31996L0040

Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 196 vom 07/08/1996 S. 0008 - 0009


RICHTLINIE 96/40/EG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 95/21/EG sieht die Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle vor.

Dieser Ausweis muß mindestens folgende Informationen enthalten: Name der ausstellenden Behörde, vollständiger Name des Ausweisinhabers, ein Bild des Ausweisinhabers, die Unterschrift des Ausweisinhabers sowie die Angabe, daß der Inhaber befugt ist, Besichtigungen in Übereinstimmung mit den gemäß der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchzuführen.

Damit sich der Besichtiger gegenüber dem Schiffsführer und den Besatzungsmitgliedern ausweisen kann, ist es notwendig, daß der Ausweis eine Übersetzung in die englische Sprache enthält, falls dies nicht bereits die verwendete Hauptsprache ist.

Die Festlegung der genauen Form des Ausweises obliegt den Mitgliedstaaten.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (2) eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Ausweis nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 95/21/EG muß den im Anhang festgesetzten Anforderungen entsprechen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Februar 1997 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme werden durch die Mitgliedstaaten geregelt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 1996

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 157 vom 7. 7. 1995, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19.

ANHANG

ANFORDERUNGEN FÜR DEN AUSWEIS DER BESICHTIGER DER HAFENSTAATKONTROLLE

(im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 95/21/EG)

Der Ausweis enthält mindestens die folgenden Angaben:

a) den Namen der ausstellenden Behörde,

b) den vollständigen Namen des Ausweisinhabers,

c) ein Bild des Ausweisinhabers aus neuerer Zeit,

d) die Unterschrift des Ausweisinhabers,

e) die Angabe, daß der Ausweisinhaber befugt ist, Besichtigungen in Übereinstimmung mit den gemäß der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchzuführen.

Falls die im Ausweis verwendete Hauptsprache nicht Englisch ist, muß der Ausweis eine Übersetzung in diese Sprache enthalten.

Die Form des Ausweises liegt im Ermessen der zuständigen Behörden.