25.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/8 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. März 2012
zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen
(2012/211/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a AEUV besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken. |
(2) |
Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. |
(3) |
Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht. |
(4) |
Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund des Artikels 126 Absatz 9 und des Artikels 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU (1) zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits bis spätestens 2014 als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen. Der Rat setzte für die Korrektur des übermäßigen Defizits eine Frist bis 2014 und legte jährliche Ziele für das öffentliche Defizit fest. |
(5) |
Der Beschluss 2010/320/EU wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen erforderlich wurden, wurde er aus Gründen der Klarheit am 12. Juli 2011 durch den Beschluss 2011/734/EU (2) neu gefasst. |
(6) |
Aktuelle Schätzungen und Prognosen gehen für den Zeitraum 2011-2014 von einer erheblich schwächeren Konjunktur aus, als bei Erlass der Beschlüsse 2010/320/EU und 2011/734/EU des Rates erwartet wurde. Im Jahr 2011 ist die Wirtschaft um schätzungsweise 6,9 % geschrumpft. Aktuell rechnet die Kommission damit, dass das reale griechische BIP im Jahr 2012 um 4,7 % schrumpfen und im Jahr 2013 stagnieren, bevor es im Jahr 2014 wieder um 2,5 % wachsen wird. Nominal ist das BIP im Jahr 2011 um 5,2 % geschrumpft und wird in den Jahren 2012 und 2013 voraussichtlich um 5,4 % bzw. 0,4 % schrumpfen, bevor es im Jahr 2014 wieder um 2,5 % wächst. |
(7) |
Im Februar 2012 kündigte die griechische Regierung Maßnahmen zur Senkung des Primärdefizits im Jahr 2012 an, darunter die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Diese Maßnahmen wurden in Gesprächen zwischen den griechischen Behörden und den Dienststellen der Kommission ausführlich erörtert. Dabei wurden nicht nur die finanzpolitischen Konsolidierungsmaßnahmen erwogen, sondern auch die Notwendigkeit, diese Maßnahmen wachstumsfreundlicher zu gestalten und soziale Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. |
(8) |
Im März 2012 hat Griechenland eine Umschuldungsaktion in Gang gesetzt und durchgeführt, die den Schuldenstand und die Zinsausgaben im Jahr 2012 und in den Folgejahren wesentlich verringert und zur Tragfähigkeit des öffentlichen Schuldenstands beiträgt. |
(9) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen scheint es angebracht, den Beschluss 2011/734/EU in verschiedenen Punkten, unter anderem in Bezug auf den Konsolidierungspfad, zu ändern, wobei die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits unverändert bleiben sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/734/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Der Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits zielt darauf ab, ein gesamtstaatliches Primärdefizit (Defizit ohne Zinsausgaben) von höchstens 2 037 Mio. EUR (1,0 % des BIP) im Jahr 2012 sowie einen Primärüberschuss von mindestens 3 652 Mio. EUR (1,8 % des BIP) im Jahr 2013 und 9 352 Mio. EUR (4,5 % des BIP) im Jahr 2014 zu erreichen. Nach der Umschuldung sind diese Primärsaldo-Ziele mit einem Gesamtdefizit von 14 811 Mio. EUR (7,3 % des BIP) im Jahr 2012, 9 462 Mio. EUR (4,7 % des BIP) im Jahr 2013 und 4 499 Mio. EUR (2,2 % des BIP) im Jahr 2014 vereinbar. Zur Erreichung dieses Ziels muss im Zeitraum von 2009 bis 2014 eine Verbesserung des strukturellen Saldos um mindestens 10 % des BIP erzielt werden. Erlöse aus der Privatisierung von (finanziellen und nichtfinanziellen) Vermögenswerten sowie alle Transferzahlungen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Eurogruppe vom 21. Februar 2012 zu den Einkünften der nationalen Zentralbanken der Eurozone, einschließlich der Bank of Greece, die aus den Anteilen ihrer Investitionsportfolios an griechischen Staatsanleihen stammen, dürfen die geforderte Konsolidierungsanstrengung nicht verringern und werden bei der Bewertung dieser Ziele nicht berücksichtigt. (3) Der in Absatz 2 genannte Anpassungspfad steht in Einklang mit einer jährlichen Veränderung des konsolidierten gesamtstaatlichen Schuldenstands um -26 954 Mio. EUR im Jahr 2012, 6 775 Mio. EUR im Jahr 2013 und 1 492 Mio. EUR im Jahr 2014.“ |
2. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt: „(7a) Griechenland trifft unverzüglich die folgenden Maßnahmen:
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3. |
Artikel 2 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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5. |
In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt: „(10) Griechenland trifft bis Ende September 2012 folgende Maßnahmen:
(11) Griechenland trifft bis Ende Dezember 2012 folgende Maßnahmen:
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Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. März 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6.
(2) ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 38.