10.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/1


VERORDNUNG (EU) 2015/192 DES RATES

vom 9. Februar 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/656/GASP wurde der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP des Rates (2) aufgehoben und wurden die restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire verlängert, um die Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ihre Folgeresolutionen umzusetzen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates (3), die erlassen wurde, um den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP umzusetzen, wird nun der Beschluss 2010/656/GASP auf Unionsebene umgesetzt, indem die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten beschränkt wird.

(2)

Zu dem Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung sollte eine weitere Ausnahme vorgesehen werden, um nach der Annahme des Beschlusses (GASP) 2015/202 des Rates (4) in geeigneten Fällen die Genehmigungserteilung für bestimmte Ausrüstungen für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau oder Infrastrukturprojekten zu ermöglichen.

(3)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für die Umsetzung der Maßnahme eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird aufgehoben.

2.

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

(1)   Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise — falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist — des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgenommener nichtletaler Ausrüstung genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffende nichtletale Ausrüstung ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte in die Lage zu versetzen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen.

(2)   Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise — falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist — des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführter zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung genehmigen, die ausschließlich für die Unterstützung der Sicherheitssektorreform in Côte d'Ivoire sowie für die Unterstützung oder Verwendung durch die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und die sie unterstützenden französischen Truppen bestimmt ist.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen werden nach den Vorgaben der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt und sind in der gesamten Union gültig.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

(5)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen wird keine Genehmigung erteilt.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4b

(1)   Abweichend von Artikel 3 kann die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, beziehungsweise — falls der Ausführer nicht in der Union niedergelassen ist — des Mitgliedstaats, von dem aus die Ausrüstung möglicherweise verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wird, unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Nummer 4 aufgeführter Ausrüstung genehmigen, sofern die Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau oder Infrastrukturprojekten bestimmt ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nach den Vorgaben der Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt und ist in der gesamten Union gültig.

(3)   Die Ausführer übermitteln der zuständigen Behörde alle für die Prüfung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlichen Angaben.

(4)   Die zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I Nummer 4 aufgeführter Ausrüstung, es sei denn, sie hat festgestellt, dass die Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau oder Infrastrukturprojekten bestimmt ist.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens eine Woche im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 1 zu erteilen.

(6)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen wird keine Genehmigung erteilt.“

4.

Der Titel von Anhang I erhält folgende Fassung:

„Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen nach den Artikeln 3, 4a und 4b“

.

5.

Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:

„Liste der zuständigen Behörden nach den Artikeln 4a und 4b“

.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5).

(4)  Beschluss (GASP) 2015/202 des Rates vom 9. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (siehe Seite 37 dieses Amtsblatts).