28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 190/2014 DES RATES

vom 24. Februar 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (2) hat der Rat Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung in Indien eingeführt. Diese Maßnahmen wurden zuletzt nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates (3) aufrechterhalten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 (4) hat der Rat Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien eingeführt. Diese Maßnahmen wurden zuletzt nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens durch die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates (5) aufrechterhalten. Am 24. Februar 2012 leitete die Kommission eine erneute Auslaufüberprüfung ein. Per Durchführungsbeschluss 2013/226/EU (6) lehnte der Rat den Vorschlag der Kommission für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Beibehaltung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET mit Ursprung unter anderem in Indien ab; somit liefen die Antidumpingmaßnahmen aus.

(3)

Im Jahr 2000 nahm die Kommission mit dem Beschluss 2000/745/EG (7) Preisverpflichtungen an, die in Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren unter anderem von den indischen Unternehmen Pearl Engineering Polymers Limited (im Folgenden „Pearl“) und Reliance Industries Limited (im Folgenden „Reliance“) angeboten wurden. Im Jahr 2005 nahm die Kommission mit dem Beschluss 2005/697/EG (8) eine Verpflichtung des indischen Unternehmens South ASEAN Petrochem Limited an, das infolge einer Fusion jetzt den Namen Dhunseri Petrochem & Tea Limited (im Folgenden „Dhunseri“) (9) trägt.

B.   RÜCKNAHME VON PREISVERPFLICHTUNGEN UND ÄNDERUNG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 461/2013

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/109/EU (10) nahm die Kommission die Annahme der von den drei Unternehmen Dhunseri, Reliance und Pearl angebotenen Verpflichtungen zurück. Daher sollten Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 mit dem Anhang jener Verordnung aufgehoben werden. Entsprechend sollten die endgültigen Ausgleichszölle, die mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 eingeführt wurden, für Einfuhren von PET gelten, das von den Unternehmen Dhunseri, Reliance und Pearl (TARIC-Zusatzcode A585 für Dhunseri, TARIC-Zusatzcode A181 für Reliance und TARIC-Zusatzcode A182 für Pearl) hergestellt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 sowie der Anhang jener Verordnung werden aufgehoben.

(2)   Artikel 1 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 wird in Artikel 1 Absatz 4 umnummeriert.

(3)   Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 wird in Artikel 2 umnummeriert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. ARVANITOPOULOS


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates vom 21. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates vom 22. Februar 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Thailand und Taiwan nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss 2013/226/EU des Rates vom 21. Mai 2013 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde (ABl. L 136 vom 23.5.2013, S. 12).

(7)  Beschluss 2000/745/EG der Kommission vom 29. November 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88).

(8)  Beschluss 2005/697/EG der Kommission vom 12. September 2005 zur Änderung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 62).

(9)  Bekanntmachung zu den geltenden Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren in die Union von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt (ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 7).

(10)  Durchführungsbeschluss 2014/109/EU der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.).