5.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/107


BESCHLUSS (EU) 2016/1337 DES RATES

vom 2. August 2016

über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat mit der Annahme des Beschlusses vom 15. Juli 2014 über das Aktionsprogramm 2014-2016 der Friedensfazilität für Afrika zulasten der Überbrückungsfazilität des Europäischen Entwicklungsfonds und des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (2) einen Gesamtbetrag von 901 339 064,53 EUR für das Aktionsprogramm 2014-2016 der Friedensfazilität für Afrika (APF) zugewiesen. Von diesem Betrag werden 900 000 000 EUR aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und 1 339 064,53 EUR als zusätzlicher freiwilliger Beitrag Dänemarks bereitgestellt.

(2)

Die Union leistet bereits einen erheblichen finanziellen Beitrag zur Unterstützung der Reaktion der Afrikanischen Union auf bestehende oder sich abzeichnende Sicherheitskrisen in Afrika. Es wurden mehrere Maßnahmen ergriffen, um ein nachhaltiges Niveau des über die APF geleisteten Finanzbeitrags zu wahren. Dennoch erfordern die gegenwärtige und zukünftige Lage einen höheren Finanzbeitrag der Union, unter anderem über die Friedensfazilität für Afrika, um dem Bedarf der Afrikanischen Union entsprechen zu können.

(3)

Der zusätzliche Bedarf der APF im Zeitraum 2016-2018 wird auf 685 000 000 EUR veranschlagt.

(4)

Es ist angezeigt, freigegebene Projektmittel des 10. EEF für die Deckung des ungedeckten Finanzierungsbedarfs der APF im Jahr 2016 und für die Reaktion auf mögliche unvorhergesehene Umstände sowie für die Gewährleistung einer vorhersehbaren Finanzierung der APF bis Ende 2018 einzusetzen.

(5)

Aus diesen zusätzlichen Mitteln für die APF sollten APF-Maßnahmen finanziert werden, darunter die Unterstützung von Friedensunterstützungsmissionen unter afrikanischer Führung, die Förderung der Einsatzbereitschaft der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur sowie die Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus, mit denen schnelle Ergebnisse erzielt werden können, und es sollten zudem Unterstützungsausgaben der Kommission gedeckt werden.

(6)

Diese Mittel sollten im Einklang mit den einschlägigen APF-Mehrjahresaktionsprogrammen und den geltenden Vorschriften und Verfahren des 11. EEF, die in den Verordnungen (EU) 2015/322 (3) und (EU) 2015/323 (4) des Rates festgelegt sind, verwendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Aus den freigegebenen Projektmitteln des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wird ein Betrag in Höhe von höchstens 491 387 500 EUR für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika im Zeitraum 2016-2018 zugewiesen.

Bis zu 16 387 500 EUR des Betrages gemäß Absatz 1 werden für Unterstützungsausgaben der Kommission zugewiesen.

(2)   Die Mittel gemäß Absatz 1 werden gemäß den Bestimmungen und Verfahren des 11. EEF verwendet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. August 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)  Beschluss C(2014) 4907 der Kommission, geändert durch die Beschlüsse C(2015) 1254, C(2015) 4995 und C(2015) 8627 der Kommission.

(3)  Verordnung (EU) 2015/322 vom 2. März 2015 des Rates über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17).