierung der Leistungsfähigkeit und Interoperabilität von Schiffen in Verbindung mit der Leitaktion "Nachhaltige Mobilität und Zusammenwirken der Verkehrsträger";

- Technologien zur Erforschung und Beobachtung der Meere und nachhaltigen Nutzung der Energieressourcen und mineralischen Bodenschätze des Meeres, einschließlich Offshore- und Unterwassertechnologien, sowie unbemannter Fahrzeuge und Unterwasserakustik.

iv) Neue Perspektiven für die Luftfahrt

Ziel dieser Leitaktion ist es, die Europäische Gemeinschaft beim Ausbau ihrer Position in diesem Bereich dadurch zu unterstützen, daß unter Einbeziehung des Umweltschutzes die Beherrschung der modernsten Luftfahrttechnologien weiter vorangetrieben wird. Die Leitaktion erstreckt sich vorrangig auf folgende Punkte:

- Entwicklung und Demonstration fortgeschrittener Technologien für integrierte Entwurfs- und Fertigungsverfahren, Verringerung des Energieverbrauchs, der Schadstoffemissionen und des Geräuschpegels bei unterschiedlichen Flugzeugtypen;

- technologische und wirtschaftliche Machbarkeit von Flugzeugen der nächsten Generation, einschließlich fortgeschrittener Systeme und Subsysteme, sowie Schlüsseltechnologien hierfür;

- Entwicklung von Technologien zur Verbesserung der Betriebssicherheit und der Effizienz, einschließlich der Integration von Flugverkehrsmanagementtechnologien in Flugzeuge, und zwar in Abstimmung mit anderen verkehrsbezogenen Leitaktionen.

b) Generisch ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

Die Maßnahmen werden sich auf die vorrangigen Forschungsarbeiten konzentrieren, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Lebensqualität in Europa erforderlich sind:

- indem die Entwicklung neuer und verbesserter industrieller Werkstoffe sowie entsprechender Fertigungsverfahren unterstützt wird: hochtemperaturbeständige und hochdruckbeständige Werkstoffe (z. B. für die Energieerzeugung und für den Motorenbau); leichte Werkstoffe (für Verkehr und Bauwesen); Konzeption und Entwicklung recyclingfähiger Funktionswerkstoffe (Optoelektronik, Biowerkstoffe, Sensoren); Oberflächen- und Schnittstellentechnik sowie Nano- und Strahltechnologien;

- indem sichergestellt wird, daß europäische Anforderungen und Prüflabors einheitliche Messungen und Prüfungen erbringen, die vergleichbaren Messungen der wichtigsten Handelspartner Europas gleichwertig sind; ferner Bereitstellung von technischen Prüfverfahren, zertifizierten Referenzmaterialien und Meßgeräten zur Verwendung in den Mitgliedstaaten, um die Einhaltung von Gemeinschaftsrichtlinien sicherzustellen; Unterstützung von Normung und Zertifizierung, einschließlich Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und zur Qualitätssicherung bei Produkten und Dienstleistungen;

- indem neue und verbesserte Werkstoffe und Fertigungstechnologien für den Stahlbereich entwickelt werden.

c) Förderung der Forschungsinfrastruktur

Im Einklang mit den oben skizzierten allgemeinen Zielen sollten die Tätigkeiten beispielsweise auf Rechenzentren für die Forschung, Hochleistungswindkanäle, Labors und Einrichtungen für das Meß- und Prüfwesen sowie Spezialdatenbanken konzentriert werden.

THEMA 4

ENERGIE, UMWELT UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

Forschung und technologische Entwicklung im Umweltbereich und Energiebereich und die nachhaltige Bewirtschaftung von Ressourcen des Ökosystems sind für die Durchführung der Politiken der Union von entscheidender Bedeutung. Mit dem erforderlichen Wissen und den benötigten Technologien wird sich ein breites Spektrum von Bedürfnissen abdecken lassen. Die Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten werden die Grundlage für politische Rahmenvorgaben auf Gemeinschaftsebene oder aufgrund von internationalen Verträgen bieten.

Dieses Ziel ist eng mit wirtschaftlicher Entwicklung und industrieller Wettbewerbsfähigkeit im Zeichen der Umwelt und der Lebensqualität verzahnt. Hierfür müssen umweltgerechte, effiziente, wirtschaftliche und diversifizierte Systeme und Dienstleistungen für den Energiesektor entwickelt und auch Technologien für neue und erneuerbare Energiequellen bereitgestellt werden. Hierdurch sollte insbesondere ein Beitrag zu einer wesentlichen Senkung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen geleistet werden.

Forschung und technologische Entwicklung auf dem Gebiet von Umwelt und Energie sind zwar eng miteinander verbunden, bleiben aber getrennte Bereiche, für die jeweils spezifische finanzielle und verwaltungstechnische Vorkehrungen erforderlich sind.

1. Umwelt und nachhaltige Entwicklung

a) Leitaktionen

i) Nachhaltige Bewirtschaftung der Wasservorräte und Wasserqualität

Ziel dieser Leitaktion ist die Erarbeitung von Kenntnissen und die Entwicklung von Technologien, die für die rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen für den Bedarf der Privathaushalte, der Industrie und der Landwirtschaft benötigt werden. Zu den vorrangigen Bereichen zählen:

- Aufbereitungs- und Reinigungstechnologien für folgende Zwecke: Vermeidung von Verschmutzung, Reinigung und rationelle Nutzung und/oder Wiederverwendung von Wasser (einschließlich geschlossener Kreisläufe, Zuverlässigkeit der Versorgungsnetze) sowie integriertes Konzept zur Bewirtschaftung von Wasserressourcen und Feuchtgebieten;

- Technologien für die Überwachung und Vermeidung von Verschmutzung, den Schutz und die Bewirtschaftung von Grundwasser und Oberflächengewässern, einschließlich Aspekten der ökologischen Qualität;

- Überwachungs-, Frühwarn- und Kommunikationssysteme;

- Technologien zur Regulierung und Bewirtschaftung von Wasservorräten sowie Technologien für aride und semiaride Gebiete und generell wasserarme Regionen.

ii) Globale Veränderungen, Klima und Artenvielfalt

Ziel dieser Leitaktion ist die Entwicklung der erforderlichen wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen und Instrumente zur Flankierung der Durchführung der Gemeinschaftspolitik, insbesondere der umweltpolitischen Aktionsprogramme und der Strategie der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Artenvielfalt und zur Unterstützung der forschungsbezogenen Verpflichtungen aufgrund von internationalen Verträgen und Übereinkommen, die die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unterzeichnet haben. Insgesamt zielt diese Leitaktion darauf ab, den Erkenntnisstand in diesen Bereichen zu erweitern und so einen Beitrag zur Erreichung des gemeinschaftlichen Ziels einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten, und zwar nach Möglichkeit im Zusammenwirken mit der Industrie. In diesem Zusammenhang haben folgende Maßnahmen Vorrang:

- Klärung, Erkennung, Bewertung und Vorhersage globaler Änderungsprozesse - unter besonderer Berücksichtigung von Ursachen und Auswirkungen auf europäischer und subregionaler Ebene - sowohl in bezug auf natürliche als auch in bezug auf anthropogene Erscheinungen im Gesamtzusammenhang der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen; die Naturwissenschaften, die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und, soweit relevant, die Geisteswissenschaften werden einbezogen;

- weitergehende Erforschung von Ökosystemen an Land und im Meer und der Wechselwirkung dieser Systeme untereinander sowie mit anderen Ökosystemen;

- Entwicklung von Szenarien und Strategien zur Vorbeugung und Abfederung von globalen Veränderungen und Klimaänderungen sowie zur Anpassung an diese Veränderungen und Erhaltung der Artenvielfalt im Gesamtzusammenhang einer nachhaltigen Entwicklung;

- Unterstützung der Entwicklung einer europäischen Komponente der weltweiten Beobachtungssysteme für Klima, terrestrische Ökosysteme (einschließlich Artenvielfalt) und Meere (z. B. Euro-GOOS).

iii) Nachhaltige Ökosysteme des Meeres

Ziel dieser Leitaktion ist die Förderung einer nachhaltigen integrierten Bewirtschaftung der Ressourcen des Meeres und ein Beitrag zu den meeresbezogenen Aspekten des Fünften Umweltaktionsprogramms. Mit Hilfe eines speziellen Koordinierungsmechanismus wird für Synergieeffekte mit anderen relevanten Tätigkeiten des Rahmenprogramms gesorgt.

Die Forschungsarbeiten werden auf folgende Aspekte ausgerichtet:

- Entwicklung der erforderlichen wissenschaftlichen Wissensgrundlage über Prozesse, Ökosysteme und Wechselwirkungen im Meer mit Blick auf die nachhaltige Nutzung der Meeresumwelt und der Meeresressourcen;

- Verringerung der vom Menschen verursachten Auswirkungen auf die Artenvielfalt und das nachhaltige Funktionieren der Ökosysteme des Meeres und Entwicklung der erforderlichen Technologien zur Erleichterung einer sicheren und wirtschaftlichen, aber gleichzeitig nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen;

- Überwachung und Steuerung von Prozessen an Meeresküsten zur Verringerung der Verschmutzung, Überschwemmung und Erosion, insbesondere von gefährdeten Küstenlinien, und zur Erleichterung der Landrückgewinnung;

- Schaffung der Voraussetzungen für die operationelle Vorhersage von ökologischen Beschränkungen für sichere nachhaltige Offshore-Tätigkeiten, einschließlich der erforderlichen Komponenten eines geeigneten Meeresbeobachtungssystems.

iv) Die Stadt von morgen und das kulturelle Erbe

Ziel dieser Leitaktion ist die harmonische, umweltverträgliche Entwicklung des städtischen Umfelds mit Hilfe eines umfassenden, innovativen und ressourcenschonenden Konzepts; hierzu sollen fortgeschrittene Organisationsmodelle eingesetzt werden, die insbesondere die Verbesserung der Lebensqualität, die Wiederherstellung sozialer Gleichgewichte sowie den Schutz, die Erhaltung und die Erschließung des kulturellen Erbes für die nachhaltige Nutzung seines sozio-ökonomischen Potentials für Beschäftigung und Fremdenverkehr miteinander verbinden. Die Arbeiten werden sich vorrangig auf folgende Punkte konzentrieren:

- Ausarbeitung von neuen Modellen für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Städte und Ballungsgebiete und von mittel- und langfristigen sozio-ökonomischen Szenarien sowie Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten insbesondere mit folgenden Schwerpunkten bei der Unterstützung und Flankierung: Wettbewerbsfähigkeit, Städteplanung und Architektur, soziale Integration, Sicherheit, rationelle Energienutzung und Energieeinsparung (insbesondere in Gebäuden und im städtischen Verkehr) sowie Informationsnetze (Konzept der "digitalen Städte");

- Entwicklung und Demonstration von Technologien und Produkten für die Beurteilung, den Schutz, die Erhaltung, die Sanierung und die nachhaltige Nutzung des europäischen Kulturerbes, und zwar sowohl von beweglichen als auch unbeweglichen Kulturgütern, zur Steigerung ihres Nutzeffekts und zur Verbesserung der Lebensqualität;

- Entwicklung und Demonstration von Technologien für die wirtschaftliche, umweltfreundliche, effiziente und nachhaltige Erhaltung, Sanierung, Renovierung und Errichtung von Gebäuden, insbesondere für große Gebäudekomplexe;

- vergleichende Bewertung und kostengünstige Umsetzung von Strategien für nachhaltige Verkehrssysteme im städtischen Umfeld.

b) Generisch ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

- Beherrschung großer Natur- und Technologierisiken durch Entwicklung geeigneter Techniken zur Vorhersage, Verhütung, Folgenabschätzung und -milderung;

- Entwicklung generischer Technologien und Erdbeobachtung, insbesondere satellitengestützte Technologien (4) für die Umweltüberwachung und für Anwendungen für die Bewirtschaftung von Ressourcen und Ökosystemen;

- Untersuchung der sozio-ökonomischen Aspekte von Umweltveränderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung (Auswirkungen auf die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Beschäftigung).

c) Förderung der Forschungsinfrastruktur

Im Einklang mit den oben skizzierten allgemeinen Zielen sollten die Tätigkeiten beispielsweise auf Datenbanken, Meeresforschungszentren und Rechenzentren für die Klimaforschung konzentriert werden.

2. Energie

Die in diesem Bereich durchgeführten Tätigkeiten werden, soweit angebracht, eng mit den Tätigkeiten des Fünften Euratom-Rahmenprogramms für Forschung und Ausbildung abgestimmt, wobei die unterschiedliche Rechtsgrundlage dieser beiden Programme zu beachten ist.

a) Leitaktionen

i) Umweltfreundlichere Energiesysteme, einschließlich erneuerbarer Energiequellen

Das Ziel dieser Leitaktion besteht darin, die ökologischen Auswirkungen der Energieerzeugung und -nutzung in Europa soweit wie möglich zu verringern. Mit den Maßnahmen sollen umweltfreundlichere - insbesondere erneuerbare - Energiequellen erforscht werden, und es soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die ökologischen Auswirkungen der Nutzung vorhandener fossiler Brennstoffe zu verringern. Die Arbeiten werden sich vorrangig auf folgende Punkte konzentrieren:

- Elektrizitäts- und/oder Wärmeerzeugung in Großanlagen mit niedrigem CO2-Ausstoß unter Einsatz von Kohle, Biomasse oder anderen Brennstoffen, einschließlich Wärme-Kraft-Kopplung;

- Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten, unter anderem für die dezentrale Energieerzeugung, in bezug auf die wichtigsten neuen und erneuerbaren Energiequellen, insbesondere Biomasse, Brennstoffzellen, Wind- und Solarenergie;

- Einbindung neuer und erneuerbarer Energiequellen in Energiesysteme;

- kostengünstige Umweltschutztechnologien für die Energieerzeugung.

ii) Wirtschaftliche und effiziente Energieversorgung für ein wettbewerbsfähiges Europa

Ziel dieser Leitaktion ist die zuverlässige, effiziente, sichere und wirtschaftliche Energieversorgung Europas zum Nutzen seiner Bürger sowie im Interesse eines funktionierenden Gemeinwesens und der Wettbewerbsfähigkeit seiner Industrie. Die Maßnahmen müssen auf jeder einzelnen Stufe des Energiezyklus (Produktion, Verteilung und Endverbrauch) ansetzen, um die Effizienz zu steigern und die Kosten zu senken. Die Arbeiten werden sich vorrangig auf folgende Punkte konzentrieren:

- Technologien für den rationellen und effizienten Endverbrauch von Energie;

- Technologien für die Energieübertragung und -verteilung;

- Technologien für die Energiespeicherung sowohl im großen als auch im kleinen Maßstab;

- effizientere Exploration, Gewinnung und Nutzung von Kohlenwasserstoffen;

- Verbesserung der Effizienz von neuen und erneuerbaren Energiequellen;

- Erarbeitung von Angebots- und Nachfrageszenarien für Systeme mit den Teilkomponenten Wirtschaft, Umwelt und Energie und deren Wechselwirkungen; Analyse der Kostengünstigkeit (auf der Grundlage der Kosten des gesamten Produktzyklus) und der Effizienz aller Energiequellen.

b) Generisch ausgerichtete Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

- Untersuchung der sozio-ökonomischen Aspekte des Energiesektors im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung (Auswirkungen auf die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Beschäftigung).

2. ZWEITER AKTIONSBEREICH

HORIZONTALES THEMA: SICHERUNG DER INTERNATIONALEN STELLUNG DER GEMEINSCHAFTSFORSCHUNG

Hauptziele bei diesem horizontalen Thema sind die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Wissenschaft und Technologie, der Ausbau der Kapazitäten der Gemeinschaft in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, die allgemeine Unterstützung bei der Erzielung wissenschaftlicher Spitzenleistungen im breiteren internationalen Rahmen und ein Beitrag zur Durchführung der Außenpolitik der Gemeinschaft, auch im Hinblick auf den Beitritt neuer Mitglieder.

Die allgemeinen Ziele der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit werden wie folgt definiert:

- Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Organisationen und Forschern aus Drittländern und aus der Gemeinschaft, wenn diese mit wesentlichen, gegenseitigen und ausgewogenen Vorteilen verbunden ist, unter Berücksichtigung der verschiedenen Bedürfnisse und Gegebenheiten der einzelnen Gruppen von Ländern und Regionen, wobei zugleich der Schutz des geistigen Eigentums zu beachten ist;

- Erleichterung des Zugangs von Forschungszentren und Unternehmen der Gemeinschaft zu wissenschaftlichen und technologischen Fachkenntnissen außerhalb der Gemeinschaft, soweit diese für die Interessen der Gemeinschaft nützlich sind;

- Stärkung der Position und des Ansehens der gemeinschaftlichen Forschung auf der internationalen wissenschaftlichen und technologischen Ebene und Eintreten für eine europäische Wissenschafts- und Technologiekultur;

- Vorbereitung des Beitritts neuer Mitgliedstaaten, z. B. durch Förderung ihrer vollen Beteiligung am Rahmenprogramm; Beitrag zur Stabilisierung des FTE-Potentials der MOEL im allgemeinen und der Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (NUS), Unterstützung und Ausbau der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und Beitrag zur nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und wissenschaftlichen Entwicklung der Entwicklungsländer;

- Unterstützung der Akteure der europäischen Forschung bei der Erschließung von Informationen und beim Sammeln von Erfahrungen über Forschungskapazitäten, -tätigkeiten und -schwerpunkte der industrialisierten Drittländer und "Schwellenländer", um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft und ihre Präsenz auf neuen Märkten zu stärken.

Die internationale wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit wird auf der Grundlage von Kooperationsabkommen, soweit diese bestehen, und durch dieses horizontale internationale Kooperationsprogramm sowie durch Tätigkeiten umgesetzt, die innerhalb der anderen Programme dieses Rahmenprogramms erfolgen.

1. Spezifische Maßnahmen des Programms "Internationale Zusammenarbeit"

Auf der Grundlage der Kooperationspolitik in spezifischen Bereichen, die die Gemeinschaft gegenüber ihren verschiedenen potentiellen Partnern verfolgt, werden drei Kategorien von Maßnahmen - mit spezifischer internationaler Dimension - durchgeführt, die den besonderen Problemen dieser Länder Rechnung tragen und die innerhalb der anderen Tätigkeitsbereiche des Rahmenprogramms nicht berücksichtigt sind. Nur diese Maßnahmen werden durch das spezifische Programm "Internationale Zusammenarbeit" finanziert.

a) Zusammenarbeit mit bestimmten Kategorien von Drittländern

- Staaten, die sich in der Heranführungsphase befinden: Förderung ihrer Spitzenforschungszentren, Begleitmaßnahmen zur Erleichterung der Teilnahme an den anderen Programmen des Rahmenprogramms, auch durch Kooperationsnetze;

- NUS und MOEL, die sich nicht in der Heranführungsphase befinden: Unterstützung ihres Potentials in Forschung und technologischer Entwicklung (auch durch INTAS hinsichtlich der NUS, sofern die Mitglieder eine neue Übereinkunft über die Fortführung von INTAS erzielen), Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse (darunter Satellitenanwendungen, regionale Probleme im Zusammenhang mit Umwelt und Gesundheit);

- Mittelmeer-Partnerländer: Verbesserung ihrer FTE-Kapazitäten durch gemeinsame Tätigkeiten und Förderung der Innovation; Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse, insbesondere hinsichtlich der regionalen Aspekte des Mittelmeerraums, einschließlich Umweltaspekten, Unterstützung der sozio-ökonomischen Entwicklung unter Einbeziehung der städtischen Dimension, Übergang zur Informationsgesellschaft und Wahrung des kulturellen Erbes, Begleitmaßnahmen zur Erleichterung der Teilnahme an den anderen Programmen des Rahmenprogramms, auch durch Kooperationsnetze;

- Entwicklungsländer: Entwicklung eines politischen Dialogs mit Gruppen von Ländern und Regionen über FTE-Bedürfnisse und -Prioritäten. Planung von Kooperationstätigkeiten insbesondere in folgenden Bereichen: Mechanismen und Bedingungen für nachhaltige Entwicklung; nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen Ressourcen unter Einschluß der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie von Umwelt- und Energieaspekten; Gesundheit, Ernährung und Ernährungssicherheit;

- Schwellenländer und Industrieländer: Austausch von Wissenschaftlern, Veranstaltung von Workshops; Begleitmaßnahmen zur Förderung von Partnerschaften und des gegenseitigen Zugangs zu den nationalen FTE-Tätigkeiten, gegebenenfalls auch durch Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit.

b) Ausbildung von Forschern

Einrichtung eines Systems von Stipendien, um jungen Forschern aus Entwicklungsländern, Mittelmeerländern und Schwellenländern die Möglichkeit zu geben, in Laboratorien in der Gemeinschaft an spezifischen Vorhaben des Rahmenprogramms mitzuwirken. Einrichtung eines weiteren Systems von Stipendien für eine begrenzte Zahl junger Forscher aus der Gemeinschaft im Hinblick auf deren Tätigkeit in industriell ausgerichteten Laboratorien auf höchstem Qualitätsniveau in Drittländern auf Gebieten von besonderem Interesse für die Gemeinschaft.

c) Koordinierung

Koordinierung mit COST-Aktionen und Unterstützung der COST-Verwaltung, Koordinierung mit EUREKA und den an Forschungstätigkeiten beteiligten internationalen Organisationen, Koordinierung der Maßnahmen der anderen Programme des Rahmenprogramms - untereinander, mit denjenigen anderer Kooperationsprogramme der Gemeinschaft (insbesondere PHARE, TACIS und MEDA) und mit den Kooperationstätigkeiten der Mitgliedstaaten.

2. Internationale Zusammenarbeit innerhalb der anderen Aktionsbereiche des Rahmenprogramms

Die Teilnahme von Einrichtungen aus Drittländern an den spezifischen Programmen kann im wesentlichen in zwei Formen erfolgen:

- Programmteilnahme auf der Basis einer uneingeschränkten Beteiligung am Rahmenprogramm: Teilnahme der Einrichtungen von Drittländern unter ähnlichen Bedingungen wie für die Einrichtungen der Mitgliedstaaten. Möglicherweise Erleichterung der uneingeschränkten Beteiligung von Staaten, die sich in der Heranführungsphase befinden, durch geeignete degressive Finanzierungsmechanismen unter Nutzung - sofern dies beschlossen wird - von anderen einschlägigen Gemeinschaftsinstrumenten (z. B. PHARE). Bei anderen Staaten, die sich in der Heranführungsphase befinden und mitteilen, daß eine uneingeschränkte Beteiligung am Rahmenprogramm für sie noch nicht machbar ist, könnte eine eingeschränkte Beteiligung an einem oder mehreren vollständigen spezifischen Programmen in Betracht gezogen werden.

- Teilnahme an spezifischen Programmen auf Projektbasis: Ist ein bilaterales oder multilaterales Kooperationsabkommen im Interesse der Gemeinschaft erforderlich, damit ein Zugang zu qualitativ hochstehenden Programmen von Drittländern und geeigneten Vereinbarungen über den Schutz des geistigen Eigentums geschaffen wird, so wird die Teilnahme auf Projektbasis davon abhängig gemacht, daß ein solches Abkommen geschlossen wird. Für die teilnehmenden Einrichtungen von Drittländern werden grundsätzlich keine Mittel im Rahmen dieser Programme bereitgestellt, es sei denn, es wird hinlänglich begründet, daß dies im Interesse der Gemeinschaft liegt.

Die detaillierten Bedingungen für die Teilnahme von Einrichtungen aus Drittländern und an Forschungstätigkeiten beteiligten internationalen Organisationen am Rahmenprogramm, einschließlich der Finanzregelungen, werden in dem Beschluß nach Artikel 130j des Vertrags festgelegt.

3. DRITTER AKTIONSBEREICH

HORIZONTALES THEMA: FÖRDERUNG DER INNOVATION UND DER EINBEZIEHUNG VON KMU

Die Innovation ist ein Schlüsselfaktor für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, die nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Ziel ist es, innovative Tätigkeiten, einschließlich der Gründung innovativer Unternehmen, zu fördern, die Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse zu erleichtern und den Technologietransfer zu unterstützen.

Die kleinen und mittleren Unternehmen sind wichtige Träger und Akteure der Innovation. Die Entwicklung der KMU kann einen entscheidenden Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zu neuen Wirtschaftstätigkeiten, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Wettbewerbsfähigkeit leisten. Den KMU muß daher der Zugang zu den von ihnen benötigten fortgeschrittenen Technologien sowie zu den Forschungsprogrammen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten erleichtert werden.

Förderung der Innovation und Förderung der Einbeziehung von KMU sind inhaltlich nicht deckungsgleich, aber doch eng miteinander verknüpft. Dieses Thema ist daher, soweit möglich, mit einer gemeinsamen Maßnahme, die sich auf die beiden Bereiche erstreckt, anzugehen. Darüber hinaus werden die innerhalb dieses Programms unternommenen Tätigkeiten eine Ergänzung der Tätigkeiten sein, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, sowie der Tätigkeiten, die anderenorts im Rahmenprogramm zur Förderung der Innovation und der Einbeziehung der KMU vorgesehen sind; sie werden so diese verschiedenen Bemühungen unterstützen, vervollständigen und gegebenenfalls in eine bestimmte Richtung lenken. In diesem Zusammenhang wird Unterstützung auch im Rahmen von Forschungsprojekten auf Kooperationsbasis und von Sondierungsprämien für Projekte gewährt, die unter die allgemeinen Ziele der thematischen Programme fallen, sofern diese Projekte in bezug auf Innovation und Beschäftigung ein großes Potential aufweisen.

1. Allgemeine Ziele

a) Innovationsförderung

- Unterstützung der Umsetzung von Innovationsstrategien in der Europäischen Union, insbesondere durch einen Beitrag zur Schaffung eines innovationsfördernden Umfelds;

- verstärkte Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Nutzen der Innovation;

- Verstärkung der wirtschaftlichen und sozialen Wirkung der Forschungstätigkeiten des Rahmenprogramms durch bessere Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse dieser Forschungstätigkeiten sowie Verbesserung des Transfers und der Verbreitung der Technologie aus verschiedenen Quellen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kunden und Nutzer;

- Erleichterung des Zugangs der Programmteilnehmer (insbesondere der KMU) zu den Innovationsförderinstrumenten durch Bereitstellung von Informationen und Beratung.

b) Förderung der Beteiligung von KMU

- Förderung der wirksamen Beteiligung von KMU an den Forschungsprogrammen und Förderung des Technologietransfers zu den KMU - sowohl zu den im Forschungs- und Hochtechnologiebereich tätigen KMU als auch zu den KMU, die über geringe oder gar keine Forschungskapazitäten verfügen, aber einen hohen Technologiebedarf und die Fähigkeit zur Übernahme neuer Technologien haben; Unterstützung der KMU in der gesamten Europäischen Union beim Ausbau ihrer technologischen Leistungsfähigkeit, auch unter Berücksichtigung der spezifischen Probleme von KMU in strukturschwachen Regionen;

- Unterstützung der KMU bei der Schaffung von grenzüberschreitenden Netzen und Partnerschaften für die Integration und Verbreitung neuer Technologien;

- Förderung des Ausbaus von grenzüberschreitenden Verbindungen zwischen KMU, Großunternehmen, Forschungszentren und Hochschulen.

2. Spezifische Maßnahmen des horizontalen Programms

a) Innovationsförderung

- In Abstimmung mit den anderen Programmen des Rahmenprogramms: Ermittlung und Verbreitung geeigneter Mechanismen, die während des Projektablaufs die Nutzung, die private Finanzierung und den Transfer der entwickelten Technologien und erzielten Ergebnisse erleichtern und zugleich den Schutz der erworbenen Kenntnisse garantieren;

- Entwicklung, Validierung und Einsatz von Methoden für Technologietransfermaßnahmen, bei denen die technologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Innovation berücksichtigt werden, und, soweit erforderlich, transnationale Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen, die nicht aus den thematischen Programmen stammen (wobei den besonderen Merkmalen jedes Tätigkeitsbereichs Rechnung getragen wird);

- Koordinierung der in den verschiedenen Gremien durchgeführten Studien und Analysen und Zusammenführung ihrer Ergebnisse im Hinblick auf die Festlegung eines gemeinsamen Bezugsrahmens im Bereich der Innovationspolitik.

b) Förderung der Beteiligung von KMU

- Einrichtung einer für alle Forschungsprogramme zuständigen zentralen ergänzenden Anlaufstelle für die KMU innerhalb der Kommissionsdienststellen unter Nutzung der vorhandenen Unterstützungsnetze in den Mitgliedstaaten; Festlegung und Einsatz gemeinsamer Instrumente, die eine Beteiligung von KMU an den Programmen erleichtern (unter optimaler Nutzung elektronischer Medien für den Versand von Informationsunterlagen, die Einreichung von Vorschlägen, "Help-line", spezialisierte Intranets zur Förderung der Beteiligung von KMU an der Innovation usw.); Bereitstellung von Informationen über Programme und Unterweisung in der Ausarbeitung von Vorschlägen;

- zunehmende Einbindung der KMU in allen Phasen des Konsultations-/Bewertungsprozesses; gegebenenfalls können die sie repräsentierenden Verbände konsultiert werden; Gewährleistung eines strukturierten und raschen Feedback für alle Antragsteller; Unterstützung bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften; Vereinfachung der Verfahren und weitere Verbesserung der Effizienz der Vertrags- und Zahlungsmodalitäten sowie Verbesserung der Transparenz;

- ständige offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für spezifische Maßnahmen für KMU, wie Sondierungsprämien oder Forschungsaktivitäten auf Kooperationsbasis;

- Unterstützung der KMU bei der Ermittlung ihres derzeitigen und künftigen technologischen Bedarfs und Bereitstellung von Informationen und Beratung, um diesem Bedarf gerecht zu werden.

c) Gemeinsame Maßnahmen im Bereich Innovation/KMU

- Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zur Rationalisierung und Koordinierung von Netzen, die Informationen und Unterstützung im Bereich der Forschungs- und Innovationstätigkeiten der Gemeinschaft bieten; Einsatz - in Abstimmung mit den anderen Programmen des Rahmenprogramms - des Unterstützungsnetzes für Innovation und Technologietransfer unter optimaler Nutzung der Innovationszentren und der CRAFT-Anlaufstellen; Konsolidierung der Mechanismen für die Erfassung und Verbreitung von Informationen, z. B. CORDIS-Informationsdienst;

- Bereitstellung von Informationen und Beratung sowie Pilotaktionen in den Bereichen

- geistiges Eigentum;

- Zugang zu privater Finanzierung, insbesondere zu Risikokapital;

- Gründung innovativer Unternehmen, hauptsächlich mit Hilfe europäischer Einrichtungen und Fonds (Europäischer Investmentfonds, Europäische Investitionsbank und Eurotech Capital).

Das Ziel der Pilotaktionen besteht darin, die vorhandenen Informations-, Beratungs- und Analysemöglichkeiten zu verbessern und den Zugang zu bestehenden öffentlichen und privaten Instrumenten auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene zu erleichtern, ohne daß hierzu Subventionen für Unternehmen bereitgestellt werden oder ein konkurrierendes Finanzinstrument geschaffen wird;

- Ermittlung und Förderung bewährter Praktiken im Bereich Innovation, und zwar in Abstimmung mit den anderen Programmen des Rahmenprogramms.

3. Wechselwirkung mit verwandten Maßnahmen der anderen Aktionsbereiche des Rahmenprogramms

a) Innovationsförderung

- Förderung der Vorarbeiten für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse während der Forschungsphase;

- Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Tätigkeiten zur Förderung der Innovation im Rahmen der anderen Programme und den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Tätigkeiten;

- Koordinierung der Tätigkeiten der "Innovationsstellen", die innerhalb der thematischen Programme eingerichtet werden sollen; Ziel ist es, die Innovationsdimension in die Durchführung der Programme einzubeziehen (z. B. bei der Auswahl und Überwachung von Projekten) und gegebenenfalls die Weiterverfolgung des Technologietransfers, unter Einschluß von Technologietransferprojekten mit Demonstrationswirkung, zu gewährleisten.

b) Förderung der Beteiligung von KMU

Unterstützung für die Beteiligung von KMU an den FTE- und Demonstrationstätigkeiten, die innerhalb der Programme durchgeführt werden sollen:

- "Forschung auf Kooperationsbasis", wobei mindestens drei nicht miteinander verbundene KMU aus mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam intern oder durch Beauftragung einer dritten Rechtsperson, die über entsprechende Forschungskapazitäten verfügt, ihre gemeinsamen technologischen Problemstellungen zu lösen versuchen;

- Unterstützung und Förderung der Beteiligung von KMU an Forschungsprojekten auf Verbund- und Kooperationsbasis (z. B. über "Sondierungsprämien") unter Beachtung des für die KMU bestehenden Erfordernisses eines flexiblen und leicht zugänglichen Unterstützungssystems.

Unterstützung bei der Gewährleistung und Verbesserung der Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse innerhalb der thematischen Programme.

4. VIERTER AKTIONSBEREICH

HORIZONTALES THEMA: AUSBAU DES POTENTIALS AN HUMANRESSOURCEN IN DER FORSCHUNG UND VERBESSERUNG DER SOZIO-ÖKONOMISCHEN WISSENSGRUNDLAGE

Die Welt ist in immer stärkerem Maße von Wissen abhängig. Die Gemeinschaft verfügt hier über ein beträchtliches Potential an hochqualifizierten Wissenschaftlern, Ingenieuren und Technikern, das durch eine stärkere Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher und durch einen verbesserten Zugang zu den Forschungsinfrastrukturen erhalten und ausgebaut werden soll.

Die Gemeinschaft besitzt ferner eine solide Forschungstradition in den Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften, die genutzt werden muß, damit derzeitige wie künftige Tendenzen und Erfordernisse im wirtschaftlichen und sozialen Bereich erkannt werden, so daß ein Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und zur Lebensqualität ihrer Bürger geleistet wird.

1. Allgemeine Ziele

Die allgemeinen Ziele in diesem Bereich, die in Abstimmung mit entsprechenden Maßnahmen aus anderen Gebieten des Rahmenprogramms zu erreichen sind, konzentrieren sich auf zwei Haupttätigkeitsbereiche, nämlich auf den Ausbau des Potentials an Humanressourcen in der Forschung und auf die Verbesserung der sozio-ökonomischen Wissensgrundlage. Hierzu werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

- Entwicklung des Potentials der Gemeinschaft an Humanressourcen in der Forschung, insbesondere durch Ausbildung und Mobilität der Forscher, um so unter anderem einen Beitrag zu den Bemühungen um die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu leisten; hierbei werden besondere Anstrengungen unternommen, um einen gleichberechtigten Zugang und eine bessere Ausgewogenheit zwischen Männern und Frauen sicherzustellen;

- Verbesserung des Zugangs zu Forschungsinfrastrukturen;

- Unterstützung der Entwicklung der Gemeinschaft zu einem attraktiven Standort für Forscher und Eintreten für die europäische Forschung auf internationaler Ebene sowie Eintreten für eine europäische Wissenschafts- und Technologiekultur;

- im Rahmen einer spezifischen Leitaktion: Stärkung der sozio-ökonomischen Wissensgrundlage im Hinblick auf die weitere Klärung der entscheidenden Probleme der europäischen Gesellschaft;

- Unterstützung bei der Entwicklung der Wissenschafts- und Technologiepolitik sowie anderer Politiken der Gemeinschaft.

2. Spezifische Maßnahmen des horizontalen Programms

a) Ausbau des Potentials an Humanressourcen in der Forschung

Unterstützung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher

Die Maßnahmen werden folgendes abdecken:

- Einrichtung von Ausbildungsnetzen in bezug auf Vorhaben von hohem Qualitätsniveau - auch in neu entstehenden Forschungsbereichen -, die von den Forschern frei gewählte Themen betreffen. Der Schwerpunkt liegt auf der Ausbildung und der Entwicklung junger diplomierter und promovierter Forscher;

- Einrichtung eines einheitlichen Systems von "Marie-Curie-Stipendien", in dessen Mittelpunkt Einzelstipendien für junge Spitzenforscher mit der notwendigen Forschungserfahrung stehen, die für Themen vergeben werden, die von den Forschern selbst ausgewählt werden.

Zusätzliche und ergänzende Regelungen schließen folgendes ein:

- an Unternehmen (einschließlich KMU) zu vergebende und von diesen mitzufinanzierende Industriegaststipendien für die Ausbildung von jungen Forschern;

- Entwicklungsstipendien als Beitrag zur Entwicklung von Spitzenforschungskapazitäten in den benachteiligten Regionen der Gemeinschaft;

- Stipendien für erfahrene Forscher zur Förderung der Mobilität zwischen Industrie und Hochschule;

- Förderung kurzzeitiger Aufenthalte von Doktoranden in Ausbildungsstätten.

Besserer Zugang zu den Forschungsinfrastrukturen

Hauptziel ist ein besserer Zugang zu den Forschungsinfrastrukturen (Großforschungsanlagen, Netze räumlich verteilter Einrichtungen, Spitzenforschungseinrichtungen), sofern solche Maßnahmen nicht innerhalb anderer Tätigkeitsbereiche des Rahmenprogramms durchgeführt werden. Geplant sind hierzu Maßnahmen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs von Forschern zu Infrastrukturen, die wegen ihrer Seltenheit und/oder Spezialisierung von gemeinschaftsweitem Interesse sind; dies schließt, sofern dies zweckdienlich ist, ergänzende Maßnahmen zur Unterstützung der Einrichtung von Netzen zwischen Infrastrukturbetreibern und verwandten Forschungsprojekten ein.

Förderung wissenschaftlicher und technologischer Spitzenleistungen

Das Ziel besteht darin, durch Austauschmaßnahmen Anstöße für wissenschaftliche und technologische Spitzenleistungen zu geben und die Forschungsergebnisse optimal zu nutzen. Die Tätigkeiten bauen auf den einzelstaatlichen Tätigkeiten auf und ergänzen diese; hierzu gehören die Unterstützung von wissenschaftlichen Konferenzen auf hohem Niveau, die Vernetzung von außerhalb der Gemeinschaft tätigen Gemeinschaftsforschern mit ihren Kollegen in der Gemeinschaft, die Auszeichnung herausragender Forschungsarbeiten, einschließlich eines Europäischen Descartes-Preises für Forscher für hervorragende wissenschaftliche und technische Leistungen als Ergebnis der europäischen Forschungszusammenarbeit, sowie Maßnahmen zur allgemeinen Sensibilisierung und zur Information der Öffentlichkeit auf Gemeinschaftsebene über bedeutende wissenschaftliche Fragen, auch unter Einsatz von Datennetzen.

b) Leitaktion: Verbesserung der sozio-ökonomischen Wissensgrundlage

Das Ziel dieser Leitaktion ist die Erarbeitung der Grundlage für eine beschäftigungswirksame soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung und für den Aufbau einer europäischen Wissensgesellschaft. Unter diese Leitaktion fallen verschiedene Themen im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen des Rahmenprogramms. Die Arbeiten werden sich auf folgende Punkte konzentrieren:

- Analyse struktureller, demographischer und sozialer Veränderungen, einschließlich der Phänomene Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Wanderungsbewegungen in Europa, und deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung, die soziale Integration und den sozialen Schutz;

- Beziehungen zwischen technologischer Entwicklung, Beschäftigung und Gesellschaft, einschließlich der Arbeitsbedingungen und der Qualifikation der Arbeitnehmer, sowie Innovation im Bildungs- und Ausbildungsbereich, auch für neu entstehende Berufe;

- Analyse der sich wandelnden Rolle der europäischen Institutionen, Regierungssysteme und staatsbürgerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Prozeß der europäischen Integration unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Kultur, der Medien und der Sozial- und Rechtsordnung;

- Validierung neuer Entwicklungsmodelle, die Wachstum, Beschäftigung, den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt sowie die Lebensqualität fördern, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Dienstleistungen und der immateriellen Wirtschaft.

c) Darüber hinaus werden Maßnahmen durchgeführt, um die Entwicklung der Wissenschafts- und Technologiepolitik zu unterstützen.

Das Ziel besteht darin, die Entwicklung der spezifischen Wissensgrundlage, die Entscheidungsträger und andere Nutzer in Fragen der europäischen Wissenschafts- und Technologiepolitik benötigen, zu unterstützen. Aufbauend auf einzelstaatlichen und internationalen Tätigkeiten, die zugleich ergänzt werden, umfaßt diese Maßnahme die Entwicklung geeigneter und vergleichbarer Indikatoren, die Beobachtung und Bewertung technologischer Entwicklungen, die strategische Analyse spezifischer politischer Fragen und gegebenenfalls die Förderung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen zwischen Entscheidungsträgern und Forschern.

3. Wechselbeziehung zu verwandten Maßnahmen in anderen Aktionsbereichen des Rahmenprogramms

Zu diesem Tätigkeitsbereich gehören die erforderlichen Koordinierungs-, Unterstützungs- und Begleitmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, daß die in anderen Bereichen des Rahmenprogramms durchgeführten Maßnahmen mit den ziel- und tätigkeitsbezogenen Aspekten dieses Programms im Einklang stehen. Mit diesem Programm wird durch geeignete Überwachungs- und Koordinierungsmechanismen auch gewährleistet, daß sozio-ökonomische und strategische Überlegungen in die Forschungstätigkeiten der thematischen Programme angemessen einbezogen werden.

(1) Langzeiterkrankungen und schwere Krankheiten, die für die Gesellschaft, die Familien, die Betroffenen und ihre Betreuer eine hohe Belastung mit sich bringen.

(2) Unter Berücksichtigung der Erklärung des Europäischen Rates von Amsterdam und der Entschließung des Europäischen Parlaments zum Verbot des Klonens von Menschen (ABl. C 115 vom 14.4.1997, S. 92) sowie des einschlägigen Gemeinschaftsrechts werden die gemeinschaftlichen Forschungsarbeiten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zuständigen Gremien, insbesondere der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien und der Gruppe für den Schutz des menschlichen Embryos und Fötus, sowie der Stellungnahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, unter Einhaltung der Grundsätze der Erklärung von Helsinki und der jeweiligen Entschließungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und anderer einschlägiger internationaler Übereinkommen, durchgeführt.

Innerhalb dieses Rahmenprogramms werden keinerlei Forschungstätigkeiten durchgeführt, bei denen eine Änderung des genetischen Erbguts von Menschen durch Veränderung von Keimzellen oder durch Eingriffe in anderen Phasen der Embryonalentwicklung vorgenommen oder bezweckt wird und bei denen die Vererbbarkeit derartiger Veränderungen bewirkt werden kann. Auch werden keine Forschungstätigkeiten im Bereich der Klonierung durchgeführt, um den Zellkern einer Keimzelle oder einer embryonalen Zelle durch den Zellkern eines anderen Individuums zu ersetzen, der im embryonalen Stadium oder zu einem späteren Zeitpunkt der menschlichen Entwicklung entnommen wurde.

Tierexperimente und Versuche an Tieren sollten soweit wie möglich durch In-vitro-Verfahren oder andere Alternativverfahren ersetzt werden. Eine Änderung des genetischen Erbguts von Tieren und das Klonen von Tieren werden innerhalb dieses Rahmenprogramms nur für Ziele in Betracht gezogen, die aus ethischen Gründen gerechtfertigt sind, und soweit die betreffenden Maßnahmen auf einer ethischen Grundlage unter Wahrung des Wohlergehens der Tiere und der Grundsätze der genetischen Vielfalt durchgeführt werden.

(In den spezifischen Programmen wird näher auf die praktischen Auswirkungen dieser Regelungen eingegangen.)

(3) Es wird für eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Leitaktionen und generischen Technologien für Schienen- und Straßenverkehrsmittel gesorgt werden.

(4) Es wird eine spezifische Koordination der Tätigkeiten im Bereich der Anwendungen der "Raumfahrttechnologie" vorgesehen, die innerhalb jedes der thematischen Programme durchgeführt werden.

ANHANG III

FÜNFTES RAHMENPROGRAMM (1998-2002) BETRAEGE UND AUFTEILUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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ANHANG IV

REGELN FÜR DIE FINANZIELLE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT

Die Gemeinschaft beteiligt sich finanziell an den Tätigkeiten im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, einschließlich der Demonstration, nachstehend "indirekte FTE-Aktionen" genannt, die innerhalb der spezifischen Programme zur Umsetzung des Rahmenprogramms durchgeführt werden. Sie führt darüber hinaus direkte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf den vom Rahmenprogramm abgedeckten Gebieten, nachstehend "direkte FTE-Aktionen" genannt, durch.

1. Indirekte FTE-Aktionen

Zu den indirekten FTE-Aktionen zählen: Aktionen auf Kostenteilungsbasis, die das bevorzugte Instrument zur Durchführung der spezifischen Programme darstellen, sowie Ausbildungsstipendien, Unterstützung von Netzen, konzertierte Aktionen und Begleitmaßnahmen.

a) Aktionen auf Kostenteilungsbasis

- Projekte in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung, Demonstrationsprojekte und kombinierte FTE-/Demonstrationsprojekte:

- Projekte in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung: Projekte zum Erwerb neuer Kenntnisse, die zur Entwicklung neuer oder zur deutlichen Verbesserung vorhandener Produkte, Verfahren und/oder Dienstleistungen und/oder zur Erfuellung von Erfordernissen der Gemeinschaftspolitiken beitragen können;

- Demonstrationsprojekte: Projekte zum Nachweis der Nutzbarkeit von neuen Technologien, die potentielle wirtschaftliche Vorteile bieten, deren direkte Vermarktung aber nicht möglich ist;

- kombinierte FTE-/Demonstrationsprojekte: Projekte, die eine FTE-Komponente sowie eine Demonstrationskomponente umfassen.

- Verbesserung des Zugangs zu Forschungsinfrastrukturen:

Neben den Maßnahmen zur Förderung der Forschungsinfrastruktur im Rahmen der anderen indirekten FTE-Aktionen wird mit Blick auf die Verbesserung des Zugangs zu Forschungsinfrastrukturen für zusätzliche Kosten, die durch die Aufnahme von Forschern aus der Gemeinschaft und die Bereitstellung von Einrichtungen entstehen, Unterstützung gewährt.

- Technologieförderung, die die Beteiligung von KMU an FTE-Tätigkeiten fördern und erleichtern soll:

"Forschungsprojekte auf Kooperationsbasis": Projekte, bei denen mindestens drei nicht miteinander verbundene KMU aus mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam intern oder durch Beauftragung einer dritten Rechtsperson, die über entsprechende Forschungskapazitäten verfügt, ihre gemeinsamen technologischen Problemstellungen zu lösen versuchen.

"Sondierungsprämien" zur Ermöglichung der Sondierungsphase eines Projekts. Dazu könnten Machbarkeitsstudien, Projektvalidierung, Vorbereitung und Partnersuche während eines Zeitraums von nicht mehr als zwölf Monaten zählen.

b) Ausbildungsstipendien

Ausbildungsstipendien werden im Rahmen des vierten Aktionsbereichs definiert (Marie-Curie-Stipendien). Die Stipendien umfassen im ersten, zweiten und vierten Aktionsbereich eine Zuwendung für den Stipendiaten, die eine angemessene soziale Absicherung einschließt, sowie einen Reisekostenzuschuß. Ferner ist ein Beitrag zu den erstattungsfähigen Kosten der Gasteinrichtung vorgesehen, sofern sich diese in der Gemeinschaft befindet.

c) Unterstützung für Forschungsausbildungsnetze und für themenbezogene Netze

- Forschungsausbildungsnetze im Rahmen des vierten Aktionsbereichs. Unterstützung wird für die zusätzlichen erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und Unterhaltung des Netzes gewährt.

- Themenbezogene Netze: Netze, die beispielsweise Hersteller, Nutzer, Hochschulen, Forschungszentren, Organisationen und Forschungseinrichtungen in bezug auf eine bestimmte wissenschaftliche und technologische Zielsetzung zusammenführen, um die Koordinierung der Tätigkeiten und den Transfer von Wissen zu erleichtern. Unterstützung wird für die zusätzlichen erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Koordinierung und Einrichtung des Netzes gewährt.

d) Konzertierte Aktionen

Mit konzertierten Aktionen sollen FTE-Projekte, die bereits Mittel erhalten, koordiniert werden, damit die erworbenen Erfahrungen ausgetauscht, die Forschungstätigkeiten der einzelnen Akteure zwecks Erreichung einer kritischen Masse erweitert, die Ergebnisse verbreitet und die Nutzer informiert werden.

e) Begleitmaßnahmen

Die Begleitmaßnahmen runden die Durchführung der spezifischen Programme oder die Vorbereitung künftiger Tätigkeiten ab und sollen die Erreichung ihrer strategischen Ziele ermöglichen. Sie sollen darüber hinaus die anderen indirekten FTE-Aktionen vorbereiten und unterstützen. Ausgeschlossen sind Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen, Marketing-Tätigkeiten sowie die Absatzförderung.

In den Beschlüssen über die spezifischen Programme können die beschriebenen indirekten FTE-Aktionen genauer aufgeschlüsselt, ergänzt oder an zusätzliche Bedingungen oder Beschränkungen geknüpft werden.

Die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen an indirekten FTE-Aktionen und die Regeln für die Verbreitung der Ergebnisse werden in dem gemäß Artikel 130j des Vertrags gefaßten Beschluß des Rates festgelegt. Die erstattungsfähigen Kosten werden in diesem Beschluß definiert und insbesondere in den Verträgen detailliert aufgeschlüsselt.

Zusätzlich zu den nachstehend beschriebenen direkten FTE-Aktionen wird sich die GFS schrittweise stärker am Wettbewerb um Mittel für die indirekten FTE-Aktionen des Rahmenprogramms beteiligen.

2. Direkte FTE-Aktionen

Die von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) durchzuführenden direkten FTE-Aktionen umfassen Forschungstätigkeiten sowie wissenschaftliche und technische Unterstützungstätigkeiten mit institutionellem Charakter. Die GFS kann in Bereichen Unterstützung leisten, in denen sie in der Gemeinschaft in besonderem Maße oder sogar ausschließlich über Fachwissen und Einrichtungen verfügt, oder wenn sie mit Aufgaben zur Unterstützung und Durchführung von Gemeinschaftspolitiken und Aufgaben betraut wird, die der Kommission gemäß dem Vertrag obliegen und die die Unparteilichkeit der GFS erfordern. Die GFS führt ihre Tätigkeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftssektor und Unternehmen in Europa durch.

3. Prozentuale Beteiligung

In den Beschlüssen über die spezifischen Programme zur Durchführung des Fünften Rahmenprogramms darf von der nachstehend festgelegten prozentualen Beteiligung nicht abgewichen werden, es sei denn, es handelt sich um gebührend begründete Sonderfälle.

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4. Gemeinsame Unternehmen usw.

In den Beschlüssen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 dieses Beschlusses, die der Rat gemäß Artikel 130o faßt, werden, soweit erforderlich, die Regeln für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft festgelegt.

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 2 Absatz 1

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission legen die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b), demzufolge "in der Finanziellen Vorausschau der für die Forschung zur Verfügung stehende Ausgabenanteil angegeben ist", so aus, daß für den Forschungsanteil eine Spanne angegeben wird.

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)

In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich genannten Fall verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, gemäß ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine rasche Annahme des Beschlusses zur Festsetzung der Beträge für die spezifischen Programme infolge des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zu ermöglichen.

Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1

Die Kommission erklärt, daß sie auch weiterhin alle einschlägigen interinstitutionellen Vereinbarungen anwenden wird, einschließlich der Übermittlung von Maßnahmenentwürfen an das Europäische Parlament, und - vor allem im Falle von Forschungsvorhaben - der Entwürfe von Arbeitsprogrammen und aller entsprechenden Aktualisierungen sowie der Übermittlung der Tagesordnungen von Ausschußsitzungen und der Abstimmungsergebnisse an das Europäische Parlament.

Erklärung der Kommission zu Artikel 5 Absatz 1

Die Kommission erklärt, daß die jährlichen Überprüfungsberichte in Übereinstimmung mit der derzeitigen Praxis unverzüglich den zuständigen Programmausschüssen und dem Ausschuß für Forschung, technologische Entwicklung und Energie des Europäischen Parlaments zur Verfügung gestellt werden.

Erklärung der Kommission zu Artikel 5 Absatz 2

Die Kommission wird in ihren Bemerkungen feststellen, ob und wie die Empfehlungen der Sachverständigen umgesetzt wurden.

Erklärung der Kommission zu Artikel 5 Absatz 3

Die Kommission erklärt, daß Sachverständige der Kommission, einschließlich der GFS, nur beratend an diesen Bewertungen teilnehmen können.

Erklärung der Kommission zu Artikel 5 Absatz 4

Eine regelmäßige Unterrichtung über die Durchführung des Programms wird einerseits durch die Programmausschüsse und andererseits über den Ausschuß für Forschung, technologische Entwicklung und Energie gewährleistet.

Erklärung der Kommission zu Artikel 5 Absatz 4

Die Kommission erklärt, daß sie bei der Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Rahmenprogramms und der spezifischen Programme insbesondere in dem gemäß Artikel 130p des Vertrags erstellten Jahresbericht auf alle wesentlichen Aspekte der Beteiligung von KMU an den Programmen und die dabei erreichten Ziele besonders eingehen wird.

Erklärung der Kommission zu Anhang II Abschnitt I Nummer 3 - Gemeinsame Forschungsstelle

Die Kommission bestätigt, daß das Europäische Parlament die Kommission auffordern kann, die GFS mit Forschungstätigkeiten zu beauftragen, die unter ihre wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten fallen.

Erklärung der Kommission zu Anhang II Aktionsbereich I Thema 3

Die Kommission prüft auf etwaigen Antrag des Europäischen Parlaments wohlwollend die Ausarbeitung von Studien zu den rechtlichen, finanziellen und praktischen Aspekten einer Ausweitung der FTE-Tätigkeiten des EG-Vertrags auf die Methoden und Technologien zum Umgang mit chemischen und bakteriologischen Stoffen.