31982L0176

Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse

Amtsblatt Nr. L 081 vom 27/03/1982 S. 0029 - 0034
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0142
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0142
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0211
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0211


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RICHTLINIE DES RATES

vom 22. März 1982

betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse

(82/176/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 dieser Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die durch die genannten Stoffe verunreinigten Gewässer vor.

Quecksilber und Quecksilberverbindungen sind in der Liste I aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.

Da die Verschmutzung infolge der Ableitung von Quecksilber in die Gewässer zu einem wesentlichen Teil auf die Elektrolyse von Alkalichlorid zurückzuführen ist, sind zunächst für diesen Industriezweig die Grenzwerte festzulegen und die Qualitätsziele für die Gewässer festzusetzen, in die dieser Industriezweig Quecksilber ableitet. Die Ableitungen sind daher von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen.

Der Zweck dieser Qualitätsziele muß darin bestehen, die Quecksilberverschmutzung der Gewässer, deren Qualität durch quecksilberhaltige Ableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse beeinträchtigt werden könnte, zu beseitigen.

Diese Qualitätsziele müssen ausdrücklich zu diesem Zweck und nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz von aus dem Wasser stammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden.

Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele eingehalten werden, muß ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen werden.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten, die von den obengenannten Quecksilberableitungen betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur Einführung dieser Überwachung sind in Artikel 6 der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da die hierzu erforderlichen Aktionsbefugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen.

Es ist erforderlich, daß die Kommission dem Rat alle fünf Jahre eine vergleichende Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten übermittelt.

Da für Grundwasser eine besondere Richtlinie erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie

- legt gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG Grenzwerte für Emissionsnormen für Quecksilber in Ableitungen aus Industriebetrieben im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der vorliegenden Richtlinie fest;

- legt gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/464/EWG Qualitätsziele für Gewässer in bezug auf Quecksilber fest;

- legt gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 76/464/EWG die Fristen zur Erfuellung der Voraussetzungen für die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten für bestehende Ableitungen bewilligten Genehmigungen fest;

- legt gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 76/464/EWG die Referenzmeßverfahren für die Bestimmung des Quecksilbergehalts in Ableitungen und in Gewässern fest;

- legt gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG ein Überwachungsverfahren fest;

- schreibt den Mitgliedstaaten vor, im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, zusammenzuarbeiten.

(2) Diese Richtlinie findet Anwendung auf die in Artikel 1 der Richtlinie 76/464/EWG genannten Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a) »Quecksilber":

- das chemische Element Quecksilber,

- das in einer seiner Verbindungen enthaltene Quecksilber;

b) »Grenzwerte":

die in Anhang I genannten Werte;

c) »Qualitätsziele":

die in Anhang II genannten Anforderungen;

d) »Industriebetrieb":

jeder Betrieb, in dem Alkalichloride unter Verwendung von Quecksilberkathodenzellen einem Elektrolyseverfahren unterzogen werden;

e) »bestehender Betrieb":

ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert;

f) »neuer Betrieb":

- ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,

- ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität für die Alkalichloridelektrolyse mittels Quecksilberkathodenzellen nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht worden ist.

Artikel 3

(1) Die Grenzwerte, die Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte sowie das Überwachungs- und Kontrollverfahren für die Ableitung sind in Anhang I festgelegt.

(2) Die in Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Genehmigungen müssen Vorschriften enthalten, die mindestens ebenso streng sind wie die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Anhänge II und IV der vorliegenden Richtlinie Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG erfuellt.

Diese Genehmigungen werden mindestens alle vier Jahre überprüft.

(3) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG nur dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Genehmigungen auf Normen Bezug nehmen, die den besten verfügbaren technischen Mitteln zur Vermeidung der Quecksilberableitungen Rechnung tragen.

Unabhängig von dem gewählten Verfahren legt der Mitgliedstaat in dem Fall, daß die geplanten Maßnahmen aus technischen Gründen nicht den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, der Kommission vor jeder Genehmigung diese Gründe dar.

Die Kommission leitet den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten einen Bericht zu, in denen ihre Stellungnahme zu der in Unterabsatz 2 bezeichneten Ausnahmeregelung enthalten ist.

(4) Die Referenzanalysemethode für die Bestimmung von Quecksilber ist in Anhang III Nummer 1 aufgeführt. Es können andere Methoden verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre Erfassungsgrenze, Genauigkeit und Richtigkeit mindestens ebenso geeignet sind wie in Anhang III Nummer 1 festgelegt. Die beim Messen des Abflusses erforderliche Genauigkeit ist in Anhang III Nummer 2 angegeben.

Artikel 4

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Gewässer, die von den Ableitungen aus Industriebetrieben berührt werden. Im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, arbeiten diese Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Harmonisierung der Überwachungsverfahren zusammen.

Artikel 5

(1) Die Kommission nimmt anhand der Auskünfte, die ihr gemäß Artikel 13 der Richtlinie 76/464/EWG auf ihr Ersuchen im Einzelfall von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, insbesondere über

- Einzelheiten über die Genehmigungen, in denen die Emissionsnormen für die Ableitungen von Quecksilber festgelegt sind,

- die Ergebnisse der Messungen des zur Feststellung der Konzentrationen von Quecksilber eingerichteten staatlichen Überwachungsnetzes,

eine vergleichende Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor.

(2) Die Kommission übermittelt dem Rat alle fünf Jahre die Ergebnisse der vergleichenden Bewertung nach Absatz 1.

Die Kommission legt dem Rat im Falle einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hauptsächlich in bezug auf die Toxizität, Langlebigkeit und Akkumulation des Quecksilbers in lebenden Organismen und in Sedimenten oder im Falle einer Verbesserung der besten verfügbaren technischen Mittel geeignete Vorschläge vor, mit denen die Grenzwerte und Qualitätsziele erforderlichenfalls verbessert werden sollen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen vor dem 1. Juli 1983 die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie behandelten Gebiet ergreifen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23.

(2) ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1979, S. 2.

(3) ABl. Nr. C 341 vom 31. 12. 1980, S. 24.

(4) ABl. Nr. C 83 vom 2. 4. 1980, S. 16.

ANHANG I

Grenzwerte, Fristen für die Einhaltung der Grenzwerte und Überwachungs- und Kontrollverfahren für die Ableitung

1. In der nachstehenden Tabelle sind die in Konzentrationswerten ausgedrückten Grenzwerte angegeben, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen.

Masseinheit

Grenzwerte als Monatsmittel,

die ab 1. Juli nicht

überschritten werden dürfen

Bemerkungen

1983

1986 Rückführung der Salzlösung und verlorene Salzlösung

Mikrogramm Quecksilber je Liter 75 50 gilt für die Gesamtquecksilbermenge in allen quecksilberhaltigen Abfluessen aus dem Gelände des Industriebetriebs Auf keinen Fall dürfen die als Hoechstkonzentration ausgedrückten Grenzwerte über den Werten liegen, die sich aus einer Division der Quecksilberhöchstmengen durch den Wasserbedarf je Tonne installierter Chlorproduktionskapazität ergeben.

2. Da jedoch die Quecksilberkonzentration in Abfluessen von der Wassermenge abhängt, die sich jeweils nach Verfahren und Industriebetrieb unterscheidet, müssen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Grenzwerte, die durch die Menge des abgeleiteten Quecksilbers im Verhältnis zu einer Tonne installierter Chlorproduktionskapazität ausgedrückt sind, in jedem Fall eingehalten werden.

Masseinheit

Grenzwerte als Monatsmittel,

die ab 1. Juli nicht

überschritten werden dürfen

Bemerkungen

1983

1986 Rückführung der Salzlösung Gramm Quecksilber je Tonne installierter Chlorproduktionskapazität 0,5 0,5 gilt für Quecksilber in den Abfluessen der Chlor produzierenden Einheiten 1,5 1,0 gilt für die Gesamtquecksilbermenge in allen quecksilberhaltigen Abfluessen aus dem Gelände des Industriebetriebs Verlorene Salzlösung Gramm Quecksilber je Tonne installierter Chlorproduktionskapazität 8,0 5,0 gilt für die Gesamtquecksilbermenge in allen quecksilberhaltigen Abfluessen aus dem Gelände des Industriebetriebs 3. Die Grenzwerte als Tagesmittel betragen das Vierfache des entsprechenden Grenzwerts als Monatsmittel gemäß den Nummern 1 und 2.

4. Um zu überprüfen, ob die Ableitungen den Emissionsnormen genügen, die entsprechend den in diesem Anhang festgelegten Grenzwerten festgesetzt wurden, muß ein Kontrollverfahren eingeführt werden. Dieses Verfahren sieht vor

- täglich die Entnahme einer repräsentativen Probe aus den Abfluessen von 24 Stunden und die Messung der Quecksilberkonzentration in dieser Probe sowie

- die Messung des Gesamtabflusses in diesem Zeitraum.

Die Menge der Quecksilberableitung während eines Monats wird berechnet, indem die Menge der täglichen Quecksilberableitung während dieses Monats addiert wird. Diese Summe wird dann durch die installierte Chlorproduktionskapazität in Tonnen dividiert. ANHANG II

Qualitätsziele

Für die Mitgliedstaaten, welche die Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG anwenden, werden die Emissionsnormen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie aufstellen und zur Anwendung bringen müssen, so festgesetzt, daß das (oder die) entsprechende(n) Qualitätsziel(e) unter den nachstehend aufgeführten Zielen in dem Gebiet, das von Quecksilberableitungen aus dem Sektor Alkalichloridelektrolyse betroffen ist, eingehalten wird (werden). Die zuständige Behörde bezeichnet das betroffene Gebiet in jedem Einzelfall und wählt unter den unter Nummer 1 aufgeführten Qualitätszielen dasjenige oder diejenigen aus, das (die) ihr im Hinblick auf die Zweckbestimmung des betroffenen Gebiets angemessen erscheint (erscheinen); dabei trägt sie dem Umstand Rechnung, daß durch diese Richtlinie jegliche Verschmutzung beseitigt werden soll.

1. Um die Verschmutzung im Sinne der Richtlinie 76/464/EWG gemäß Artikel 2 derselben Richtlinie zu beseitigen, werden folgende Qualitätsziele festgelegt:

1.1. Die Quecksilberkonzentration im als Indikator gewählten Fleisch einer repräsentativen Stichprobe von Fischen darf 0,3 mg/kg Naßgewicht nicht überschreiten.

1.2. Die Gesamtquecksilberkonzentration in den oberirdischen Binnengewässern, die von Ableitungen betroffen sind, darf 1 m g/l als arithmetisches Mittel der Ergebnisse eines Jahres nicht überschreiten.

1.3. Die Konzentration des gelösten Quecksilbers in Mündungsgewässern, die von Ableitungen betroffen werden, darf 0,5 mg/l als arithmetisches Mittel der Ergebnisse eines Jahres nicht überschreiten.

1.4. Die Konzentration des gelösten Quecksilbers im Küstenmeer und den inneren Küstengewässern, ausser Mündungsgewässern, die von Ableitungen betroffen werden, darf 0,3 mg/l als arithmetisches Mittel der Ergebnisse eines Jahres nicht überschreiten.

1.5. Die Qualität des Wassers muß derart sein, daß auch alle anderen auf diese Gewässer anwendbaren Richtlinien des Rates bezueglich Quecksilber eingehalten werden.

2. Die Quecksilberkonzentration in den Sedimenten oder Mollusken und Schalentieren darf mit der Zeit nicht wesentlich ansteigen.

3. Wenn für ein Gewässer eines Gebiets mehrere Qualitätsziele angewandt werden, muß die Qualität des Wassers jedem dieser Ziele entsprechen.

4. Soweit sich dies aus technischen Gründen als notwendig erweist, können die unter den vorstehenden Nummern 1.2, 1.3 und 1.4 aufgeführten Zahlenwerte der Qualitätsziele ausnahmsweise nach vorheriger Mitteilung an die Kommission bis zum 30. Juni 1986 mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.

ANHANG III

Referenzmeßmethoden

1. Die Referenzanalysemethode zur Ermittlung des Quecksilbergehalts im Wasser, im Fleisch von Fischen, in Sedimenten und in Mollusken und Schalentieren ist die flammenlose Atomabsorptionsspektrophotometrie nach entsprechender Vorbehaltung der Probe, unter Berücksichtigung insbesondere der Voroxidation des Quecksilbers und der anschließenden Reduktion der Quecksilberionen Hg (II).

Es muß eine Erfassungsgrenze (1) eingehalten werden, bei der die Quecksilberkonzentration mit einer Richtigkeit (1) von ± 30 % und einer Genauigkeit (1) von ± 30 % bei folgenden Konzentrationen ermittelt werden kann:

- im Falle von Ableitungen ein Zehntel der in der Genehmigung angegebenen zulässigen Hoechstkonzentration von Quecksilber;

- im Falle von Oberflächenwasser ein Zehntel der in dem Qualitätsziel angegebenen Quecksilberkonzentration;

- im Falle des Fleisches von Fischen sowie von Mollusken und Schalentieren ein Zehntel der in dem Qualitätsziel angegebenen Quecksilberkonzentration;

- im Falle von Sedimenten ein Zehntel der Quecksilberkonzentration in der Probe oder 0,05 mg/kg Trockengewicht, wobei der höhere Wert anwendbar ist.

2. Für die Messung des Abflusses ist eine Genauigkeit von ± 20 % vorgeschrieben.

ANHANG IV

Überwachungsverfahren für die Qualitätsziele

1. Für jede Genehmigung, die in Anwendung dieser Richtlinie erteilt wird, bestimmt die verantwortliche Behörde die Begrenzungen, Überwachungsmodalitäten und Fristen, um die Einhaltung des betreffenden Qualitätsziels oder der betreffenden Qualitätsziele sicherzustellen.

2. In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission bei jedem ausgewählten und angewandten Qualitätsziel über:

- die Einleitungsstellen und Dispersionsvorrichtungen;

- das Gebiet, in welchem das Qualitätsziel angewandt wird;

- die Orte der Probenahme;

- die Häufigkeit der Probenahme;

- die Probenahme- und Meßmethode;

- die Ergebnisse.

3. Die Proben müssen ausreichend repräsentativ für die Qualität der Gewässer in dem durch die Einleitung betroffenen Gebiet sein, und die Probenahmehäufigkeit muß genügend hoch sein, um etwaige Änderungen des Zustandes der Gewässer aufzeigen zu können, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Veränderungen des Wasserhaushalts. Im Falle von Meerwasserfischen müssen die für die Analyse entnommenen Proben sowohl zahlenmässig als auch artenmässig ausreichend repräsentativ sein.

4. Im Zusammenhang mit den in Anhang II vorgesehenen Qualitätszielen 1.1 wählt die zuständige Behörde die als Indikatoren zu analysierenden Fischarten aus. Bei Meerwasser können die Arten, die unter den in Küstengewässern lebenden, an Ort und Stelle gefangenen Arten ausgewählt werden, Kabeljau, Wittling, Scholle, Makrele, Schellfisch und Flunder umfassen.

Erklärung zu Artikel 3 Absatz 3

Der Rat und die Kommission erklären, daß die Anwendung der besten verfügbaren technischen Mittel es ermöglicht, die Quecksilberableitungen aus neuen Industriebetrieben mit Salzlösungsrückführung auf weniger als 0,5 g/t installierter Chlorproduktionskapazität zu beschränken.

(1) Die Definitionen dieser Ausdrücke entsprechen denen der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44.