20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 228/2009 DER KOMMISSION

vom 19. März 2009

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden und die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. März 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2009-30.6.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.7.2009-30.9.2009 hinzuzufügende Mengen

(in kg)

IL1

09.4092

 (1)

570 600

IL2

09.4091

 (2)

280 000


(1)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.

(2)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.