17.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/67


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2005

zur Änderung des Beschlusses 94/140/EG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung

(2005/223/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat durch den oben genannten Beschluss 94/140/EG (1) einen kommissionsinternen Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (nachstehend „der Ausschuss“) eingesetzt, der die Aufgabe hat, die Kommission bei allen Fragen, die die Prävention und Bekämpfung von Betrugsdelikten und sonstigen Unregelmäßigkeiten oder die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander bzw. mit der Kommission bei der Betrugsbekämpfung betreffen, zu beraten.

(2)

Seit der Einsetzung des Ausschusses sind die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beträchtlich weiterentwickelt und insbesondere durch neue Legislativmaßnahmen und organisatorische Änderungen innerhalb der Kommission verschärft worden.

(3)

So wurde für den Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (2) eine allgemeine Regelung erlassen, mit der eine Definition des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ sowie verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen festgelegt wurden und durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (3) eine spezifische Regelung für sämtliche Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaften angenommen, die die verwaltungsrechtlichen Kontrollen und Überprüfungen der Kommission vor Ort betrifft.

(4)

Mit dem durch den Vertrag von Amsterdam eingeführten Artikel 280 EG-Vertrag ist ein neuer institutioneller Rahmen für die Betrugsbekämpfung geschaffen worden. Dieser sieht unter anderem eine gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sowie eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor.

(5)

Die Kommission hat durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom (4) das ihr angegliederte Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) errichtet, das Verwaltungsuntersuchungen zur Betrugsbekämpfung durchführen soll und dessen Zuständigkeiten sich auf sämtliche Tätigkeiten erstrecken, die mit dem Schutz der Gemeinschaftsinteressen vor widerrechtlichen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich verfolgt werden können, verbunden sind.

(6)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bzw. (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (6) ist der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit des OLAF festgelegt und das OLAF insbesondere mit der Aufgabe befasst worden, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen, um die Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu koordinieren.

(7)

Zum Schutz des Euro gegen Fälschungen ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates (7) eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit insbesondere zwischen den einzelstaatlichen Behörden und der Kommission eingeführt sowie der Kommission die Aufgabe übertragen worden, im Wege eines beratenden Ausschusses für einen umfassenden Schutz des Euro zu sorgen. Ferner wurde der Kommission durch den Beschluss 2001/923/EG des Rates (8) die Aufgabe übertragen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung („Pericles“) zu verwalten und durchzuführen.

(8)

Angesichts dieser neuen Vorgaben durch die Gemeinschaftsvorschriften und der horizontalen Aufgaben des Ausschusses ist es notwendig, dessen Beratungsbefugnisse zu ändern und die Vertretung der Mitgliedstaaten im Ausschuss dahin gehend anzupassen, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten künftig durch Vertreter der für die verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung zuständigen nationalen Behörden unterstützt werden können. Um die Arbeit des Ausschusses flexibler zu gestalten, sollte zudem die Möglichkeit vorgesehen werden, sektorbezogene Arbeitsgruppen zu bilden.

(9)

Der Beschluss 94/140/EG ist entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 94/140/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

„(1)   Der Ausschuss kann im Hinblick auf eine bessere Organisation der engen und regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen den für die Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die die Vorbeugung und Bekämpfung von Betrugsdelikten und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen sowie die auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft abzielende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission betreffen, wenn diese Fragen über den Zuständigkeitsbereich der im Anhang genannten Ausschüsse hinausgehen.

Der Ausschuss kann von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die Tätigkeiten berühren, welche mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung verbunden sind.

Der Ausschuss kann zudem von der Kommission zu allen Fragen des rechtlichen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einschließlich der strafrechtlichen und justiziellen Aspekte der Entwicklung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung gehört werden.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

„(1)   Dem Ausschuss gehören zwei Vertreter aus jedem Mitgliedstaat an, die von zwei Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden unterstützt werden können.“

b)

Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:

„(3)   Der Ausschuss kann im Einvernehmen mit der Kommission Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit in den in seine Zuständigkeit fallenden sektorspezifischen Bereichen unterstützen.

Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses.“

3.

In Artikel 6 wird der Verweis auf Artikel 214 EG-Vertrag durch einen Verweis auf Artikel 287 EG-Vertrag ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Brüssel, den 25. Februar 2005

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27.

(2)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(5)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.

(7)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(8)  ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50.