13.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/34


VERORDNUNG (EU) 2016/2135 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. November 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Kommission die Aufstockung der Zwischenzahlung aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds um zehn Prozentpunkte über dem für jede Priorität/Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz für Mitgliedstaaten zu prüfen, die nach dem 21. Dezember 2013 an einem Anpassungsprogramm teilnehmen und die Nutzung dieser Aufstockung bis zum 30. Juni 2016 beantragt haben, und dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2016 einen Bewertungsbericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu übermitteln. Die Kommission hat diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat am 27. Juni 2016 übermittelt.

(2)

Fünf Mitgliedstaaten kamen für den aufgestockten Satz nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 infrage: Rumänien, Irland, Portugal, Zypern und Griechenland. Rumänien, Irland, Portugal und Zypern haben ihre jeweiligen Wirtschaftsanpassungsprogramme abgeschlossen. Nur Griechenland setzt noch ein Anpassungsprogramm um und profitiert bis zum dritten Quartal 2018 von der damit verbundenen finanziellen Unterstützung. Da Griechenland hinsichtlich der Finanzstabilität immer noch von gravierenden Schwierigkeiten betroffen ist, sollte die Geltungsdauer der höheren Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten verlängert werden.

(3)

Allerdings sollte die Möglichkeit der aufgestockten Sätze am 30. Juni des Jahres enden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die finanzielle Unterstützung für den Mitgliedstaat aus einem Anpassungsprogramm ausläuft.

(4)

Gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hat die Kommission anhand einer Überprüfung zu ermitteln, ob eine Aufrechterhaltung des Kofinanzierungshöchstsatzes von 85 % der einzelnen Prioritätsachsen aller aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützten operationellen Programme in Zypern nach dem 30. Juni 2017 gerechtfertigt ist und gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag zu unterbreiten.

(5)

Zypern hat sein Anpassungsprogramm im März 2016 beendet. Allerdings ist die wirtschaftliche Situation in Zypern immer noch fragil, wie die niedrige Wachstumsrate, der Investitionsrückgang, die hohe Arbeitslosenquote und die angespannte Finanzbranche zeigen. Um den Druck auf den nationalen Haushalt zu verringern und dringend benötigte Investitionen zu beschleunigen, sollte die Geltungsdauer des Kofinanzierungssatzes von 85 % für alle aus dem EFRE und dem ESF unterstützten operationellen Programme in Zypern bis zum Abschluss der Programme verlängert werden.

(6)

Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten

(1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können Zwischenzahlungen um zehn Prozentpunkte über dem für jede EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Priorität oder jede ELER- und EMFF-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden.

Der aufgestockte Satz, der nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2016 einreicht, sofern er nach dem 21. Dezember 2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 ein Darlehen von der Union;

b)

er erhält im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 mittelfristigen finanziellen Beistand, unter der Bedingung, dass er ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt;

c)

er erhält finanziellen Beistand unter der Bedingung, dass er gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt.

Erfüllt ein Mitgliedstaat eine der Bedingungen aus dem zweiten Unterabsatz nach dem 30. Juni 2016, so gilt der aufgestockte Satz für Zahlungsanträge, die er bis zum 30. Juni des Jahres einreicht, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die entsprechende finanzielle Unterstützung ausläuft.

Dieser Absatz gilt nicht für Programme im Rahmen der ETZ-Verordnung.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als

a)

die öffentlichen Ausgaben oder

b)

der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt,

je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.“

2.

Artikel 120 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen aller operationellen Programme in Zypern darf im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Abschluss des operationellen Programms nicht höher sein als 85 %.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. November 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  Stellungnahme vom 21. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25.Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. November 2016.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).