31980L1119

Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

Amtsblatt Nr. L 339 vom 15/12/1980 S. 0030 - 0053
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0127
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0127
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0213
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0213


RICHTLINIE DES RATES vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstrassen (80/1119/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Richtlinienentwurf der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Erfuellung der ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgaben braucht die Kommission laufend kohärente und zeitgleiche statistische Angaben über Umfang und Entwicklung des Güterverkehrs auf den Binnenwasserstrassen der Mitgliedstaaten. Diese Angaben müssen sowohl von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat als auch mit denen der anderen Verkehrszweige vergleichbar sein und den innerstaatlichen, den grenzueberschreitenden und den Durchgangsverkehr betreffen.

Da sich die im Laufe des Jahres bei der Transportnachfrage und den Schiffbarkeitsbedingungen auftretenden Schwankungen auf den Güterverkehr auswirken, müssen bestimmte statistische Angaben in Abständen von weniger als einem Jahr vorgelegt werden.

Um zufriedenstellende Informationen über den Markt des Güterverkehrs auf Binnenwasserstrassen zu erhalten, empfiehlt es sich, die statistischen Angaben nach den wichtigsten Verkehrsbeziehungen zu untergliedern.

Es ist wichtig, daß die in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits bestehenden Statistiken über den Güterverkehr weiter auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden.

Um die Durchführung der geplanten Bestimmungen zu erleichtern, sind bestimmte Fristen für die Bereitstellung der erforderlichen statistischen Unterlagen einzuräumen.

Die Kommission muß dem Rat Bericht erstatten, damit dieser prüfen kann, inwieweit die Zielsetzungen dieser Richtlinie anhand der übermittelten statistischen Angaben erreicht werden können. Sie muß deshalb die Möglichkeit vorsehen, Verbesserungen der für die Aufstellung dieser Statistiken angewandten Methoden vorzuschlagen. Der Rat muß auf Vorschlag der Kommission die Aufstellung von Statistiken über den Güterverkehr mit Seeschiffen auf Binnenwasserstrassen sowie von Statistiken für den grenzueberschreitenden Verkehr zwischen Regionen auf Binnenwasserstrassen beschließen.

Statistische Unterlagen sind erforderlich für die Kenntnis des Umfangs und der Entwicklung des Güterverkehrs. Deshalb ist es angezeigt, daß die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten während einer Anlaufzeit einen finanziellen Beitrag zur Durchführung der diesbezueglichen Arbeiten gewährt - (1)ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 76. (2)Stellungnahme vom 30.9.1980 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mitgliedstaaten, die über eine oder mehrere Binnenwasserstrassen verfügen, führen statistische Erhebungen durch über den Verkehr mit Binnenschiffen, und zwar unabhängig davon, in welchem Land diese registriert oder zugelassen sind, - von Gütern, die im Werk- oder im gewerblichen Verkehr befördert werden;

- von Gütern, die im Lande ge- oder entladen werden oder die auf nationalen Wasserstrassen nur durch das Land befördert werden.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet a) "Binnenwasserstrasse" : einen Kanal, einen See oder jede sonstige Wasserstrasse, die aufgrund ihrer natürlichen oder künstlich geschaffenen Merkmale für Schiffe, hauptsächlich für Binnenschiffe, befahrbar ist;

b) "Binnenschiff" : ein Schiff, mit oder ohne Eigenantrieb, das als Binnenschiff registriert oder zugelassen ist, einschließlich Trägerschiffsleichter, und das sich nach Art oder Bauweise nur zur Verwendung in geschützten Gewässern eignet.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht - für den Güterverkehr mit Schiffen von weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;

- für Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;

- für Fährschiffe;

- für Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;

- für Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;

- für nicht für den Güterverkehr eingesetzte Schiffe wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.

(4) Die ersten statistischen Erhebungen werden vom 1. Januar 1981 an durchgeführt.

Artikel 2

(1) Folgende Merkmale sind zu erfassen: a) das Gewicht der Güter, in Tonnen;

b) die Hauptverkehrsbeziehungen, und zwar - der innerstaatliche Verkehr, bei dem die Güter innerhalb des meldenden Mitgliedstaats geladen und entladen werden, unabhängig von dem vom Schiff benutzten Weg;

- der grenzueberschreitende Verkehr, bei dem die Güter in dem meldenden Mitgliedstaat geladen oder entladen werden, jedoch nicht beides, wobei zwischen geladenen und entladenen Gütern zu unterscheiden ist;

- der Durchgangsverkehr, bei dem die Güter durch das Gebiet des meldenden Mitgliedstaats befördert, dort aber weder geladen, entladen noch umgeladen werden.

Bei Trägerschiffsleichtern gelten die Güter an demjenigen Ort als ge- oder entladen, an dem der Leichter vom Trägerschiff geflösst oder auf das Trägerschiff genommen wird;

c) die Art der Güter entsprechend den Gruppen der Spalte 1 von Anhang I;

d) die Staatszugehörigkeit, d.h. das Land, in dem das gütertragende Schiff registriert oder zugelassen ist, andernfalls das Land, in dem der Schiffseigner seinen Wohnsitz hat;

e) die Schiffsgattung nach folgender Systematik: - Selbstfahrer: - Tankmotorschiffe,

- sonstige Motorschiffe;

- Schleppkähne: - Tankkähne,

- sonstige Schleppkähne;

- Schubleichter (einschließlich Schub-Schleppkahn): - Tankschubleichter,

- sonstige Schubleichter (einschließlich Trägerschiffsleichter);

- sonstige Güterschiffe;

unter "Tank-" ist zu verstehen, daß das Schiff für die Beförderung von fluessigen oder verfluessigten Massengütern, ohne pulverförmige Güter, bestimmt ist;

f) für den innerstaatlichen Verkehr die nationalen Verkehrsgebiete der Ein- und Ausladung entsprechend der geographischen Systematik des Anhangs II;

g) für den grenzueberschreitenden Verkehr und den Durchgangsverkehr die Länder der Ein- und Ausladung entsprechend dem Verzeichnis des Anhangs III;

h) die auf nationalen Wasserstrassen zurückgelegte Entfernung in Kilometern.

(2) Mitgliedstaaten, in denen die Gütermenge, die im grenzueberschreitenden Verkehr oder im Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstrassen jährlich befördert wird, insgesamt eine Million Tonnen nicht überschreitet, sind nicht verpflichtet, die von dieser Richtlinie geforderten Angaben zu liefern.

Artikel 3

(1) Mit Ausnahme der Angaben, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der statistischen Geheimhaltung unterliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Statistiken so schnell wie möglich und nicht später als fünf Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums.

(2) Die Ergebnisse sind entsprechend den Mustertabellen des Anhangs IV vorzulegen.

(3) Maschinell aufbereitete Ergebnisse können auf einem Datenträger übermittelt werden, dessen Art und Aufbau von der Kommission im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt wird.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 1980 eine ins einzelne gehende Beschreibung der Methoden, die sie zur Zusammenstellung der statistischen Angaben und zur Berechnung der Tonnenkilometer verwenden werden.

(2) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten untersucht die Kommission die bei den Erhebungen auftretenden methodologischen und technischen Probleme, um Lösungen zu finden, die eine möglichst weitgehende Kohärenz und Vergleichbarkeit der Angaben ermöglichen.

Artikel 5

(1) Die Kommission veröffentlicht die zweckdienlichen Ergebnisse der Erhebungen.

(2) Vor dem 1. Januar 1983 unterbreitet die Kommission dem Rat einen Erfahrungsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie und schlägt die Verbesserungen vor, die sich als notwendig erweisen.

(3) Der Rat beschließt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie auf Vorschlag der Kommission die Aufstellung von Statistiken über den Güterverkehr mit Seeschiffen auf Binnenwasserstrassen sowie von Statistiken für den grenzueberschreitenden Verkehr zwischen Regionen auf Binnenwasserstrassen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten erhalten während der ersten drei Jahre, in denen die in dieser Richtlinie vorgesehenen statistischen Erhebungen durchgeführt werden, im Rahmen der hierfür im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Mittel einen Zuschuß für die ihnen entstandenen Kosten.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1981 nachzukommen.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SANTER

ANHANG I VERZEICHNIS DER GÜTERGRUPPEN

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ANHANG II GEOGRAPHISCHE SYSTEMATIK DER REGIONEN

Belgien

Vlaams gewest, ausser Antwerpen

Antwerpen

Région wallone

Brussels gewest/Région bruxelloise

Bundesrepublik Deutschland

Schleswig-Holstein

Hamburg

Nordostteil von Niedersachsen

Westteil von Niedersachsen

Südostteil von Niedersachsen

Bremen (Land)

Nordteil von Nordrhein-Westfalen

Ruhrgebiet

Südwestteil von Nordrhein-Westfalen

Ostteil von Nordrhein-Westfalen (Sieger-Sauerland und Ostteil von Westfalen)

Nordteil von Hessen

Südteil von Hessen

Nordteil von Rheinland-Pfalz

Südteil von Rheinland-Pfalz

Nordbaden

Südbaden

Württemberg

Nordbayern (Franken)

Ostbayern (Oberpfalz und Niederbayern)

Südbayern (Schwaben und Oberbayern)

Saarland

Berlin (West)

Frankreich

Île-de-France

Champagne-Ardennes

Picardie

Haute-Normandie

Centre

Basse-Normandie

Bourgogne

Nord-Pas-de-Calais

Lorraine

Alsace

Franche-Comté

Pays de la Loire

Bretagne

Poitou-Charentes

Aquitaine

Midi-Pyrénées

Limousin

Rhône-Alpes

Auvergne

Languedoc-Roussillon

Provence-Alpes-Côte d'Azur

Italien

Piemonte

Valle d'Aosta

Liguria

Lombardia

Trentino-Alto Adige

Veneto

Friuli-Venezia Giulia

Emilia-Romagna

Toscana

Umbria

Marche

Lazio

Campania

Abruzzo

Molise

Puglia

Basilicata

Calabria

Sicilia

Sardegna

Luxemburg

Luxembourg

Niederlande

Noord

West, ausser Rijnmond und IJmond

Rijnmond

IJmond

Zuidwest

Zuid

Oost

Vereinigtes Königreich

North

Yorkshire and Humberside

East Midlands

East Anglia

South-East

South-West

West Midlands

North-West

Wales

Scotland

Northern Ireland

ANHANG III VERZEICHNIS DER LÄNDER UND LÄNDERGRUPPEN

I. Länder der Europäischen Gemeinschaften 01. Belgien

02. Dänemark

03. Bundesrepublik Deutschland

04. Griechenland

05. Frankreich

06. Irland

07. Italien

08. Luxemburg

09. Niederlande

10. Vereinigtes Königreich

II. 11. Schweiz

III. 12. Österreich

IV. Staatshandelsländer 13. UdSSR

14. Polen

15. Deutsche Demokratische Republik

16. Tschechoslowakei

17. Ungarn

18. Rumänien

19. Bulgarien

20. Jugoslawien

V. 21. Sonstige europäische Länder

VI. 22. Vereinigte Staaten von Amerika

VII. 23. Sonstige Länder

ANHANG IV MUSTERTABELLEN

TABELLE 1a

>PIC FILE= "T0014678"> TABELLE 1b

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>PIC FILE= "T0014681"> TABELLE 4a

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>PIC FILE= "T0014684"> TABELLE 5b

>PIC FILE= "T0014685"> TABELLE 6a

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>PIC FILE= "T0014687"> TABELLE 7a

>PIC FILE= "T0014688"> TABELLE 7b

>PIC FILE= "T0014689"> TABELLE 8a

>PIC FILE= "T0014690"> TABELLE 8b

>PIC FILE= "T0014691"> TABELLE 9

>PIC FILE= "T0014692"> TABELLE 10a

>PIC FILE= "T0014693"> TABELLE 10b

>PIC FILE= "T0014694"> TABELLE 11

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