31989L0130

Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen

Amtsblatt Nr. L 049 vom 21/02/1989 S. 0026 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0103
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0103


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RICHTLINIE DES RATES

vom 13. Februar 1989

zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen

(89/130/EWG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Schaffung zusätzlicher Eigenmittel der Gemeinschaften, die auf dem Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen (»BSPmp") der Mitgliedstaaten basieren, macht eine Verbesserung der Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit dieses Aggregats notwendig.

Die Vollendung des Binnenmarktes wird erhöhte Anforderungen an die internationale Vergleichbarkeit der Angaben über das Gesamtaggregat BSPmp und seine Bestandteile mit sich bringen. Diese Angaben sind auch für die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken wichtige Analyseelemente.

Die Daten des BSPmp müssen konzeptionell und praktisch vergleichbar und für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten repräsentativ sein.

Die konzeptionelle Vergleichbarkeit des BSPmp wird durch die Einhaltung der betreffenden Definitionen und Verbuchungsregeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) gewährleistet.

Die praktische Vergleichbarkeit des BSPmp hängt von den jeweils angewandten Berechnungsverfahren und von dem verfügbaren Basismaterial ab. Eine Verbesserung des Erfassungsgrades des BSPmp setzt die Weiterentwicklung der statistischen Grundlagen und der Berechnungsverfahren voraus.

Es ist angezeigt, ein Verfahren zur Überprüfung und Beurteilung der Vergleichbarkeit und Repräsentativität des BSPmp zu schaffen. Dazu sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, in dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

Definition des Bruttosozialprodukts

zu Marktpreisen

Artikel 1

Das BSPmp ist durch die jeweils geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) definiert.

Zur Berechnung des BSPmp werden dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIPmp, ESVG-Schlüssel: N1) die von der übrigen Welt empfangenen Einkommen aus unselbständiger Arbeit (R10) und aus Unternehmertätigkeit sowie Vermögen (R40) hinzugefügt und die entsprechenden an die übrige Welt geflossenen Einkommensströme abgesetzt.

Artikel 2

Das BIPmp ist das Ergebnis der Produktionstätigkeit der gebietsansässigen produzierenden Einheiten. Das BIPmp kann nach dem ESVG nach drei Ansätzen präsentiert werden:

1. Produktionsansatz

Das BIPmp (N1) ist der Saldo aus der Produktion von Waren und Dienstleistungen (P10) und den Vorleistungen (P20), zuzueglich der nichtabzugsfähigen Mehrwertsteuer (R21) und der Nettöinfuhrabgaben ohne Mehrwertsteuer (R29).

2. Ausgabenansatz

Das BIPmp (N1) ist die Summe des letzten Verbrauchs (P30) der privaten Haushalte, privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und des Staates im Wirtschaftsgebiet, der Bruttoanlageinvestitionen (P41), der Vorratsveränderung (P42) und der Differenz zwischen Ausfuhr (P50) und Einfuhr (P60) von Waren und Dienstleistungen.

3. Einkommensansatz

Das BIPmp (N1) ist die Summe der Einkommen aus unselbständiger Arbeit (R10), des Bruttobetriebsüberschusses der Volkswirtschaft (N2) sowie der Produktionssteuern und Einfuhrabgaben (R20) abzueglich der Subventionen (R30).

TITEL II

Bestimmungen über das Verfahren zur Berechnung und Übermittlung der BSPmp-Daten

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen das BSPmp gemäß Artikel 1.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Kommission (Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, SAEG) zum 1. Oktober eines jeden Jahres Zahlen für das Gesamtaggregat BSPmp und seine Bestandteile nach den in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten ESVG-Definitionen. Die Mitgliedstaaten übermitteln darüber hinaus die notwendigen Informationen zur Erklärung dieser Angaben. Die Angaben beziehen sich auf das vorangegangene Jahr und eventuelle Änderungen vorangegangener Jahre.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln nach Modalitäten, die die Kommission im Benehmen mit dem in Artikel 6 genannten Ausschuß festlegt, schrittweise und spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie der Kommission (SAEG) eine Aufstellung der für die Berechnung des BSPmp und seiner Bestandteile verwendeten Verfahren und statistischen Grundlagen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (SAEG) bei der Übermittlung der Daten nach Artikel 3 eventuelle Änderungen der verwendeten Verfahren und statistischen Grundlagen mit.

TITEL III

Bestimmungen über die Überprüfung

der BSPmp-Berechnung

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, wo werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum, der in jedem vom Rat zu genehmigenden Rechtsakt festzulegen ist, der jedoch in keinem Fall drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet, übersteigen darf;

- der Rat kann innerhalb des in vorstehendem Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 7

Der in Artikel 6 genannte Ausschuß prüft die Fragen, die ihm von seinem Vorsitzenden entweder auf dessen Initiative oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaates vorgelegt werden und die Anwendung dieser Richtlinie betreffen, insbesondere:

a) die jährliche Einhaltung der in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Definitionen;

b) die jährliche Überprüfung der nach Artikel 3 übermittelten Daten und der nach den Artikeln 4 und 5 übermittelten Informationen über die statistischen Grundlagen und die Verfahren zur Berechnung des BSPmp und seiner Bestandteile.

Der Ausschuß beschäftigt sich auch mit Fragen der Revision von BSPmp-Daten und mit dem Problem der vollständigen Erfassung des BSPmp.

Er schlägt der Kommission erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit und Repräsentativität des BSPmp vor. TITEL IV

Finanzbestimmungen

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten erhalten während der ersten Jahre der Anwendung der vorliegenden Richtlinie einen Zuschuß der Gemeinschaft für die Arbeiten zur Verbesserung der Vergleichbarkeit und der Repräsentativität der Daten des BSPmp. Der für diesen Zuschuß für erforderlich gehaltene Betrag beträgt 6 Millionen ECU.

TITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Bekanntgabe (1) nachzukommen.

Artikel 10

Die Kommission legt vor Ende des Jahres 1991 anläßlich der Überprüfung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Februar 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SOLCHAGA CATALAN

(1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24.

(2) ABl. Nr. C 187 vom 18. 7. 1988, S. 142.

(1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 16. Februar 1989 bekanntgegeben.