Brüssel, den 14.9.2016

COM(2016) 589 final

2016/0287(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES


zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das heute von der Kommission verabschiedete Telekommunikationspaket umfasst eine Mitteilung über eine europäische Vision für die Internetanbindung der Bürger und Unternehmen im digitalen Binnenmarkt 1 sowie einen Legislativvorschlag für einen Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation 2 , mit dem der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation überarbeitet wird. Die Vorschläge der Kommission enthalten die Reformen, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität sicherzustellen, so dass Produkte, Dienstleistungen und Anwendungen im digitalen Binnenmarkt weite Verbreitung finden.

Das Internet und die Netzanbindung verändern unser Privatleben und die berufliche Praxis in der Union und weltweit. Daher müssen die Bürger ermutigt werden, die mit dieser Entwicklung verbundenen Chancen zu nutzen.

Eines der strategischen Ziele der Kommission ist es deshalb, dass in der Union bis 2025 Websites, die öffentliche Dienstleistungen bereitstellen – z. B. solche öffentlicher Verwaltungen, Bibliotheken und Krankenhäuser – über eine Gigabit-Anbindung verfügen. Wenn diese und andere Zentren des gemeinschaftlichen Lebens (einschließlich öffentlich zugänglicher Orte im Freien) Internetanbindungen mit Geschwindigkeiten erhalten, die beträchtlich über dem funktionalen Mindestmaß liegen, können Bürger aller Bevölkerungsgruppen an den Orten, an denen eine Internetanbindung wichtig ist, in den Genuss der Vorteile eines Internetzugangs der nächsten Generation gelangen, und dies, während sie unterwegs sind.

Eine der Maßnahmen des vorliegenden Pakets im Hinblick auf dieses Ziel ist die Förderung der Schaffung lokaler drahtloser Zugangspunkte, indem die Planungsverfahren vereinfacht und die Auflagen gelockert werden, unter anderem dann, wenn der Zugang auf nicht gewerblicher Basis gewährt wird oder mit der Bereitstellung anderer öffentlicher Dienstleistungen einhergeht.

Die hier vorgeschlagene Maßnahme ergänzt diese Bemühungen durch eine Änderung der für den Telekommunikationssektor geltenden Bestimmungen der Fazilität „Connecting Europe“, die in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 3 (im Folgenden „CEF-Verordnung“) und der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 4 (im Folgenden „Leitlinienverordnung“) festgelegt sind. Mit den Änderungen sollen im öffentlichen Auftrag tätige Einrichtungen (z. B. Behörden und sonstige Anbieter öffentlicher Dienstleistungen) ermutigt werden, kostenlos eine drahtlose Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens (öffentliche Verwaltungen, Bibliotheken, Gesundheitszentren und öffentliche Orte im Freien) bereitzustellen. Daher sind finanzielle Anreize für die Einrichtungen vorgesehen, die an öffentlichen Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich oder an den Orten, an denen sie ihre Dienste anbieten, kostenlos eine lokale drahtlose Internetanbindung mit hoher Kapazität bereitstellen. In der ersten Phase der Maßnahme soll die finanzielle Unterstützung lokaler Behörden bei der Schaffung von Zugangspunkten in den Zentren des lokalen öffentlichen Lebens – auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien – im Vordergrund stehen.

Indem die Integration in bestehende öffentliche Dienstleistungen gefördert wird, soll das Interesse der Bürger an leistungsfähigen Online-Diensten geweckt werden. So soll ein signifikanter Beitrag zur Nutzung von Breitbanddiensten und zum Ausbau der öffentlichen Infrastrukturen geleistet werden. Eine kostenlose lokale drahtlose Internetanbindung an Orten, an denen sich viele Menschen während ihres Tagesablaufs vorübergehend einfinden, kann einen beträchtlichen zusätzlichen Nutzen bieten, da ungenutzte Zeit bzw. Wartezeiten so produktiv, zur Entspannung oder zur Information genutzt werden können. Ferner kann durch solche lokalen Zugangspunkte eine dichtere Internetversorgung an schwer erreichbaren Orten oder an Orten, an denen allein aufgrund der großen Zahl der Nutzer die Qualität einer drahtlosen Verbindung stark leiden würde, gewährleistet werden. Sie ermöglichen es Nutzern, auch unterwegs online zu bleiben und unterstützen so die Mobilität, die Flexibilität und das Interesse an der Nutzung von im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen. Außerdem haben die Nutzer so eine größere Kontrolle über ihr persönliches Zeitbudget. Gleichzeitig garantiert die begrenzte Reichweite eines solchen Zugangspunkts, dass dieses öffentliche Angebot nicht in Konkurrenz mit gewerblichen Angeboten tritt. Es könnte aber eine wichtige Rolle bei der Förderung der Breitbandnutzung spielen und digitale Kompetenzen fördern. Dadurch wiederum dürfte das Interesse der Nutzer an ortsfesten oder mobilen gewerblichen Breitbandangeboten steigen. Die vorgeschlagene Maßnahme ergänzt das neue Universaldienstkonzept des vorgeschlagenen Rechtsakts für einen Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, wonach jeder EU-Bürger, zumindest an einem festen Standort, das Recht auf eine funktionale Internetanbindung hat, die erschwinglich ist und eine umfassende Interaktion mit der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft ermöglicht.

Die vorgeschlagene Maßnahme sieht einen einfachen Finanzierungsmechanismus für die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte vor und soll in kurzer Zeit eine größtmögliche Wirkung erzielen, indem das Interesse der Bürger an Internetzugangsdiensten gefördert und die Nutzung digitaler öffentlicher Dienste (einschließlich des Zugangs zu den entsprechenden Infrastrukturen) erleichtert werden. Es wird erwartet, dass das so geweckte Interesse eine ausreichende Grundlage für den kontinuierlichen Betrieb (möglicherweise auch die Erneuerung) der Zugangspunkte bildet, der keiner weiteren finanziellen Unterstützung im Rahmen der Verordnungen bedarf, was im Einklang mit dem Ziel steht, die finanzielle Unterstützung einzustellen, sobald dies möglich ist, und den Rückgriff auf andere Finanzierungsmechanismen zu unterstützen.

Damit der zielgerichtete Charakter der Maßnahme erhalten bleibt und der Nutzen für die Öffentlichkeit maximiert wird, wird die Einrichtung von Zugangspunkten nur dort finanziell unterstützt, wo noch keine kostenlos zugänglichen öffentlichen oder privaten Zugangspunkte mit sehr hohen Breitbandgeschwindigkeiten vorhanden sind. Da die Höhe der für einzelne Projekte gewährten Finanzhilfen der Union unter dem Schwellenwert für „Finanzhilfen mit geringem Wert“ (60 000 EUR) liegen wird (siehe Haushaltsordnung 5 ), wird nicht mit spürbaren Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb gerechnet 6 . Ferner werden die Finanzhilfen geografisch ausgewogen zugeteilt, so dass sie zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union beitragen, da auch den Bedürfnissen der Kommunen besonders Rechnung getragen wird 7 . Aufgrund der Berücksichtigung all dieser Kriterien steht die vorgeschlagene Maßnahme im Einklang mit dem System offener und wettbewerbsorientierter Märkte, das der Funktionsweise der transeuropäischen Netze zugrunde liegt.

Neben der Förderung der Nachfrage nach Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen und ihrer breiten Nutzung auf der Ebene der Kommunen wird die Maßnahme weitere positive Nebeneffekte haben, die von einem besseren Zugang zu elektronischen Behördendiensten und einer leichteren Beteiligung am demokratischen Leben (auch für Gruppen der Bevölkerung, für die der Internetzugang sonst schwierig wäre, wie Flüchtlinge oder Bürger mit niedrigem Einkommen) bis zu neuen Infrastrukturen für die Notfall- und Krisenkommunikation und öffentliche Bekanntmachungen reichen. Damit sichergestellt ist, dass auch Kommunen mit begrenzten Ressourcen von diesen Vorteilen des digitalen Binnenmarkts profitieren können, sollten im Rahmen dieser Maßnahme bis zu 100 % der förderfähigen Kosten unterstützt werden können, wobei nach wie vor der Grundsatz der Kofinanzierung gilt. Potenzielle Begünstigte könnten Mitglieder der jeweiligen Kommunen an im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahme geförderten Durchführungsprojekten beteiligen, um die Zentren des öffentlichen Lebens zu bestimmen, bei denen die Einrichtung frei zugänglicher drahtloser Zugangspunkte den größten zusätzlichen Nutzen für die Gemeinschaft bringen würde.

Angesichts ihrer Flexibilität und ihrer Ausrichtung auf die Unterstützung von Breitbandnetzen innerhalb des Finanzierungsrahmens für den Telekommunikationsbereich der CEF sollte diese Maßnahme als eigenes Vorhaben von gemeinsamem Interesse anerkannt werden, das über zugehörige Maßnahmen im Rahmen der CEF-Verordnung und ein eigenes Budget verfügt, deren Einzelheiten in die Leitlinienverordnung aufgenommen werden sollten. Da für jeden Begünstigten zwar nur begrenzte Finanzmittel bereitgestellt werden, insgesamt jedoch eine beträchtliche Anzahl von Begünstigten unterstützt wird, müssen die Verwaltungsverfahren unbedingt gestrafft werden, damit die Entscheidungen unkompliziert und schnell getroffen werden können. Daher sollten die Mitgliedstaaten durch die CEF-Verordnung in die Lage versetzt werden, im Rahmen der vorliegenden Maßnahme Kategorien von Vorschlägen zu billigen, anstatt Listen einzelner Begünstigter zu genehmigen. Da dieser Vorschlag eine horizontale Änderung vorsieht, die auch anderen Vorhaben von gemeinsamem Interesse dient, wird er auch dem Wunsch der Mitgliedstaaten nach einer effizienteren Durchführung von Maßnahmen im Bereich der digitalen Diensteinfrastrukturen gerecht.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme verschiedensten Situationen gerecht werden und rasch konkrete Ergebnisse hervorbringen kann, dürfen die möglichen Formen der finanziellen Unterstützung nicht unnötig beschränkt werden. Ein hohes Maß an Flexibilität kann dadurch erhalten werden, dass so viele – für die Maßnahme geeignete – Formen der finanziellen Unterstützung wie möglich bei der Durchführung zugelassen werden. Im Hinblick darauf sollte, auch angesichts der laufenden Verhandlungen über eine Überarbeitung der Haushaltsordnung, im Wortlaut der CEF-Verordnung präzisiert werden, dass alle Maßnahmen, die einen Beitrag zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse leisten – zu denen auch die vorliegende Maßnahme zählt – grundsätzlich mittels Formen der finanziellen Unterstützung gefördert werden können, die im Rahmen der Haushaltsordnung derzeit zur Verfügung stehen oder in Zukunft zur Verfügung stehen werden.

Weiter wird aus denselben Gründen vorgeschlagen, die für die Maßnahme zur Verfügung stehenden Formen finanzieller Unterstützung in der CEF-Verordnung und der Leitlinienverordnung einheitlich festzulegen. Finanzhilfen dürften die geeignetste Form der finanziellen Unterstützung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen sein, andere Formen der finanziellen Unterstützung – abgesehen von Finanzierungsinstrumenten – sollten jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Finanzierungsinstrumente sind deshalb auszuschließen, weil mit ihnen ein relativ hoher Verwaltungsaufwand und somit auch Verzögerungen bei der Durchführung verbunden sind. Dies ist für die Art der vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet.

Damit diese Maßnahme rasch und effizient durchgeführt wird, sollen die Verwaltungsverfahren gestrafft werden (durch standardisierte Unterlagen wie Gutscheine sowie Online-Instrumente für die Bearbeitung der Anträge und die Überwachung und Überprüfung der eingerichteten lokalen drahtlosen Zugangspunkte).

Es wird erwartet, dass durch die vorgeschlagene Maßnahme, die über das EU-Netz von Breitband-Kompetenzbüros 8 bekannt gemacht werden soll, die lokalen Behörden und die Bürger für die neuen Prioritäten der Kommission zur Schaffung einer Gigabit-Gesellschaft sensibilisiert werden, das Vertrauen in die Fähigkeit der EU, in ganz Europa für Internetanbindung und Zugang zu digitalen Dienstleistungen zu sorgen, gestärkt wird und diese Fähigkeit eine hohe Sichtbarkeit erreicht. Der Wiedererkennungswert der im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahme finanzierten Vorhaben soll durch eine eigene, von der Kommission entwickelte visuelle Identität sichergestellt werden, die den Begünstigten für die Durchführung zur Verfügung gestellt wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Derzeit sehen die für den Telekommunikationssektor geltenden Bestimmungen der Fazilität „Connecting Europe“ die finanzielle Unterstützung digitaler Diensteinfrastrukturen (in Form von Finanzhilfen und/oder Beschaffungsmaßnahmen) sowie von Breitbandnetzen (in Form von Finanzierungsinstrumenten) vor.

In der Leitlinien-Verordnung sind – wenn man die zentrale Bedeutung der Breitbandnetze für Wachstum und Beschäftigung und die technischen und finanziellen Probleme öffentlicher Investitionen in diesem Bereich betrachtet – nur geringfügige Unterstützungsmaßnahmen für den Breitbandausbau vorgesehen. Die CEF leistet einen kleinen Beitrag zur Schaffung von Finanzierungsinstrumenten auf Unionsebene, insbesondere in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank, um den effizienten Einsatz anderer öffentlicher sowie privater Mittel zu erleichtern. Angestrebt wird die Umsetzung innovativer Breitbandprojekte, die sich auf den Stand der Technik stützen und reproduzierbar sind, womit die Ziele der CEF sowohl unmittelbar als auch durch den Demonstrationseffekt erreicht werden sollen.

Die vorgeschlagene Maßnahme ergänzt die endnutzerorientierten Aspekte des Vorschlags für einen Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Ferner ergänzt die Unterstützung drahtloser Zugangspunkte in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens andere Maßnahmen der CEF im Telekommunikationsbereich sowie sonstige Quellen von Fördermitteln (wie den europäische Struktur- und Investitionsfonds), die den Ausbau von Breitbandnetzen unterstützen. Da solche Maßnahmen derzeit weder in der CEF-Verordnung noch in der Leitlinienverordnung vorgesehen sind, wird vorgeschlagen, diese entsprechend zu ändern.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 172 AEUV, der ein Eingreifen der Union zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen vorsieht. Im Einklang mit Artikel 170 Absatz 1 AEUV wird mit der Initiative angestrebt, dass die Kommunen in den vollen Genuss der Vorteile des digitalen Binnenmarkts kommen, indem durch den Aufbau solcher Netze ein Raum ohne Binnengrenzen geschaffen wird.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verbleibt im Handlungsbereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze gemäß Artikel 170 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Durch die besondere Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kommunen im Rahmen der allgemeineren Strategie für einen digitalen Binnenmarkt trägt der Vorschlag zur Verwirklichung eines Binnenmarktes für elektronische Kommunikation bei und ermöglicht die Beteiligung der Kommunen an diesem Markt. Da die Versorgung des gesamten Gebiets der Union mit hochwertigen drahtlosen Internetanbindungen durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maß erreicht werden kann, steht der Vorschlag im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip des Artikels 5 EUV. Es wird erwartet, dass die Maßnahme unter anderem über das EU-Netz von Breitband-Kompetenzbüros bekannt gemacht wird, was dazu beitragen dürfte, dass die Bedürfnisse der Kommunen auf effiziente Weise berücksichtigt werden können und der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum beschränkt bleibt.

Die laufenden Maßnahmen zugunsten einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung sind fragmentiert und daher z. T. ineffizient. Es existiert insbesondere keine übergreifende Strategie zur Förderung des Zugangs zu einer kostenlosen drahtlosen Internetanbindung in der gesamten Union, die die Beteiligung der Kommunen am digitalen Binnenmarkt unterstützen würde. Da die in Kommunen eingerichteten vereinzelten lokalen drahtlosen Zugangspunkte von begrenzter geografischer Reichweite sind, ist es umso wichtiger, dass solche Maßnahmen koordiniert werden, damit das im gemeinsamem Interesse liegende Ziel, nämlich der EU-weite Netzzugang, kohärent verwirklicht wird. Durch eine kohärente europaweite Umsetzung der Maßnahmen zugunsten eines kostenlosen drahtlosen Internetzugangs können sowohl deren Kosten optimiert werden (insbesondere durch die Senkung der Kosten der Verwaltung kleiner Finanzhilfen aufgrund von Größenvorteilen, aber auch durch die Senkung der Kosten der Ausrüstung) als auch mehr Gleichheit beim Zugang erreicht werden, was dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union dient. Die vorgeschlagene Maßnahme soll einen zusätzlichen europäischen Mehrwert dadurch erbringen, dass die geschaffenen Infrastrukturen über digitale Diensteinfrastrukturen auch den Zugang zu transeuropäischen interoperablen Dienstleistungen von gemeinsamem Interesse (Europeana, Dienstinfrastrukturen für ein sicheres Internet, interoperable grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste usw.) ermöglichen.

Der Umfang der vorgeschlagenen Maßnahme ist auf die Bereitstellung einer Internetanbindung in Zentren des öffentlichen Lebens und an öffentlich zugänglichen Orten im Freien beschränkt. Es werden Zugangspunkte eingerichtet, deren Reichweite von Natur aus begrenzt ist, und die einzelnen Projekte werden von geringem Umfang sein. Die Maßnahme steht daher in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, die Kommunen in die Lage zu versetzen, an der drahtlosen Dimension des digitalen Binnenmarktes teilzuhaben, und steht nicht in Konkurrenz zu gewerblichen Angeboten. Gleichzeitig dürfte sich die Maßnahme positiv auf das generelle Interesse an Netzanbindungsangeboten kommerzieller Anbieter auswirken. Die Wirksamkeit der Maßnahme dürfte auch deshalb besonders hoch sein, weil die Projekte leicht reproduzierbar sind und eine erfolgreiche Nutzung einen Demonstrationseffekt haben kann.

Aufgrund der Online-Verwaltung der vorgeschlagenen Maßnahme und, unter anderem, der Unterstützung durch das Netz von Breitband-Kompetenzbüros in den Mitgliedstaaten wird sich der Verwaltungsaufwand für die Durchführung der Maßnahme und die Teilnahme daran auf ein Minimum beschränken.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Diese Maßnahme ergänzt das neue Telekommunikationspaket, einschließlich der Mitteilung über eine europäische Vision für die Internetanbindung der Bürger und Unternehmen im digitalen Binnenmarkt sowie des Legislativvorschlags zur Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation. Sie berücksichtigt damit in hohem Maße die Beiträge der Interessenträger und die ausführlichen Analysen im Rahmen der Bewertungen und Folgenabschätzungen für diese Vorschläge sowie die Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen zur Mitteilung. Die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Maßnahme werden nachstehend zusammengefasst. Insgesamt geht aus den Analysen hervor, dass gesetzgeberische und regulatorische Maßnahmen zwar Hindernisse beseitigen, Wettbewerbsanreize verstärken, für eine größere Vorhersehbarkeit für Investoren sorgen und die Netzausbaukosten senken können, dem Einsatz öffentlicher Mittel jedoch eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der langfristigen Ziele für den Internetzugang in Europa zukommt.

Aus dem jüngst veröffentlichten Bericht 9 , in dem das Ergebnis der öffentlichen Konsultation der Kommission zur Überprüfung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zusammengefasst wird, geht hervor, dass zahlreiche Behörden und private Interessenträger die Einrichtung von Wi-Fi-Netzen in öffentlichen Räumen unterstützen und gleichzeitig einen angemessenen Rechtsrahmen für Fragen wie die Haftung des Zugangsanbieters und die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern (EMF) wünschen. Die Betreiber hoben hervor, dass öffentliche Unterstützungsmaßnahmen technologieneutral sein sollten und der Auf- bzw. Ausbau auch durch öffentlich-private Partnerschaften in unterschiedlicher Form erleichtert werden könnte. Diese Ergebnisse stehen im Einklang mit der Ex-post-Bewertung der geltenden Regelung, die dem Vorschlag für die Überarbeitung des Rechtsrahmens beigefügt ist.

Die Folgenabschätzung zur Überprüfung des Rechtsrahmens stützt sich auf diese Äußerungen der Interessenträger und schlägt Bestimmungen für den Einsatz kleiner Funkzellen vor. Mit diesen sollen die Kosten der Einrichtung sehr dichter Netze gesenkt und der Zugang zu lokalen drahtlosen Internetanbindungen erleichtert werden, um so der exponentiellen Nachfrage nach einer flächendeckenden Netzanbindung gerecht zu werden. Die vorgeschlagene Maßnahme, die die bevorzugte Option für die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für die Frequenzverwaltung ergänzt, wird die Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung unterstützen und damit zur Verwirklichung der europäischen Vision für die Internetanbindung der Bürger und Unternehmen im digitalen Binnenmarkt beitragen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die für die Umsetzung dieses Vorschlags erforderlichen Mittel sollen in voller Höhe innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 bereitgestellt werden. 70 Mio. EUR sollen im Rahmen der für die Jahre 2017–2019 in der CEF für den Telekommunikationsbereich vorgesehenen Beträge umgeschichtet werden; 50 Mio. EUR werden durch eine Änderung des Artikels 5 Absatz 1 der CEF-Verordnung auf den Finanzierungsrahmen für den Telekommunikationsbereich übertragen. Im Interesse der Kohärenz wird sich diese Aufstockung auch in dem Vorschlag für eine Änderung des Rechtsrahmens für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen 10 (Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 11 ) widerspiegeln.

2016/0287 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES


zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 12 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 13 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Mitteilung der Kommission über eine europäische Vision für die Internetanbindung der Bürger und Unternehmen im digitalen Binnenmarkt 14 werden Maßnahmen beschrieben, mit denen die Internetanbindung in der Europäischen Union verbessert werden könnte.

(2)Eine der Maßnahmen im Hinblick auf diese Vision der Internetanbindung in Europa sieht vor, die Schaffung lokaler drahtloser Zugangspunkte durch einfachere Planungsverfahren und geringere rechtliche Hindernisse zu unterstützen. Mit solchen Zugangspunkten, auch denjenigen, die für die Bereitstellung anderer öffentlicher Dienstleistungen benötigt werden oder keinen gewerblichen Charakter haben, lässt sich die Granularität der Internetversorgung entsprechend der Bedarfsentwicklung leichter erhöhen, womit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der existierenden und zum Aufbau künftiger Generationen drahtloser Kommunikationssysteme geleistet werden kann.

(3)Im Anschluss an die Mitteilung über eine europäische Vision für die Internetanbindung im digitalen Binnenmarkt und zur Förderung der Inklusion im digitalen Bereich sollte die Union die Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Netzanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, gezielt unterstützen. Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 15 und (EU) Nr. 283/2014 16 enthalten bisher keine Bestimmungen für eine solche Unterstützung.

(4)Durch eine solche Unterstützung sollten im öffentlichen Auftrag tätige Einrichtungen (z. B. Behörden und sonstige Anbieter öffentlicher Dienstleistungen) ermutigt werden, kostenlos eine lokale drahtlose Netzanbindung als Nebenleistung zu ihrer öffentlichen Dienstleistung anzubieten, so dass für die Bürger der jeweiligen Kommunen in den Zentren des öffentlichen Lebens die Vorzüge sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten erlebbar werden. Bei diesen Einrichtungen könnte es sich z. B. um Stadtverwaltungen und sonstige lokale Behörden, um Bibliotheken oder um Krankenhäuser handeln.

(5)Eine lokale drahtlose Netzanbindung sollte nur als kostenlos gelten, wenn sie ohne Entgelt (direkte Zahlung oder auf andere Art und Weise geleistetes Entgelt, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, Werbung und Übermittlung persönlicher Daten) bereitgestellt wird.

(6)Angesichts des spezifischen Zwecks der Maßnahme und ihrer Ausrichtung an den lokalen Bedürfnissen sollte sie als eigenes Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Telekommunikationssektor im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 anerkannt werden.

(7)Damit für diese Maßnahme ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, sollte der Finanzrahmen für die CEF im Telekommunikationsbereich um 50 Mio. EUR aufgestockt werden.

(8)Da es sich um eine nicht gewerbliche Maßnahme und um kleine Einzelprojekte handelt, sollte der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum beschränkt werden. Die Maßnahme sollte daher mittels der geeignetsten, bereits heute oder in Zukunft im Rahmen der Haushaltsordnung zur Verfügung stehenden Formen der finanziellen Unterstützung durchgeführt werden, insbesondere durch Finanzhilfen. Im Rahmen der Maßnahme sollte nicht auf Finanzierungsinstrumente zurückgegriffen werden.

(9)Angesichts der begrenzten Reichweite der einzelnen lokalen drahtlosen Zugangspunkte und des geringen Wertes der Einzelprojekte dürften Zugangspunkte, die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung erhalten, keine Konkurrenz für gewerbliche Anbieter darstellen. Um zusätzlich sicherzustellen, dass durch die finanzielle Unterstützung der Wettbewerb nicht ungebührlich verzerrt wird, private Investitionen verdrängt werden oder negative Investitionsanreize für private Anbieter geschaffen werden, sollten nur die Projekte für die Maßnahme in Frage kommen, die nicht bereits existierende ähnliche private oder öffentliche Angebote in demselben Gebiet duplizieren. Dies bedeutet nicht, dass eine zusätzliche Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative durch öffentliche oder private Mittel auszuschließen ist.

(10)Damit die Internetanbindung im Sinne dieser Verordnung rasch bereitgestellt wird, sollte die finanzielle Unterstützung unter möglichst umfassender Nutzung von Online-Instrumenten gewährt werden, die eine zügige Antragstellung und Bearbeitung der Anträge und die Verwirklichung, Überwachung und Überprüfung der eingerichteten lokalen drahtlosen Zugangspunkte ermöglichen.

(11)Angesichts des Netzanbindungsbedarfs in der Union und der Dringlichkeit, Zugangsnetze zu unterstützen, die in der gesamten Union einen hochwertigen Internetzugang auf der Grundlage sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten bieten können, sollte bei der Zuweisung der finanziellen Unterstützung geografische Ausgewogenheit angestrebt werden.

(12)Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 Absatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b) Telekommunikationssektor: 1 091 602 000 EUR;“

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Nur Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 und einer Verordnung über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur beitragen sowie programmunterstützende Maßnahmen sind durch eine finanzielle Unterstützung der Union, insbesondere in Form von Finanzhilfen und durch Finanzierungsinstrumente und die Vergabe öffentlicher Aufträge, förderfähig.

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Im Telekommunikationssektor sind alle Maßnahmen zur Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und programmunterstützende Maßnahmen, die in einer Verordnung über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur aufgeführt sind und die gemäß der genannten Verordnung festgelegten Kriterien und/oder Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllen, durch eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung wie folgt förderfähig:

a) generische Dienste, Kerndienstplattformen und programmunterstützende Maßnahmen werden durch Finanzhilfen und/oder die Vergabe öffentlicher Aufträge finanziert;

b) Maßnahmen im Bereich der Breitbandnetze werden durch Finanzierungsinstrumente finanziert;

c) Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden durch Finanzhilfen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung als Finanzierungsinstrumente finanziert.“

3. In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

„1a. Sofern dies durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, insbesondere bei Finanzhilfen mit geringem Wert im Sinne des Artikels 185 der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, können die Mitgliedstaaten eine bestimmte Kategorie von Vorschlägen im Rahmen der Arbeitsprogramme nach Artikel 17 billigen, ohne einzelne Antragsteller zu benennen.“

4. Dem Artikel 10 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden von der Union bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziell unterstützt, unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung.“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 283/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h) ein „lokaler drahtloser Zugangspunkt“ ist ein kleines Gerät mit geringer Leistung und geringer Reichweite, welches nicht-exklusive Grundfrequenzen nutzt, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung auf Unionsebene harmonisiert sind, und das Nutzern den drahtlosen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz ermöglicht.“

2. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Unterstützung der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen.“

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Die gesamte Mittelzuweisung für die Finanzinstrumente für den Ausbau der Breitbandnetze darf den Mindestbetrag, der für eine kostenwirksame Intervention notwendig ist, nicht übersteigen; dieser ist auf der Grundlage von Vorabbewertungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zu bestimmen.

Dieser Betrag beläuft sich auf bis zu 15 % des Finanzierungsrahmens für den Telekommunikationsbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.

b)Folgender Absatz wird eingefügt:

„5a. Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen leisten, werden unterstützt durch

a) Finanzhilfen und/oder

b) andere Formen der finanziellen Unterstützung als Finanzierungsinstrumente.“

4. In Artikel 6 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„8a. Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen leisten, müssen die in Abschnitt 4 des Anhangs dargelegten Bedingungen erfüllen.“

5. In Artikel 8 Absatz 9 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) Anzahl der im Rahmen der Maßnahmen zur Umsetzung des Abschnitts 4 des Anhangs eingerichteten Verbindungen zu lokalen drahtlosen Zugangspunkten.“

6. Im Anhang wird der folgende Abschnitt eingefügt:

„ABSCHNITT 4. DRAHTLOSE INTERNETANBINDUNG IN KOMMUNEN

Maßnahmen zur Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, kommen für eine finanzielle Unterstützung in Frage.

Finanzielle Unterstützung steht im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen zur Verfügung(z. B. lokalen Behörden und sonstigen Anbietern öffentlicher Dienstleistungen), damit diese lokale drahtlose Zugangspunkte einrichten können, an denen sie kostenlos eine lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.

Projekte zur Bereitstellung einer drahtlosen Internetanbindung über kostenlos zugängliche lokale drahtlose Zugangspunkte können finanziell unterstützt werden, wenn sie

1)von einer Einrichtung durchgeführt werden, die im öffentlichen Auftrag tätig und in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten (in geschlossenen Räumen und im Freien) zu planen und zu beaufsichtigen;

2)sehr hohe Breitbandgeschwindigkeiten bieten, die Nutzern das Erlebnis eines hochwertigen Internetzugangs ermöglichen, der

a)einfach und kostenlos ist und auf modernster Technologie beruht und

b)mit dem Zugang zu innovativen digitalen Dienstleistungen verbunden ist, die denen entsprechen, die über digitale Diensteinfrastrukturen angeboten werden;

3)die von der Kommission bereitzustellende gemeinsame visuelle Identität verwenden und mit den zugehörigen Online-Instrumenten verlinkt sind.

Dies gilt nicht für Projekte, die bereits existierende (z. B. auch qualitativ) ähnliche private oder öffentliche Angebote in demselben Gebiet duplizieren.

Die verfügbaren Mittel werden – grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Einreichung – auf der Grundlage der eingegangenen Vorschläge geografisch ausgewogen den Vorhaben zugeteilt, die die genannten Bedingungen erfüllen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

ANHANG

Finanzbogen zu Rechtsakten


Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU)
Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 17  

09. Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

x Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 18 . 

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. 

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das Telekommunikationspaket, das am 13. September 2016 von der Kommission verabschiedet werden soll, umfasst eine Mitteilung über eine europäische Vision für die Internetanbindung der Bürger und Unternehmen im digitalen Binnenmarkt sowie einen Legislativvorschlag, in dem der Rechtsrahmen für die Telekommunikation überarbeitet wird. Mit den Vorschlägen der Kommission werden die Reformen vorgestellt, die erforderlich sind, um weitere Anreize für den Auf- und Ausbau der Netze der Zukunft zu schaffen und sicherzustellen, dass kein Bürger/keine Bürgerin und keine Region den Anschluss verliert.

Mit diesem Vorschlag sollen im öffentlichen Auftrag tätige Einrichtungen (z. B. Behörden) ermutigt und dabei unterstützt werden, kostenlos eine WiFi-Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens (in öffentlichen Gebäuden und ihrer Umgebung, in Gesundheitszentren, in Parks, auf Plätzen usw.) bereitzustellen.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel

Mit dem neuen Paket sollen finanzielle Anreize für Projekte gegeben werden, die von im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen vorgeschlagen werden sind (z. B. Behörden und sonstige Anbieter öffentlicher Dienstleistungen), und in deren Rahmen drahtlose Zugangspunkte für eine kostenlose Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens im Zuständigkeitsbereich der Einrichtungen oder an dem Ort, an dem sie ihre Dienste anbieten, eingerichtet werden sollen (z. B. in öffentlichen Verwaltungen, Bibliotheken, Gesundheitszentren und an öffentlichen Orten im Freien).

Neben der Förderung der Nachfrage nach Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen und ihrer breiten Nutzung auf der Ebene der Kommunen wird die Initiative weitere positive Nebeneffekte haben, die von einem besseren Zugang bis zu innovativen digitalen Dienstleistungen und ersten Vorteilen der Gigabit-Gesellschaft reichen, die in der neuen Strategie der Europäischen Kommission in Aussicht genommen wird.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Fazilität „Connecting Europe“ – Telekommunikationsnetze

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die Initiative wird voraussichtlich folgende Auswirkung haben:

Das System hat das Potenzial, an Tausenden von öffentlichen Orten Internetanbindungen in der Größenordnung von 40 bis 50 Millionen Wi-Fi-Verbindungen pro Tag zu ermöglichen. Solche lokalen Internetanbindungen unterstützen Behörden und Unternehmen vor Ort, die so der lokalen Bevölkerung und Besuchern ein breiteres Spektrum an lokalen digitalen Diensten, Anwendungen und Produkten anbieten und sich so besser in den digitalen Binnenmarkt integrieren können.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Überwachung erfolgt vor allem anhand folgender Indikatoren: a) Anzahl der eingerichteten Zugangspunkte und b) Anzahl der ermöglichten Verbindungen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Initiative fällt in den Handlungsbereich auf dem Gebiet der transeuropäischen Telekommunikationsnetze gemäß Artikel 170 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Gleichzeitig sollen im Rahmen eines Legislativvorschlags für einen neuen Kodex für die elektronische Kommunikation (Modernisierung des derzeitigen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsdienste) vor allem rechtliche Hindernisse für Einrichtungen beim Ausbau von Wi-Fi-Zugangspunkten für die gemeinsame Nutzung in Europa beseitigt werden, angesichts der Tatsache, dass einige Kommunen und private Einrichtungen den Bürgern bereits einen solchen Wi-Fi-Zugang anbieten wollten.

Entsprechend den strategischen Zielen der Union für 2025 (Mitteilung zur Konnektivität für eine europäischen Gigabit-Gesellschaft) sollen alle sozioökonomischen Schwerpunktbereiche wie Schulen, Verkehrsknotenpunkte und Hauptanbieter öffentlicher Dienste 19 sowie stark digitalisierte Unternehmen mit Gigabit-Verbindungen ausgestattet werden. Die Initiative zur Unterstützung eines kostenlosen Wi-Fi-Zugangs in den wichtigsten Zentren des öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, ist daher ein konkretes Beispiel für eine Maßnahme, die eine entsprechende Internetanbindung auf der Grundlage modernster digitaler Infrastrukturen fördert.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die Initiative beruht auf einem Gutscheinsystem und wird äußerst effizient durchgeführt. Sie wird neue Kategorien von Projektträgern (vor allem lokale Behörden) für die CEF interessieren. Durch die Einbeziehung des EU-Netzes von Breitband-Kompetenzbüros, das im Rahmen des neuen Telekommunikationspakets eingerichtet werden soll, sollen lokale Behörden und sonstige öffentliche Dienstleister zur Nachahmung angeregt werden. Insgesamt dürften durch die Initiative alle Verwaltungsebenen rascher für die neuen Prioritäten der Kommission zur Schaffung der Gigabit-Gesellschaft sensibilisiert werden – Wiedererkennungseffekt, Sichtbarkeit und Vertrauen in die Fähigkeit der EU, in ganz Europa für Zugang zu digitalen Dienstleistungen zu sorgen, werden gestärkt. Die Zugangspunkte werden einheitlich eingerichtet, und den an der Schaffung von Wi-Fi-Zugang interessierten Einrichtungen werden empfehlenswerte Vorgehensweisen zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise dienen sie als innovative Modelle, die EU-weit reproduzierbar sein sollen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

In den letzten Jahren sind in zahlreichen Gegenden Europas Projekte von Kommunen zugunsten eines kostenlosen Wi-Fi-Zugangs ins Leben gerufen worden. Diese Maßnahme wird daher auf den diesbezüglichen Erfahrungen aufbauen und die Reproduzierbarkeit des Modells erhöhen, indem es für alle EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig gilt.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Durch die Initiative soll der durch die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (vor allem EFRE und ELER) geförderte Auf- und Ausbau der digitalen Netze ergänzt werden, durch den Breitband-Backhaul- und Zugangsnetze in Gebieten geschaffen werden, in denen die Telekommunikationsbetreiber nicht investieren wollen. So werden weitere Anreize für lokale Behörden geschaffen, ihren gesamten Zuständigkeitsbereich entsprechend auszurüsten und die ausgerüsteten öffentlichen Orte an die Backhaul-Netze mit sehr hoher Kapazität anzuschließen.

Durch die Initiative wird auch die lokale Entwicklung innovativer digitaler Dienstleistungen und Anwendungen (häufig durch KMU) gefördert. So könnten auf der Grundlage digitalisierter lokaler Inhalte oder sonstiger historischer Quellen Museen (oder Stätten des Kultur- oder Naturerbes im Außenbereich) Augmented-Reality-Apps für Besucher entwickeln und so deren Besuch bereichern. Dies gilt auch für eTourism-Apps, die dem lokalen Handel und den Aktivitäten der Stadtverwaltung zugute kommen. Mit dieser Initiative wird daher die Strategie der Europäischen Kommission für digitales Unternehmertum unterstützt.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

x Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

x    Laufzeit: 2017 bis 2020

x    Finanzielle Auswirkungen: 2017 bis 2020

◻Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 20  

Direkte Verwaltung durch die Kommission

◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

x    durch Exekutivagenturen.

Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Es wird ein Monitoring-System eingerichtet, um sicherzustellen, dass die Initiative zügig umgesetzt wird und rasch Ergebnisse bringt. Hierfür werden vor allem Online-Instrumente eingesetzt und Stichprobenprüfungen der Anlagen auf der Ebene der lokalen drahtlosen Zugangspunkte vorgenommen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Umsetzungsrisiken: Im Zusammenhang mit dem unbürokratischen Charakter des Gutscheinsystems wird man sich auf die Erfahrungen ähnlicher Initiativen auf regionaler und nationaler Ebene stützen (z. B. IKT-Innovation für KMU, satellitengestützte Netzanbindung usw.), das System wird allerdings auf die Ebene der EU übertragen.

Nutzung der Maßnahme: Da die Unterstützung entsprechend der Reihenfolge der Einreichung der Anträge vergeben wird, besteht das Risiko, dass die Durchführung der Maßnahme geografisch unausgewogen sein wird. Die Kommission ist jedoch entschlossen, eine geografisch ausgewogene Wirkung zu erzielen und die spezifischen Bedürfnisse kleinerer und wirtschaftlich benachteiligter Mitgliedstaaten und Regionen zu berücksichtigen.

Sicherheits- und Datenschutzrisiko: Im Rahmen der Maßnahme wird ein umfassender Schutz personenbezogener Daten und ein ausreichender Grad an Authentifizierung gewährleistet, damit die Nutzerfreundlichkeit der Verbindungen an den Zugangspunkten sichergestellt ist.

Reputationsrisiko: Die Dienstleistungsqualität wird durch die Zusagen der Begünstigten gewährleistet, sehr hohe Breitbandgeschwindigkeiten zu bieten, die den Nutzern ein hochwertiges Interneterlebnis ermöglichen, und regelmäßig überwacht.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

In den Vereinbarungen und Beschlüssen zur Durchführung der Aktionen im Rahmen der CEF werden die Überwachung und die Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle sowie Prüfungen durch den Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) niedergelegten Verfahren vorgesehen.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Kontrollen im Überblick

Betrag in Mio. EUR

Zahl der Begünstigten Transaktionen (in % der Gesamtsumme)

Tiefe der Kontrolle (Bewertung 1-4)

Erfassung (% des Wertes)

Verwaltung von Aktionen ab Evaluierung bis Ex-post-Audits

0,060

1) globale Überwachung aller Vorhaben: 100 %

1

100 %

2) Audit ausgewählter Vorhaben: 5 %

4

10 %

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die Verträge werden auf Standardmustern basieren, in denen die allgemein anwendbaren Betrugsbekämpfungsmaßnahmen festgelegt sind.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

1a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

09 03 04 Wireless for EU (W4EU)

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird.]

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

1a

 Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

Die für die Umsetzung dieses Vorschlags erforderlichen Mittel sollen in voller Höhe innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 bereitgestellt werden. Wie nachstehend angegeben sollen 70 Mio. EUR im Rahmen der in der CEF für die Jahre 2017–2020 im Telekommunikationsbereich vorgesehenen Beträge umgeschichtet werden; 50 Mio. EUR werden durch Inanspruchnahme nicht zugewiesener Mittel finanziert.

Finanzierungsquellen der Initiative

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

09 03 02 Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Telekommunikationsinfrastrukturprojekte — CEF, Breitband

19,422

19,967

39,389

09 03 03 Förderung der Interoperabilität, des nachhaltigen Aufbaus und Betriebs und der nachhaltigen Modernisierung digitaler Diensteinfrastrukturen sowie Koordinierung auf europäischer Ebene

0,578

0,350

0,928

09 04 02 01 Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

30,033 21

30,033

Rubrik 1a - nicht zugewiesene Mittel

49,650

49,650

Insgesamt

20,000

50,000

49,650

0,350

120,000

GD: CNECT / MOVE

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT

Operative Mittel Mio. EUR

09 03 04 Wireless for EU (W4EU)

Verpflichtungen

(1)

19,330

49,610

49,260

118,200

Zahlungen

(2)

0

44,135

49,435

24,630

118,200

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 22  

06 01 06 01 Exekutivagentur Innovation und Netze – Beitrag aus der CEF

Verpflichtungen

0,580

0,365

0,365

0,290

1,600

Zahlungen

0,580

0,365

0,365

0,290

1,600

09 01 04 01 Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

Verpflichtungen

0,090

0,025

0,025

0,060

0,200

Zahlungen

0,090

0,025

0,025

0,060

0,200

Mittel INSGESAMT
für die GD CONNECT/MOVE

Verpflichtungen

=1+1a +3

20,000

50,000

49,650

0,350

120,000

Zahlungen

=2+2a

+3

0,670

44,525

49,825

24,980

120,000







Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT

DG: <CONNECT …….>

• Personalausgaben

0,204

0,204

0,204

0,204

0,816

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,020

0,020

0,010

0,010

0,060

GD CNECT INSGESAMT

Mittel

0,224

0,224

0,214

0,214

0,876

X

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt)

0,224

0,224

0,214

0,214

0,876

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

20,224

50,224

49,864

0,564

120,876

Zahlungen

0,894

44,749

50,039

25,194

120,876

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

x    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 23

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL

Zugänge

967

0,02

2480

0,02

2463

0,02

5910

118,200

GESAMTKOSTEN

967

19,330

2480

49,610

2463

49,260

5910

118,200

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

x    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,204

0,204

0,204

0,204

0,816

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,020

0,020

0,010

0,010

0,060

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,224

0,224

0,214

0,214

0,876

Außerhalb der RUBRIK 5 24
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

0,090

0,025

0,025

0,060

0,200

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,090

0,025

0,025

0,060

0,200

INSGESAMT

0,314

0,249

0,239

0,274

1,076

Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2017

2018

2019

2020

•Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

09 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

1,0

1,0

1,0

1,0

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten(VZÄ)) 25  

09 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

1,0

1,0

1,0

1,0

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 JJ  26

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

2,0

2,0

2,0

2,0

09 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

 

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

ANHANG
des FINANZBOGENS ZU RECHTSAKTEN

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:

Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen

1.VORAUSSICHTLICHER BEDARF an PERSONAL und MITTEL hierfür

2.SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN

3.KOSTENSCHÄTZUNGSMETHODEN

3.1.Personalbedarf

3.2.Bedarf an sonstigen Verwaltungsmitteln

Bei der Einleitung der dienststellenübergreifenden Konsultation ist dieser Anhang dem Finanzbogen zu Rechtsakten beizulegen.

Die in diesen Tabellen enthaltenen Daten fließen in die Tabellen des Finanzbogens zu Rechtsakten ein. Die Tabellen sind als interne Dokumente ausschließlich für den Dienstgebrauch der Kommission bestimmt.

1.Voraussichtlicher Bedarf an Personal und Mittel hierfür

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

2017

2018

2019

2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

09 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

AD

1

0,134

1

0,134

1

0,134

1

0,134

1

0,536

AST

XX 01 01 02 (in den Delegationen der Union)

AD

AST

 Externes Personal 27

09 01 02 01 („Globaldotation“)

VB

1

0,070

1

0,070

1

0,070

1

0,070

1

0,280

ANS

LAK

XX 01 02 02 (in den Delegationen der Union)

VB

ÖB

ANS

LAK

JSD

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Zwischensumme – RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

2

0,204

2

0,204

2

0,204

2

0,204

2

0,816

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.    

Außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

2017

2018

2019

2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

10 01 05 02 (direkte Forschung)

AD

AST

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

AD

AST

 Externes Personal 28

09 01 04 01 
Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien)

- am Sitz

VB

ANS

LAK

- in den Delegationen der Union

VB

ÖB

ANS

LAK

JSD

XX 01 05 02 (indirekte Forschung)

VB

ANS

LAK

10 01 05 02 (direkte Forschung)

VB

ANS

LAK

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Zwischensumme – außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

09 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel. INSGESAMT

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

2.Sonstige Verwaltungsausgaben

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

x    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2017

2018

2019

2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
 

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

   Am Sitz der Kommission:

09 01 02 11 01 - Dienstreisen und Repräsentationszwecke

0,020

0,020

0,010

0,010

0,060

09 01 02 11 02 - Konferenzen und Sitzungen

09 01 02 11 03 - Ausschusssitzungen 29  

09 01 02 11 04 - Untersuchungen und Konsultationen

09 01 02 11 05 – Informations- und Managementsysteme

XX 01 03 01 – Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission 30

Sonstige Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)

   In den Delegationen der Union

XX 01 02 12 01 - Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

XX 01 02 12 02 - Berufliche Fortbildung der Beamten

XX 01 03 02 01 - Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,020

0,020

0,010

0,010

0,060

09 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.



in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2017

2018

2019

2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

09 01 04 01 - Aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien)

0,090

0,025

0,025

0,060

0,200

- am Sitz

- in den Delegationen der Union

XX 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die indirekte Forschung

10 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die direkte Forschung

Sonstige Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)

Zwischensumme – außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,090

0,025

0,025

0,060

0,200

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

INSGESAMT

RUBRIK 5 und außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,314

0,249

0,239

0,274

1,076

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel und/oder durch Umschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.Kostenschätzungsmethoden

3.1.Personalbedarf

In diesem Teil ist darzulegen, wie der geschätzte Personalbedarf berechnet wird (Annahmen hinsichtlich der Arbeitsbelastung mit Angabe der genauen Funktionsbezeichnungen (Arbeitsprofile nach Sysper 2), Personalkategorie und entsprechender Durchschnittskosten)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Hinweis: Für die am Sitz der Kommission tätigen Personalkategorien sind die Durchschnittskosten unter folgender Adresse abrufbar (BudgWeb):

https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/pre/legalbasis/Pages/pre-040-020_preparation.aspx

Beamte und Zeitbedienstete

Durchschnittskosten der GD BUDG

Externes Personal

Durchschnittskosten der GD BUDG

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Nur für aus dem Forschungshaushalt finanzierte Stellen 

Externes Personal

3.2.Bedarf an sonstigen Verwaltungsmitteln

Für jede Haushaltslinie ist die verwendete Berechnungsmethode darzulegen,

insbesondere auch die zugrunde gelegten Annahmen (z. B. Anzahl der Sitzungen pro Jahr, Durchschnittskosten usw.)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

1 Besuch in jedem Mitgliedstaat in den ersten 2 Jahren (Durchschnittskosten: +/-715 EUR)

in den letzten 2 Jahren: weniger intensive Überwachung

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

IT-Entwicklung 2017, danach Instandhaltung
Kosten der Bewertung zum Ende der Durchführung.

(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt - Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft (COM(2016) 587).
(2) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (COM(2016) 590).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).
(5) Siehe Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission vom 30. Oktober 2015 (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 7).
(6) Bei etwaigen zusätzlichen Finanzhilfen der Mitgliedstaaten sollte es sich normalerweise um De-minimis-Beihilfen gemäß der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) handeln. Sollten zusätzliche Finanzhilfen der Mitgliedstaaten nicht die Anforderungen an De-minimis-Beihilfen erfüllen, kommen die Artikel 107 und 108 AEUV zur Anwendung.
(7) Das Ziel einer geografisch ausgewogenen Verteilung der Finanzhilfen ist auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge und unter vollständiger Einhaltung der Grundsätze für die verschiedenen Formen von Finanzhilfen, wie sie in der Haushaltsordnung festgelegt sind, zu erreichen.
(8) https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/broadband-competence-offices .
(9) https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/full-synopsis-report-public-consultation-evaluation-and-review-regulatory-framework-electronic
(10) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/2017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung (COM(2016) 597).
(11) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(12) ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(13) ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(14) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt - Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft (COM(2016) 587).
(15) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(16) Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14).
(17) ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(18) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(19) Hierunter fallen beispielsweise Grund- und Sekundarschulen, Bahnhöfe, Häfen und Flughäfen, Gebäude lokaler Behörden, Hochschulen, Forschungszentren, Arztpraxen, Krankenhäuser und Stadien.
(20) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(21) Dieser Betrag wird 2019-2020 von der CEF/DSI (digitale Dienstinfrastruktur) an H2020 zurückerstattet.
(22) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(23) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(24) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(25) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = Junge Sachverständige in Delegationen.
(26) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(27) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = Junge Sachverständige in Delegationen.
(28) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = Junge Sachverständige in Delegationen.
(29) Art des Ausschusses sowie jeweilige Gruppe angeben.
(30) IKT: Informations- und Kommunikationstechnologien: DIGIT zu konsultieren.