18.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/49


BESCHLUSS (GASP) 2017/1338 DES RATES

vom 17. Juli 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) erlassen.

(2)

Der Rat hat bereits früher darauf hingewiesen, wie wichtig Stabilität in Libyen ist, und angeboten, die nach dem libyschen politischen Abkommen anerkannten libyschen Behörden bei der Bekämpfung der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels zu unterstützen.

(3)

Die Schleusung von Migranten und der Menschenhandel tragen zur Destabilisierung der politischen Lage und der Sicherheitslage in Libyen bei.

(4)

Die Ausfuhr bestimmter Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können, nach Libyen sollte beschränkt werden.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten ihre Staatsangehörigen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Firmen, Wachsamkeit zu üben, wenn sie mit in Libyen eingetragenen oder dessen Hoheitsgewalt unterstehenden Organisationen und mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen und mit in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen Geschäfte tätigen, um Geschäftstätigkeiten zu verhindern, die zu Gewalttätigkeit und zum Einsatz von Gewalt gegen Zivilpersonen beitragen könnten.

(2)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Wasserfahrzeuge und Motoren, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten, nach Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorab genehmigt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung in seinem Hoheitsgebiet haben oder nicht.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 2 genannten Güter, wenn sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass die betreffenden Güter bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden sollen.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern durch Behörden der Mitgliedstaaten an die libysche Regierung.

Die Union ergreift die Maßnahmen, die notwendig sind, um festzulegen, welche Güter von diesem Artikel erfasst werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).