14.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 20/2009 DER KOMMISSION
vom 13. Januar 2009
zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2010 „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (2) enthält ein Ad-hoc-Modul über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. |
(2) |
Die Entscheidung 2008/618/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2008—2010) (3), der Fahrplan der Europäischen Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (4) und der Europäische Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (5) ermutigen die Mitgliedstaaten dazu, hinsichtlich Kinderbetreuung, Betreuungseinrichtungen für sonstige abhängige Personen und Elternurlaub für Frauen und Männer Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle führen. Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der europäischen Beschäftigungsstrategie zu überwachen und die Auswirkungen der jüngsten Politiken auf diesem Gebiet zu messen, werden umfassende und vergleichbare Daten zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie benötigt. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die detaillierte Liste der 2010 mit dem Ad-hoc-Modul über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erhebenden Informationen ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Januar 2009
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.
(2) ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 22.
(3) ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 47.
(4) KOM(2006) 92 endg.
(5) Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates in Brüssel am 23./24. März 2006.
ANHANG
ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG
Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2010 „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“
1. |
Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle. |
2. |
Die Variablen werden wie folgt codiert: Die Bezeichnung der Variablen der Arbeitskräfteerhebung in der Spalte „Filter“ bezieht sich auf Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25 April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (1).
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