1.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/31


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1165 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Obstsorten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2014 verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union in die Russische Föderation (im Folgenden „Russland“), das auch für Obst und Gemüse gilt. Dieses Verbot führte zu einem ernsthaften Risiko von Marktstörungen aufgrund erheblicher Preiseinbrüche, da ein wichtiger Exportmarkt nicht mehr zur Verfügung stand. Am 29. Juni 2016 wurde das Einfuhrverbot bis Ende 2017 verlängert.

(2)

Als Antwort auf das Einfuhrverbot legte die Kommission eine Reihe von befristeten Sonderstützungsmaßnahmen fest. Diese Maßnahmen waren in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission (2) enthalten und wurden anschließend mit den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 932/2014 (3), (EU) Nr. 1031/2014 (4), (EU) 2015/1369 (5) und (EU) 2016/921 der Kommission (6) verlängert und verstärkt.

(3)

Da die Erzeugung von Wechselkulturen einfacher sein kann, können sich die Erzeuger dieser Kulturen schneller an die Marktlage anpassen. Die Kommission kommt aufgrund der regelmäßigen Überwachung und Bewertung der Situation auf dem Unionsmarkt zu dem Schluss, dass sich die Lage auf dem Markt für Wechselkulturen (Gemüse und einige Obstsorten) verbessert hat, da ein Großteil der von dem russischen Einfuhrverbot betroffenen Erzeugung umgeleitet wurde und sich die Preise daher stabilisiert haben.

(4)

Da die Dauerkulturen (bestimmte Obstsorten) weniger flexibel sind und ihre Anpassung mehr Zeit in Anspruch nimmt, hat sich die Lage auf den Märkten für bestimmte Dauerkulturen noch nicht in ausreichendem Maß verbessert.

(5)

Unter diesen Umständen bestehen weiterhin reale Risiken von Marktstörungen bei bestimmten Dauerkulturen wie Steinobst, Zitrusfrüchten, Äpfel und Birnen und es müssen angemessene Maßnahmen erlassen und umgesetzt werden, solange diese Situation andauert.

(6)

Auf dem Unionsmarkt ist somit weiterhin eine Situation gegeben, für die die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung stehenden normalen Maßnahmen offenbar nicht ausreichen.

(7)

Die befristeten Sonderstützungsmaßnahmen bleiben daher notwendig und sollten für bestimmte Dauerkulturen um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(8)

Die finanzielle Unterstützung der Union sollte unter Berücksichtigung der von dem Einfuhrverbot betroffenen geschätzten Mengen gewährt werden. Diese Mengen sollten für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der Menge der seit dem Inkrafttreten dieser befristeten Sonderstützungsmaßnahmen vom Markt genommenen Erzeugnisse berechnet werden. Darüber hinaus sollten die Mengen deutlich gesenkt werden, da die Erzeuger mehr Zeit hatten, sich auf die Situation einzustellen und die Erzeugung umzuleiten.

(9)

Erzeugnisse, bei denen die 2016 vom Markt genommenen Mengen gegenüber den seit Mitte 2014 vom Markt genommenen Mengen besonders niedrig liegen, sollten von den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden. Die befristeten Sonderstützungsmaßnahmen sollten daher nur für Äpfel, Birnen, Steinobst und Zitrusfrüchte gelten.

(10)

Sofern die Inanspruchnahme der befristeten Sonderstützungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Erzeugnis sehr gering war und die Verwaltungskosten für die Gewährung der Unterstützung somit unverhältnismäßig hoch ausfallen, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sich gegen die Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu entscheiden.

(11)

Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die nach Russland ausgeführt worden wären, sind bereits auf die Märkte anderer Mitgliedstaaten gelangt, oder es wird davon ausgegangen, dass sie auf die Märkte anderer Mitgliedstaaten gelangen werden. Erzeuger gleicher Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaaten, die ihre Erzeugnisse traditionell nicht nach Russland ausführen, werden möglicherweise nach wie vor mit einer erheblichen Marktstörung und einem Preisrückgang konfrontiert. Zur weiteren Stabilisierung des Marktes sollte daher für Erzeuger in allen Mitgliedstaaten für eines oder mehrere der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse ebenfalls eine finanzielle Unterstützung der Union zur Verfügung stehen, wobei die Gesamtmenge jedoch 2 000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreiten sollte.

(12)

Bei einem Überangebot an Obst wegen vorübergehender und unvorhersehbarer Umstände sind Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung wirksame Krisenmanagementmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die ihnen zur Verfügung gestellten Mengen einer oder mehreren dieser Maßnahmen zuzuteilen, um die verfügbaren Beträge möglichst effizient zu nutzen.

(13)

Wie in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 vorgesehen, sollte die Vorschrift, nach der unterstützte Marktrücknahmen auf 5 % der Menge der vermarkteten Erzeugung beschränkt sind, vorübergehend aufgehoben werden. Die finanzielle Unterstützung der Union sollte daher auch dann gewährt werden, wenn die Rücknahmen die Obergrenze von 5 % übersteigen.

(14)

Die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen sollte auf der Grundlage der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (7) für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung bzw. für andere Bestimmungszwecke genannten Beträge gewährt werden. Für Erzeugnisse, für die in Anhang XI kein Betrag aufgeführt ist, sollten in der vorliegenden Verordnung Höchstbeträge festgesetzt werden.

(15)

Um angesichts der außerordentlichen Marktstörungen sicherzustellen, dass alle Obsterzeuger von der Union unterstützt werden, sollte die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen auf Erzeuger bestimmter Obstsorten ausgeweitet werden, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.

(16)

Um die kostenlose Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst an Einrichtungen wie Wohlfahrtsverbände und Schulen und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke zu fördern, sollten die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Höchstbeträge zu 100 % auch für Erzeuger gelten, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Bei Rücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung sollten diese Erzeuger 50 % der festgesetzten Höchstbeträge erhalten. In diesem Zusammenhang sollten Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, die gleichen oder ähnlichen Bedingungen erfüllen wie die Erzeugerorganisationen. Daher sollten sie ebenso wie anerkannte Erzeugerorganisationen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen.

(17)

Erzeugerorganisationen sind die Hauptakteure des Sektors Obst und sind am besten in der Lage zu gewährleisten, dass die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen auch Erzeugern gezahlt wird, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Sie sollten sicherstellen, dass diese Unterstützung Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Abschluss eines Vertrags gezahlt wird. Da der Organisationsgrad der Angebotsseite auf dem Obst- und Gemüsemarkt nicht in allen Mitgliedstaaten gleich ist, sollte es der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats erlaubt sein, die Unterstützung direkt an die Erzeuger zu zahlen, wenn dies gerechtfertigt ist.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten die Beträge der Unterstützung für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung je Hektar so festsetzen, dass sie 90 % der Höchstbeträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung, die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bzw. — bei Erzeugnissen, für die in dem genannten Anhang keine Beträge genannt sind — in der vorliegenden Verordnung festgesetzt sind, nicht überschreiten. Das Nichternten sollte auch dann unterstützt werden, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat.

(19)

Erzeugerorganisationen bündeln das Angebot und können rascher reagieren als Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind, da sie mit größeren Mengen arbeiten und dadurch unmittelbar auf den Markt einwirken. Um die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sonderstützungsmaßnahmen effizienter zu gestalten und die Stabilisierung der Märkte zu beschleunigen, sollte daher für Erzeuger, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken als der kostenlosen Verteilung auf 75 % der jeweiligen Höchstbeträge angehoben werden, die für die Unterstützung für Marktrücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken festgesetzt sind.

(20)

Wie bei Marktrücknahmen sollte die finanzielle Unterstützung der Union auch für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung auf Erzeuger ausgeweitet werden, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die finanzielle Unterstützung sollte sich auf 50 % der für Erzeugerorganisationen festgesetzten Unterstützungshöchstbeträge belaufen.

(21)

Angesichts der großen Zahl von Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, und des Bedarfs an Kontrollen, die zuverlässig, aber auch durchführbar sind, sollte Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, für die Ernte vor der Reifung von Obst, dessen normale Ernte bereits begonnen hat, sowie für Maßnahmen des Nichterntens, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat, keine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, ebenso wie anerkannte Erzeugerorganisationen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen.

(22)

Für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, sollte die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung direkt von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden. Die zuständige Behörde sollte den Erzeugern die jeweiligen Beträge im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und den einschlägigen nationalen Vorschriften und Verfahren zahlen.

(23)

Um zu gewährleisten, dass die finanzielle Unterstützung der Union für die Erzeuger von bestimmten Obstsorten für die vorgesehenen Zwecke verwendet wird und die Mittel aus dem Unionshaushalt effizient eingesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten Kontrollen in angemessenem Umfang durchführen. Insbesondere sollten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und physische Kontrollen sowie Vor-Ort-Kontrollen für eine angemessene Zahl von Erzeugnissen, Flächen, Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, durchgeführt werden.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission in regelmäßigen Abständen die von Erzeugerorganisationen und Nichtmitglieder-Erzeugern durchgeführten Maßnahmen mitteilen.

(25)

Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und bei der Stabilisierung der Preise hilft, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften über die finanzielle Unterstützung der Union (im Folgenden „finanzielle Unterstützung“) für befristete Stützungsmaßnahmen für gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst sowie für Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind.

Diese befristeten Stützungsmaßnahmen werden für Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung gewährt.

(2)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für folgende für den Direktverzehr bestimmte Erzeugnisse des Sektors Obst gewährt:

a)

Äpfel des KN-Codes 0808 10;

b)

Birnen des KN-Codes 0808 30;

c)

Pflaumen des KN-Codes 0809 40 05;

d)

Süßorangen des KN-Codes 0805 10 22, 0805 10 24 und 0805 10 28;

e)

Clementinen des KN-Codes 0805 22 00,

f)

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten der KN-Codes 0805 21 10, 0805 29 00 und 0805 21 90;

g)

Zitronen des KN-Codes 0805 50 10;

h)

Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 0809 30;

i)

Süßkirschen des KN-Codes 0809 29 00;

j)

Kakifrüchte des KN-Codes 0810 70 00.

(3)   Die Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden für Tätigkeiten gewährt, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 30. Juni 2018 durchgeführt werden, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.

(4)   Falls sich die Situation für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland vor dem 30. Juni 2018 ändert, kann die Kommission die vorliegende Verordnung entsprechend ändern oder aufheben.

Artikel 2

Zuweisung der Höchstmengen an die Mitgliedstaaten

(1)   Die finanzielle Unterstützung für die Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten für die in Anhang I festgesetzten Erzeugnismengen zur Verfügung gestellt.

Die finanzielle Unterstützung steht den Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge 2 000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet.

(2)   In Bezug auf die Gesamtmengen je Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für jedes Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 2 Folgendes festlegen:

a)

die Mengen für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung;

b)

die Mengen für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung;

c)

die jeweilige Fläche für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten.

(3)   Sofern die in einem Mitgliedstaat zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 30. Juni 2017 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/921 tatsächlich vom Markt genommene Menge für eine der in Anhang I der genannten Verordnung definierten Erzeugniskategorien weniger als 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat für die betreffende Erzeugniskategorie zugewiesenen Gesamtmenge beträgt, kann der Mitgliedstaat beschließen, die ihm für die betreffende Erzeugniskategorie in Anhang I zugewiesene Menge nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Beschluss bis zum 31. Oktober 2017 mit. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat für diese Erzeugniskategorie durchgeführte Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung für eine finanzielle Unterstützung nicht in Betracht.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Menge von 2 000 Tonnen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder einen Teil davon nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat seinen Beschluss bis zum 31. Oktober 2017 der Kommission mit. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat die im Rahmen der Menge von 2 000 Tonnen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 durchgeführten Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung für eine finanzielle Unterstützung nicht in Betracht.

Artikel 3

Zuweisung der Mengen an die Erzeuger

Die Mitgliedstaaten weisen die Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, nach dem Windhundverfahren zu.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einführung einer anderen Regelung für die Zuweisung der Mengen beschließen, sofern die eingeführte Regelung auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie stark sich das russische Einfuhrverbot auf die betreffenden Erzeuger auswirkt.

Artikel 4

Gemeinsame Bestimmungen für Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung, die von Erzeugerorganisationen vorgenommen werden

(1)   Die Unterstützung für Marktrücknahmen sowie Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung, die von Erzeugerorganisationen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden, wird Erzeugerorganisationen auch dann gewährt, wenn ihre operationellen Programme und die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten keine solchen Maßnahmen vorsehen.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 bleibt bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unberücksichtigt.

Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 55 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gelten nicht für die finanzielle Unterstützung gemäß der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für Marktrücknahmen, Nichternten und Ernte vor der Reifung gemäß der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

(3)   Die gemäß den Artikeln 5 und 7 getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen.

(4)   Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten die Mitglieder dieser Erzeugerorganisation für die Zwecke der Artikel 6 und 8 als Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.

Artikel 5

Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Marktrücknahmen

(1)   Der Höchstsatz von 5 % gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Marktrücknahmen der Erzeugerorganisationen sind in Anhang II festgesetzt.

(3)   Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beläuft sich die finanzielle Unterstützung für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung auf 75 % der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Unterstützungshöchstbeträge für andere Bestimmungszwecke.

Artikel 6

Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen

(1)   Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung sind in Anhang II festgesetzt.

Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung belaufen sich auf 50 % der in Anhang II festgesetzten Beträge.

(2)   Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, schließen mit einer solchen Organisation einen Vertrag über die gesamte zu liefernde Erzeugnismenge. Die Erzeugerorganisationen akzeptieren alle zumutbaren Anträge von Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen.

Die finanzielle Unterstützung wird an Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, von der Erzeugerorganisation gezahlt, mit der sie einen solchen Vertrag geschlossen haben.

Die Beträge, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Erzeugerorganisation bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstanden sind, werden von dieser Organisation einbehalten. Diese Kosten sind anhand von Rechnungen nachzuweisen.

(3)   In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat gering ist, können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Erzeuger, der nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation ist, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die zu liefernde Menge mitteilt, anstatt den in Absatz 2 genannten Vertrag zu schließen. Für eine solche Mitteilung gilt Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen.

In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.

(4)   In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.

Artikel 7

Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung

(1)   Abweichend von Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 setzen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag, der sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung umfasst, als hektarbezogene Zahlung und in einer Höhe fest, die nicht mehr als 90 % der in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung deckt. Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung 75 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Beträge.

(2)   Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können Maßnahmen des Nichterntens gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auch dann durchgeführt werden, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat. In solchen Fällen wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Unterstützungsbetrag nach Maßgabe der bereits geernteten Erzeugung anteilig gekürzt, die auf der Grundlage der Bestands- und Finanzbuchführung der betreffenden Erzeugerorganisationen festgestellt wird.

Artikel 8

Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind, für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung

(1)   Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt Folgendes:

a)

Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden, tatsächlich vor der Reifung geerntet werden und deren normale Ernte noch nicht begonnen hat;

b)

Maßnahmen des Nichterntens sind nicht durchzuführen, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat;

c)

die Ernte vor der Reifung und das Nichternten dürfen in keinem Fall für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden.

(2)   Die Beträge der finanziellen Unterstützung für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung entsprechen 50 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgesetzten Beträge.

(3)   Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, richten an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine angemessene Mitteilung entsprechend eingehenden Bestimmungen, die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erlassen werden.

(4)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zahlt die finanzielle Unterstützung direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.

(5)   In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß.

Artikel 9

Kontrollen der Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung

(1)   Die Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß den Artikeln 5 und 6 unterliegen:

a)

Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Diese Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und mindestens 10 % der Erzeugerorganisationen, denen die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt wird. Bei den Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse.

b)

Kontrollen der zweiten Stufe gemäß Artikel 109 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 40 % der Einrichtungen, die den Kontrollen der ersten Stufe unterliegen, und mindestens 5 % der Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse.

(2)   Die Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß den Artikeln 7 und 8 unterliegen den Kontrollen und Bedingungen gemäß Artikel 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 — ausgenommen die Anforderung, dass keine teilweise Ernte erfolgte —, wenn die abweichende Regelung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 25 % der betreffenden Anbauflächen.

Bei den Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß Artikel 8 erstrecken sich die Kontrollen auf 100 % der betreffenden Anbauflächen.

Artikel 10

Beantragung und Zahlung der finanziellen Unterstützung

(1)   Die Erzeugerorganisationen müssen die Zahlung der in den Artikeln 5 und 7 genannten finanziellen Unterstützung bis zum 31. Juli 2018 beantragen.

(2)   Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und keinen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation geschlossen haben, wenden sich für die Zahlung der finanziellen Unterstützung gemäß den Artikeln 6 und 8 bis zum 31. Juli 2018 an die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden.

(3)   Den Zahlungsanträgen sind Belege zur Begründung der Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung sowie eine schriftliche Bestätigung beizufügen, der zufolge der Antragsteller eine Doppelfinanzierung aus EU- oder einzelstaatlichen Mitteln oder einen Doppelausgleich im Rahmen einer Versicherungspolice für die Maßnahmen, die für eine finanzielle Unterstützung gemäß der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen, weder erhalten hat noch erhalten wird.

Artikel 11

Mitteilungen

(1)   Am ersten Tag eines jeden Monats bis zum 1. Oktober 2018 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Erzeugnis Folgendes mit:

a)

die zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenen Mengen;

b)

die für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Mengen;.

c)

die jeweilige Fläche für Ernten vor der Reifung und Nichternten;

d)

die Gesamtausgaben für die Mengen und Flächen gemäß den Buchstaben a, b und c.

In diese Mitteilungen sind nur bereits durchgeführte Maßnahmen aufzunehmen.

Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Muster in Anhang III.

(2)   Bei ihrer ersten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls unter Verwendung der Muster in Anhang IV die von ihnen gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie den Artikeln 5 bis 8 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Unterstützungsbeträge mit.

Artikel 12

Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn sie vor dem 30. September 2018 getätigt werden.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission vom 21. August 2014 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger (ABl. L 248 vom 22.8.2014, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 (ABl. L 259 vom 30.8.2014, S. 2).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 22).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1369 der Kommission vom 7. August 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 17).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/921 der Kommission vom 10. Juni 2016 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 154 vom 11.6.2016, S. 3).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Den Mitgliedstaaten zugewiesene Höchstmengen von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Äpfel und Birnen

Pflaumen

Orangen, Clementinen, Mandarinen und Zitronen

Pfirsiche und Nektarinen

Belgien

21 845

 

 

 

Deutschland

1 615

 

 

 

Griechenland

680

4 165

2 040

5 355

Spanien

1 955

1 275

14 110

9 775

Frankreich

3 060

 

 

 

Kroatien

510

 

850

 

Italien

4 505

3 910

850

2 380

Zypern

 

 

3 060

 

Niederlande

5 865

 

 

 

Österreich

510

 

 

 

Polen

75 565

425

 

510

Portugal

935

 

 

 


ANHANG II

Höchstbeträge der Unterstützung für Marktrücknahmen gemäß den Artikeln 5 und 6

Erzeugnis

Höchstbetrag der Unterstützung

(EUR/100 kg)

Kostenlose Verteilung

Andere Bestimmungszwecke

Äpfel

16,98

13,22

Nektarinen

26,90

26,90

Pfirsiche

26,90

26,90

Birnen

23,85

15,90

Orangen

21,00

21,00

Mandarinen

19,50

19,50

Clementinen

22,16

19,50

Satsumas

19,50

19,50

Zitronen

23,99

19,50

Pflaumen

34,00

20,40

Kakifrüchte

21,02

14,01

Kirschen

48,14

32,09


ANHANG III

Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 1

MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — KOSTENLOSE VERTEILUNG

Mitgliedstaat:…

Abgedeckter Zeitraum:…

Datum:…


Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt

(in EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union (in EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union (in EUR)

Marktrücknahme

Beförderung

Sortieren und Verpacken

Insgesamt

Marktrücknahme

Beförderung

Sortieren und Verpacken

Insgesamt

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (b) + (c) + (d)

(f)

(g)

(h)

(i)

(j) = (g) + (h) + (i)

(k) = (a) + (f)

(l) = (e) + (j)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Äpfel und Birnen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflaumen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitrusfrüchte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nektarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche und Nektarinen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kirschen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kakifrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung: Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.

MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE

Mitgliedstaat:…

Abgedeckter Zeitraum:…

Datum:…


Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt

(in EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(in EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(in EUR)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (a) + (c)

(f) = (b) + (d)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

Äpfel und Birnen insgesamt

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

Pflaumen insgesamt

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

Zitrusfrüchte insgesamt

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche

 

 

 

 

 

 

Nektarinen

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche und Nektarinen insgesamt

 

 

 

 

 

 

Kirschen

 

 

 

 

 

 

Kakifrüchte

 

 

 

 

 

 

Sonstiges insgesamt

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

Anmerkung: Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.

MITTEILUNG ÜBER NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG

Mitgliedstaat:…

Abgedeckter Zeitraum:…

Datum:…


Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt

(in EUR)

Fläche

(ha)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(in EUR)

Fläche

(ha)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(in EUR)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

(g) = (b) + (e)

(h) = (c) + (f)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

 

Äpfel und Birnen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflaumen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitrusfrüchte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche

 

 

 

 

 

 

 

 

Nektarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

Pfirsiche und Nektarinen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Kirschen

 

 

 

 

 

 

 

 

Kakifrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung: Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.


ANHANG IV

Mit der ersten Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu übermittelnde Vorlagen

MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE

Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung

Mitgliedstaat:…

Datum:…


Erzeugnis

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/100 kg)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/100 kg)

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Pflaumen

 

 

Orangen

 

 

Clementinen

 

 

Mandarinen

 

 

Zitronen

 

 

Pfirsiche

 

 

Nektarinen

 

 

Kirschen

 

 

Kakifrüchte

 

 

NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG

Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 7 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung

Mitgliedstaat:…

Datum:…


Erzeugnis

Freiland

Gewächshaus

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/ha)

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/ha)

Äpfel

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

Pfirsiche

 

 

 

 

Nektarinen

 

 

 

 

Kirschen

 

 

 

 

Kakifrüchte