31999L0095

Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen

Amtsblatt Nr. L 014 vom 20/01/2000 S. 0029 - 0035


RICHTLINIE 1999/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 1999

zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf dem Gebiet der Sozialpolitik zielt die Gemeinschaft unter anderem auf die Verbesserung der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer in ihrer Arbeitsumwelt ab.

(2) Die Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Seeverkehrs zielt unter anderem darauf ab, die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Seeleuten an Bord von Schiffen und die Sicherheit auf See zu verbessern sowie der durch Unfälle auf See verursachten Verschmutzung wirksamer vorzubeugen.

(3) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) hat auf ihrer vierundachtzigsten Tagung vom 8. bis 22. Oktober 1996 das Übereinkommen Nr. 180 der IAO über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe von 1996 (nachstehend "Übereinkommen Nr. 180 der IAO" genannt) und das Protokoll von 1996 zu dem Übereinkommen über die Handelsschiffe (Mindestnormen) von 1976 (nachstehend "Protokoll zum Übereinkommen Nr. 147 der IAO" genannt) angenommen.

(4) Mit der gemäß Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags verabschiedeten Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association (ECSA)) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union (FST)) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten(4) soll die genannte Vereinbarung vom 30. September 1998 (nachstehend "Vereinbarung" genannt) umgesetzt werden. lnhaltlich lehnt sich diese Vereinbarung an einige Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 180 der IAO an. Sie gilt für Seeleute auf allen Seeschiffen, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragen sind und die gewöhnlich in der gewerblichen Seeschiffahrt eingesetzt werden.

(5) Mit dieser Richtlinie sollen die auf das Übereinkommen Nr. 180 der IAO gestützten Bestimmungen der Richtlinie 1999/63/EG auf alle Schiffe - unabhängig von deren Flagge - angewendet werden, die einen Hafen der Gemeinschaft anlaufen, um alle Situationen, die eine eindeutige Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Seeleute darstellen, festzustellen und zu beseitigen. Die Richtlinie 1999/63/EG enthält allerdings Bestimmungen, die nicht im Übereinkommen Nr. 180 der IAO enthalten sind und daher nicht an Bord von Schiffen angewendet werden sollten, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen.

(6) Die Richtlinie 1999/63/EG gilt für Seeleute an Bord aller Seeschiffe, die im Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragen sind. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Einhaltung aller Bestimmungen der Richtlinie 1999/63/EG auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen zu überwachen.

(7) Um die Sicherheit zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 1999/63/EG durch alle Seeschiffe überprüfen können, die ihre Häfen anlaufen, unabhängig von dem Staat, in dem sie eingetragen sind.

(8) Insbesondere darf Schiffen, die unter der Flagge eines Staates fahren, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 180 der IAO oder des Protokolls zum Übereinkommen Nr. 147 der IAO ist, keine günstigere Behandlung zuteil werden als Schiffen, die unter der Flagge eines Staates fahren, der Vertragspartei des Übereinkommens oder des Protokolls oder beider ist.

(9) Für die Kontrolle der wirksamen Durchsetzung der Richtlinie 1999/63/EG müssen die Mitgliedstaaten Überprüfungen an Bord von Schiffen durchführen, insbesondere, wenn sie vom Kapitän, von einem Besatzungsmitglied oder von einer anderen Person oder Organisation mit berechtigtem Interesse am sicheren Schiffsbetrieb und an sicheren Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder an der Verhütung von Verschmutzung eine Beschwerde erhalten haben.

(10) Zur Anwendung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative entsprechend den Bedürfnissen Besichtiger für Hafenstaatkontrolle zur Ausführung von Überprüfungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, bestimmen.

(11) Der Nachweis darüber, daß ein Schiff die Bestimmungen der Richtlinie 1999/63/EG nicht erfuellt, kann nach Überprüfung der Arbeitsbedingungen an Bord und der Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute oder dann erbracht werden, wenn ein Besichtiger berechtigten Grund zu der Annahme hat, daß die Seeleute übermüdet sind.

(12) Bestehen eindeutig sicherheits- oder gesundheitsgefährdende Bedingungen an Bord eines Schiffes, so kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hafen das Schiff eingelaufen ist, dem Schiff das Verlassen des Hafens so lange untersagen, bis die festgestellten Mängel beseitigt wurden oder die Mannschaft sich hinreichend ausgeruht hat.

(13) Da die Richtlinie 1999/63/EG die Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 180 der IAO wiedergibt, kann die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen jener Richtlinie auf Schiffen, die im Schiffsregister eines Drittstaats eingetragen sind, erst nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie soll ein System geschaffen werden, mit dem die Einhaltung der Richtlinie 1999/63/EG durch Schiffe, die Häfen der Mitgliedstaaten anlaufen, überprüft und kontrolliert werden soll, um die Sicherheit auf See, die Arbeitsbedingungen und die Gesundheit und Sicherheit von Seeleuten an Bord von Schiffen zu verbessern.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit die Schiffe, die nicht in ihrem Gebiet registriert sind oder nicht unter ihrer Flagge fahren, die im Anhang der Richtlinie 1999/63/EG enthaltenen Paragraphen 1 bis 12 der Vereinbarung einhalten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

a) "Schiff" ein Seeschiff in öffentlichem oder privatem Eigentum, das gewöhnlich in der gewerblichen Seeschiffahrt verwendet wird. Fischereifahrzeuge fallen nicht unter diese Definition;

b) "zuständige Behörde" die von den Mitgliedstaaten zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie benannten Behörden;

c) "Besichtiger" ein öffentlicher Bediensteter oder eine andere Person, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ordnungsgemäß ermächtigt ist, die Arbeitsbedingungen an Bord zu überprüfen, und dieser Behörde gegenüber verantwortlich ist;

d) "Beschwerde" jeder Hinweis oder Bericht eines Besatzungsmitglieds, einer Berufsorganisation, eines Verbands, einer Gewerkschaft oder jedweder Person, die an der Sicherheit des Schiffes, insbesondere an der Sicherheit oder Gesundheit der Besatzungsmitglieder, interessiert ist.

Artikel 3

Übersendung von Berichten

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 bereitet ein Mitgliedstaat, dessen Hafen freiwillig von einem Schiff auf dessen normaler Fahrt oder aus schiffsbetrieblichen Gründen angelaufen wird und der eine Beschwerde erhält, die er nicht für offensichtlich unbegründet hält, oder Beweise dafür hat, daß das Schiff nicht die Normen der Richtlinie 1999/63/EG erfuellt, einen Bericht vor, den er an die Regierung des Staates übermittelt, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist, und trifft, wenn eine Überprüfung gemäß Artikel 4 entsprechende Beweise erbringt, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Bedingungen an Bord, die eine eindeutige Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Besatzungsmitglieder darstellen, geändert werden.

Die Identität der beschwerdeführenden Person darf weder dem Kapitän noch dem Eigentümer des betroffenen Schiffes bekanntgegeben werden.

Artikel 4

Überprüfungen und gründlichere Überprüfungen

(1) Wird eine Überprüfung durchgeführt, um Beweise dafür zu erhalten, daß ein Schiff die Anforderungen der Richtlinie 1999/63/EG nicht erfuellt, so stellt der Besichtiger fest, ob

- eine Übersicht, aus der die Arbeitsorganisation an Bord hervorgeht, gemäß dem in Anhang I enthaltenen Standardmuster oder einem anderen gleichwertigen Muster in der oder den auf dem Schiff gesprochenen Arbeitssprache(n) und in Englisch erstellt und an einem leicht zugänglichen Ort an Bord angeschlagen wurde;

- Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute in der oder den auf dem Schiff gesprochenen Arbeitssprache(n) und in Englisch gemäß dem in Anhang II enthaltenen Standardmuster oder einem anderen gleichwertigen Muster an Bord geführt und aufbewahrt werden und nachweislich von der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Schiff eingetragen ist, geprüft und bestätigt wurden.

(2) Liegt eine Beschwerde vor oder gelangt der Besichtiger nach seinen eigenen Beobachtungen an Bord zu der Auffassung, daß die Seeleute übermüdet sein könnten, so führt der Besichtiger gemäß Absatz 1 eine gründlichere Überprüfung durch, um festzustellen, ob die aufgezeichneten Arbeits- und Ruhezeiten den Normen der Richtlinie 1999/63/EG entsprechen und gebührend beachtet wurden, wobei andere Aufzeichnungen über den Betrieb des Schiffes zu berücksichtigen sind.

Artikel 5

Mängelbeseitigung

(1) Hat die Überprüfung oder die gründlichere Überprüfung ergeben, daß das Schiff nicht die Anforderungen der Richtlinie 1999/63/EG erfuellt, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Bedingungen an Bord, die eine eindeutige Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Seeleute darstellen, geändert werden. Diese Maßnahmen können das Verbot beinhalten, den Hafen zu verlassen, solange die Mängel nicht beseitigt sind oder die Seeleute keine ausreichende Ruhezeit hatten.

(2) Gibt es klare Beweise dafür, daß das Wachpersonal für die erste Wache oder die darauffolgenden Wachen übermüdet ist, so stellt der Mitgliedstaat sicher, daß das Schiff den Hafen nicht verläßt, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind oder die Seeleute eine ausreichende Ruhezeit hatten.

Artikel 6

Folgemaßnahmen

(1) Wird ein Schiff gemäß Artikel 5 festgehalten, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Kapitän, den Schiffseigner oder -betreiber sowie die Verwaltung des Flaggenstaats oder des Staats, in dem das Schiff eingetragen ist, oder den Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates über die Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Artikel 4, die vom Besichtiger getroffenen Entscheidungen und, falls erforderlich, die zur Beseitigung der Mängel notwendigen Maßnahmen.

(2) Wird eine Überprüfung gemäß dieser Richtlinie vorgenommen, sind alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Aufhalten des Schiffes zu vermeiden. Tritt dieser Fall dennoch ein, so hat der Schiffseigner oder -betreiber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens. In allen Fällen, in denen ein unangemessenes Aufhalten geltend gemacht wird, liegt die Beweislast beim Eigner oder Betreiber des Schiffes.

Artikel 7

Widerspruchsrecht

(1) Der Eigentümer oder der Betreiber eines Schiffes oder sein Vertreter in dem Mitgliedstaat hat das Recht, gegen ein von der zuständigen Behörde verfügtes Festhalten Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Mitgliedstaaten werden zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften einführen und beibehalten.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Kapitän eines in Absatz 1 genannten Schiffes gebührend über die Widerspruchsrechte.

Artikel 8

Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um unter Bedingungen, die mit denen des Artikels 14 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)(5) vereinbar sind, eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die wirksame Umsetzung der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten; sie unterrichten die Kommission von diesen Vorkehrungen.

(2) Die Informationen über die gemäß den Artikeln 4 und 5 ergriffenen Maßnahmen werden nach Modalitäten veröffentlicht, die den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 95/21/EG vorgesehenen Modalitäten entsprechen.

Artikel 9

Nichtbegünstigungsklausel

Bei der Überprüfung eines Schiffs, das unter der Flagge eines Staates fährt oder im Schiffsregister eines Staates eingetragen ist, der das Übereinkommen Nr. 180 der IAO oder das Protokoll zum Übereinkommen Nr. 147 der IAO nicht unterzeichnet hat, sorgen die Mitgliedstaaten ab Inkrafttreten des Übereinkommens und des Protokolls dafür, daß das Schiff und seine Besatzung nicht günstiger behandelt werden als Schiffe, die unter der Flagge eines Staates fahren, der Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 180 der IAO oder des Protokolls zum Übereinkommen Nr. 147 der IAO oder beider ist.

Artikel 10

Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2002 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

Artikel 11

Schiffe aus Drittstaaten

Für Schiffe, die nicht unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren oder nicht im Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragen sind, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie erst ab dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens Nr. 180 der IAO und des Protokolls zum Übereinkommen Nr. 147 der IAO.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1999.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. FONTAINE

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. HASSI

(1) ABl. C 43 vom 17.2.1999, S. 16.

(2) ABl. C 138 vom 18.5.1999, S. 33.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 240). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. Juli 1999 (ABl. C 249 vom 1.9.1999, S. 7) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 4. November 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 37.

(5) ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/42/EG (ABl. L 184 vom 27.6.1998, S. 40).

ANHANG I

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ANHANG II

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