21.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/104 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2016

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission (2) legt fest, welche Daten im Einzelnen zu melden sind, und verpflichtet Gegenparteien dazu, sicherzustellen, dass die beiden Geschäftsparteien die gemeldeten Daten untereinander abgesprochen haben.

(2)

Es ist ebenfalls wichtig anzuerkennen, dass eine zentrale Gegenpartei (CCP) als Partei eines Derivatekontrakts fungiert. Dementsprechend sollte ein bestehender Kontrakt, der anschließend von einer CCP gecleart wird, als beendet gemeldet und der neue, sich aus dem Clearing ergebende Kontrakt ebenfalls gemeldet werden.

(3)

Setzt sich ein Derivatekontrakt aus mehreren Derivatekontrakten zusammen, müssen die zuständigen Behörden die Eigenschaften eines jeden dieser Kontrakte nachvollziehen können. Da die zuständigen Behörden auch den Gesamtzusammenhang verstehen müssen, sollte aus der Geschäftsmeldung klar hervorgehen, dass das Geschäft Teil einer Gesamtstrategie ist. Daher sollten Derivatekontrakte, die sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzen, in mehreren, den einzelnen Kontrakten entsprechenden Teilen gemeldet und mit einer internen Kennung versehen werden, die die Verbindung zwischen den einzelnen Teilen anzeigt.

(4)

Bei Derivatekontrakten, die sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzen und daher mehr als eine Meldung erfordern, lässt sich unter Umständen nur schwer bestimmen, wie die für den einzelnen Kontrakt maßgeblichen Informationen auf die einzelnen Meldungen verteilt und wie viele Meldungen übermittelt werden sollten. Daher sollten sich die Gegenparteien bei der Meldung eines solchen Kontrakts über die Anzahl der zu übermittelnden Meldungen verständigen.

(5)

Damit die Konzentration von Risikopositionen und Systemrisiken ordnungsgemäß überwacht werden kann, ist zu gewährleisten, dass den Transaktionsregistern vollständige und genaue Angaben zu den Risiken und den zwischen zwei Gegenparteien ausgetauschten Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Daher kommt es wesentlich darauf an, dass Gegenparteien Bewertungen von Derivatekontrakten nach einer gemeinsamen Methodik melden. Ebenso wichtig ist es, auch für erhaltene Ersteinschuss- und Nachschussleistungen eine Meldung vorzuschreiben.

(6)

Damit die zuständigen Behörden umfassend über echte Risiken der Gegenparteien in allen Derivatekategorien informiert sind, sollten die Meldepflichten neben den Einzelheiten der Kreditderivate auch die zwischen den Gegenparteien ausgetauschten Sicherheiten umfassen. Damit die meldenden Parteien ihren Meldepflichten in standardisierter, harmonisierter Form nachkommen können, müssen auch die Beschreibungen der bestehenden Felder präzisiert werden.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Meldepflicht sollte in Bezug auf die Einzelheiten der zu meldenden Daten geändert werden. Den Gegenparteien und Transaktionsregistern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um die geänderten Anforderungen zu erfüllen.

(9)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(10)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA offene öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der in Artikel 37 der Verordnung genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Absatz 2 von Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in einer einzigen Meldung zusammenzufassen.

Abweichend von Unterabsatz 1 sind die in Absatz 1 genannten Angaben in gesonderten Meldungen zu übermitteln, wenn:

a)

der Derivatekontrakt sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt;

b)

die Felder in den Tabellen des Anhangs für die Übermittlung der Angaben zu dem unter Buchstabe a genannten Derivatekontrakt ungeeignet sind.

Die Gegenparteien eines Derivatekontrakts, der sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt, einigen sich vor Ablauf der Meldefrist auf die Anzahl der für diesen Derivatekontrakt an ein Transaktionsregister zu übermittelnden getrennten Meldungen.

Die meldende Gegenpartei verknüpft die getrennten Meldungen durch eine Kennung, die gemäß Tabelle 2 Feld 14 des Anhangs bei der Gegenpartei ausschließlich für die betreffende Gruppe von Geschäftsmeldungen verwendet wird.“

(2)

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Geclearte Geschäfte

1.   Wird ein Derivatekontrakt, dessen Einzelheiten bereits gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet worden sind, anschließend durch eine CCP gecleart, wird dieser Kontrakt als beendet gemeldet und zu diesem Zweck in Feld 93 der Tabelle 2 des Anhangs ‚early termination‘ angegeben; die sich aus dem Clearing ergebenden neuen Kontrakte werden gemeldet.

2.   Wird ein Kontrakt an einem Handelsplatz geschlossen und noch am selben Tag gecleart, sind lediglich die sich aus dem Clearing ergebenden Kontrakte zu melden.

Artikel 3

Meldung von Risiken

1.   Die in Tabelle 1 des Anhangs verlangten Daten zur Besicherung umfassen alle hinterlegten und empfangenen Sicherheiten, wie sie in den Feldern 21 bis 35 der Tabelle 1 aufgeführt sind.

2.   Besichert eine Gegenpartei nicht auf Transaktionsbasis, so melden die Gegenparteien dem Transaktionsregister die in den Feldern 21 bis 35 der Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten hinterlegten und empfangenen Sicherheiten auf Portfoliobasis.

3.   Werden die Sicherheiten eines Kontrakts auf Portfoliobasis gemeldet, so teilt die meldende Gegenpartei dem Transaktionsregister die in Feld 23 der Tabelle 1 des Anhangs aufgeführte Kennziffer für das Portfolio des gemeldeten Kontrakts mit.

4.   Andere als die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien sind nicht zur Meldung von Sicherheiten und der Bewertung zu Markt- oder zu Modellpreisen der Kontrakte gemäß Tabelle 1 des Anhangs verpflichtet.

5.   Bei Kontrakten, die von einer CCP gecleart wurden, übermittelt die Gegenpartei die von der CCP in den Feldern 17 bis 20 der Tabelle 1 des Anhangs vorgenommene Bewertung des Kontrakts.

6.   Bei Kontrakten, die nicht von einer CCP gecleart wurden, übermittelt die Gegenpartei die in den Feldern 17 bis 20 der Tabelle 1 des Anhangs vorgenommene Bewertung, bei der nach dem von der Union übernommenen, im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (*1) enthaltenen IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu verfahren ist.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).“"

(3)

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Nennbetrag

1.   Der in Feld 20 der Tabelle 2 des Anhangs genannte Nennbetrag des Derivatekontrakts ist:

a)

bei in Geldeinheiten gehandelten Swaps, Futures und Forwards der Referenzbetrag, anhand dessen vertragliche Zahlungen an den Derivatemärkten bestimmt werden;

b)

bei Optionen der Basispreis;

c)

bei Differenzkontrakten und Derivatekontrakten im Zusammenhang mit Rohstoffen, die in Einheiten wie Barrel oder Tonnen gehandelt werden, der Betrag, der sich aus der Quantität zum im Kontrakt festgelegten Preis ergibt;

d)

bei Derivatekontrakten, bei denen der Nennbetrag anhand des Preises des Basiswerts berechnet wird und dieser Preis nur zum Zeitpunkt der Abrechnung verfügbar ist, der Tagesschlusspreis des Basiswerts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kontrakts.

2.   Bei der erstmaligen Meldung eines Derivatekontrakts, dessen Nennbetrag sich im Laufe der Zeit verändert, ist der Nennbetrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Derivatekontrakts anzugeben.“

(4)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Meldelogbuch

Änderungen an den in Transaktionsregistern eingetragenen Daten werden in einem Meldelogbuch aufgezeichnet unter Angabe der die Änderung beantragenden Person(en), gegebenenfalls einschließlich des Transaktionsregisters selbst, sowie der Gründe für die Änderung, eines Zeitstempels und einer eindeutigen Beschreibung der Änderungen, einschließlich der alten und neuen Inhalte der einschlägigen Daten, gemäß dem Feld 93 der Tabelle 2 des Anhangs.“

(5)

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

„ANHANG

Den Transaktionsregistern zu meldende Angaben

Tabelle 1

Angaben zur Gegenpartei

 

Feld

Zu meldende Angaben

 

Kontraktparteien

 

1

Meldezeitstempel

Datum und Uhrzeit der Meldung an das Transaktionsregister.

2

ID der meldenden Gegenpartei

Einheitliche Kennziffer der meldenden Gegenpartei des Kontrakts.

3

Art der ID der anderen Gegenpartei

Art der Kennziffer zur Identifizierung der anderen Gegenpartei.

4

ID der anderen Gegenpartei

Einheitliche Kennziffer der anderen Gegenpartei des Kontrakts.

Dieses Feld wird aus Sicht der meldenden Gegenpartei ausgefüllt. Für Privatpersonen wird durchgängig eine Kundenkennziffer verwendet.

5

Land der anderen Gegenpartei

Code des Landes, in dem sich der eingetragene Geschäftssitz der anderen Gegenpartei befindet, oder des Wohnsitzlandes, wenn die andere Gegenpartei eine natürliche Person ist.

6

Unternehmenssparte der meldenden Gegenpartei

Art der Unternehmenstätigkeiten der meldenden Gegenpartei.

Ist die meldende Gegenpartei eine finanzielle Gegenpartei, so sind in dieses Feld alle notwendigen Kennziffern einzutragen, die in der Taxonomie für finanzielle Gegenparteien enthalten sind und auf diese Gegenpartei zutreffen.

Ist die meldende Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei, so sind in dieses Feld alle notwendigen Kennziffern einzutragen, die in der Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien enthalten sind und auf diese Gegenpartei zutreffen.

Wird mehr als eine Tätigkeit gemeldet, so sind die Kennziffern in der Reihenfolge der Bedeutung der jeweiligen Tätigkeit einzufügen.

7

Art der meldenden Gegenpartei

Angabe, ob die meldende Gegenpartei nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 5 oder Artikel 2 Absätze 1, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eine zentrale Gegenpartei, eine finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei oder eine andere Art von Gegenpartei ist.

8

Makler-ID

Agiert ein Makler als Intermediär der meldenden Gegenpartei, ohne selbst Gegenpartei zu werden, so gibt die meldende Gegenpartei die Identität dieses Maklers mittels einer einheitlichen Kennziffer an.

9

Kennung der die Meldung einreichenden Stelle

Hat die meldende Gegenpartei die Meldung an einen Dritten oder die andere Gegenpartei delegiert, so wird die betreffende Stelle in diesem Feld mittels einer einheitlichen Kennziffer angegeben.

Andernfalls bleibt dieses Feld frei.

10

ID des Clearingmitglieds

Wurde der Derivatekontrakt gecleart und ist die meldende Gegenpartei selbst kein Clearingmitglied, so wird das Clearingmitglied, durch das der Derivatekontrakt gecleart wird, in diesem Feld mittels einer einheitlichen Kennziffer angegeben.

11

Art der ID des Trägers von Rechten/Pflichten

Art der Kennziffer zur Identifizierung des Trägers von Rechten/Pflichten.

12

ID des Trägers von Rechten/Pflichten

Angabe der Partei, die die aus dem Kontrakt erwachsenden Rechte und Pflichten trägt.

Wird die Transaktion über eine Struktur (z. B. Trust oder Fonds) ausgeführt, die mehrere Träger vertritt, sollte diese Struktur als Träger angegeben werden.

Ist der Träger nicht Gegenpartei des Kontrakts, muss die meldende Gegenpartei diesen Träger mittels einer einheitlichen Kennziffer oder im Falle von Privatpersonen mittels der durchgängig verwendeten Kundenkennziffer, den die von der Privatperson genutzte Rechtsform zugeteilt hat, angeben.

13

Eigenschaft, in der die Transaktion vollzogen wird

Angabe, ob die meldende Gegenpartei den Kontrakt als Auftraggeber auf eigene Rechnung (im eigenen Namen oder im Namen eines Kunden) oder als Beauftragter auf Rechnung und im Namen eines Kunden geschlossen hat.

14

Seite der Gegenpartei

Angabe, ob es sich bei der meldenden Gegenpartei um einen Käufer oder einen Verkäufer handelt.

15

Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und Finanzmanagement

Angabe, ob der Kontrakt objektiv im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 direkt messbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der meldenden Gegenpartei verbunden ist.

Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um eine finanzielle Gegenpartei gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, bleibt dieses Feld frei.

16

Clearingschwelle

Angabe, ob die meldende Gegenpartei über der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Clearingschwelle liegt.

Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um eine finanzielle Gegenpartei gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, bleibt dieses Feld frei.

17

Wert des Kontrakts

Bewertung des Kontrakts zu Markt- bzw. Modellpreisen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Bewertung der zentralen Gegenpartei, die für ein gecleartes Geschäft heranzuziehen ist.

18

Währung, in der der Wert angegeben ist

Währung, in der die Bewertung des Kontrakts vorgenommen wurde.

19

Bewertungszeitstempel

Datum und Uhrzeit der letzten Bewertung. Bei einer Bewertung zu Marktpreisen sind Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung der Referenzpreise anzugeben.

20

Art der Bewertung

Angabe, ob die Bewertung zu Markt- oder Modellpreisen vorgenommen oder von der zentralen Gegenpartei bereitgestellt wurde.

21

Besicherung

Angabe, ob zwischen den Gegenparteien eine Sicherungsvereinbarung besteht.

22

Besicherung auf Portfolioebene

Angabe, ob die Sicherheiten auf Portfoliobasis hinterlegt wurden.

Auf Portfoliobasis bedeutet, dass die Sicherheiten nicht für einzelne Geschäfte, sondern auf der Grundlage von Nettopositionen eines Kontraktpakets berechnet werden.

23

Kennziffer des besicherten Portfolios

Werden Sicherheiten auf Portfoliobasis gemeldet, ist das Portfolio mittels einer einheitlichen, von der meldenden Gegenpartei festgelegten Kennziffer anzugeben.

24

Ersteinschuss

Wert des Ersteinschusses, der von der meldenden Gegenpartei für die andere Gegenpartei bereitgestellt wurde.

Erfolgt der Ersteinschuss auf Portfoliobasis, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt bereitgestellten Ersteinschusses angegeben werden.

25

Währung des Ersteinschusses

Geben Sie die Währung des Ersteinschusses an.

26

Nachschuss

Wert des Nachschusses, einschließlich Barmittel, der von der meldenden Gegenpartei für die andere Gegenpartei bereitgestellt wurde.

Erfolgt der Nachschuss auf Portfoliobasis, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt bereitgestellten Nachschusses angegeben werden.

27

Währung des Nachschusses

Geben Sie die Währung des Nachschusses an.

28

Empfangener Ersteinschuss

Wert des Ersteinschusses, den die meldende Gegenpartei von der anderen Gegenpartei erhalten hat.

Erhält die Gegenpartei den Ersteinschuss auf Portfoliobasis, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt empfangenen Ersteinschusses angegeben werden.

29

Währung des empfangenen Ersteinschusses

Geben Sie die Währung des empfangenen Ersteinschusses an.

30

Empfangener Nachschuss

Wert des Nachschusses, einschließlich Barmittel, den die meldende Gegenpartei von der anderen Gegenpartei empfangen hat.

Wird der Nachschuss auf Portfoliobasis entgegengenommen, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt empfangenen Nachschusses angegeben werden.

31

Währung des empfangenen Nachschusses

Geben Sie die Währung des empfangenen Nachschusses an.

32

Überschüssige hinterlegte Sicherheiten

Geben Sie den Wert der über die erforderlichen Sicherheiten hinausgehenden hinterlegten Sicherheiten an.

33

Währung der überschüssigen hinterlegten Sicherheiten

Geben Sie die Währung der überschüssigen hinterlegten Sicherheiten an.

34

Überschüssige erhaltene Sicherheiten

Geben Sie den Wert der über die erforderlichen Sicherheiten hinausgehenden erhaltenen Sicherheiten an.

35

Währung der überschüssigen erhaltenen Sicherheiten

Geben Sie die Währung der überschüssigen erhaltenen Sicherheiten an.


Tabelle 2

Allgemeine Angaben

 

Feld

Zu meldende Angaben

Erfasste Arten von Derivatekontrakten

 

Abschnitt 2a — Kontrakttyp

 

Alle Kontrakte

1

Kontrakttyp

Klassifizierung des gemeldeten Kontrakts nach Kontrakttyp.

 

2

Vermögensklasse

Klassifizierung des gemeldeten Kontrakts nach der zugrunde gelegten Vermögensklasse.

 

 

Abschnitt 2b — Kontraktinformationen

 

Alle Kontrakte

3

Art der Produktklassifizierung

Art der entsprechenden Produktklassifizierung.

 

4

Produktklassifizierung

Bei Produkten, die anhand der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) oder einer alternativen Instrumentenkennziffer (AII) identifiziert werden, ist der CFI-Code zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten anzugeben.

Steht die ISIN- oder die AII-Kennziffer nicht zur Verfügung, ist eine bestätigte einheitliche Produktkennziffer (UPI) anzugeben. Bis zur Bestätigung der UPI sind die Produkte anhand des CFI-Codes zu klassifizieren.

 

5

Art der Produktidentifizierung

Art der entsprechenden Produktidentifizierung.

 

6

Produktidentifizierung

Das Produkt ist anhand der ISIN- oder der AII-Kennziffer zu identifizieren. Wird ein Produkt an einem Handelsplatz gehandelt, der im auf der ESMA-Website veröffentlichten Register, das auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission (2) erstellt wurde, als AII klassifiziert wurde, ist die AII-Kennziffer zu verwenden.

Die AII-Kennziffer wird lediglich so lange verwendet, bis der von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassene delegierte Rechtsakt in Kraft getreten ist.

 

7

Art der Identifizierung des Basiswerts

Art der entsprechenden Kennziffer des Basiswerts.

 

8

Identifizierung des Basiswerts

Der direkte Basiswert wird anhand einer einheitlichen Kennung auf der Grundlage der Art des Basiswerts identifiziert.

Die AII-Kennziffer wird lediglich so lange verwendet, bis der von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassene delegierte Rechtsakt in Kraft getreten ist.

Bei Credit Default Swaps sollte die ISIN der Referenzverbindlichkeit angegeben werden.

Bei Körben, die sich u. a. aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammensetzen, werden lediglich die an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumente angegeben.

 

9

Nennwährung 1

Währung des Nennwerts.

Bei Zins- oder Währungsderivatekontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1.

 

10

Nennwährung 2

Die andere Währung des Nennwerts.

Bei Zins- oder Währungsderivatekontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 2.

 

11

Zu liefernde Währung

Zu liefernde Währung.

 

 

Abschnitt 2b — Transaktionsdetails

 

Alle Kontrakte

12

ID des Geschäftsabschlusses

Einheitliche Geschäftsabschluss-Kennziffer, die mit der anderen Gegenpartei vereinbart wird und bis zur Einführung der globalen UTI gültig ist.

 

13

Meldungsnachverfolgungsnummer

Einheitliche Nummer für eine Gruppe von Meldungen, die sich auf ein und dieselbe Ausführung eines Derivatekontrakts beziehen.

 

14

ID für Bestandteile eines komplexen Geschäfts

Interne Kennung der meldenden Firma zur Identifikation und Verknüpfung sämtlicher Meldungen, die sich auf denselben Derivatekontrakt beziehen, der sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt. Auf Ebene der Gegenpartei ist diese Kennung ausschließlich für die Gruppe der aus dem Derivatekontrakt resultierenden Geschäftsmeldungen zu verwenden.

Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn ein Unternehmen einen aus zwei oder mehr Derivatekontrakten bestehenden Derivatekontrakt ausführt und für diesen Kontrakt eine einzige Meldung nicht zweckmäßig ist.

 

15

Ausführungsplatz

Angabe des Ausführungsplatzes des Derivatekontrakts mittels einer einheitlichen Kennziffer.

Bei außerbörslich gehandelten Kontrakten (OTC-Kontrakten), bei denen das jeweilige Instrument an einem Handelsplatz für den Handel zugelassen oder gehandelt wird, ist der MIC-Code ‚XOFF‘ anzugeben.

Bei außerbörslich gehandelten Kontrakten (OTC-Kontrakten), bei denen das jeweilige Instrument nicht an einem Handelsplatz für den Handel zugelassen oder gehandelt wird, ist der MIC-Code ‚XXXX‘ anzugeben.

 

16

Komprimierung

Angabe, ob der Kontrakt auf ein Komprimierungsgeschäft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zurückgeht.

 

17

Preis/Satz

Preis pro Derivat, ggf. abzüglich Kommissionen und aufgelaufener Zinsen.

 

18

Art der Preisangabe

Art, wie der Preis ausgedrückt wird.

 

19

Preiswährung

Währung, in der der Preis/Satz festgelegt ist.

 

20

Nennbetrag

Referenzwert, anhand dessen vertragliche Zahlungen festgelegt werden. Bei teilweiser Beendigung, Tilgungen und bei Kontrakten, bei denen sich der Nennbetrag aufgrund der Eigenschaften des Kontrakts im Laufe der Zeit verändert, wird der verbleibende Nennbetrag nach erfolgter Veränderung angegeben.

 

21

Preismultiplikator

Zahl der Anteile des Finanzinstruments, die in einer Handelseinheit enthalten sind, z. B. Anzahl der Derivate, die in einem Kontrakt enthalten sind.

 

22

Menge

Anzahl der gemeldeten Kontrakte.

Für Spread Bets entspricht die Menge des monetären Werts der Wette pro Punkt der Kursbewegung beim direkten zugrunde liegenden Finanzinstrument.

 

23

Zahlung bei Abschluss

Höhe jeglicher Zahlungen, die die meldende Gegenpartei bei Abschluss geleistet oder erhalten hat.

 

24

Art der Lieferung

Angabe, ob der Kontrakt in physischer Form oder bar ausgeglichen wird.

 

25

Ausführungszeitstempel

Datum und Uhrzeit der Ausführung des Kontrakts.

 

26

Geltungsbeginn

Datum, zu dem aus dem Kontrakt erwachsende Pflichten in Kraft treten.

 

27

Fälligkeitsdatum

Ursprüngliches Datum für das Vertragsende des gemeldeten Kontrakts.

Wird ein Kontrakt vorzeitig beendet, wird dies nicht hier angegeben.

 

28

Kontraktbeendigung

Wird ein gemeldeter Kontrakt vorzeitig beendet, ist hier das Datum der Beendigung anzugeben.

 

29

Abrechnungstermin

Datum für die Abrechnung der Basiswerte.

Bei mehr als einem Abrechnungstermin können mehrere Felder verwendet werden.

 

30

Art des Rahmenvertrags

Verweis auf alle etwaigen bestehenden Rahmenverträge (z. B. ISDA Master Agreement, Master Power Purchase and Sale Agreement, International ForEx Master Agreement, European Master Agreement oder jegliche lokalen Rahmenverträge).

 

31

Fassung des Rahmenvertrags

Angabe des Jahres der für das gemeldete Geschäft verwendeten Fassung des Rahmenvertrags, sofern anwendbar (z. B. 1992, 2002 …).

 

 

Abschnitt 2d — Risikominderung/Meldung

 

Alle Kontrakte

32

Bestätigungszeitstempel

Datum und Uhrzeit der Bestätigung gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (4).

 

33

Art der Bestätigung

Angabe, ob der Kontrakt elektronisch, auf anderem Wege oder gar nicht bestätigt wurde.

 

 

Abschnitt 2e — Clearing

 

Alle Kontrakte

34

Clearingpflicht

Angabe, ob der gemeldete Kontrakt einer Kategorie von OTC-Derivaten angehört, die der Clearingpflicht unterliegt, und ob beide Gegenparteien des Kontrakts zum Zeitpunkt der Ausführung des Kontrakts der Clearingpflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.

 

35

Gecleart

Angabe, ob ein Clearing stattgefunden hat.

 

36

Clearing-Zeitstempel

Uhrzeit und Datum des Clearing.

 

37

CCP

Bei geclearten Kontrakten Angabe der einheitlichen Kennziffer der zentralen Gegenpartei, die den Kontrakt gecleart hat.

 

38

Gruppeninterne Geschäfte

Angabe, ob der Kontrakt als gruppeninternes Geschäft im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen wurde.

 

 

Abschnitt 2f — Zinssätze

 

Zinsderivate

39

Festsatz, Leg 1

Angabe des für Leg 1 geltenden Festsatzes, sofern anwendbar.

 

40

Festsatz, Leg 2

Angabe des für Leg 2 geltenden Festsatzes, sofern anwendbar.

 

41

Festsatz-Berechnungsmethode, Leg 1

Tatsächliche Anzahl der Tage des Leg 1 betreffenden Festsatz-Berechnungszeitraums, sofern anwendbar.

 

42

Festsatz-Berechnungsmethode, Leg 2

Tatsächliche Anzahl der Tage des Leg 2 betreffenden Festsatz-Berechnungszeitraums, sofern anwendbar.

 

43

Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 1 — Zeitspanne

Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 1, sofern anwendbar.

 

44

Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 1 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 1, sofern anwendbar.

 

45

Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 2 — Zeitspanne

Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 2, sofern anwendbar.

 

46

Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 2 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 2, sofern anwendbar.

 

47

Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 1 — Zeitspanne

Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar.

 

48

Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 1 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar.

 

49

Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 2 — Zeitspanne

Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar.

 

50

Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 2 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar.

 

51

Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 1 — Zeitspanne

Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar.

 

52

Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 1 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar.

 

53

Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 2 — Zeitspanne

Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar.

 

54

Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 2 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar.

 

55

Variabler Satz, Leg 1

Angabe der verwendeten Zinssätze, die in im Voraus festgelegten Zeitabständen unter Bezugnahme auf einen marktüblichen Referenzzinssatz neu festgesetzt werden, sofern anwendbar.

 

56

Referenzzeitraum variable Seite Leg 1 — Zeitspanne

Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 1.

 

57

Referenzzeitraum variable Seite Leg 1 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 1.

 

58

Variabler Satz, Leg 2

Angabe der verwendeten Zinssätze, die in im Voraus festgelegten Zeitabständen unter Bezugnahme auf einen marktüblichen Referenzzinssatz neu festgesetzt werden, sofern anwendbar.

 

59

Referenzzeitraum variable Seite Leg 2 — Zeitspanne

Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 2.

 

60

Referenzzeitraum variable Seite Leg 2 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 2.

 

 

Abschnitt 2g — Devisen

 

Währungsderivate

61

Lieferwährung 2

Cross Currency, sofern nicht identisch mit der Lieferwährung.

 

62

Wechselkurs 1

Wechselkurs zum Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Abschlusses des Kontrakts. Anzugeben als Preis der Basiswährung in der notierten Währung.

 

63

Devisenterminkurs

Zwischen den Gegenparteien in der vertraglichen Vereinbarung vereinbarter Devisenterminkurs. Anzugeben als Preis der Basiswährung in der notierten Währung.

 

64

Umrechnungsbasis

Basis für den Wechselkurs.

 

 

Abschnitt 2h — Rohstoffe und Emissionszertifikate

 

Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten

 

Allgemeines

 

 

65

Rohstoff-Basiswert

Art der Rohstoffe, die dem Kontrakt zugrunde liegen.

 

66

Einzelheiten der Rohstoffe

Einzelheiten zu dem betreffenden Rohstoff über die Angaben in Feld 65 hinaus.

 

 

Energie

Die Felder 67 bis 77 beziehen sich nur auf Derivatekontrakte, die in der Union geliefertes Erdgas und in der Union gelieferten Strom betreffen.

 

67

Lieferpunkt oder -zone

Lieferpunkt(e) des Marktgebiets/der Marktgebiete.

 

68

Kuppelstelle/Kopplungspunkt

Angabe der Grenze(n) oder Grenzübergänge eines Transportkontrakts.

 

69

Art der Last

Angabe des Lieferprofils.

 

 

Wiederholbarer Abschnitt der Felder 70-77

 

 

70

Lieferzeitspanne

Zeitspanne für jeden Block oder jedes Profil.

 

71

Datum und Uhrzeit des Lieferbeginns

Datum und Uhrzeit des Lieferbeginns.

 

72

Datum und Uhrzeit des Lieferendes

Datum und Uhrzeit des Lieferendes.

 

73

Dauer

Dauer des Lieferzeitraums.

 

74

Wochentage

Wochentage, an denen die Lieferung erfolgt.

 

75

Lieferkapazität

Lieferkapazität für jede in Feld 70 genannte Lieferzeitspanne.

 

76

Mengeneinheit

Täglich oder stündlich gelieferte Menge in MWh oder kWh/d je nach Rohstoff-Basiswert.

 

77

Preis/Zeitintervallmengen

Falls zutreffend, Preis pro Menge je Lieferzeitspanne.

 

 

Abschnitt 2i — Optionen

 

Kontrakte mit Option

78

Art der Option

Angabe, ob es sich beim Derivatkontrakt um eine Call-Option (Berechtigung zum Erwerb eines spezifischen Basiswerts) oder eine Put-Option (Berechtigung zum Verkauf eines spezifischen Basiswerts) handelt oder ob zum Zeitpunkt der Ausführung des Derivatekontrakts nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt.

Im Fall von Swaptions gilt Folgendes:

‚Put-Option‘, wenn es sich um eine Receiver Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz empfängt;

‚Call-Option‘, wenn es sich um eine Payer Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz zahlt.

Im Fall von Caps und Floors gilt Folgendes:

‚Put-Option‘ im Falle eines Floors;

‚Call-Option‘ im Falle eines Caps.

 

79

Art der Option (mögliche Ausübung)

Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Daten (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (American Style Option) ausgeübt werden kann.

 

80

Ausübungspreis (Ober-/Untergrenze)

Ausübungspreis der Option.

 

81

Art der Ausübungspreisangabe

Art, wie der Ausübungspreis ausgedrückt wird.

 

82

Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Vermögenswerte

Bei Swaptions gilt der Fälligkeitstag des zugrunde liegenden Swaps.

 

 

Abschnitt 2j — Kreditderivate

 

 

83

Rangfolge

Angaben zur Rangfolge bei Indextermin- oder Einzeladressenkontrakten

 

84

Referenzeinheit

Angabe der zugrunde liegenden Referenzeinheit.

 

85

Häufigkeit der Zahlung

Häufigkeit der Zahlung des Zinssatzes oder Kupons.

 

86

Berechnungsgrundlage

Berechnungsgrundlage des Zinssatzes.

 

87

Serie

Seriennummer der Zusammensetzung des Index, sofern anwendbar.

 

88

Version

Eine neue Version einer Serie wird herausgegeben, wenn einer der Bestandteile ausfällt und der Index neu gewichtet werden muss, um der neuen Anzahl aller Bestandteile des Index Rechnung zu tragen.

 

89

Indexfaktor

Der auf den Nennbetrag (Feld 20) anzuwendende Faktor zur Anpassung des Nennbetrags an alle vorangegangenen Kreditereignisse in dieser Indexreihe.

Die Zahl liegt zwischen 0 und 100.

 

90

Tranche

Angabe, ob ein Derivatekontrakt in Tranchen unterteilt ist.

 

91

Attachment-Point (unterer Tranchierungspunkt)

Punkt, zu dem Verluste im Pool an eine bestimmte Tranche gekoppelt werden.

 

92

Detachment-Point (oberer Tranchierungspunkt)

Punkt, ab dem Verluste die bestimmte Tranche nicht betreffen.

 

 

Abschnitt 2k — Kontraktänderungen

 

 

93

Art der Maßnahme

Gemeldet wird/werden

ein Derivatekontrakt, der erstmalig gemeldet wird; Angabe: ‚new‘;

die Änderung von Bedingungen oder Einzelheiten eines bereits gemeldeten Derivatekontrakts, nicht jedoch die Korrektur einer Meldung; Angabe: ‚modify‘. Darunter fällt die Aktualisierung einer bestehenden Meldung, die eine Position aufführt, um den neuen, in dieser Position enthaltenen Geschäften Rechnung zu tragen.

die Annullierung einer irrtümlicherweise gemachten Meldung, wenn der Kontrakt nie zustande kam oder nicht unter die Meldepflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fiel, aber dennoch fälschlicherweise an ein Transaktionsregister gemeldet wurde; Angabe: ‚error‘;

die vorzeitige Beendigung eines bestehenden Kontrakts; Angabe: ‚early termination‘;

eine bereits eingereichte Meldung mit fehlerhaften Datenfeldern; Angabe in der korrigierten Meldung: ‚correction‘.

die Komprimierung eines gemeldeten Kontrakts; Angabe: ‚compression‘;

die Aktualisierung einer Kontraktbewertung oder Sicherheit; Angabe: ‚valuation update‘;

ein Derivatekontrakt, der als neues Geschäft gemeldet werden muss und am selben Tag auch in einer separaten Positionsmeldung aufgeführt wird; Angabe: ‚position component‘. Dieser Wert entspricht der Meldung eines neuen Geschäfts, die anschließend aktualisiert und als komprimiert angezeigt wird.

 

94

Ebene

Angabe, ob die Meldung auf Geschäfts- oder auf Positionsebene erfolgt.

Eine Meldung auf Positionsebene kann lediglich als Ergänzung zur Meldung auf Geschäftsebene erfolgen, um Nachhandelsereignisse zu melden, und ist auf Fälle beschränkt, in denen die individuellen Geschäfte mit fungiblen Produkten durch die Position ersetzt wurden.

 


(1)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).“