28.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/61


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Mai 2011

über die Zuweisung freigegebener Mittel aus Projekten im Rahmen des neunten und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds für die Entwicklungszusammenarbeit mit Südsudan

(2011/315/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Referendums über die Selbstbestimmung, das auf der Grundlage des 2005 geschlossenen Umfassenden Friedensabkommens stattfand, wird erwartet, dass Südsudan am 9. Juli 2011 offiziell seine Unabhängigkeit vom Norden erklärt.

(2)

In der Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung wird der neue Staat Südsudan („Südsudan“) vor dem Hintergrund begrenzter staatlicher Kapazitäten und einer politisch fragilen Situation zahlreiche humanitäre und sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen. Unter diesen Umständen dürfte sich die externe Hilfe als umso wichtiger erweisen, um Südsudan dabei zu unterstützen, die extreme Armut zu bekämpfen, lokale Gemeinschaften zu mehr Selbstbestimmung zu befähigen und der Bevölkerung frühzeitig „Friedensdividenden“ zu bieten.

(3)

Südsudan wird voraussichtlich nach der Unabhängigkeitserklärung rasch den Beitritt zum Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2), zuletzt geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (3), beantragen. Da es nach dem Beitritt jedoch eine Weile dauern wird, bis effektiv Mittel aus dem zehnten Europäischen Entwicklungsfonds („EEF“) zur Verfügung stehen, droht während dieser Zeit eine Finanzierungslücke zu entstehen.

(4)

Der Rat hat in seinem Beschluss 2010/406/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Zuweisung der aus Projekten im Rahmen des neunten und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds (EEF) freigegebenen Mittel zur Verwendung für die Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Sudan (4) eine erste Mittelzuweisung von 150 Mio. EUR für die Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Sudan vorgesehen. Von diesem Betrag sind bereits 85 Mio. EUR für Südsudan vorgemerkt. Dieser Betrag wird jedoch als unzureichend angesehen, um den gewaltigen Bedarf im Bereich Staatsbildung und Kapazitätsaufbau sowie den Entwicklungsbedarf des größten Teils der Bevölkerung zu decken.

(5)

Um die Finanzierungslücke zu schließen, sollten zugunsten der Bevölkerung und der öffentlichen Einrichtungen in Südsudan mehr Mittel aus den freigegebenen Mitteln des neunten und vorangegangener EEF zugewiesen werden.

(6)

Diese freigegebenen Mittel sollten eingesetzt werden, um die Umsetzung des „Dreijahresentwicklungsplans 2011-2013 für Südsudan“ auf der Grundlage von Finanzierungsbeschlüssen der Kommission zu unterstützen. Es sollte auch die Deckung der Kosten für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen werden.

(7)

Der Einfachheit halber sollte die Mittelverwaltung gemäß den Durchführungsmodalitäten für den zehnten EEF erfolgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein Betrag in Höhe von 200 Mio. EUR aus Mitteln, die aus Projekten im Rahmen des neunten und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds („EEF“) freigegeben wurden, wird zur Verwendung für die Entwicklungszusammenarbeit mit Südsudan zugewiesen und 3 % dieses Betrags werden für Unterstützungsausgaben der Kommission zugewiesen.

(2)   Die Verwaltung der Mittel nach Absatz 1 erfolgt gemäß den Durchführungsmodalitäten für den 10. EEF.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 14.