24.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/889 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2017

zur Einstufung der Komoren als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(4)

Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen.

(5)

Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Länder auf. Für diese Länder gelten die in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der IUU-Verordnung dürfen nur Fischereierzeugnisse in die Union eingeführt werden, denen eine Fangbescheinigung gemäß dieser Verordnung beiliegt.

(7)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der IUU-Verordnung dürfen von einem bestimmten Flaggenstaat validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert werden, wenn der betreffende Staat der Kommission seine Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, mitgeteilt hat.

(8)

Die Union der Komoren (im Folgenden die „Komoren“) hat der Kommission keine Mitteilung als Flaggenstaat gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung übermittelt.

(9)

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung arbeitet die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen.

(10)

Auf der Grundlage der in Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung genannten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass es deutliche Hinweise darauf gibt, dass die Union der Komoren ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(11)

Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung hat die Kommission mit ihrem Beschluss vom 1. Oktober 2015 (2) die Komoren darüber informiert, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung eingestuft wird.

(12)

Der Beschluss vom 1. Oktober 2015 enthielt die wesentlichen Fakten und Erwägungen, die dieser möglichen Einstufung zugrunde lagen.

(13)

Der Beschluss wurde den Komoren zusammen mit einem Schreiben übermittelt, in dem diese aufgerufen wurden, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Aktionsplan durchzuführen, um die ermittelten Mängel zu beseitigen.

(14)

Die Kommission forderte die Komoren auf, insbesondere: i) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aktionen in dem von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplan umzusetzen, ii) die Umsetzung der Aktionen in dem von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplan zu bewerten und iii) der Kommission alle sechs Monate einen ausführlichen Bericht zu übermitteln, in dem die Umsetzung jeder Aktion u. a. unter dem Gesichtspunkt bewertet wird, wie wirksam jede einzelne Aktion und/oder alle Aktionen zusammen bei der Sicherstellung einer Fischereiaufsicht waren, die mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes als Flaggen-, Hafen-, Küsten- und Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei vereinbar ist.

(15)

Die Komoren erhielten Gelegenheit, sich zu den ausdrücklich im Beschluss vom 1. Oktober 2015 genannten Punkten sowie zu sonstigen sachdienlichen Informationen, die die Kommission übermittelt hatte, zu äußern, sodass sie die Möglichkeit hatten, Beweise zur Entkräftung oder zur Vervollständigung der im Beschluss vom 1. Oktober 2015 angeführten Fakten vorzulegen. Den Komoren wurde das Recht zugesichert, zusätzliche Informationen anzufordern bzw. zu übermitteln.

(16)

Mit ihrem Beschluss und dem Schreiben vom 1. Oktober 2015 eröffnete die Kommission einen Dialog mit den Komoren und gab dabei an, dass ihrer Auffassung nach ein Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich ausreichend sei, um die erwarteten Ergebnisse zu erzielen.

(17)

Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die auf den Beschluss vom 1. Oktober 2015 eingegangenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Komoren wurden geprüft und berücksichtigt. Die Komoren wurden fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission unterrichtet.

(18)

Angesichts der gesammelten Beweismittel (siehe die Erwägungsgründe 37 bis 93) ist die Kommission der Ansicht, dass die Komoren die im Beschluss vom 1. Oktober 2015 beschriebenen Problembereiche und Mängel nicht hinreichend ausgeräumt bzw. beseitigt haben. Außerdem haben die Komoren die im beigefügten Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen nicht vollständig durchgeführt.

2.   VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE KOMOREN

(19)

Am 1. Oktober 2015 teilte die Kommission den Komoren gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mit, dass sie die Komoren möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland einstufen würde (3).

(20)

Die Kommission empfiehlt den Komoren, in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen einen Aktionsplan durchzuführen, um die im Beschluss vom 1. Oktober 2015 aufgeführten Mängel zu beseitigen.

(21)

Die wichtigsten von der Kommission ermittelten Mängel betrafen die unzureichende Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen in mehreren Fällen, insbesondere die unterlassene Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens sowie von Registrierungs- und Lizenzerteilungsverfahren, die Verwaltung des komorischen Schiffsregisters, der Mangel an Zusammenarbeit und Informationsaustausch innerhalb der komorischen Verwaltung und gegenüber den Drittländern, in denen komorische Fischereifahrzeuge tätig sind, sowie das Fehlen einer angemessenen und effizienten Überwachungsregelung und abschreckender Sanktionen. Andere festgestellte Mängel beziehen sich ganz allgemein auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, einschließlich der Empfehlungen und Entschließungen regionaler Fischereiorganisationen (RFO). Zudem wurde festgestellt, dass den Empfehlungen und Entschließungen einschlägiger Gremien, z. B. dem internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen (im Folgenden „FAO-Aktionsplan“) und den FAO-Leitlinien für die Erfüllung von Flaggenstaatpflichten, nicht entsprochen wird. Allerdings wurde die mangelnde Vereinbarkeit mit nicht verbindlichen Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzlicher Beleg und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen.

(22)

Am 5. Januar 2016 veranstaltete die Kommission eine Telefonkonferenz mit den komorischen Behörden, bei der sie betonte, wie wichtig eine Antwort der Komoren auf den Beschluss vom 1. Oktober 2015 war.

(23)

Mit ihrem Schreiben vom 6. Januar 2016, das der Kommission am 29. Januar 2016 übermittelt wurde, informierten die Komoren die Kommission darüber, dass sie institutionelle Vorkehrungen getroffen hätten, um die im Beschluss vom 1. Oktober 2015 ermittelten Mängel zu beheben. Diesem Schreiben lagen entsprechende Belege bei.

(24)

Am 16. März 2016 fanden in Brüssel Konsultationen zwischen der Kommission und den Komoren statt. Bei dieser Zusammenkunft bekundeten die Komoren namentlich ihren Willen, die Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung des komorischen Schiffsregisters zu beheben. Im Laufe dieser Sitzung legten die Komoren eine Liste von Fischereifahrzeugen und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffe vor, die angeblich die Flagge der Komoren führen.

(25)

Am 31. März 2016 übermittelten die komorischen Behörden einen Ministerialerlass zur Einsetzung eines gemeinsamen Ausschusses der Behörden, die für die Schiffsregistrierung bzw. für die Fischerei zuständig sind. Am 2. April 2016 legten die Komoren den Entwurf eines Rundschreibens über die Verwaltung des komorischen Schiffsregisters vor, auf das die Kommission mit Schreiben vom 13. April 2016 antwortete.

(26)

Am 30. April 2016 und am 2. Mai 2016 übermittelten die Komoren auf elektronischem Wege folgende Unterlagen: i) ein Schreiben mit den vorläufigen Maßnahmen in Bezug auf die Verwaltung des komorischen Registers sowie auf die komorischen Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffe; ii) ein am 25. April 2016 unterzeichnetes geändertes Rundschreiben, mit dem insbesondere die Registrierung von Fischereifahrzeugen und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffen ausgesetzt wurde; iii) eine Liste der Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffe, die angeblich die Flagge der Komoren führen, die von der Liste vom 16. März 2016 abwich; iv) Kopien von Schreiben, die an drei regionale Fischereiorganisationen gerichtet waren, die für Gebiete zuständig sind, in denen komorische Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführende Schiffe tätig sind, und v) die Kopie eines an ein Drittland gerichtetes Schreiben über Rechtshilfe. Nach dieser Übermittlung gingen am 18. Mai 2016 die Papierfassungen einiger dieser Unterlagen ein. Dies umfasst auch die folgenden Unterlagen: i) ein Begleit- und erläuterndes Schreiben; ii) eine neue Liste der Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffe, die angeblich die Flagge der Komoren führen, die von den zuvor genannten Listen abwich, und iii) eine nichtunterzeichnete vorläufige Registrierungsbescheinigung. Die Kommission beantwortete diese Mitteilungen am 31. Mai 2016 auf elektronischem Wege und am 13. Juni 2016 mit einem Schreiben. In diesen Antworten hob die Kommission namentlich hervor, dass die Komoren geeignete zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf komorische Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführende Schiffe treffen müssen, insbesondere was Durchsetzungsmaßnahmen und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den zuständigen Küsten- und Hafenbehörden von Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen anbelangt. Darüber hinaus betonte die Kommission, dass einige Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführende Schiffe möglicherweise nach der mit dem Rundschreiben vom 25. April 2016 genehmigten Aussetzung der Registrierung die Berechtigung erhielten, die komorische Flagge zu führen.

(27)

Am 31. Mai 2016 übermittelten die Komoren folgende Unterlagen: i) einen Aktionsplan auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission; ii) den Entwurf von Änderungen des Rechtsrahmens für die Fischerei einschließlich der Sanktionsregelung und iii) eine Zusammenfassung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Komoren als Flaggenstaat.

(28)

Die Kommission erklärte den Komoren wiederholt mündlich und schriftlich, namentlich am 8., 21., 28. und 29. Juni 2016, wie wichtig eine Antwort der Komoren auf ihre Mitteilungen vom 31. Mai 2016 und vom 13. Juni 2016 ist.

(29)

Die Komoren haben die Kommission darüber hinaus darauf hingewiesen, dass sich die komorischen Behörden am 7. und 11. Juli 2016 erneut mit einer regionalen Fischereiorganisation über den Status der komorischen Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffe ausgetauscht haben. Bei dieser Gelegenheit legten die Komoren eine neue Liste der Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffe vor, die angeblich die Flagge der Komoren führen, die von den zuvor genannten Listen abwich.

(30)

Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 schlug die Kommission den komorischen Behörden vor, den Komoren einen Besuch abzustatten.

(31)

Die komorischen Behörden beantworteten die Mitteilungen der Kommission vom 31. Mai 2016 und vom 13. Juni 2016 mit Schreiben vom 20. Juli 2016, in dem sie darauf hinwiesen, dass gemäß den Bestimmungen des mit dem Gesetz Nr. 07-011/AU vom 29. August 2007 und dem Dekret Nr. 15-050/PR vom 15. April 2015 aufgestellten Fischerei- und Aquakulturkodex komorische Schiffe nur mit einer Genehmigung der komorischen Behörden außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Komoren tätig sein dürfen und dass komorische Fischereifahrzeuge oder fischereibezogene Tätigkeiten durchführende Schiffe außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) keinen Fangtätigkeiten oder fischereibezogenen Tätigkeiten nachgehen dürfen. Darüber hinaus ersuchten die Komoren die Kommission um Unterstützung, um unter anderem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über den Status der komorischen Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffe zu informieren und die Behörden aufzufordern, ihnen vorliegende sachdienliche Informationen zu den Tätigkeiten dieser Schiffe an die komorischen Behörden weiterzuleiten. In ihren Antworten vom 27. und 28. Juli 2016 übermittelte die Kommission den Komoren die erbetenen Angaben und ersuchte um nähere Erläuterungen. Am 5. August 2016 leitete die Kommission außerdem schriftlich die von den Komoren bereitgestellten Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

(32)

Am 11. August 2016 übermittelten die Komoren das Protokoll der ersten Sitzung des gemeinsamen Ausschusses der für die Schiffsregistrierung bzw. für die Fischerei zuständigen Behörden vom 2. August 2016. Auf dieser Sitzung wurde im Wesentlichen empfohlen, den Fangschiffen und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffen unter komorischer Flagge, die ohne Genehmigung der komorischen Behörden außerhalb der komorischen AWZ sowie außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der IOTC tätig sind, einen Übergangszeitraum von sechs Monaten einzuräumen. Zweck dieses Übergangszeitraums ist es, die Betreiber dieser Schiffe über ihre Verpflichtungen im Rahmen des komorischen Fischereirechts aufzuklären.

(33)

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats setzten die Kommission zudem am 18. August 2016 von einem Rundschreiben der für die Schiffsregistrierung zuständigen komorischen Behörden vom 8. August 2016 in Kenntnis. Mit diesem Rundschreiben wurde unter anderem die Aussetzung der Registrierung von Fischereifahrzeugen und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffen aufgehoben.

(34)

Seit Mai 2016 wird die Kommission außerdem vollständig über Amtshilfeersuchen in Bezug auf den Status und die Tätigkeiten der komorischen Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffe, die die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder von Drittländern im Rahmen von Artikel 51 der IUU-Verordnung an die komorischen Behörden richten, und über die Antworten dieser Behörden informiert. Schließlich erhielt die Kommission auch von anderen Quellen, darunter auch Drittländern, Informationen über den Status und die Tätigkeiten dieser Flotte. Diese Informationen werden als Belege betrachtet.

(35)

Die Kommission stattete den komorischen Behörden vom 23. bis zum 26. August 2016 einen Besuch ab. Während des Besuchs der Kommission hatten die komorischen Behörden Gelegenheit, die Kommission über die jüngsten Entwicklungen zu unterrichten. Am 30. August 2016 und am 2. September 2016 übersandte die Kommission den Komoren weitere Informationen und forderte erneut Informationen und Dokumente an. Die komorischen Behörden bestätigten den Eingang dieser Mitteilungen am 2. und 4. September 2016.

(36)

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 übermittelte die Kommission den komorischen Behörden Informationen über bis zu 21 Umladungen auf See, die zwischen April und Juni 2016 vor der Küste Westafrikas stattgefunden hatten und an denen komorische Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführende Schiffe beteiligt gewesen waren. In ihrer Mitteilung erinnerte die Kommission an ihre Vorbehalte bezüglich der Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung der komorischen Schiffsregister.

3.   EINSTUFUNG DER KOMOREN ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(37)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung und unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 1. Oktober 2015, der von den Komoren vorgelegten sachdienlichen Informationen, des vorgeschlagenen Aktionsplans sowie der ergriffenen Abhilfemaßnahmen prüfte die Kommission, inwieweit die Komoren ihren internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommen. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter.

3.1.   Wegen des wiederholten Auftretens von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung) getroffene Maßnahmen

(38)

Wie im Erwägungsgrund 36 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 ausgeführt, hat die Kommission festgestellt, dass die Komoren ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat in Bezug auf IUU-Schiffe und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Komoren oder von komorischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht nachgekommen sind und nicht verhindert haben, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf ihren Markt gelangen.

(39)

Aus den Erwägungsgründen 20 bis 23 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 geht hervor, dass etwa 20 komorische Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführende Schiffe im Zeitraum 2010 bis 2015 an IUU-Fischerei beteiligt waren. Die Kommission bewies namentlich, dass diese Schiffe ohne Genehmigung und Kontrolle der komorischen Behörden außerhalb der AWZ der Komoren und außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der IOTC, vor allem im Ostatlantik, tätig waren. Dies verstößt gegen Nummer 45 des FAO-Aktionsplans und gegen Nummer 8.2.2 des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der FAO („FAO-Verhaltenskodex“), wonach Flaggenstaaten sicherstellen sollten, dass Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, und außerhalb ihrer Hoheitsgewässer Fischfang betreiben, eine gültige Genehmigung haben. Auch den Nummern 29 und 30 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten wird nicht Folge geleistet. Wie im Erwägungsgrund 31 ausgeführt, räumten die komorischen Behörden ein, dass komorische Fischereifahrzeuge nicht ohne Genehmigung der komorischen Behörden außerhalb der komorischen AWZ tätig sein sollten und dass komorische Fischereifahrzeuge oder fischereibezogene Tätigkeiten durchführende Schiffe außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der IOTC keinen Fangtätigkeiten oder fischereibezogenen Tätigkeiten nachgehen sollten.

(40)

Nach den Erkenntnissen, die die Kommission seit dem Beschluss vom 1. Oktober 2015 gewonnen hat, hat sich die im Erwägungsgrund 39 beschriebene Lage nicht geändert.

(41)

Die von der Kommission zusammengetragenen Informationen, namentlich der Mitgliedstaaten, aber auch der zuständigen Küsten- und Hafenbehörden von Drittländern, weisen darauf hin, dass in mehreren Fällen Umladungen auf See mit Beteiligung der im Erwägungsgrund 39 genannten Schiffe stattfanden, während, wie in Erwägungsgrund 60 beschrieben, die Komoren schriftlich bescheinigt hatten, dass die komorischen Behörden Umladungen auf See verbieten. Folglich fanden diese Vorgänge ohne Genehmigung der komorischen Behörden statt. Dies stellt einen Verstoß gegen Nummer 49 des FAO-Aktionsplans dar, wonach Flaggenstaaten sicherstellen sollten, dass alle ihre Schiffe, die an Umladungen beteiligt sind, eine Genehmigung des Flaggenstaats besitzen und den nationalen Behörden Bericht erstatten.

(42)

Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen die Komoren ergriffen haben, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf ihren Markt gelangen. Der FAO-Aktionsplan enthält Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen, durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Gemäß Nummer 71 sollten die Staaten zudem Maßnahmen ergreifen, um ihre Märkte transparenter zu machen, sodass Fisch oder Fischereierzeugnisse zurückverfolgt werden können. Auch der FAO-Verhaltenskodex enthält Vorgaben, insbesondere in Artikel 11, für bewährte Verfahren für die Behandlung nach der Entnahme und für verantwortungsvollen internationalen Handel. In Artikel 11.1.11 des FAO-Verhaltenskodex werden die Staaten aufgefordert, durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung von Fisch und Fischereierzeugnissen sicherzustellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit vernünftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt.

(43)

Wie aus Erwägungsgrund 23 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 hervorgeht, sind die Komoren nicht in der Lage, Informationen zu den von der komorischen Fischereiflotte gefangenen Arten und den Handelsströmen der gefangenen Erzeugnisse bereitzustellen. Auf der Grundlage der von den komorischen Behörden übermittelten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei den in den Erwägungsgründen 23 und 33 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 beschriebenen Sachverhalten in Bezug auf die mangelnde Kontrolle seitens der komorischen Behörden von Fangtätigkeiten, Anlandungen und Umladungen der außerhalb der komorischen AWZ tätigen komorischen Fischereifahrzeuge keine Fortschritte erzielt wurden. Die Komoren waren somit nicht in der Lage, die Transparenz ihrer Märkte zu gewährleisten, um die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen im Einklang mit Nummer 71 des FAO-Aktionsplans zu ermöglichen.

(44)

Hierzu wird festgestellt, dass die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen auch durch die fehlende Transparenz der Registrierungs- und Lizenzerteilungsverfahren der Komoren und den Mangel an interner Zusammenarbeit und Informationsaustausch, wie in Erwägungsgrund 24 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 beschrieben, behindert wird.

(45)

Da die Komoren nicht über die entsprechenden Daten verfügen, kann das Land keine ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen gewährleisten und wird seine Fähigkeit untergraben, den Handel mit Erzeugnissen aus IUU-Fischerei zu verhindern. Angesichts des festgestellten Mangels an Rückverfolgbarkeit und an Informationen für die komorischen Behörden über Fischanlandungen oder -umladungen durch Schiffe unter komorischer Flagge, konnten die Komoren nicht verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in ihren Häfen angelandet werden, sodass die Gefahr besteht, dass diese Erzeugnisse Zugang zum Markt erhalten. Die Kommission kann daher nicht sicherstellen, dass die in diesem Land gehandelten Fischereierzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen. Diesbezüglich haben es die Komoren versäumt, die Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans zu beachten, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischerei von der Anlandung bis hin zum endgültigen Bestimmungsort gewährleisten sollen.

(46)

Seit der Beschluss vom 1. Oktober 2015 ergangen ist, haben die Komoren keine geeigneten Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der vorstehend beschriebenen Situation getroffen. Die Komoren sind somit nicht in der Lage, die Transparenz ihrer Märkte auf eine Weise zu gewährleisten, die die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen im Einklang mit Nummer 71 des FAO-Aktionsplans und Artikel 11.1.11 des FAO-Verhaltenskodex ermöglicht.

(47)

Angesichts der Erwägungsgründe 20 bis 35 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 und der Entwicklungen nach dem 1. Oktober 2015 ist die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 3 sowie Absatz 4 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung der Auffassung, dass die Komoren ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen, Küsten- oder Marktstaat in Bezug auf IUU-Schiffe und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Komoren oder von komorischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht nachgekommen sind und nicht verhindert haben, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf ihren Markt gelangen.

3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

(48)

Wie in den Erwägungsgründen 37 bis 41 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 angeführt, untersuchte die Kommission, ob die Komoren tatsächlich bei den Untersuchungen und damit verbundenen Tätigkeiten mit der Kommission zusammenarbeiteten.

(49)

Nach Verabschiedung des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 hatte die Kommission Schwierigkeiten, die komorischen Behörden zur Zusammenarbeit zu bewegen. Ferner wurde die Zuverlässigkeit ihrer Antworten durch die Übermittlung von Teilantworten beeinträchtigt, die widersprüchliche Angaben enthielten und nur geringe Kooperationsbereitschaft erkennen ließen.

(50)

Die Kommission nutzte außerdem die Gelegenheit ihres Besuchs der Komoren im August 2016, um die komorischen Behörden zu ersuchen, ihr eine Reihe von Unterlagen vorzulegen. Bis zum vorliegenden Beschluss und trotz eines wiederholten Informationsersuchens, das am 2. September 2016 an die komorischen Behörden gerichtet wurde, erhielt die Kommission keine der betreffenden Unterlagen.

(51)

Die der Kommission im Zusammenhang mit dem Aktionsplan nach Verabschiedung des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 übermittelten Unterlagen wurden zudem nicht in konkrete Maßnahmen umgesetzt.

(52)

Angesichts des in den Erwägungsgründen 33, 34 und 50 beschriebenen Sachverhalts hat die Kommission auch festgestellt, dass ihr wesentliche Informationen vorenthalten wurden.

(53)

Dieser Mangel an Zusammenarbeit wird durch die mangelnde interne Zusammenarbeit innerhalb der komorischen Behörden, d. h. zwischen der für die Schiffsregistrierung und der für Fischerei zuständigen Behörde, verstärkt, die die komorischen Behörden während des Besuchs der Kommission im August 2016 eingeräumt haben. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass seit Verabschiedung des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 bei diesem kritischen Mangel wenige oder gar keine Fortschritte erreicht wurden und dass wesentliche Informationen innerhalb der komorischen Verwaltung nicht weitergegeben wurden.

(54)

Wie in Erwägungsgrund 42 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 erläutert, hat die Kommission im Rahmen der allgemeinen Bewertung, inwieweit die Komoren ihren Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen, Küsten- und Marktstaat nachkommen, auch untersucht, ob die Komoren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei mit anderen Staaten zusammenarbeiten.

(55)

Wie in den Erwägungsgründen 39 bis 41 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass komorische Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführende Schiffe außerhalb der komorischen AWZ und des Zuständigkeitsbereich der IOTC, namentlich im Ostatlantik, tätig sind. Die Kommission erkennt die Bemühungen der Komoren an, über regionaler Fischereiorganisationen mit Zuständigkeit für die Gebiete, in denen komorische Fischereifahrzeuge tätig sind, Kooperationskanäle mit Ländern des Ostatlantiks einzurichten. Die Komoren erklärten, dass Initiativen getroffen wurden, um mit Drittländern, in denen komorische Fischereifahrzeuge tätig sind, direkt Kontakt aufzunehmen, und die Kommission hat Lösungen angeboten, um solche Kontakte zu erleichtern. Die Kommission hat allerdings bislang noch keine Informationen über einen möglichen Meinungsaustausch erhalten.

(56)

Es wird darauf hingewiesen, dass laut Erwägungsgrund 34 die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei den komorischen Behörden um Amtshilfe in Bezug auf den Status und die Tätigkeiten der komorischen Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffe ersucht haben. Die Kommission wurde zudem davon in Kenntnis gesetzt, dass Drittländer vergleichbare Schritte unternommen haben. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die unzureichende Zusammenarbeit aufseiten der komorischen Behörden bei ihrem Schriftwechsel mit der Kommission auch diese Amtshilfeersuchen beeinträchtigte. Dieser Zustand belastet die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden der betreffenden Länder auf der Grundlage der Angaben der komorischen Behörden gegenüber mehreren komorischen Fischereifahrzeugen getroffen haben.

(57)

Aus dem in den Erwägungsgründen 54 bis 56 beschriebenen Sachstand wird deutlich, dass die Komoren mit Staaten, in denen komorische Fischereifahrzeuge tätig sind, nicht wirksam bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei gemäß Nummer 28 des FAO-Aktionsplans zusammengearbeitet und Tätigkeiten koordiniert haben. Insbesondere sollten die Komoren als Flaggenstaat gemäß Nummer 31 des FAO-Aktionsplans Abkommen oder Vereinbarungen mit anderen Staaten schließen und auch in anderer Form mit ihnen bei der Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder regionaler, nationaler oder internationaler Vorschriften zusammenarbeiten.

(58)

Wie im Erwägungsgrund 44 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 betont, untersuchte die Kommission auch, ob die Komoren wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen haben und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus der IUU-Fischerei zu entziehen.

(59)

Die verfügbaren Informationen bestätigen, dass die Komoren ihren Verpflichtungen aus dem Völkerrecht bezüglich wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen nicht nachgekommen sind.

(60)

Wie im Erwägungsgrund 31 ausgeführt, räumten die komorischen Behörden ein, dass komorische Fischereifahrzeuge nicht ohne Genehmigung der komorischen Behörden außerhalb der komorischen AWZ tätig sein sollten und dass komorische Fischereifahrzeuge oder fischereibezogene Tätigkeiten durchführende Schiffe außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der IOTC keinen Fangtätigkeiten oder fischereibezogenen Tätigkeiten nachgehen sollten. Ferner wird angemerkt, dass die komorischen Behörden im Laufe des Schriftwechsels im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf bis zu zwölf komorische Fischereifahrzeuge, die an Umladungen auf See und gemeinsamen Einsätzen beteiligt waren, der Kommission und den Mitgliedstaaten schriftliche Erklärungen übermittelten, in denen sie bescheinigten, dass Umladungen auf See von den komorischen Behörden verboten wurden und dass diese Schiffe folglich IUU-Fischerei betreiben.

(61)

Die Kommission wies jedoch nach, dass die komorischen Behörden nach Verabschiedung des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 gegenüber Fangschiffen, die ohne Genehmigung der komorischen Behörden außerhalb der komorischen AWZ sowie außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der IOTC tätig sind, keine Durchsetzungsmaßnahmen getroffen wurden.

(62)

Wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, wurde darüber hinaus festgestellt, dass Fischereifahrzeugen und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffen unter komorischer Flagge, die gegen komorisches Gesetze und Vorschriften verstoßen, tatsächlich ein sechsmonatiger Übergangszeitraum eingeräumt wurde. Zusammen mit dem in Erwägungsgrund 56 beschriebenen Sachverhalt hat dieser Beschluss die Maßnahmen beeinträchtigt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Angaben der komorischen Behörden gegenüber mehreren komorischen Fischereifahrzeugen getroffen haben. Die komorischen Behörden haben die Kommission über die mögliche Löschung von Fischereifahrzeugen im Register in Kenntnis gesetzt, wodurch ihr Status am Ende des sechsmonatigen Übergangszeitraums nicht legalisiert würde. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass durch die Löschung von Fischereifahrzeugen aus dem Register nicht gewährleistet ist, dass Zuwiderhandelnde angemessen streng bestraft und um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten gebracht werden.

(63)

Bei ihrem Besuch im August 2016 stellte die Kommission außerdem fest, dass die Behörden keinen konkreten Beschluss über die Löschung aus dem Register getroffen hatten. Eine solche theoretische Löschung aus dem Register wäre in keinem Fall mit Ermittlungen wegen der IUU-Fischerei von Schiffen oder der Verhängung von Sanktionen für nachgewiesene Verstöße verbunden.

(64)

Auf der Grundlage der bei ihrem Besuch im August 2016 gesammelten Informationen stellte die Kommission fest, dass die für Fischerei zuständigen komorischen Behörden als Hilfe für die Legalisierung während des in Erwägungsgrund 62 genannten sechsmonatigen Übergangszeitraums eine Checkliste mit den Voraussetzungen für die Erteilung von Fanggenehmigungen erstellt hatte. Dieses Dokument wurde den komorischen Behörden übermittelt, die für die Schiffsregistrierung zuständig sind. Ziel war es, das Dokument den privaten Rechtspersonen mit Sitz außerhalb der Komoren zu übermitteln, denen die Führung des Registers der komorischen Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffe teilweise übertragen wurde. Diese privaten Rechtspersonen wurden damit betraut, das genannte Dokument an die Wirtschaftsbeteiligten weiterzuleiten. Die Kommission stellte fest, dass dieses Dokument eher theoretischen Charakter hat und nicht die notwendigen technischen Elemente enthält, die die Wirtschaftsbeteiligten zur Einhaltung der komorischen Rechtsvorschriften und die komorischen Behörden zur Überwachung der Tätigkeiten der betreffenden komorischen Schiffe benötigen.

(65)

Angesichts des in den Erwägungsgründen 62 bis 64 beschriebenen Sachverhalts stellt die Kommission fest, dass die komorischen Behörden es versäumt haben, geeignete Präventivmaßnahmen in Bezug auf Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführende Schiffe unter komorischer Flagge zu treffen, die beim Fischfang gegen die komorischen Gesetze und Vorschriften verstoßen.

(66)

Darüber hinaus wird daran erinnert, dass, wie in Erwägungsgrund 46 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 erläutert, den komorischen Behörden bereits vor Verabschiedung dieses Beschlusses bekannt war, dass Schiffe unter ihrer Flagge unter Verstoß gegen komorische Gesetze und Vorschriften außerhalb der komorischen AWZ tätig waren, und dass die Behörden keine Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber diesen Schiffen getroffen haben.

(67)

Der in den Erwägungsgründen 58 bis 66 beschriebene Sachverhalt verstößt gegen Artikel 94 des SRÜ, wonach ein Flaggenstaat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über die seine Flagge führenden Schiffe und deren Kapitäne, Offiziere und Besatzungen wirksam ausüben muss. Er steht auch im Widerspruch zu den unter Nummer 8.2.7 des FAO-Verhaltenskodex, Nummer 21 des FAO-Aktionsplans und den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten enthaltenen Empfehlungen, Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber der IUU-Fischerei zu treffen und sie mit Sanktionen zu belegen, die streng genug sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen.

(68)

Es wird darauf hingewiesen, dass der komorische Rechtsrahmen für die Fischerei noch immer auf dem mit dem Gesetz Nr. 07-011/AU vom 29. August 2007 und dem Dekret Nr. 15-050/PR vom 15. April 2015 aufgestellten Fischerei- und Aquakulturkodex basiert, der zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 in Kraft war. Außerdem wird an die Erwägungsgründe 49 und 50 des Beschlusses erinnert, aus denen folgendes hervorgeht: i) Die komorischen Behörden räumten ein, dass noch weitere Durchführungsbestimmungen zum Fischerei- und Aquakulturkodex ausgearbeitet werden mussten, um die Kohärenz zwischen nationalem Recht und international und regional anwendbaren Vorschriften sicherzustellen; ii) der Fischerei- und Aquakulturkodex der Komoren erfasst in der Definition von Fischereifahrzeugen keine Schiffe, die fischereibezogene Tätigkeiten durchführen, und iii) der komorische Rechtsrahmen deckt zwar völkerrechtlich definierte schwere Verstöße ab, doch IUU-Fischerei ist nicht ausdrücklich definiert, und entgegen den Nummern 18 und 21 des FAO-Aktionsplans sind keine Durchsetzungsmaßnahmen oder Sanktionen gegenüber Staatsangehörigen vorgesehen, die IUU-Fischerei unterstützen oder betreiben.

(69)

Es sei auch daran erinnert, dass gemäß Erwägungsgrund 50 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 die in der Sanktionsregelung im Rahmen der gewerbsmäßigen Fischerei vorgesehenen Geldbußen auf der Höhe der Lizenzgebühren basieren. Die im komorischen Recht vorgesehenen Kategorien von Fanglizenzen betreffen jedoch ausschließlich Thunfischarten. Folglich gibt es bei Verstößen der industriellen Flotte, die auf andere Arten fischt, keine entsprechenden Geldbußen, da für diese Arten keine Lizenzgebühren festgelegt sind. Dieser Umstand schmälert die abschreckende Wirkung der komorischen Sanktionsregelung und verhindert, dass die komorischen Behörden IUU-Fischerei mit Sanktionen zu belegen, die streng genug sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen.

(70)

Die für Fischerei zuständigen komorischen Behörden haben der Kommission den Entwurf von Änderungen des mit dem Gesetz Nr. 07-011/AU vom 29. August 2007 und dem Dekret Nr. 15-050/PR vom 15. April 2015 aufgestellten Fischerei- und Aquakulturkodex vorgelegt. Bei ihrem Besuch im August 2016 hat die Kommission indessen festgestellt, dass die Überarbeitung vom unangemessenen Verwaltungsumfeld beeinträchtigt wird. Außerdem stellte die Kommission fest, dass ein Teil der komorischen Behörden die Überarbeitung als Gelegenheit betrachtet, um die Billigflaggenpolitik der Komoren weiter auszubauen. Deswegen ist nach Auffassung der Kommission der Rechtsrahmen weiterhin nicht zur Einhaltung der international und regional anwendbaren Vorschriften geeignet.

(71)

Auf der Grundlage der von den Behörden bereitgestellten und bei dem Besuch im August 2016 gesammelten Informationen stellte die Kommission fest, dass die Komoren zahlreiche im komorischen Recht vorgesehene Verpflichtungen noch immer nicht um- und durchgesetzt haben (z. B. die Verpflichtung, Daten aus dem Schiffsüberwachungssystem und Fangdaten zu übermitteln, die Einschränkungen für den Tätigkeitsbereich der komorischen Fischereifahrzeuge usw.). Wie in Erwägungsgrund 47 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 erwähnt, macht dieser Umstand deutlich, dass die Behörden nicht in der Lage sind, die Tätigkeiten komorischer Schiffe zu überwachen, und untergräbt die Fähigkeit der Behörden, die für die verschiedenen Bereiche geltenden Regeln effektiv durchzusetzen.

(72)

Darüber hinaus wurde in Bezug auf die in Erwägungsgrund 51 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 beschriebenen Sachverhalte (fehlender nationaler Inspektionsplan, mit dem eine kohärente Kontrolle der Tätigkeiten der komorischen Flotte sichergestellt werden könnte, und unzureichende Zahl der Beobachter) keine Fortschritte erzielt.

(73)

Bei ihrem Besuch im August 2016 hat die Kommission festgestellt, dass weiterhin eine Strategie zur Erweiterung der Flotte verfolgt wird, obwohl die komorischen Behörden eingeräumt haben, dass sie nicht über die Kapazitäten verfügen, um die Fang- und fischereibezogenen Tätigkeiten der komorischen Flotte an jedem Einsatzort und die innerhalb der komorischen AWZ tätige ausländische Flotte zu überwachen und zu kontrollieren.

(74)

Wie in den Erwägungsgründen 67 bis 72 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 dargelegt, kann der Entwicklungsstand der Komoren nicht als Faktor herangezogen werden, der die Fähigkeit der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit mit anderen Ländern und zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen beeinträchtigen würde. Auf die Bewertung der besonderen Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstandes der Komoren wird in den Erwägungsgründen 88 bis 93 des vorliegenden Beschlusses näher eingegangen.

(75)

In Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen 37 bis 54 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 sowie der Entwicklungen nach dem 1. Oktober 2015 vertritt die Kommission im Einklang mit Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a, b, c und d der IUU-Verordnung die Auffassung, dass die Komoren ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Marktstaat im Bereich der Zusammenarbeit und der Durchsetzungsmaßnahmen nicht nachgekommen sind.

3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(76)

Wie in den Erwägungsgründen 57 bis 60 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 dargelegt, prüfte die Kommission die für zweckdienlich erachteten Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen regionaler Fischereiorganisationen (RFO), insbesondere der IOTC und der Fischereikommission für den südwestlichen Indischen Ozean (SWIOFC). Darüber hinaus analysierte die Kommission die Informationen, die sie in Bezug auf den Status der Komoren als Vertragspartei der IOTC und der SWIOFC nach Verabschiedung des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 für zweckdienlich hielt.

(77)

Es sei daran erinnert, dass in den Erwägungsgründen 57 und 58 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 die wiederholten und vereinzelten Verstöße der Komoren gegen IOTC-Entschließungen beschrieben wurden, die für das Jahr 2014 im Einhaltungsbericht der IOTC für die Komoren vom 25. März 2015 (4) aufgeführt waren.

(78)

Nach den Informationen aus dem Einhaltungsbericht der IOTC für die Komoren vom 16. April 2016 (5) gab es im Jahr 2015 mehrere wiederholte Verstöße. Die Komoren sind insbesondere folgenden Vorschriften nur zum Teil machgekommen: i) gemäß Entschließung 05/05 obligatorische Übermittlung aggregierter Statistiken über den nominellen Fang von Haien; ii) gemäß Entschließung 05/05 obligatorische Übermittlung aggregierter Statistiken über den Fang und Fischereiaufwand bei Haien und iii) gemäß Entschließung 05/05 obligatorische Übermittlung aggregierter Statistiken über die Größenhäufigkeit von Haien. Darüber hinaus haben sie nicht, wie in der Entschließung 11/04 vorgesehen, Informationen über die Erfassung von Anlandungen der handwerklichen Fischerei nach Fanggeräten übermittelt.

(79)

Im selben Bericht wurden auch Einzelfälle von Verstößen festgestellt. Die Komoren haben unter Nichtbeachtung der Entschließung 13/06 keine Informationen über das Verbot des Anlandens von Weißspitzen-Hochseehai und unter Nichtbeachtung der Entschließung 12/04 keine Informationen über die Umsetzung der FAO-Leitlinien über Meeresschildkröten übermittelt.

(80)

Die mangelnde Beachtung der IOTC-Entschließungen durch die Komoren ist ein Beleg für das Versäumnis der Komoren, ihren Verpflichtungen als Flaggenstaat gemäß Artikel 94 des SRÜ nachzukommen. Sie zeigt auch, dass die Komoren den Empfehlungen unter den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten sowie Nummer 24 des FAO-Aktionsplans keine Folge leisten.

(81)

Mit Ausnahme der IOTC und SWIOFC gehören die Komoren keiner regionalen Fischereiorganisation an. Angesichts der Struktur der komorischen Flotte, die nicht nur im Indischen Ozean operiert, untergräbt dieser Umstand die Bemühungen der Komoren um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß dem SRÜ, insbesondere der Artikel 117 und 118.

(82)

Darüber hinaus haben die Komoren mit Ausnahme des SRÜ keine internationale Übereinkunft über Fischereibewirtschaftung ratifiziert. Angesichts der Bedeutung, die gebietsübergreifende Fischbestände und Bestände weit wandernder Arten für die Komoren besitzen, untergräbt dieser Umstand die Bemühungen der Komoren um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Flaggen-, Küsten-, Hafen- oder Marktstaat gemäß dem SRÜ, insbesondere den Artikeln 63 und 64.

(83)

Die Leistung der Komoren bei der Umsetzung internationaler Instrumente steht nicht im Einklang mit den Empfehlungen unter Nummer 11 des FAO-Aktionsplans, worin die Staaten aufgerufen werden, vorrangig das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des SRÜ über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UNFSA) und das FAO-Einhaltungsübereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder diesen beizutreten. Es liegt auch ein Verstoß gegen Nummer 14 vor, wonach Staaten den Verhaltenskodex und die entsprechenden internationalen Aktionspläne vollständig und effektiv umsetzen sollten.

(84)

Die Komoren haben das FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 nicht ratifiziert.

(85)

Die Komoren haben entgegen den Empfehlungen der Nummern 25, 26 und 27 des FAO-Aktionsplans keinen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aufgestellt.

(86)

Den von den komorischen Behörden bereitgestellten Informationen entnahm die Kommission, dass die Führung des Registers der komorischen Fischereifahrzeuge und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffen zum Teil privaten Rechtspersonen mit Sitz außerhalb der Komoren übertragen wurde. Die von der Kommission zusammengetragenen Informationen und die Aussagen der Komoren führten zu dem Schluss, dass die Komoren nicht sicherstellen konnten, dass Schiffe unter ihrer Flagge eine echte Verbindung zu dem Land haben. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 91 des SRÜ, wonach eine echte Verbindung zwischen dem Flaggenstaat und seinen Schiffen bestehen muss.

(87)

In Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen 55 bis 65 des Beschlusses vom 1. Oktober 2015 sowie der Entwicklungen nach dem 1. Oktober 2015 vertritt die Kommission gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung die Auffassung, dass die Komoren ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich internationaler Regeln und Vorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht nachgekommen sind.

3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung)

(88)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Komoren ein Land mit niedrigem Index für menschliche Entwicklung sind und 2014 im VN-Index für menschliche Entwicklung auf Platz 159 von 188 Ländern geführt wurden (6). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) die Komoren in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt sind (8).

(89)

Es fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass das Versäumnis der Komoren, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis von Sachzwängen aufgrund des Entwicklungsstands sein könnte. Wenngleich es bei der Kontrolle und Überwachung spezifische Kapazitätslücken geben mag, lassen sich die in den vorstehenden Abschnitten festgestellten Mängel nicht durch die spezifischen Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstands der Komoren rechtfertigen. Dies gilt vor allem für den Status des komorischen Registers und das völlige Fehlen von Kontrollen bei einem Teil der komorischen Flotte.

(90)

Wie in Erwägungsgrund 69 des Berichts vom 1. Oktober 2015 ausgeführt, sind die festgestellten Mängel offenbar hauptsächlich auf ein unangemessenes Verwaltungsumfeld sowie auf den Mangel an Zusammenarbeit und Informationsaustausch innerhalb der komorischen Verwaltung bei der Sicherstellung der effizienten und effektiven Erfüllung der Verpflichtungen der Komoren als Flaggen-, Küsten-, Hafen- oder Marktstaat zurückzuführen. Verschärft wird die Lage noch durch die unverhältnismäßige Größe der komorischen Flotte von Fischereifahrzeugen und fischereibezogene Tätigkeiten durchführenden Schiffen sowie ihres Einsatzgebiets.

(91)

Es sei auch daran erinnert, dass die Europäische Union und die Komoren ein partnerschaftliches Fischereiabkommen (9) unterzeichnet haben. Das derzeitige Protokoll (10) zu diesem Abkommen sah als Teil der an die Komoren gezahlten finanziellen Gegenleistung eine sektorbezogene finanzielle Unterstützung vor. Mit dieser sektorbezogenen finanziellen Unterstützung sollte die Entwicklung der nachhaltigen Fischerei gefördert werden, indem die administrative und wissenschaftliche Kapazität mit Schwerpunkt auf nachhaltiger Fischereibewirtschaftung, Überwachung und Kontrolle gestärkt wird. Auf diese Weise sollten die Komoren dabei unterstützt werden, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachzukommen und die IUU-Fischerei zu bekämpfen.

(92)

Darüber hinaus erhalten die Komoren auch Unterstützung von regionalen Initiativen wie dem Projekt SmartFish, das von der Europäischen Union finanziert und von der Kommission für den Indischen Ozean (IOC) durchgeführt wird und dessen Ziele unter anderem die Bekämpfung der IUU-Fischerei durch gemeinsame Ressourcen, Informationsaustausch, Ausbildung und die Ausarbeitung von operativen Überwachungs- und Kontrollregelungen sind, und dem Weltbankprojekt „First South West Indian Ocean Fisheries Governance and Shared Growth Project“, das die Wirksamkeit der Bewirtschaftung ausgewählter vorrangiger Fischereien auf regionaler, nationaler und kommunaler Ebene steigern soll.

(93)

Aufgrund der in diesem Abschnitt dargelegten Überlegungen auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller von den Komoren übermittelter Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung zweckmäßig erscheint, zu berücksichtigen, welchen besonderen Sachzwängen die Komoren aufgrund ihres Entwicklungsstands unterworfen sind, die die Gesamtleistungsfähigkeit der Komoren im Bereich der Fischereibewirtschaftung beeinträchtigen könnten. Angesichts der Art der auf den Komoren festgestellten Mängel steht jedoch fest, dass der Entwicklungsstand der Komoren ihre Gesamtleistung als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat in Bezug auf die Fischerei sowie die Unzulänglichkeit seiner Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht umfassend erklären oder rechtfertigen kann.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(94)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ergebnisse, denen zufolge die Komoren ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreifen, sollte dieses Land gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden.

(95)

Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der IUU-Verordnung verweigern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die EU, ohne weitere Beweise anfordern oder den Flaggenstaat um Unterstützung ersuchen zu müssen, wenn sie feststellen, dass die Fangbescheinigung von den Behörden eines Flaggenstaats validiert wurde, der gemäß Artikel 31 als nichtkooperierender Staat eingestuft ist.

(96)

Es ist festzuhalten, dass durch die Einstufung der Komoren als Land, das die Kommission als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder nicht ausgeschlossen sind.

5.   AUSSCHUSSVERFAHREN

(97)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union der Komoren wird als Drittland eingestuft, das die Kommission bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei als nichtkooperierendes Drittland betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (ABl. C 324 vom 2.10.2015, S. 6).

(3)  Schreiben an den Minister für Produktion, Umwelt, Energie, Industrie und Handwerk der Komoren vom 1. Oktober 2015.

(4)  Quelle: http://www.iotc.org/sites/default/files/documents/2015/04/IOTC-2015-CoC12-CR04E-Comoros.pdf.

(5)  Quelle: http://www.iotc.org/compliance/monitoring.

(6)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/composite/HDI.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(8)  Quelle: http://www.oecd.org/dac/stats/documentupload/DAC%20List%20of%20ODA%20Recipients%202014%20final.pdf.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 6).

(10)  Beschluss 2013/786/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 4) und Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Union der Komoren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 5).