1.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 29/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 79/2012 DER KOMMISSION
vom 31. Januar 2012
zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
(Neufassung)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (1), insbesondere auf die Artikel 14, 32, 48, 49 und 51 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Verbesserung und Ergänzung der Betrugsbekämpfungsinstrumente wurde die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (2) durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 neu gefasst und aufgehoben. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollten sich auf der Ebene der Rechtsakte zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 widerspiegeln. |
(2) |
Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (3) wurde grundlegend geändert. Da nach Annahme der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 weitere Änderungen vorzunehmen sind und um einheitliche Regeln für den Informationsaustausch zu haben, sollte sie aus Gründen der Klarheit zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 34a und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Bezug auf die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2008/9/EG (4) neu gefasst werden. |
(3) |
Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sind die Kategorien von Informationen, bei denen der Austausch der Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erfolgt, sowie die Häufigkeit dieses Austauschs und die praktischen Modalitäten festzulegen. In dem Maße, wie die Mitgliedstaaten beabsichtigen, von diesem Austausch abzusehen, sollten sie dies der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 mitteilen. |
(4) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erfolgt die Informationsübermittlung zwischen den Steuerbehörden soweit möglich auf elektronischem Weg. Folglich sollten praktische Modalitäten und technische Einzelheiten festgelegt werden. |
(5) |
Es sollten praktische Modalitäten festgelegt werden, um Informationen über Rechnungsstellungsvorschriften, Mehrwertsteuersätze (MwSt.-Sätze), die im Rahmen der Sonderregelungen für nichtansässige Steuerpflichtige anzuwenden sind, und die zusätzlichen elektronisch verschlüsselten Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (5) bereitzustellen. |
(6) |
Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten, die in gewissen Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen Informationen anzufordern, effektiv in Anspruch nehmen können, ist es notwendig, die entsprechenden harmonisierten Codes zu bestimmen, die beim Austausch der sachdienlichen Informationen anzugeben sind, einschließlich der Mittel, über die ein solcher Austausch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 stattfinden sollte. |
(7) |
Laut Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG kann der Mitgliedstaat der Erstattung vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (6) oder im Hinblick auf die Anwendung einer vom Mitgliedstaat der Erstattung gemäß den Artikeln 395 oder 396 jener Richtlinie gewährten Ausnahmeregelung erforderlich ist. |
(8) |
Laut Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermitteln die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstattung den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die diese gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen. |
(9) |
Zu diesem Zweck sollten die technischen Einzelheiten für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten benötigten zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG geregelt werden. Insbesondere die Codes für die Übermittlung dieser Angaben sollten festgelegt werden. Die Codes in Anhang III dieser Verordnung wurden vom Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) auf der Grundlage der Informationen entwickelt, die die Mitgliedstaaten zur Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigen. |
(10) |
Laut Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG kann vom Antragsteller verlangt werden, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorzulegen. Zu diesem Zweck sollten die allgemein gebräuchlichen Codes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (7) verwendet werden. |
(11) |
Laut Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 stellt die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde dem Empfänger alle Verwaltungsakte und sonstigen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, betreffen. |
(12) |
Ersucht der Mitgliedstaat der Erstattung den Mitgliedstaat der Ansässigkeit, dem Antragsteller seine Entscheidungen und Verwaltungsakte zum Zweck der Anwendung der Richtlinie 2008/9/EG zuzustellen, sollte es aus Datenschutzgründen möglich sein, diese Zustellung über das Kommunikationsnetzwerk/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 abzuwickeln. |
(13) |
Es sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, u. a. zu Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung, die Sonderregelungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer. |
(14) |
Schließlich ist es notwendig, zur Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eine Liste statistischer Angaben zu erstellen. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Artikel 14, Artikel 32, Artikel 48, Artikel 49 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 fest.
Artikel 2
Kategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen
Folgende Kategorien von Informationen sind Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010:
1. |
Informationen betreffend nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige; |
2. |
Informationen über neue Fahrzeuge. |
Artikel 3
Unterkategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen
(1) Informationen des automatischen Austauschs über nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige sind:
a) |
Informationen über die Erteilung von MwSt.-Identifikationsnummern an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige; |
b) |
Informationen über MwSt.-Erstattungen an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates. |
(2) Informationen des automatischen Austauschs über neue Fahrzeuge sind:
a) |
Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie als Steuerpflichtige gelten und die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind; |
b) |
Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind; |
c) |
Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind. |
Artikel 4
Mitteilung über die Nichtbeteiligung am Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen
In Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 teilt jeder Mitgliedstaat bis zum 20. Mai 2012 der Kommission schriftlich mit, ob er auf eine Beteiligung am automatischen Austausch von Informationen einer oder mehrerer in Artikel 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien oder Unterkategorien verzichten wird. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend über die Kategorien der Nichtbeteiligung.
Artikel 5
Häufigkeit der Informationsübermittlung
Im Falle des automatischen Informationsaustauschs werden die Informationen der Kategorien und Unterkategorien der jeweiligen Artikel 2 und Artikel 3 übermittelt, sobald sie erlangt wurden, und spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderquartal, in dem sie erlangt wurden.
Artikel 6
Informationsübermittlung
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erteilte Auskünfte werden — soweit möglich — ausschließlich auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz übermittelt, mit Ausnahme von:
a) |
Zustellungsersuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und Verfügungen oder Entscheidungen, um deren Zustellung ersucht wird; |
b) |
gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelte Urschriften. |
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vereinbaren, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Auskünfte auf elektronischem Weg mitzuteilen.
Artikel 7
Informationen für Steuerpflichtige
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Einzelheiten der Rechnungsstellung im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über das von der Kommission eingerichtete Web-Portal.
(2) Die Kommission wird das in Absatz 1 genannte Web-Portal auch für die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben folgende zusätzliche Informationen zu veröffentlichen, zur Verfügung stellen:
a) |
die Informationen über die Aufbewahrung der in Anhang II aufgeführten Rechnungen; |
b) |
die von den Mitgliedstaaten verlangten zusätzlichen elektronisch verschlüsselten Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG; |
c) |
bis 31. Dezember 2014 den Normalsteuersatz gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010; |
d) |
ab dem 1. Januar 2015 den Mehrwertsteuersatz auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010. |
Artikel 8
Informationsaustausch im Rahmen der MwSt.-Erstattung
Benachrichtigt ein Mitgliedstaat der Erstattung andere Mitgliedstaaten darüber, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigt, werden zur Übermittlung dieser Angaben die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Codes verwendet.
Artikel 9
Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Rahmen der MwSt.-Erstattung
Benötigt ein Erstattungsmitgliedstaat eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers nach Maßgabe von Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG, erfolgen solche Angaben auf der vierten Ebene der „NACE Rev. 2“-Codes nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.
Artikel 10
Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer MwSt.-Erstattung
Ersucht ein Erstattungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, um die Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer Erstattung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG an den Empfänger, kann dieses Zustellungsersuchen über das CCN/CSI-Netz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt werden.
Artikel 11
Statistische Angaben
Die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Liste der statistischen Angaben findet sich in Anhang IV.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 30. April eines jeden Jahres die in Absatz 1 genannten statistischen Angaben auf elektronischem Wege unter Verwendung des Musters in Anhang IV.
Artikel 12
Mitteilung der innerstaatlichen Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die jeder Mitgliedstaat zur Anwendung dieser Verordnung erlässt.
Artikel 13
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 1925/2004 und (EG) Nr. 1174/2009 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 31. Januar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.
(2) ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.
(3) ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 13.
(4) ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 50.
(5) ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23.
(6) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(7) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
ANHANG I
Einzelheiten bei der Rechnungsstellung im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
1. Ausstellung einer Rechnung
Artikel 221 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen vorzuschreiben
Frage 1. |
In welchen Fällen müssen Rechnungen ausgestellt werden? |
Frage 2. |
Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung? |
Artikel 221 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanzdienstleistungen vorzuschreiben
Frage 3. |
Ist die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vorgeschrieben? |
Frage 4. |
Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung? |
Artikel 221 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Steuerpflichtigen bei von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen von der Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung zu befreien
Frage 5. |
Für welche von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen ist gegebenenfalls die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgeschrieben? |
2. Zeitpunkt der Ausstellung einer Rechnung
Artikel 222 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit der Festsetzung von Fristen für die Rechnungsausstellung
Frage 6. |
Gibt es eine Frist für die Ausstellung von anderen Rechnungen als solchen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft? |
Frage 7. |
Wenn ja, wann muss eine Rechnung ausgestellt werden? |
3. Zusammenfassende Rechnungen
Artikel 223 der Richtlinie 2006/112/EG — Frist für die Ausstellung zusammenfassender Rechnungen
Frage 8. |
Können zusammenfassende Rechnungen für Leistungen ausgestellt werden, für die innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Kalendermonat ein Steueranspruch entsteht? Hierbei sind innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft ausgeschlossen. |
Frage 9. |
Wenn ja, welches ist diese Frist? |
4. Gutschriftverfahren
Artikel 224 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, Rechnungen im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen im Gutschriftverfahren auszustellen
Frage 10. |
Gibt es eine Vorschrift, nach der Rechnungen im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, im Gutschriftverfahren auszustellen sind? |
5. Übertragung der Rechnungsstellung auf eine in einem Drittland ansässige Person
Artikel 225 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, Bedingungen für eine in einem Drittland ansässige Person festzulegen, die Rechnungen im Auftrag von in der EU ansässigen Unternehmen ausstellen
Frage 11. |
Unterliegt die Übertragung der Rechnungsstellung auf in einem Drittland ansässige Personen bestimmten Bedingungen? |
Frage 12. |
Wenn ja, welches sind die Bedingungen? |
6. Inhalt der Rechnungen
Artikel 227 der Richtlinie 2006/112/EG — Vorschrift zur Angabe der MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers
Frage 13. |
Muss die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers in anderen Fällen als der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen oder der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung angegeben werden? |
Frage 14. |
Wenn ja, in welchen Fällen ist die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben? |
Artikel 230 der Richtlinie 2006/112/EG — Angabe der Währung auf der MwSt.-Rechnung
Frage 15. |
Muss mitgeteilt werden, wenn ein MwSt.-Betrag unter Verwendung des Kurses der Europäischen Zentralbank in die Landeswährung umgerechnet wird? |
Artikel 239 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung einer Steuerregisternummer
Frage 16. |
Wird eine MwSt.-Identifikationsnummer vergeben, wenn der Lieferer oder Dienstleistungsempfänger keine innergemeinschaftlichen Erwerbe, Fernverkäufe bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen tätigt? |
Artikel 240 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung einer MwSt.-Identifikationsnummer und einer Steuerregisternummer
Frage 17. |
In welchen Fällen müssen die Steuerregisternummer oder die MwSt.-Identifikationsnummer oder beide auf der Rechnung angegeben werden, wenn beide Nummern erteilt wurden? |
7. Auf Papier und elektronisch ausgestellte Rechnungen
Artikel 235 der Richtlinie 2006/112/EG — In einem Drittland elektronisch ausgestellte Rechnungen
Frage 18. |
Gibt es Bedingungen für in einem Drittland elektronisch ausgestellte Rechnungen? |
Frage 19. |
Wenn ja, um welche Bedingungen handelt es sich? |
8. Vereinfachte Rechnungen
Artikel 238 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung vereinfachter Rechnungen
Frage 20. |
In welchen Fällen sind vereinfachte Rechnungen zulässig? |
Artikel 226b der Richtlinie 2006/112/EG — Angaben auf der vereinfachten Rechnung
Frage 21. |
Welche Angaben müssen vereinfachte Rechnungen enthalten? |
ANHANG II
Informationen über die Aufbewahrung von Rechnungen, die die Mitgliedstaaten über das Web-Portal bereitstellen können
Artikel 245 der Richtlinie 2006/112/EG — Aufbewahrungsort
Frage 1. |
Ist die Mitteilung des Aufbewahrungsortes vorgeschrieben, wenn dieser außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt? |
Frage 2. |
Wenn ja, auf welche Weise erfolgt diese Mitteilung? |
Frage 3. |
Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aufbewahrt werden? |
Artikel 247 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Zeitraum der Aufbewahrung
Frage 4. |
Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden? |
Artikel 247 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Form der Aufbewahrung
Frage 5. |
Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen in elektronischer Form aufbewahrt werden? |
Frage 6. |
Dürfen elektronisch ausgestellte Rechnungen in Papierform aufbewahrt werden? |
Frage 7. |
Müssen die Daten, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronisch aufbewahrten Rechnungen gewährleisten, im Falle einer elektronischen Signatur oder des elektronischen Datentauschs (EDI) aufbewahrt werden? |
Artikel 247 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Aufbewahrung in einem Drittland
Frage 8. |
Dürfen Rechnungen in einem Drittland aufbewahrt werden? |
Frage 9. |
Wenn ja, unterliegt die Aufbewahrung bestimmten Bedingungen? |
ANHANG III
Codes zur Verwendung bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Code 1. Kraftstoff |
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Code 2. Vermietung von Beförderungsmitteln |
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Code 3. Ausgaben für Beförderungsmittel (andere als unter den Codes 1 und 2 genannte Gegenstände und Dienstleistungen) |
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Code 4. Maut und Straßenbenutzungsgebühren |
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Code 5. Fahrtkosten wie Taxikosten und Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel |
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Code 6. Beherbergung |
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Code 7. Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen |
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Code 8. Zutritt zu Messen und Ausstellungen |
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Code 9. Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen |
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Code 10. Sonstiges |
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ANHANG IV
Musterformular für die Übermittlung statistischer Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Mitgliedstaat:
Jahr:
Teil A: Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben
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Artikel 7-12 |
Artikel 15 |
Artikel 16 |
Artikel 25 |
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Ersuchen um Informationen erhalten |
Ersuchen um Informationen versandt |
Verspätete + ausstehende Antworten |
Innerhalb eines Monats eingegangene Antworten |
Mitteilung gemäß Artikel 12 |
Spontane Informationen erhalten |
Spontane Informationen versandt |
Eingehende Bitte um Rückmeldung |
Rückmeldung versandt |
Ausgehende Bitte um Rückmeldung |
Rückmeldung eingegangen |
Eingegangenes Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung |
Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung versandt |
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NL |
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PL |
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Insgesamt |
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Teil B: Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben
Wirtschaftsbeteiligte |
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14 |
Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Erwerbe angemeldet haben. |
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15 |
Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Verkäufe von Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet haben. |
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Statistische Angaben zu den Prüfungen und Ermittlungen |
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16 |
Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen). |
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17 |
Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, die die Mitgliedstaaten eingeleitet haben (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010). |
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18 |
Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, an denen der Mitgliedstaat teilgenommen hat (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010). |
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Statistische Angaben zum automatischen Austausch von Informationen ohne vorheriges Ersuchen (Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission). |
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19 |
Anzahl MwSt.-Identifikationsnummern, die nicht in Ihrem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erteilt wurden (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 79/2012). |
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20 |
Umfang der anderen Mitgliedstaaten zugeleiteten Informationen über neue Fahrzeuge (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 79/2012). |
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Fakultative Felder (freie Texteingabe) |
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21 |
Übriger (automatischer) Austausch von Informationen, die in den vorhergehenden Feldern nicht erfasst sind. |
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22 |
Nutzen und/oder Ergebnisse der behördlichen Zusammenarbeit. |
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ANHANG V
Aufgehobene Verordnungen
|
Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 der Kommission |
ANHANG VI
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 |
Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
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Artikel 1 |
Artikel 2 |
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— |
Artikel 3 Nummern 1 und 2 |
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Artikel 2 Nummern 1 und 2 |
Artikel 3 Nummern 3, 4 und 5 |
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— |
Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 3 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 |
|
— |
Artikel 5 Absatz 1 |
|
Artikel 4 |
Artikel 5 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 6 |
|
Artikel 5 |
Artikel 7 |
|
Artikel 6 |
Artikel 8 |
|
— |
Artikel 9 |
|
Artikel 11 |
Artikel 10 |
|
Artikel 12 |
Artikel 11 |
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Artikel 14 |
ANHANG |
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Anhang IV |
|
Artikel 1 |
Artikel 8 |
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Artikel 2 |
Artikel 9 |
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Artikel 3 |
Artikel 10 |
|
Anhang |
Anhang III |