5.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/90


BESCHLUSS (GASP) 2017/1425 DES RATES

vom 4. August 2017

über eine Stabilisierungsaktion der Europäischen Union in Mopti und Segou

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. März 2011 hat der Rat die Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone (die „EU-Strategie für die Sahelzone“) begrüßt und hervorgehoben, dass die Union seit Langem ein Interesse daran hat, die Sicherheitslage in der Sahelzone zu verbessern und ihre Entwicklung zu fördern.

(2)

Am 9. Februar 2015 hat der Rat bekräftigt, dass er Mali auf dem Weg zu Entwicklung, Frieden, Aussöhnung und Stabilität weiter unterstützen will. Dazu gehört unabdingbar, dass die Regierung Malis Fortschritte auf den Gebieten Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justiz- und des Sicherheitssektors und Bekämpfung der Straflosigkeit erzielt.

(3)

Im Februar 2017 hat die Regierung Malis den „Plan de Sécurisation Intégrée des Régions du Centre“ („PSIRC“) beschlossen, um der wachsenden Unsicherheit in der Zentralregion Malis (Mopti und Segou) zu begegnen und die Zivilverwaltung dort wiederherzustellen.

(4)

Am 26. Juni 2017 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dem Konzeptpapier über eine Stabilisierungsaktion in Mopti und Segou zugestimmt, die durch ein EU-Stabilisierungsteam unter Schirmherrschaft der Delegation der Union in Mali durchgeführt wird.

(5)

Am 10. Juli 2017 hat Mali ein Schreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet, in dem Mali die Union bittet, die Wiederherstellung der Zivilverwaltung in der Zentralregion Malis durch Entsendung eines Stabilisierungsteams zu unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

EU-Stabilisierungsaktion

(1)   Die Union unternimmt eine Stabilisierungsaktion in Mopti und Segou. Die Aktion wird von einem EU-Stabilisierungsteam unter der Schirmherrschaft der Delegation der Union in Mali mit einer operativen Phase von zwölf Monaten durchgeführt.

(2)   Das EU-Stabilisierungsteam handelt entsprechend den in Artikel 2 genannten Zielen und führt die in Artikel 3 genannten Aufgaben aus.

(3)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

Artikel 2

Ziele

Das EU-Stabilisierungsteam unterstützt die malischen nationalen Pläne und politischen Maßnahmen durch Beratung der malischen Behörden bei der Wiederherstellung und beim Ausbau der Zivilverwaltung in der Zentralregion Malis nach Maßgabe der internationalen Normen in erster Linie mit dem Ziel, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter durch Stärkung der Gesamtgovernance in dieser Region zu festigen und zu fördern.

Artikel 3

Aufgaben

Zur Erreichung der Ziele der EU-Stabilisierungsaktion hat das EU-Stabilisierungsteam:

a)

die malischen Behörden in Mopti und Segou bei den malischen nationalen Plänen und politischen Maßnahmen einschließlich in Governancefragen zu beraten und sie bei der Planung von Tätigkeiten zur Wiederherstellung der Zivilverwaltung in der Region zu unterstützen, und zwar in enger Abstimmung mit allen Akteuren der Union und einschlägigen Programmen der Union in Mali;

b)

die malischen Behörden in Mopti und Segou bei der Umsetzung der unter Buchstabe a genannten geplanten Tätigkeiten zu beraten einschließlich durch die Unterstützung eines verstärkten Dialogs zwischen den malischen Behörden und der lokalen Bevölkerung mit besonderem Schwerpunkt auf der Umsetzung der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;

c)

die Abstimmung zwischen den Ministerien in Governancefragen, die Mopti und Segou betreffen, sowie die Abstimmung zwischen den einschlägigen malischen Ministerien und den Gouvernements Mopti und Segou zu erleichtern.

Artikel 4

Struktur des EU-Stabilisierungsteams

(1)   Das EU-Stabilisierungsteam ergänzt die Maßnahmen der Delegation der Union in Mali und der GSVP-Missionen in Mali. Das Team wird in Bamako, Mopti und Segou tätig.

(2)   Der Leiter der Delegation der Union in Mali ist zugleich Leiter des EU-Stabilisierungsteams.

(3)   Der Leiter des EU-Stabilisierungsteams wird bei der laufenden Durchführung der EU-Stabilisierungsaktion von einem stellvertretenden Teamleiter unterstützt.

(4)   Der EAD benennt eine Kontaktstelle für das EU-Stabilisierungsteam im Hauptquartier.

(5)   Die Delegation der Union in Mali leistet dem EU-Stabilisierungsteam logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 5

Leiter des EU-Stabilisierungsteams

(1)   Der Leiter des EU-Stabilisierungsteams gewährleistet, dass das Team seine Aufgaben ordnungsgemäß und effizient ausführt, indem er unter anderem dem stellvertretenden Teamleiter Anweisungen erteilt.

(2)   Der Leiter des EU-Stabilisierungsteams trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(3)   Der Leiter des EU-Stabilisierungsteams übt die Disziplinargewalt über das Team aus. Bei abgeordnetem Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen abordnenden nationalen Behörde entsprechend den nationalen Vorschriften oder bei dem betreffenden abordnenden Organ der Union bzw. dem EAD.

(4)   Der Leiter des EU-Stabilisierungsteams trägt die Verantwortung dafür, dass die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Männern und Frauen als integraler Bestandteil der EU-Stabilisierungsaktion gewährleistet ist und dass diese Arbeit mit dem Büro des EAD-Hauptberaters für Gleichstellungsfragen abgestimmt ist.

(5)   Der Leiter des EU-Stabilisierungsteams erleichtert die Abstimmung der Tätigkeiten des Teams mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der GSVP-Missionen der Union in Mali.

Artikel 6

Personal

(1)   Das Personal des EU-Stabilisierungsteams einschließlich seines stellvertretenden Leiters besteht im Wesentlichen aus von den Mitgliedstaaten, den Organen der Union oder dem EAD abgeordneten Mitarbeitern. Der Teamleiter kann zudem bei Bedarf Personal auf Vertragsbasis einstellen, insbesondere wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch abgeordnetes Personal der abordnenden Stelle gedeckt wird.

(2)   Jede abordnende Stelle trägt die Kosten für das von ihr zum EU-Stabilisierungsteam abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Einsatzort, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als anwendbarer Tagegelder sowie einschließlich Härte- und Risikozulagen.

(3)   Für die von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung sowie für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist die abordnende Stelle zuständig.

(4)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der EU-Stabilisierungsaktion. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss HR 2013/C 190/01 (1) festgelegt sind.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen

Der Hohe Vertreter sorgt dafür, dass für das Personal des EU-Stabilisierungsteams die gleichen Vorrechte und Befreiungen gelten wie für das Personal der Delegation der Union in Mali.

Artikel 8

Politische Vorgaben und Überwachung durch das PSK

Das PSK stellt politische Vorgaben für das EU-Stabilisierungsteam auf und überwacht deren Umsetzung unbeschadet der Zuständigkeiten des Hohen Vertreters.

Artikel 9

Berichterstattung

(1)   Der Leiter des EU-Stabilisierungsteams erstattet dem Hohen Vertreter, dem PSK und anderen Vorbereitungsgremien des Rates nach Beginn der operativen Phase alle vier Monate schriftlich Bericht. Er erstattet dem PSK und anderen Vorbereitungsgremien des Rates auch auf Antrag Bericht. Die Dienststellen des EAD erstatten dem PSK und anderen Vorbereitungsgremien des Rates bei Bedarf Bericht.

(2)   Der Leiter des EU-Stabilisierungsteams legt dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bei Ablauf des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor.

Artikel 10

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EU-Stabilisierungsteams beläuft sich auf 3 250 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch den Leiter des EU-Stabilisierungsteams teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die vom Stabilisierungsteam erworbenen Güter keine Ursprungsregeln.

(3)   Der Leiter des EU-Stabilisierungsteams trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts. Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Leiter des EU-Stabilisierungsteams und der Kommission geschlossen.

Artikel 11

Sicherheit

(1)   Die Delegation der Union in Mali trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Mitglieder des Teams und für die Einhaltung der Mindestsicherheitsanforderungen, die für das Personal der Delegation gelten.

(2)   Der Leiter des EU-Stabilisierungsteams hält sich bei der Planung der Sicherheitsmaßnahmen und ihrer ordnungsgemäßen und effektiven Ausführung durch das Team an die Leitlinien des regionalen Sicherheitsbeauftragten in Mali.

(3)   Das Personal des EU-Stabilisierungsteams absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom regionalen Sicherheitsbeauftragten in Mali organisiert werden.

Artikel 12

Weitergabe von Informationen

(1)   Das EU-Stabilisierungsteam hält die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die im Beschluss HR 2013/C 190/01 festgelegt sind.

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, gegebenenfalls entsprechend den Erfordernissen der EU-Stabilisierungsaktion als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, die für die Zwecke des EU-Stabilisierungsaktion erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/C 190/01 an die Mehrdimensionale integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali („MINUSMA“) weiterzugeben. Hierfür können Vereinbarungen vor Ort getroffen werden.

(3)   Der Hohe Vertreter kann die Befugnis zur Weitergabe von Informationen und zum Abschluss der in diesem Artikel genannten Vereinbarungen auf den Leiter des EU-Stabilisierungsteams übertragen.

Artikel 13

Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt dafür, dass die Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (EUSR Sahel) sowie der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali („EUCAP Sahel Mali“) und der Militärischen Ausbildungsmission der EU in Mali („EUTM Mali“) abgestimmt ist.

(2)   Das EU-Stabilisierungsteam unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten in Mali regelmäßig über ihre Arbeit.

(3)   Das EU-Stabilisierungsteam arbeitet gegebenenfalls mit allen einschlägigen internationalen Akteuren, einschließlich der MINUSMA, zusammen.

Artikel 14

Überprüfung

Der EAD führt eine Einsatznachbereitung (after action review) durch, die unter anderem auf der Grundlage des in Artikel 9 Absatz 2 genannten umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats erstellt und dem PSK vorgelegt wird.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 2018.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. April 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst (ABl. C 190 vom 29.6.2013, S. 1).