7.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1198/2014 DER KOMMISSION

vom 1. August 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 sowie Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 durch die Verordnung (EU) Nr. 1318/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert, um sie an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzugleichen. Damit der aus dieser Angleichung resultierende neue Rechtsrahmen funktioniert, sollten im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten bestimmte Vorschriften erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die von der Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ersetzen. Die Verordnungen (EG) Nr. 1242/2008 (3) und (EU) Nr. 1291/2009 (4) sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 der Kommission (5) sollten daher aufgehoben werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wurde die Kommission ermächtigt, delegierte Verordnungen mit Vorschriften für die Daten zu erlassen, die zur Feststellung der Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe und zur Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen benötigt werden. Mit dem delegierten Rechtsakt sollten insbesondere Vorschriften für die Festsetzung der Schwellenwerte, die den Erfassungsbereich der Erhebung begrenzen, für die Erstellung von Plänen für die Auswahl von Betrieben, für die Festsetzung des Bezugszeitraums für den Standardoutput, für die Bestimmung der Klassen der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen und für die Festlegung der Hauptgruppen der zu sammelnden Daten in den Betriebsbögen sowie allgemeine Vorschriften für die Datensammlung festgelegt werden.

(3)

Die Schwellenwerte, die den Erfassungsbereich der Erhebung begrenzen, sollten die Erzielung repräsentativer Ergebnisse für den Erfassungsbereich ermöglichen. Die Schwellenwerte sollten ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis gewährleisten und so festgelegt werden, dass von den marktorientiert geführten Betrieben diejenigen Betriebe in den Erfassungsbereich einbezogen werden, auf die der größtmögliche Anteil der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der in der Landwirtschaft Beschäftigten entfällt.

(4)

Der Auswahlplan sollte eine Mindestanzahl von Angaben enthalten, die zeigen, wie eine repräsentative Stichprobe ausgewählt wird, damit die Erhebung den Zielen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführung entspricht.

(5)

Den Standardoutputs liegen Durchschnittsdaten während eines bestimmten Bezugszeitraums zugrunde. Ihre Werte sollten zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung regelmäßig aktualisiert werden, damit das Klassifizierungssystem weiter sinnvoll angewendet werden kann. Die Häufigkeit der Aktualisierung sollte an die Jahre gekoppelt werden, in denen Betriebsstrukturerhebungen der Union durchgeführt werden.

(6)

Die Klassen der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen müssen so angepasst werden, dass homogene Gruppen von Betrieben auf einem mehr oder weniger hohen Aggregationsniveau zusammengefasst werden können und die wirtschaftliche Situation von Gruppen von Betrieben verglichen werden kann.

(7)

Die Daten in den Betriebsbögen sollten es ermöglichen, einen Überblick über die Buchführungsbetriebe in Bezug auf die Produktionsfaktoren zu gewinnen und die Höhe der Betriebseinkommen zu bewerten, und sie sollten die technischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in den betreffenden Betrieben widerspiegeln. Zu diesem Zweck sollten die Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten und die allgemeinen Vorschriften für die Datensammlung festgelegt werden.

(8)

Die Vorschriften dieser Verordnung sollten ab dem Buchführungsjahr 2015 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und ab der Erhebung 2016 für die Betriebsstrukturerhebungen der Union gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 im Hinblick auf die jährliche Feststellung der Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen mithilfe des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Union. Diese Vorschriften betreffen

a)

die Schwelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009;

b)

den Auswahlplan gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009;

c)

den „Bezugszeitraum“ gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009;

d)

die Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung gemäß Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009;

e)

die Sammlung von Buchführungsdaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009.

Artikel 2

Schwelle

Die Schwelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gewährleistet, dass marktorientiert geführte Betriebe mit dem größtmöglichen Anteil der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der in der Landwirtschaft Beschäftigten von der Erhebung erfasst werden.

Artikel 3

Auswahlplan

Der von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zu erstellende Plan zur Auswahl der Buchführungsbetriebe enthält Elemente, die gewährleisten, dass eine für den Erfassungsbereich repräsentative Stichprobe von Buchführungsbetrieben gewonnen wird. Für den Auswahlplan gelten insbesondere folgende Anforderungen:

a)

Ihm liegen die aktuellsten statistischen Bezugsquellen zugrunde;

b)

er enthält eine Erläuterung des Verfahrens für die Schichtung des Erfassungsbereichs gemäß den Gebieten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und im Einklang mit den betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen gemäß Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009;

c)

er enthält eine Aufschlüsselung der von der Erhebung erfassten Betriebe nach den betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen gemäß Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 (mindestens den betriebswirtschaftlichen Hauptausrichtungen entsprechend);

d)

im Plan sind die statistischen Verfahren für die Bestimmung des Auswahlsatzes für die einzelnen Schichten, die Verfahren für die Auswahl der Buchführungsbetriebe sowie die Zahl der in jeder Schicht auszuwählenden Buchführungsbetriebe angegeben.

Artikel 4

Bezugszeitraum für den Standardoutput

Der Bezugszeitraum, anhand dessen die Standardoutputs für die Betriebsstrukturerhebung der Union für das Jahr N gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 berechnet werden, umfasst die fünf aufeinanderfolgenden Jahre vom Jahr N-5 bis zum Jahr N-1.

Die Standardoutputs werden anhand von für den Bezugszeitraum gemäß Absatz 1 berechneten durchschnittlichen Basiswerten ermittelt („Standardoutputs für N-3“). Um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, werden die Standardoutputs für N-3 zumindest immer dann auf den neuesten Stand gebracht, wenn eine Betriebsstrukturerhebung der Union vorgenommen wird.

Artikel 5

Klassen der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen

Die Klassen der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen sowie die Entsprechung zwischen diesen gemäß Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 6

Betriebsbogen

Die Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten und die allgemeinen Vorschriften für die Datensammlung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 7

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1242/2008 und (EU) Nr. 1291/2009 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

Die in Absatz 1 genannten Verordnungen gelten jedoch in Bezug auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen weiterhin für die Buchführungsjahre vor dem Buchführungsjahr 2015.

Die Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 gilt weiterhin für die Betriebsstrukturerhebungen der Union bis zur Erhebung 2013.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Buchführungsjahr 2015 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und ab der Erhebung 2016 für die Betriebsstrukturerhebungen der Union.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1318/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 340 vom 17.12.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 der Kommission vom 30. April 2012 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen (ABl. L 127 vom 15.5.2012, S. 1).


ANHANG I

Allgemeine betriebswirtschaftliche Ausrichtungen und Hauptausrichtungen

Allgemeine betriebswirtschaftliche Ausrichtung

Beschreibung

Hauptausrichtung

Beschreibung

1.

Spezialisierte Ackerbaubetriebe

15.

Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

16.

Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art

2.

Spezialisierte Gartenbaubetriebe

21.

Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe

22.

Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe

23.

Sonstige Gartenbaubetriebe

3.

Spezialisierte Dauerkulturbetriebe

35.

Spezialisierte Rebanlagenbetriebe

36.

Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe

37.

Spezialisierte Olivenbetriebe

38.

Dauerkultur-Gemischtbetriebe

4.

Spezialisierte Futterbaubetriebe

45.

Spezialisierte Milchviehbetriebe

46.

Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe

47.

Rinderbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniert

48.

Futterbaubetriebe: Schafe, Ziegen und andere

5.

Spezialisierte Veredlungsbetriebe

51.

Spezialisierte Schweinebetriebe

52.

Spezialisierte Geflügelbetriebe

53.

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

6.

Pflanzenbauverbundbetriebe

61.

Pflanzenbauverbundbetriebe

7.

Viehhaltungsverbundbetriebe

73.

Viehhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt Futterbau

74.

Viehhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt Veredlung

8.

Pflanzenbau — Viehhaltungsbetriebe

83.

Ackerbau — Futterbau-Verbundbetriebe

84.

Verbundbetriebe mit Pflanzenbau und Viehhaltung

9.

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

90.

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe


ANHANG II

Betriebsbogen — Hauptgruppen der zu sammelnden Buchführungsdaten

Allgemeine Angaben zum Betrieb wie Standort, Rechtsform, Typ und Klassifizierung.

Besitzverhältnisse: zusammenfassende Daten zu den Besitzverhältnissen bei der vom Betrieb genutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche.

Arbeitskräfte: Daten zu den Arbeitskräften im Betrieb wie Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen, Arbeitszeit und Art des Beschäftigungsverhältnisses.

Vermögenswerte: Daten zu den Vermögenswerten des Betriebs, aufgeschlüsselt nach Kategorien, die von diesem für seine Tätigkeit im Buchführungsjahr eingesetzt werden.

Quoten und sonstige Rechte: Daten zu den Quoten und sonstigen Rechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betriebs im Buchführungsjahr.

Verbindlichkeiten: Daten zu den Verbindlichkeiten des Betriebs im Buchführungsjahr.

Mehrwertsteuer: Daten zur Anwendung von MwSt.-Systemen auf den Betrieb.

Betriebsmittel: Angaben zu den Betriebsmitteln (z. B. spezifische Kosten und Gemeinkosten), die zur Erzeugung seiner Outputs im Buchführungsjahr eingesetzt werden.

Pflanzenbau: Daten zur Erzeugung und Verwendung von Kulturpflanzen im Betrieb.

Tierhaltung: Daten zur Erzeugung und Verwendung von Tieren im Betrieb.

Tierische Erzeugnisse und Dienstleistungen: Daten zur Erzeugung und Verwendung von tierischen Erzeugnissen und Dienstleistungen im Betrieb.

Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten: Daten zu allen in unmittelbarer Verbindung mit dem Betrieb stehenden nicht landwirtschaftlichen Arbeiten, die eine wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb haben und bei denen die Produktionsmittel des Betriebs (Fläche, Gebäude, Maschinen, landwirtschaftliche Erzeugnisse usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden.

Beihilfen: Daten zu den vom Betrieb im Buchführungsjahr bezogenen Beihilfen.

Betriebsbogen — allgemeine Vorschriften für die Datensammlung

a)

Das in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Buchführungsjahr von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten endet in der Zeit zwischen dem 31. Dezember und dem 30. Juni einschließlich.

b)

Die Angaben des Betriebsbogens müssen aus einer Buchführung stammen, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Buchführungsjahres umfasst.

c)

Bei den Daten im Betriebsbogen sollte es sich um finanzielle Wertangaben in EUR oder in nationalen Währungseinheiten, um Mengenangaben (Gewicht, Volumen, Fläche, Anzahl) sowie um sonstige entsprechende Einheiten oder Angaben handeln.

d)

Die wertmäßigen Buchführungsdaten werden ohne MwSt. angegeben.

e)

Bei den wertmäßigen Buchführungsdaten bleiben Prämien und Beihilfen unberücksichtigt; diese werden gesondert ausgewiesen. Unter Prämie und Beihilfe ist jede direkte Beihilfe zu verstehen, die aus öffentlichen Mitteln gewährt wird und zu einer besonderen Einnahme geführt hat.