32003D0583

2003/583/EG: Entscheidung des Rates vom 21. Juli 2003 über die Verwendung von Mitteln der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit Transaktionen in der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen des 2., 3., 4., 5. und 6. EEF

Amtsblatt Nr. L 198 vom 06/08/2003 S. 0008 - 0009


Entscheidung des Rates

vom 21. Juli 2003

über die Verwendung von Mitteln der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit Transaktionen in der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen des 2., 3., 4., 5. und 6. EEF

(2003/583/EG)

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(1) (nachstehend "Partnerschaftsabkommen" genannt),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(2), insbesondere Artikel 7 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission, der im Einvernehmen mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) erarbeitet wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 27. Januar 2003 über die Demokratische Republik Kongo erklärt sich der Rat bereit, den Übergang hin zu freien und transparenten Wahlen innerhalb der im Abkommen von Pretoria vorgesehenen Fristen zu begleiten und bekräftigt seine Bereitschaft, den Übergang ab der Schaffung der Übergangsinstitutionen durch die Projekte der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterstützen, die unter anderem Hilfe für die Bevölkerung, die Festigung der staatlichen Strukturen, den wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes und Maßnahmen zur Entwaffnung, Demobilisierung, Wiedereingliederung, Repatriierung und Wiederansiedlung der ehemaligen Kriegsteilnehmer zum Ziel haben.

(2) Der Demokratischen Republik Kongo wurde im Rahmen des 8. EEF eine auf 25,7 Mio. EUR gekürzte Mittelzuweisung gewährt.

(3) Die der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen des 9. EEF zugewiesenen Mittel reichen zur Finanzierung der vom Rat im Namen der Europäischen Union eingegangenen Verpflichtungen nicht aus -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Eine zusätzliche Mittelausstattung in Form eines Zuschusses in Höhe von 105 Mio. EUR wird der Kommission für die Durchführung von Maßnahmen in der Demokratischen Republik Kongo gewährt, um den Übergang des Landes zu freien und transparenten Wahlen zu gewährleisten, die staatlichen Einrichtungen zu stärken, den Wiederaufbau des Landes zu unterstützen und ein Programm zur Demobilisierung und Wiederansiedlung von ehemaligen Kriegsteilnehmern einzurichten.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Hoechstbetrag der zusätzlichen Mittelausstattung stellt eine Obergrenze dar.

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannte zusätzliche Mittelausstattung wird aus den Zahlungen finanziert, die die Demokratische Republik Kongo im Zusammenhang mit dem Schuldendienst für die im Rahmen der Abkommen von Yaounde I(3) und II(4) sowie der Abkommen von Lomé I(5), II(6) und III(7) durchgeführten Risikokapitaltransaktionen und Sonderdarlehen an die EIB leistet.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ermächtigen die EIB, die von der Demokratischen Republik Kongo erhaltenen Beträge abzüglich der für diese Art von Transaktion der EIB geschuldeten Gebühren direkt auf ein auf die Kommission lautendes Konto zu überweisen. Die auf die überwiesenen Beträge aufgelaufenen Zinsen werden kapitalisiert. Nach einem Zeitraum von vier Jahren, gerechnet ab dem Datum der Eröffnung des Kontos, wird das Konto geschlossen und das verbleibende Guthaben an die EIB überwiesen, die es ihrerseits an die Mitgliedstaaten rücküberweist.

Dieses Verfahren hat Ausnahmecharakter und stellt in keiner Hinsicht einen Präzedenzfall für Maßnahmen zugunsten anderer AKP-Staaten dar.

Artikel 5

Ein Hoechstbetrag von 5 % der zusätzlichen Mittelausstattung nach Abzug der für diese Art von Transaktion der EIB geschuldeten Gebühren ist zur Deckung der für die Verwaltung der zusätzlichen Mittelausstattung durch die Kommission anfallenden administrativen Kosten bestimmt.

Artikel 6

Die Kommission verwaltet die Mittel, die der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen der zusätzlichen Mittelausstattung gewährt werden, nach dem System der zentralen Verwaltung gemäß Artikel 14 der Finanzregelung für den 9. EEF.

Artikel 7

Für die Finanzierung aus der in Artikel 1 genannten zusätzlichen Mittelausstattung gelten die in den Artikeln 24 und 27 des Internen Abkommens genannten Beschlussverfahren.

Artikel 8

Die Kommission ist befugt, nach Anhörung des EEF-Ausschusses, der seine Stellungnahme gemäß Artikel 27 des Internen Abkommens abgibt, die Aufteilung der zusätzlichen in Artikel 1 genannten Mittelausstattung nach der Art der Maßnahme zu genehmigen.

Sofern die Änderung bei der Aufteilung der Mittel 20 % der gesamten zusätzlichen Mittelausstattung nicht überschreitet, ist die Kommission befugt, ohne vorherige Anhörung des EEF-Ausschusses eine andere Aufteilung zu genehmigen.

Artikel 9

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Sie gilt für denselben Zeitraum wie das Interne Abkommen.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(3) Yaounde-I-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar, 1963 (ABl. 93 vom 11.6.1964, S. 1431).

(4) Yaounde-II-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar, 1969 (ABl. L 282 vom 28.12.1970, S. 2).

(5) Abkommen von Lomé I zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP), 1975 (ABl. L 25 vom 30.1.1976, S. 2).

(6) Abkommen von Lomé II zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP), 1980 (ABl. L 347 vom 22.12.1980, S. 1).

(7) Abkommen von Lomé III zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP), 1985 (ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 1).