32001R0685

Verordnung (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erhaltenen Lizenzen an die Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 108 vom 18/04/2001 S. 0001 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 4. April 2001

über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erhaltenen Lizenzen an die Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Beschlüssen 2001/265/EG(4) und 2001/266/EG(5)vom 19. März 2001, hat die europäische Gemeinschaft Abkommen mit der Republik Bulgarien und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs geschlossen.

(2) Gemäß diesen Abkommen wird die Gemeinschaft von Bulgarien und Ungarn Transitlizenzen für den Straßenverkehr erhalten.

(3) Es ist daher erforderlich, für die Verteilung und Verwaltung der der Gemeinschaft erteilten Lizenzen Regeln festzulegen.

(4) Aus praktischen, mit der Verwaltung zusammenhängenden Gründen sollte die Kommission diese Lizenzen den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.

(5) Zu diesem Zweck sollte eine Verteilungsmethode festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten verteilen dann die erhaltenen Lizenzen nach objektiven Kriterien an die Unternehmen.

(6) Um eine optimale Nutzung der Lizenzen zu gewährleisten, sollten alle nicht zugeteilten Lizenzen an die Kommission zurückgegeben werden, damit sie neu verteilt werden können.

(7) Die Verteilung der Lizenzen sollte nach Kriterien erfolgen, die dem Umfang des derzeitigen Landverkehrs zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung tragen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung wird geregelt, wie die Lizenzen, die die Gemeinschaft gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs (im Folgenden "Abkommen" genannt) erhält, an die Mitgliedstaaten verteilt werden.

Artikel 2

(1) Die Kommission teilt die Lizenzen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 zu.

(2) Die Lizenzen werden gemäß dem Anhang an die Mitgliedstaaten verteilt. Unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen und insbesondere der Entwicklung des Verkehrsflusses legt die Kommission dem Rat gegebenenfalls, frühestens aber drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, einen Vorschlag zur Änderung der Verteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten vor.

(3) Die Lizenzen für jedes Jahr werden jeweils vor dem 15. Oktober des vorausgehenden Jahres verteilt.

(4) Tritt eines der Abkommen nach dem 1. Januar des fraglichen Jahres in Kraft, so wird die Anzahl der Lizenzen, die im ersten Jahr der Durchführung dieses Abkommens verteilt werden, anteilmäßig angepasst.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten verteilen die Lizenzen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien an Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geben der Kommission jährlich vor dem 15. September die Lizenzen zurück, die nach den verfügbaren Daten und Schätzungen bis zum Ende des Jahres voraussichtlich nicht genutzt werden. Die Kommission verteilt die zurückgegebenen Lizenzen unter Berücksichtigung des im Anhang enthaltenen Verteilungsschlüssels und der von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf zusätzliche Lizenzen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

N. Fontaine

Die Präsidentin

Im Namen des Rates

B. Rosengren

Der Präsident

(1) ABl. C 89 E vom 28.3.2000, S. 33.

(2) ABl. C 168 vom 16.6.2000, S. 13.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2001.

(4) Siehe S. 4 dieses Amtsblatts.

(5) Siehe S. 27 dieses Amtsblatts.

ANHANG

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